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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.10.2021 410 21 189

12 octobre 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,239 mots·~11 min·3

Résumé

Konkurseröffnung ordentlich in Betreibung Nr. X; Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 17. August 2021

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 12. Oktober 2021 (410 21 189) ___________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit des Schuldners für die Aufhebung der Konkurseröffnung (Art. 174 Abs. 2 SchKG)

Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiberin i.V. Eylem Kutay

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Lukas Bopp, Henric Petri-Strasse 35, Postfach 257, 4010 Basel, Beschwerdeführer gegen B.____ AG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Konkurseröffnung ordentlich in Betreibung Nr. XXXXXXXX Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 17. August 2021

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 10. Juni 2021 stellte die B.____ AG unter Vorlegung des Zahlungsbefehls und der Konkursandrohung in der Betreibung Nr. XXXXXXXX des Beitreibungsamtes Basel-Landschaft gegen A.____, welcher als Gesellschafter der C.____ KIG im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft eingetragen ist, beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West das Konkursbegehren. Die Parteien wurden mit Verfügung vom 14. Juni 2021 zur Konkursverhandlung auf den 17. August 2021 vorgeladen. Mit Entscheid vom 17. August 2021 sprach der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West in Anwendung von Art. 171 SchKG in Abwesenheit beider Parteien um 9:30 Uhr die Konkurseröffnung über A.____ aus. Der betreffenden Betreibung lag gemäss Angaben des Zivilkreisgerichts eine Forderung von insgesamt CHF 734.25 (inkl. Zinsen und Kosten und einem Gerichtskostenanteil von CHF 200.00) zugrunde. B. Mit Eingabe vom 30. August 2021 gelangte der Konkursit (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat Dr. Lukas Bopp, an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und erhob Beschwerde gegen das vorerwähnte Konkursdekret. Er beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der über den Beschwerdeführer eröffnete Konkurs sei aufzuheben. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die vorliegende Schuld in der Betreibung Nr. XXXXXXXX, welche zur Konkurseröffnung geführt habe, sei innert der 10-tätigen Beschwerdefrist (inkl. Zinsen und Kosten) beglichen worden. Im Weiteren gab er unter Hinweis auf eine auf ihn lautende, zu den Akten gegebene Schuldnerinformation des Betreibungsamts Basel-Landschaft an, dass gegen ihn offene Betreibungen für eine Gesamtschuld von CHF 46'715.33 (inkl. Konkursforderung) hängig seien. Ausser der Forderung, die zur Konkurseröffnung geführt habe, befinde sich jedoch keine weitere Forderung im Stadium der Konkursandrohung. C. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 31. August 2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis am 10. September 2021 einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 750.00 zu leisten. Dieser traf mit Valuta vom 7. September 2021 beim Kantonsgericht ein. Der B.____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. D. Mit Verfügung vom 15. September 2021 stellte das Präsidium des Kantonsgerichts fest, dass die Beschwerdegegnerin keine Stellungnahme eingereicht hatte, schloss den Schriftenwechsel und kündigte den Parteien den Entscheid aufgrund der Akten an. Erwägungen 1. Der Entscheid des Konkursgerichtes kann gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden. Zur Anwendung kommt das summarische Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist daher bei der Rechtsmittelinstanz innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Der vorinstanzliche Konkursentscheid vom 17. August 2021 ist dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 18. August 2021 zugestellt worden. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die 10-tägige Rechtsmittelfrist hat unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO am Montag, 30. August 2021 geendet, sodass die Beschwerde vom 30. August 2021 (Eingang beim Kantonsgericht: 31. August 2021) fristgerecht erfolgt ist. Der Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren in Höhe von CHF 750.00 ist ebenfalls fristgerecht geleistet worden. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Zivilkreisgerichtspräsidien das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. Der Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 2. Die Beschwerde als ausserordentliches Rechtsmittel richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO können im Beschwerdeverfahren keine neuen Anträge, Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel vorgebracht werden. Vorbehalten bleiben jedoch besondere Bestimmungen des Gesetzes (Art. 326 Abs. 2 ZPO). So können die Parteien nach Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG im Verfahren betreffend Konkurseröffnung neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Diese sog. unechten Noven können deshalb uneingeschränkt vorgebracht werden (ROGER GIROUD, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], BSK SchKG II, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 174 N 19). 3. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels oder spätestens innert der Rechtsmittelfrist seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Gemäss Art. 12 Abs. 2 SchKG erlischt die Schuld durch Zahlung ans Betreibungsamt. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über diese konkurshindernden Tatsachen sind innert der Rechtsmittelfrist selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind (DANIEL STAEHLIN, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], BSK SchKG EB, Basel 2017, Art. 174 ad N 20b). 4. Der Konkurseröffnung liegt gemäss Konkursbegehren vom 10. Juni 2021 eine Forderung der Beschwerdegegnerin von CHF 529.25 (inkl. Betreibungskosten, aber ohne Gebühren des konkursgerichtlichen Verfahrens) zu Grunde. Der Beschwerdeführer führt in seiner Eingabe vom 30. August 2021 aus, er habe die offene Konkursforderung gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Konkurseröffnung beim Beitreibungsamt Basel-Landschaft beglichen. Wie das Kantonsgericht mit Verfügung vom 31. August 2021 bereits festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer als Tilgungsnachweis eine Einzahlungsquittung (Nr. 221148815, Beschwerdebeilage 4) des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 20. August 2021 mit Referenz auf die Betreibung Nr. XXXXXXXX über den Betrag von CHF 740.25 (ursprüngliche Forderung plus Verzugszinsen bis zum Zeitpunkt der Zahlung plus anteilige Gerichtskosten im Umfang von CHF 200.00 plus zusätzlich entstandene Kosten des Betreibungsamtes von CHF 6.00) sowie eine weitere Einzahlungsquittung (Nr. 221153219, Beschwerdebeilage 5) des Betreibungsamtes Basel-Landschaft über einen Betrag von CHF 1’400.00 mit dem Vermerk «Hinterlegung der erstinstanzlichen Gerichtskosten gemäss Urteil 160 21 1554 I vom 17.08.2021» ins Recht gelegt. Es liegt somit ein Nachweis über die vollständige Tilgung der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Konkursforderung (einschliesslich Zinsen und Kosten) sowie der erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 400.00 nach der Konkurseröffnung vom 17. August 2021, 9:30 Uhr, und der Kostenpauschale für die allfällige Durchführung eines Konkursverfahrens in Höhe von CHF 1’000.00 vor. Die Zahlung des Beschwerdeführers in der Gesamthöhe von CHF 2’140.25 erfolgte damit sowohl in ausreichender Höhe als auch zeitlich noch während der Rechtsmittelfrist ab dem erstinstanzlichen Entscheid der Konkurseröffnung vom 17. August 2021. Ein allenfalls zu viel bezahlter Betrag wird der Beschwerdeführer vom Konkursamt zurückerstattet erhalten. Der Konkursaufhebungsgrund der Schuldtilgung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG liegt folglich vor. 5. Nebst dem Nachweis des Eintrittes eines Konkursaufhebungsgrundes hat der Schuldner im Rechtsmittelverfahren innert der Rechtsmittelfrist seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG bereits dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 III 715 E. 3.1). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind (BGer 5A_606/2014 vom 19. November 2014, E. 3.1 m.w.H.). Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner demgegenüber, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindrucks (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Die nachträgliche Aufhebung des Konkurserkenntnisses muss zudem wirtschaftlich sinnvoll sein, was nur dann der Fall ist, wenn der schuldnerische Betrieb lebensfähig ist. Anhaltspunkte hierfür sind unter anderem eine positive Auftragslage sowie der Umstand, dass die Liquiditätsprobleme nicht dauerhafter Natur sind (BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). Die wichtigste Unterlage zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit ist in ständiger Praxis der Auszug aus dem Betreibungsregister, welcher einen wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners abgibt (BGer 5A_80/2007 vom 4. September 2007 E. 5.2). Zu diesem und den einzelnen als nicht erledigt ausgewiesenen Betreibungen hat der Schuldner schriftlich Stellung zu nehmen. Daneben können auch Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel, Debitorenlisten, Auftragsbestätigungen, aktuelle Jahresrechnungen oder Zwischenbilanzen eingereicht werden (ROGER GIROUD, a.a.O., Art. 174 N 26). 6. Zur Glaubhaftmachung seiner Zahlungsfähigkeit hat der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Beschwerde vom 30. August 2021 diverse Unterlagen eingereicht. Diese umfassen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht unter anderem eine auf den Beschwerdeführer lautende Schuldnerinformation des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 26. August 2021, eine Bestätigung über eine Überweisung von CHF 60’000.00 am 27. August 2021 durch D.____ auf das Notariatsklientenkonto der Notarin E.____, sodann ein Zahlungsversprechen der Notarin E.____, mehrere Belege betreffend zusätzliche noch ausstehende Forderungen und schliesslich ein Jahresabschluss der C.____ KIG vom Finanzjahr 2020 (Beschwerdebeilagen 6-10). Aus der auf ihn lautenden Schuldnerinformation erhellt, dass gegen den Beschwerdeführer laufende Betreibungen in Höhe von CHF 46’715.33 (inkl. Konkursforderung) hängig sind. Der Beschwerdeführer bringt vor, ausser der Forderung, die zur Konkurseröffnung geführt habe, würde sich keine weitere Forderung im Stadium der Konkursandrohung befinden. Die Transaktionsbestätigung vom 27. August 2021 betreffe einen Erbvorzug in Höhe von CHF 60’000.00, welcher dem Beschwerdeführer von dessen Vater in Aussicht gestellt werde. Dieser Betrag sei auf dem Notariatsklientenkonto der Basler Notarin E.____ hinterlegt und würde im Fall einer Gutheissung der Konkursbeschwerde an den Beschwerdeführer für die Erfüllung der im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestehenden Verbindlichkeiten freigegeben (siehe Zahlungsversprechen, Beschwerdebeilage 9). Den Belegen betreffend zusätzlich ausstehende Forderungen sei weiter zu entnehmen, dass noch nicht in Betreibung gesetzte Schulden in Höhe von CHF 4’595.70 (CHF 895.70 an offenen Krankenkassenprämien sowie CHF 3’700.00 für laufende Hypothekarzinsschulden) bestehen würden (Beschwerdebeilage 8). Gegenüber der Kollektivgesellschaft bestünden keine hängigen Betreibungen. 7. Gemäss der vom Beschwerdeführer zur Beschwerde vom 30. August 2021 eingereichten Beilage zum Erbvorzug von CHF 60’000.00, welcher bei einer Konkursaufhebung an den Beschwerdeführer ausbezahlt wird, werden genügend liquide Mittel verfügbar sein, um die gesamten Verbindlichkeiten gemäss der Schuldnerinformation vollständig zu tilgen. Als Grund für die vorübergehende Anhäufung von Schulden gibt der Beschwerdeführer die erlittene, pandemiebedingte Umsatzeinbusse seines Geschäftsbetriebs (Fitnesscenter) an. Die mangelnden Einnahmen hätten dazu geführt, dass er seinen privaten Verpflichtungen nicht mehr regelmässig habe nachkommen können. Diese Ausführungen erscheinen genauso glaubhaft, wie die vom Beschwerdeführer geäusserten Zukunftsaussichten, wonach die wirtschaftliche Baisse des Fitnesscenters aufgrund der erfolgten Wiedereröffnung nach pandemiebedingter behördlicher Schliessung und der Rückkehr der Besucher überstanden sei, so dass er im Jahr 2021 einen Gewinn ausweisen werde und seinen laufenden Verpflichtungen wieder nachkommen könne. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung erscheint die Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers somit wahrscheinlicher als seine Zahlungsunfähigkeit und es ist mit einer positiven Umsatzprognose ab dem Geschäftsjahr 2021 zu rechnen, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Konkurseröffnung vom 17. August 2021 aufzuheben ist. Allerdings ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sich eine erneute Konkurseröffnung negativ auf die Beurteilung seiner Zahlungsfähigkeit auswirken könnte und er in einem künftigen, gestützt auf Art. 174 Abs. 2 SchKG geführten Rechtsmittelverfahren aller Voraussicht nach nicht mehr mit einer Gutheissung einer Beschwerde rechnen kann. 8. Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Dieser Grundsatz wird jedoch eingeschränkt durch Art. 107 ZPO, welcher in gewissen Fällen eine Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen vorsieht. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO kann dabei insbesondere von der Verteilung nach dem Ausgang des http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfahrens abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, welche dies als unbillig erscheinen lassen. Vorliegendes Verfahren ist einzig durch das Versäumnis des Beschwerdeführers, die Konkursforderung rechtzeitig und vollständig zu begleichen, veranlasst worden und hätte durch die rechtzeitige und vollständige Bezahlung der Forderung verhindert werden können. Es ist deshalb angebracht, dass der Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens im Beschwerdeverfahren die Gerichtskosten beider Instanzen trägt. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren belaufen sich auf CHF 400.00 und sind demnach – im Unterschied zur erstinstanzlichen Kostenverteilung – dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG auf CHF 750.00 festgesetzt und mit dem einverlangten Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, da die Gegenpartei nicht anwaltlich vertreten ist und ihr kein nennenswerter Aufwand entstanden ist.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Demgemäss wird die Konkurseröffnung über A.____ gemäss Ziffer 1 des Entscheids des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 17. August 2021 in der Betreibung Nr. XXXXXXXX im Verfahren 160 21 1554 I aufgehoben. 2. Die Gerichtsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens 160 2021 1554 I in Höhe von CHF 400.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiberin i.V.

Eylem Kutay

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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