Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 4. März 2025 (410 24 329) ____________________________________________________________________
Zivilprozessrecht / Zivilgesetzbuch
Ist ein Bauhandwerkerpfandrecht in das Grundbuch einzutragen (Art. 839 Abs. 2 ZGB), muss das Grundstück, welches belastet werden soll, genau bezeichnet werden. Erforderlich ist die Angabe der Gemeinde, der Grundbuch- bzw. Parzellen-Nr. und, bei mehreren sich überlagernden Eigentumsformen (z.B. Stammgrundstück, Miteigentumsanteile, Stockwerkeinheiten etc.), die zusätzliche Angabe, welches konkrete Grundstück belastet werden soll (E. 2.3 f.). Zur Glaubhaftmachung ist grundsätzlich ein Grundbuchauszug einzureichen (E. 2.5). Grundbucheinträge sind heutzutage, anders als Handelsregistereinträge, keine offenkundigen Tatsachen im Sinne von Art. 151 ZPO (E. 2.6 f.).
Besetzung Präsidentin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco
Parteien A.____ GmbH, vertreten durch Rechtsanwältin Katrin Doynov, Raewel Advokatur, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich, Beschwerdeführerin / Gesuchstellerin gegen B.____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Andry Töndury, Steinbrüchel Hüssy Rechtsanwälte, Grossmünsterplatz 8, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin / Gesuchsgegnerin
Gegenstand Provisorisches Bauhandwerkerpfandrecht Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 13. Dezember 2024
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 11. Dezember 2024 stellte die A.____ GmbH, vertreten durch Rechtsanwältin Katrin Doynov, beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West gegen die B.____ AG ein Gesuch um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für eine Pfandsumme von CHF 9'351.05 nebst Zins zu 5% seit 9. Dezember 2024 zulasten des Grundstücks an der Y.____strasse 49 in Z.____. Die Anweisung sei superprovisorisch zu verfügen und dem Grundbuchamt Basel- Landschaft unverzüglich zur vorläufigen Eintragung im Grundbuch mitzuteilen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) zu Lasten der Gesuchsgegnerin. B. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2024 erkannte der angerufene Zivilkreisgerichtspräsident, dass das eingereichte Gesuch um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts keine Angaben zur massgeblichen Parzelle und/oder zum Grundeigentümer enthalten würde. Das Gericht könne deshalb nicht feststellen, ob die Voraussetzungen für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts erfüllt seien. Folglich sei das Gesuch derzeit abzuweisen. Die Gerichtskosten von CHF 500.00 wurden ausgangsgemäss der Gesuchstellerin auferlegt und die Parteikosten wurden wettgeschlagen. C. Gegen den zivilkreisgerichtlichen Entscheid vom 13. Dezember 2024 erhob die Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachfolgend: Kantonsgericht). Sie ersuchte um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Gutheissung ihres Gesuchs im Sinne einer superprovisorischen Massnahme, wobei sie diesmal im Rechtsbegehren und in der Begründung die Parzelle Nr. xxxx als zu belastendes Grundstück der Gesuchsgegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) bezeichnete. D. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 23. Dezember 2024 wurden die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 600.00 und die Beschwerdegegnerin zur Einreichung einer Beschwerdeantwort innert je 10 Tagen aufgefordert. Zudem wurde verfügt, dass nach Eingang der Beschwerdeantwort über die Beschwerde entschieden werde. Der Kostenvorschuss ging nach Ansetzung einer gerichtlichen Nachfrist am 9. Januar 2025 ein. E. In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andri Töndury und/oder Rechtsanwältin Franziska Tredoux, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei. Eventualiter sei der Beschwerdegegnerin Frist anzusetzen, um den streitgegenständlichen Betrag von CHF 9'351.05 bei der Gerichtskasse zu hinterlegen und es sei der Beschwerdeführerin Frist anzusetzen, um auf definitive Bestellung der Sicherheit zu klagen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) zu Lasten der Gegenpartei. F. Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 wurden die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin zugestellt, der Schriftenwechsel unter Hinweis auf das verfassungsmässige Replikrecht geschlossen und der Entscheid in der Sache auf Grundlage der Akten in Aussicht gestellt. G. Die Beschwerdeführerin äusserte sich in ihrer freiwilligen Replik vom 27. Januar 2025 zur Beschwerdeantwort der Gegenpartei. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Die Begründungen der Anträge der Parteien werden in den nachfolgenden Erwägungen zusammengefasst wiedergegeben, soweit sie für die Beurteilung der Beschwerde rechtserheblich sind. Erwägungen 1.1 Beim angefochtenen Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 13. Dezember 2024 handelt es sich um einen nicht berufungsfähigen erstinstanzlichen Endentscheid, der mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Über die vorläufige Eintragung von gesetzlichen Grundpfandrechten, wozu das Bauhandwerkerpfandrecht gehört, wird im summarischen Verfahren entschieden (Art. 249 lit. d Ziff. 5 ZPO). Demzufolge ist die Beschwerde gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einzureichen. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde am 20. Dezember 2024 der Schweizerischen Post übergeben, womit die zehntägige Rechtsmittelfrist gewahrt ist (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Den einverlangten Kostenvorschuss von CHF 600.00 hat die Beschwerdeführerin innert Nachfrist geleistet. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des vorinstanzlichen Entscheids durch die Abweisung des Gesuchs um vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zweifellos in ihren Interessen berührt und somit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Mit Beschwerde kann nach Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (lit. b) gerügt werden. Dabei muss neben der Stellung eines klaren Rechtsbegehrens umschrieben werden, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz an einem Beschwerdegrund krankt (FREIBUGHAUS/AFHELDT, ZPO Komm., in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, 4. Aufl., 2024, Art. 321 N 15). Hierzu ist es notwendig, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Aus der eingereichten Beschwerdeschrift ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin auf zulässige Beschwerdegründe beruft, welche unter Bezugnahme auf die entscheidrelevante vorinstanzliche Erwägung rechtsgenüglich begründet sind (dazu nachstehende Erwägungen 2.1 ff.). 1.2 Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, mit welchem sie im Rechtsmittelverfahren einen reformatorischen Entscheid der Beschwerdeinstanz verlangt, unzulässig sei, weil die Vorinstanz das Gesuch nicht materiell überprüft habe. Ein reformatorischer Entscheid hätte zur Folge, dass der Beschwerdegegnerin ein Instanzenzug genommen würde. Ohne Rückweisungsantrag fehle es an einem hinreichenden Rechtsbegehren, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Das Kantonsgericht teilt diese Rechtsauffassung nicht, da die Vorinstanz das Gesuch mit der Begründung abgewiesen hat, dass dieses keine Angaben zur massgeblichen Parzelle und/oder zum Grundeigentümer enthalten würde, so dass die Voraussetzungen für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nicht glaubhaft dargelegt seien. Es ist kein Nichteintretensentscheid wegen Fehlens einer oder mehrerer Prozessvoraussetzungen ergangen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass vor Erstinstanz sämtliche Voraussetzungen für die Gutheissung des Gesuchs erfüllt gewesen seien, womit der Fall spruchreif sei und ein reformatorischer Beschwerdeentscheid ergehen könne. Das Kantonsgericht kann dieser Argumentation der Beschwerdeführerin insoweit folgen, http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht als die Beschwerdeinstanz einen neuen Entscheid in der Sache fällen kann, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO, Botschaft ZPO, S. 7379). Spruchreife ist gegeben, wenn das Gericht über sämtliche Entscheidungsgrundlagen verfügt, um über die Begründetheit oder Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu befinden oder einen Nichteintretensentscheid zu erlassen (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2). Ist aber beispielsweise in Gutheissung der Beschwerde der Sachverhalt zu ergänzen, so ist eine Rückweisung des Falles an die Vorinstanz angezeigt. Ob Spruchreife gegeben ist, hat die Rechtsmittelinstanz selbst zu entscheiden, wobei ihr ein erhebliches Mass an richterlichem Ermessen zusteht (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2; BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Aufl., 2017, Art. 327 N 6 m.w.H.). 1.3 Im hier zu beurteilenden Fall ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die grundbuchliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im vorinstanzlichen Verfahren erfüllt gewesen sind. Trifft dies zu, so ist die Sache spruchreif und das Kantonsgericht kann antragsgemäss reformatorisch entscheiden, ohne dass der Instanzenzug für die Beschwerdegegnerin in unzulässiger Weise gekürzt wird, zumal eine Rückweisung in einem solchen Fall – aufgrund der Bindungswirkung der Vorinstanz an den Rechtsmittelentscheid – zu einer Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens führen könnte. Die reformatorisch formulierten Beschwerdeanträge sind demzufolge zulässig. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die sachliche Zuständigkeit des Präsidiums der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SGS BL 221). Der Entscheid ergeht gemäss Art. 327 Abs. 2 ZPO auf Grundlage der Akten. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass in ihrem Gesuch vom 9. (recte: 11.) Dezember 2024 einerseits die genaue Adresse der in Frage stehenden Liegenschaft und andererseits deren Eigentümerin ausdrücklich genannt werde. Die Beschwerdegegnerin sei nicht nur Gesuchsgegnerin bzw. Vertragspartei, sondern auch die Eigentümerin der Liegenschaft, auf welche das Bauhandwerkerpfandrecht einzutragen sei. Hierauf sei ausdrücklich in Rz. 6 des Gesuchs hingewiesen worden. Die Vorinstanz habe damit den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Zwar treffe es zu, dass die Parzellennummer der Liegenschaft im Gesuch vom 11. Dezember 2024 nicht erwähnt sei, jedoch könne diese anhand der Eigentümerin und der Adresse der Liegenschaft problemlos eruiert werden. Das Gericht sei anhand der im Gesuch enthaltenen Informationen sehr wohl in der Lage gewesen, die Voraussetzungen für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zu überprüfen. Die Beurteilung der Vorinstanz mute daher überspitzt formalistisch an und die Anforderung, nebst dem Eigentümer und der genauen Adresse auch die massgebliche Parzelle anzugeben, ist vorliegend durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt. Zu erwähnen sei, dass Gerichte anderer Kantone auch ohne Angabe der massgeblichen Parzelle anhand des Eigentümers und der Adresse Eintragungen von Bauhandwerkerpfandrechten vorgenommen hätten. 2.2 Die Beschwerdegegnerin entgegnet, dass das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin zu unbestimmt sei, um im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben zu werden. Ein Bauhandwerkerpfandrecht könne nur auf einem bestimmten Grundstück, nicht aber auf einem Gebäude eingetragen werden. Die Untersuchungsmaxime gelte vorliegend nicht und es sei nicht am Gericht, den Sachverhalt selbst zu ermitteln. Es gehe daher nicht an, der Vorinstanz überspitzten Formalismus vorzuwerfen. Aufgrund des Novenverbots könne die Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführerin ihre eigenen Versäumnisse nicht mit der vorliegenden Beschwerde nachholen. 2.3 Das Kantonsgericht erachtet die Rügen der Beschwerdeführerin für unbegründet. Es fällt zunächst auf, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2024 keine hinreichend genaue Bezeichnung des Grundstücks und der Grundeigentümerin dieses Grundstücks enthält, auf dem das Bauhandwerkerpfandrecht als Vormerkung vorläufig eingetragen werden soll. Das Rechtsbegehren lautet: «Das Grundbuchamt Basel-Landschaft sei anzuweisen, zulasten des Grundstücks an der Y.____strasse 49 in Z.____ ein Bauhandwerkerpfandrecht zugunsten der Gesuchstellerin für die Pfandsumme von CHF 9'351.05 nebst Zins zu 5% seit 9. Dezember 2024 vorläufig als Vormerkung einzutragen». Ein Rechtsbegehren muss so klar und bestimmt formuliert sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Dispositiv des Entscheids gemacht werden kann (BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.5; BGE 317 III 617 E. 4.2 f.; KGE BL 400 21 266 vom 15. März 2022 E. 3.1). Bei Leistungsklagen muss das Rechtsbegehren überdies vollstreckungsfest sein, d.h. ohne Ergänzung und Verdeutlichung einer Vollstreckung zugeführt werden können. Bei Gestaltungsklagen ist die Rechtsgestaltung, die gerichtlich angeordnet werden soll, ebenfalls genau zu bestimmen (BSK ZPO-WILLISEGGER, 4. Auflage, 2024, Art. 221 N 12, 18; LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl., 2024, Art. 221 N 28 ff.). Ist ein Bauhandwerkerpfandrecht in das Grundbuch einzutragen, muss das Grundstück, welches belastet werden soll, genau bezeichnet und in zweierlei Hinsicht identifiziert werden: Erstens ist die genaue Kenntnis des physischen Erdbodens (Gelände als Stück Land), zu dessen Gunsten sich die Bauarbeiten unmittelbar oder mittelbar ausgewirkt haben bzw. auswirken werden, erforderlich. Zweitens ist die Pfandsache, welche aus mindestens einem im Grundbuch eingetragenen Grundstück im rechtlichen Sinne besteht, genau zu ermitteln. Im Rechtsbegehren ist das Baugrundstück exakt so zu bezeichnen, wie es im Grundbuch eingetragen ist. Dies erfordert die Angabe der Gemeinde und der Grundbuch- bzw. Parzellen-Nr. (Art. 18 Abs. 2 lit. a GBV), die Ermittlung der richtigen Eigentumsform und – falls sich mehrere Eigentumsformen überlagern (z.B. Stammgrundstück, Miteigentumsanteile, Stockwerkeinheiten etc.) – die zusätzliche Angabe, welches konkrete Grundstück belastet werden soll. Eine Adresse (z.B. Strasse, Nummer, Gemeinde) ist zwar ein Anhaltspunkt für die geografische Lage der physischen Grundstücke, lässt im Übrigen aber nicht auf die tangierten rechtlichen Grundstücke schliessen (zum Ganzen: SCHUMACHER/ REY, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. Aufl., 2022, Rz. 1441 ff.). Das vorerwähnte Rechtsbegehren und die Gesuchsbegründung der Beschwerdeführerin enthalten einzig die Adresse der Liegenschaft, welche im Eigentum der Beschwerdegegnerin stehen soll. Die genaue Grundstücksbezeichnung und Grundstücksnummer fehlt indessen, obwohl sich die Parzellennummer – nach Angaben der Beschwerdeführerin – problemlos erörtern liesse. Weil das mit dem Bauhandwerkerpfandrecht zu belastende physische bzw. rechtliche Grundstück sowie die Eigentumsform und die entsprechende Grundeigentümerschaft nicht hinreichend bestimmt identifiziert werden können, ist dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts – und damit auch der vorliegenden Beschwerde – bereits deshalb kein Erfolg beschieden. 2.4 Im vorliegenden summarischen Verfahren hat die gesuchstellende Partei die Voraussetzungen für die beantragte vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht glaubhaft zu machen (Art. 961 Abs. 3 ZGB, Art. 261 Abs. 1 ZPO). Beim reduzierten Beweismass des Glaubhaftmachens genügt im Allgemeinen, wenn für das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Die Rechtslage ist grundsätzlich nur summarisch zu prüfen und vorläufig zu beurteilen, ohne die sich stellenden rechtlichen Fragen endgültig zu klären (BGE 142 II 49 E. 6.2; 132 III 140 E. 4.1.2; KGE BL 410 20 56 vom 5. Mai 2020 E. 2.1 m.w.H.; SCHUMACHER/REY, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. Aufl., 2022, Rz. 1529 ff.; BSK ZGB II-SCHMID/ARNET, 7. Aufl., 2023, Art. 961 N 15). Aufgrund der besonderen Interessenlage, wonach die Abweisung einer vorläufigen Pfandeintragung den Unternehmer wesentlich stärker benachteiligt als die Gutheissung der vorläufigen Eintragung den Grundeigentümer, werden an die Glaubhaftmachung keine strengen Anforderungen gestellt. Es gelangt das bundesgerichtliche Sonderbeweismass zur Anwendung, wonach die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nur verweigert werden darf, wenn der Bestand des Pfandrechts als höchst unwahrscheinlich oder ausgeschlossen erscheint. Im Zweifelsfall, bei unklarer oder unsicherer Rechtslage, ist die vorläufige Eintragung dagegen zu bewilligen und die Entscheidung dem ordentlichen Richter zu überlassen (statt vieler: BGE 86 I 265, E. 3; BSK ZGB II- SCHMID/ARNET, 7. Aufl., 2023, Art. 961 N 16). Insofern reduziert sich die Beweisführungsobliegenheit des Unternehmers darauf, die blosse Möglichkeit eines Pfandeintragungsanspruchs glaubhaft zu machen (SCHUMACHER/REY, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. Aufl., 2022, Rz. 1533, 1535). Es besteht dennoch kein «absoluter» Anspruch auf den vorläufigen Grundbucheintrag. Das Gericht darf bereits im summarischen Verfahren den Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts umfassend abklären und das Gesuch ablehnen, wenn der Anspruch höchst unwahrscheinlich oder ausgeschlossen ist (SCHUMACHER/REY, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. Aufl., 2022, Rz. 1536). Zu berücksichtigen ist hierbei, dass das stark herabgesetzte Sonderbeweismass des Bauhandwerkerpfandrechts die Behauptungs- und Substantiierungslast des Unternehmers weder eliminiert noch schmälert. Dieser muss in seinem Gesuch mit substantiierten Behauptungen seinen Anspruch auf ein Pfandrecht und dessen Dringlichkeit begründen. 2.5 Im Bereich der Verhandlungs- und Dispositionsmaximen (Art. 55 Abs. 1 und 58 Abs. 1 ZPO), welche hier zur Anwendung gelangen, hat die gesuchstellende Partei sämtliche Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützt, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Entsprechend trägt die gesuchstellende Partei die Beweis- und Behauptungslast (BGer 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 4.3). Der Beweis ist nach Art. 254 Abs. 1 ZPO in erster Linie durch Urkunden zu erbringen, wobei auch andere Beweismittel zulässig sind, sofern sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern oder es der Verfahrenszweck erfordert (Art. 254 Abs. 2 lit. a, b ZPO). Nichts anderes ergibt sich aus den vom Bund und vielen Kantonen zur Verfügung gestellten Formularen für ein Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Auf diesen ist zu sehen, dass neben den Angaben des aktuellen Grundeigentümers und zur genauen Grundstücksidentifikation (insbesondere Kataster- bzw. Parzellen-Nr. und Grundbuchblatt) grundsätzlich auch ein Grundbuchauszug einzureichen ist. Der Grundbuchauszug erleichtert dem Unternehmer die genaue Bezeichnung der zu belastenden Parzelle, der Eigentumsform sowie des Grundeigentümers und ist für eine Glaubhaftmachung des Eintragungsanspruchs grundsätzlich unerlässlich. Macht ein Unternehmer grundpfandberechtigte Geldfordehttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungen gegen einen Grundstückseigentümer geltend, hat das Grundbuchamt dem Unternehmer einen Grundbuchsauszug auszustellen (Art. 970 Abs. 1 ZGB). Sodann ist nach Art. 970 Abs. 2 ZGB und Art. 26 Abs. 1 lit. a GBV jede Person auch ohne Interessennachweis berechtigt, Auskünfte über die Bezeichnung des Grundstücks, die Grundstücksbeschreibung, den Namen und die Identifikation des Eigentümers, die Eigentumsform und das Erwerbsdatum zu verlangen. 2.6 Die wohl überwiegende Lehre und Rechtsprechung zählen Eintragungen im schweizerischen (nicht aber in ausländische) Handelsregister zu den offenkundigen Tatsachen nach Art. 151 ZPO, da sie sich von einem beliebigen Personenkreis mit allgemein zugänglichen Mitteln unentgeltlich, rasch, ohne grossen Aufwand und ohne Fachkenntnis ermitteln lassen (BGer 4A_639/2023 vom 3. April 2024 E. 2.1 f.; BGer 5A_1048/2019 vom 30. Juni 2021 E. 3.6.6; KGE BL 410 24 183 vom 8. Oktober 2024 E. 2.3.1; KGE BL 400 22 26 vom 24. Mai 2022 E. 3.5.1; HASENBÖHLER/YANEZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/ Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl. 2024, Art. 151 N 3, 3a m.w.H.; BSK ZPO-GUYAN, 4. Aufl., 2024, Art. 151 N 2 m.w.H.). Offenkundige Tatsachen müssen weder behauptet noch bewiesen werden und können vom Gericht auch bei Geltung der Verhandlungsmaxime von Amtes wegen berücksichtigt werden (BGE 135 III 88 E. 4.1 m.w.H.). Grundbucheinträge sind zwar grundsätzlich ebenfalls öffentlich (Art. 970 ZGB und Art. 933 Abs. 1 OR), jedoch rechtfertigt sich eine Gleichbehandlung mit Handelsregistereinträgen nur dann, wenn sie in gleicher Weise mit allgemein zugänglichen Mitteln unentgeltlich, rasch, ohne grossen Aufwand und ohne Fachkenntnis zugänglich wären, was heutzutage nicht der Fall ist. Im Gegensatz zu den Handelsregisterdateneinträgen fehlt eine schweizweite Online-Datenbank zu den Grundbuchdaten. Mit Ausnahme der grundsätzlich voraussetzungslos zu erteilenden Grundbuchauskünfte gemäss Art. 970 Abs. 2 ZGB (dazu vorstehende Erwägung 2.5) werden weitergehende grundstückbezogene Daten von den kantonalen Grundbuchämtern grundsätzlich nur bei einem konkreten Interessennachweis (Art. 970 Abs. 1 ZGB) und teilweise gegen eine Gebühr zugänglich gemacht (dazu OGer ZH NG130013 vom 22. November 2023 E. 4.3 zu Grundbuchabfragen im Kanton Zürich). Die grundsätzlich frei zugänglichen Kategorien gemäss Art. 970 Abs. 2 ZGB können – müssen aber nicht – von den Kantonen online zugänglich gemacht werden (Art. 27 Abs. 1 GBV). Im Weiteren kann auf Antrag der Grundstückeigentümer die Sichtbarkeit ihrer Grundbuchdaten (einschliesslich Eigentümerinformationen) für Internetabfragen gesperrt werden (so im Kanton Basel-Landschaft) und Serienabfragen werden unterbunden (Art. 27 Abs. 2 GBV). In BGer 5A_904/2022 vom 17. Juli 2023 E. 3.5.3 hat das Bundesgericht diejenigen Grundbuchinformationen, die nach Art. 970 Abs. 1 ZGB nur bei einem Interessennachweis einsehbar sind, nicht als offenkundige Tatsachen gemäss Art. 151 ZPO qualifiziert. Hingegen hat es offengelassen, ob dies auch für die frei zugänglichen Grundbuchinformationen nach Art. 970 Abs. 2 ZGB gilt, was unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zu verneinen ist. 2.7 Daraus folgt für die vorliegende Sache, dass es nicht die Aufgabe der Vorinstanz war, sich die von der Beschwerdeführerin nicht vorgetragenen, für die Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechts aber erforderlichen Grundbuchinformationen zum betreffenden Grundstück (insbesondere Parzellen-Nr. und Eigentumsform) sowie zum Grundeigentümer des betreffenden Grundstücks von Amtes wegen zu beschaffen. Die Beweis- und Behauptungslast für diese rechtserheblichen Tatsachen ist und bleibt trotz des reduzierten Beweismasses bei der Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-III-88%3Afr&number_of_ranks=0#page88 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-III-88%3Afr&number_of_ranks=0#page88
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführerin, welche daraus eigene Rechtsansprüche ableitet (Art. 8 ZGB). Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren unstreitig einzig die Adresse der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin in ihrem Gesuch vom 11. Dezember 2024 angegeben. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen 2.1 ff. reicht eine Adressangabe sowie der Hinweis, dass die Beschwerdegegnerin die Eigentümerin der Liegenschaft an der Y.____strasse 49 in Z.____ sei, keineswegs aus, um eine hinreichende Identifikation des Grundeigentümers und des zu belastenden Grundstücks im rechtlichen Sinne zu erlauben und den Anspruch auf grundbuchliche Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechts glaubhaft zu machen. Daran ändert die nicht belegte Behauptung der Beschwerdeführerin nichts, dass Gerichte anderer Kantone nur gestützt auf die Angabe des Eigentümers und der Adresse der Liegenschaft Eintragungen von Bauhandwerkerpfandrechten vorgenommen hätten. Der angefochtene zivilkreisgerichtliche Entscheid vom 13. Dezember 2024, mit welchem das Gesuch wegen fehlenden Angaben zur massgeblichen Parzelle und/oder dem Grundeigentümer abgewiesen wurde, ist demnach nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz kein überspitzter Formalismus vorgeworfen werden, zumal die Beschwerdeführerin ihrer Substantiierungspflicht im vorinstanzlichen Verfahren offensichtlich nicht nachgekommen ist und die relevanten Angaben und Unterlagen für die beantragte Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts nicht in den Prozess eingebracht hat. Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin ihr Gesuch zwar insofern ergänzt, als sie nun die Parzelle Nr. xxxx im Grundbuch Z.____ als zu belastendes Grundstück der Beschwerdegegnerin erklärt. Diese Angaben stellen jedoch neue Tatsachenbehauptungen dar, welche im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind und nicht berücksichtigt werden können (Art. 326 ZPO; BSK ZPO-SPÜHLER, 4. Aufl., 2024, Art. 326 N 1; KUKO ZPO-SOGO/NAE- GELI, 3. Aufl., 2021, Art. 229 ZPO N 8). 3. Bei diesem Ergebnis kann die Beurteilung der glaubhaft gemachten Forderung der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin offengelassen werden. Da die viermonatige Frist zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Art. 839 Abs. 2 i.V.m. Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB) verstrichen ist, steht der Beschwerdeführerin eine pfandrechtliche Sicherstellung ihres Forderungsanspruchs nicht mehr zur Verfügung. Ihr bleibt es aber unbenommen, ihren geltend gemachten Forderungsanspruch auf dem ordentlichen Prozessweg durchzusetzen. 4. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin hat daher gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten dieses Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren und Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf CHF 600.00 festzusetzen. Als unterliegende Partei ist die Beschwerdeführerin zudem zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten. Da die Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin entsprechend § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) keine Honorarnote eingereicht haben, ist die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren gestützt auf § 2 Abs. 1 TO anhand des mutmasslich erforderlichen Zeitaufwandes von Amtes wegen nach Ermessen festzulegen. Angesichts der durchschnittlichen Schwierigkeit der Rechtsfragen und der damit verbundenen Verantwortung sowie der Bedeutung einer Bauhandwerkerpfandrechtseintragung für die Parteien rechtfertigt es sich http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorliegend, das Honorar der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner auf vier Aufwandstunden für die Instruktion und Ausfertigung der Beschwerdeantwort bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 festzusetzen (§ 3 Abs. 1 TO). Eine Spesenentschädigung ist mangels entsprechendem Antrag nicht hinzuzuschlagen. Zudem ist kein Mehrwertsteuerzuschlag geschuldet, da die mehrwertsteuerpflichtige Beschwerdegegnerin die an ihre Rechtsvertreter zu leistenden Mehrwertsteuern als Vorsteuern von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung abziehen kann (Art. 28 ff. MWSTG; KGE BL 410 11 38 vom 9. Mai 2011 E. 4.5; KGE BL 410 16 205 vom 18. Oktober 2016 E. 12). Die Beschwerdeführer ist folglich zu verpflichten, eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 an die Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 600.00 für das Beschwerdeverfahren wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 1’000.00 für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen. Präsidentin
Susanne Afheldt Gerichtsschreiber
Giuseppe Di Marco
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