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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.07.2024 410 2023 259 (410 23 259)

3 juillet 2024·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,074 mots·~15 min·5

Résumé

Ein Nichteintretensentscheid ergeht, wenn das Rechtsschutzinteresse der um Rechtsschutz ersuchenden Partei bereits vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit weggefallen ist. Fällt das Rechtsschutzinteresse hingegen nach Eintritt der Rechtshängigkeit weg, so ist das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit gemäss Art. 242 ZPO abzuschreiben, es sei denn, dass noch eine weitere Prozessvoraussetzung fehlt, was ein Nichteintreten zur Folge hätte (E. 3).

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 3. Juli 2024 (410 23 259) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Ein Nichteintretensentscheid ergeht, wenn das Rechtsschutzinteresse der um Rechtsschutz ersuchenden Partei bereits vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit weggefallen ist. Fällt das Rechtsschutzinteresse hingegen nach Eintritt der Rechtshängigkeit weg, so ist das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit gemäss Art. 242 ZPO abzuschreiben, es sei denn, dass noch eine weitere Prozessvoraussetzung fehlt, was ein Nichteintreten zur Folge hätte (E. 3).

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco

Parteien 1. Verwaltungsrat der Beklagten, repräsentiert durch A.____, Beschwerdeführer 1 und Kläger 1 2. A.____, Beschwerdeführerin 2 und Klägerin 2 beide vertreten durch Rechtsanwalt B.____, gegen C.____ AG, Beschwerdegegnerin und Beklagte vertreten durch Advokat Alexander Imhof, Rechtsservice AG, Röschenzstrasse 24, 4242 Laufen

Gegenstand Anfechtung von GV-Beschlüssen / Leistung einer Sicherheit Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 20. September 2023

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im Rahmen des am Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West hängigen Verfahrens 150 23 700 II betreffend die Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen der C.____ AG forderte der zuständige Zivilkreisgerichtspräsident auf Antrag der Beklagten mit Verfügung vom 20. September 2023 den Kläger 1 und die Klägerin 2 dazu auf, gemäss Art. 99 f. ZPO eine Sicherheit für die Parteientschädigung der Beklagten in Höhe von CHF 9'286.00 (durch den Kläger 1) und CHF 3'714.00 (durch die Klägerin 2), jeweils exkl. MWSt, bis zum 20. Oktober 2023 zu leisten. B. Gegen vorgenannte Sicherstellungsverfügung vom 20. September 2023 erhoben der Kläger 1 und die Klägerin 2, beide vertreten durch Rechtsanwalt B.____, mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 Beschwerde bei der zivilrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft. Mit dieser ersuchten der Kläger 1 und die Klägerin 2 (nachfolgend: Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2; zusammen: Beschwerdeführer) um Aufhebung der angefochtenen Sicherstellungsverfügung, eventualiter um Entscheid in der Sache selbst oder Rückweisung des Falles an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Ausserdem beantragten sie die sofortige Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rechtsservice AG und/oder des Rechtsanwalts Alexander Imhof. C. Mit verfahrenseinleitender Verfügung vom 10. Oktober 2023 wurde der Beschwerde vorläufig die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Beschwerdeführer wurden zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 1'200.00 bis zum 23. Oktober 2023 angehalten und die Beklagte (nachfolgend: Beschwerdegegnerin oder Gesellschaft) wurde dazu aufgefordert, innert 10 Tagen seit Zustellung ihre Beschwerdeantwort zu erstatten. D. Nach Eingang des verfügten Kostenvorschusses, welcher von einem Bankkonto lautend auf die Gesellschaft einbezahlt wurde, reichte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Imhof, mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 ihre Beschwerdeantwort ein. Darin beantragte sie, es sei auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 nicht einzutreten, im Übrigen sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und Festlegung des beantragten Prozesskostenvorschusses an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens seien ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Im Eventualfall, dass die Prozesskosten der Beschwerdegegnerin auferlegt würden, sei die Parteientschädigung für Rechtsanwalt Alexander Imhof festzulegen und zur Zahlungsauslösung durch den Beschwerdeführer (recte: Beschwerdeführer 1) zu Lasten der Beschwerdegegnerin anzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. E. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 30. Oktober 2023 wurde die Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2023 den Beschwerdeführern zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel geschlossen, unter Hinweis auf das unbedingte Replikrecht der Parteien. Zudem wurde der Entscheid in der Sache aufgrund der Akten in Aussicht gestellt und festgehalten, dass über die definitive Bewilligung oder Aufhebung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht vor dem 10. November 2023 entschieden werde. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Am 8. November 2023 machten die Beschwerdeführer von ihrem unbedingten Replikrecht Gebrauch und reichten eine freiwillige Replik zur Beschwerdeantwort ein. Die Beschwerdegegnerin liess hingegen am 14. November 2023 die Honorarnote ihres Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren einreichen. G. Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 21. November 2023 beantragten die Beschwerdeführer, es sei das Verfahren 150 23 700 II zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, wobei keine Parteientschädigungen zu verlegen seien. Sie begründeten ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass mit ihrer Anfechtung der Wahlbeschlüsse der Generalversammlung vom 13. August 2022 im Verfahren 150 23 700 II insbesondere die Aufhebung der Wahl von D.____ zum Verwaltungsrat der Gesellschaft angestrebt worden sei. Da das Verwaltungsratsamt von D.____ mit dem Ablauf der einjährigen Amtsdauer geendet habe und nicht erneuert worden sei, fehle dem Anfechtungsprozess das erforderliche Rechtsschutzinteresse. H. Am 22. November 2023 stellten die Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren unter Hinweis auf ihre vorinstanzliche Eingabe vom 21. November 2023 den Antrag, es sei das Beschwerdeverfahren vorläufig zu sistieren. Nach Abschreibung des vorinstanzlichen Verfahrens sei auch das Berufungsverfahren abzuschreiben. Die Kostenverlegung werde ins Ermessen der Rechtsmittelbehörde gestellt. Die Beschwerdegegnerin wurde daraufhin zur Stellungnahme zum Sistierungsantrag bis 4. Dezember 2023 aufgefordert. I. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 wurde das Beschwerdeverfahren antragsgemäss und aufgrund des Stillschweigens der Beschwerdegegnerin innert Frist bis zum 31. Januar 2024 oder bis zu einem vorherigen Widerruf durch eine der Parteien sistiert. In der Folge wurde die Sistierung auf Antrag der Beschwerdegegnerin mehrmals, zuletzt bis zum 2. Mai 2024 oder bis zu einem vorherigen Widerruf durch eine der Parteien verlängert. J. Mit Eingabe vom 30. April 2024 reichte die Beschwerdegegnerin den am 11. April 2024 ergangenen Entscheid der Vorinstanz ein und beantragte, es sei die Sistierung des Beschwerdeverfahrens aufzuheben und der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme und Antragsstellung bezüglich der Folgen des zivilkreisgerichtlichen Entscheids für das Beschwerdeverfahren zu setzen. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, kam diesen Anträgen nach und hob mit Verfügung vom 2. Mai 2024 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens auf, unter gleichzeitiger Fristsetzung zur Stellungnahme und Antragstellung an beide Parteien bis zum 31. Mai 2024. K. In der Stellungnahme vom 30. Mai 2024 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass mit dem Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 11. April 2024, rektifiziert am 14. Mai 2024, auf die Klage des Beschwerdeführers 1 nicht eingetreten worden sei, während die Klage der Klägerin 2 zufolge Klagrückzugs als erledigt abgeschrieben worden sei, soweit darauf eingetreten worden sei. Die Prozesskosten seien zu 5/7 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer und zu 2/7 der Beschwerdeführerin 2 auferlegt worden. Dieser zivilkreisgerichtliche Entscheid habe zur Folge, dass die Beschwerdeführer an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens kein Interesse mehr hätten, was die Beschwerdeführer in ihrer kantonsgehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht richtlichen Eingabe vom 22. November 2023 klar zum Ausdruck gebracht hätten. Mangelndes Rechtsschutzinteresse führe zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde und die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens seien analog dem zivilkreisgerichtlichen Entscheid zu 5/7 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer und zu 2/7 der Beschwerdeführerin 2 aufzuerlegen. L. Die Beschwerdeführer wiederholten in ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2024 ihren Standpunkt, wonach das Beschwerdeverfahren aufgrund der Prozesserledigung des erstinstanzlichen Anfechtungsverfahrens 150 23 700 II gegenstandslos geworden und abzuschreiben sei. Die ordentlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens seien zu maximal 25 % den Beschwerdeführern und «zu 75 % in gleichen Teilen der ersten Instanz (Gerichtskasse), der Beklagten (Herrn A. Imhof) sowie D.____ aufzuerlegen». Ausserordentliche Kosten seien keine festzusetzen und D.____ sei eventuell das rechtliche Gehör die Kosten betreffend zu gewähren. M. Nach Eingang der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2024 bei den Beschwerdeführern verlangten Letztere in einer weiteren Eingabe vom 31. Mai 2024, das Gericht habe ihnen eine Frist zur Stellungnahme auf die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2024 anzusetzen. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, wies diesen Antrag mit Verfügung vom 3. Juni 2024 unter Hinweis auf das unbedingte Replikrecht der Parteien sowie darauf, dass der kantonsgerichtliche Entscheid in der Sache nicht vor dem 17. Juni 2024 ergehen werde, zurück. N. Mit Verfügung vom 31. Mai 2024 wurde D.____ eine Frist zur fakultativen Stellungnahme bis 14. Juni 2024 eingeräumt. Dieser machte in seiner Eingabe vom 13. Juni 2024 geltend, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu keinem Zeitpunkt beteiligt gewesen sei und mit Ausnahme der Eingabe der Beschwerdeführer vom 31. Mai 2024 keine Aktenkenntnis habe. Der Antrag der Beschwerdeführer, dass sich D.____ an den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu beteiligen habe, sei abzuweisen. D.____, vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, sei eine Parteientschädigung zulasten des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin 2 in solidarischer Verbindung aufzuerlegen. Die Eingabe von D.____ vom 13. Juni 2024 wurde mit Stempelverfügung vom 18. Juni 2024 an die Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Erwägungen 1. Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 20. September 2023, mit welcher die Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit in Höhe von CHF 9'286.00 (durch den Beschwerdeführer 1) und CHF 3'714.00 (durch die Beschwerdeführerin 2) verpflichtet wurden. Dabei handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, welche in Anwendung von Art. 103 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO innert 10 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde angefochten werden kann. Die streitgegenständliche Verfügung vom 20. September 2023 ging am 27. September 2023 beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ein. Die Beschwerdefrist endete damit am Samstag, 7. Oktober 2023 und verlängerte sich gestützt auf Art. 142 Abs. 3 ZPO auf Montag, 9. Oktober 2023. Gemäss Abgabequittung der anerkannten Zustellplattform http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht PrivaSphere Secure Messaging wurde die Beschwerde am 9. Oktober 2023, 18:46 Uhr, zuhanden der zivilrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts abgegeben, womit die Einreichungsfrist gewahrt wurde. In der Beschwerde werfen die Beschwerdeführer der Vorinstanz eine unrichtige und willkürliche Rechtsanwendung sowie eine offensichtlich fehlerhafte und willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor, womit Beschwerdegründe im Sinne von Art. 320 ZPO geltend gemacht werden. Der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 1'200.00 wurde zeitgerecht geleistet. Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts (§ 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO, SGS 221). 2. Die Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 ZPO sind nicht nur in erstinstanzlichen Verfahren, sondern auch in Rechtsmittelverfahren vom Amts wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Nach der nicht abschliessenden Aufzählung von Art. 59 Abs. 2 ZPO werden unter anderem der Bestand eines Rechtsschutzinteresses (lit. a) sowie die Partei- und Prozessfähigkeit (lit. c) vorausgesetzt. Prozessfähige Parteien können sich nach Art. 68 Abs. 1 und 3 ZPO im Prozess vertreten lassen, wobei sich die Prozessvertretung durch eine gültige Vollmacht auszuweisen hat. In der Beschwerde vom 9. Oktober 2023 führt Rechtsanwalt B.____ aus, dass er die beiden Beschwerdeführer vertrete. Als Nachweis für seine gültige Bevollmächtigung verweist er auf die Akten und «Notorietät». Als Klagebeilage 7 findet sich in den vorinstanzlichen Akten eine Vollmacht datiert vom 23. September 2022, mit welcher Rechtsanwalt B.____ von A.____ in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsrätin der Gesellschaft zur Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse vom 13. August 2022 mandatiert wurde. In Erwägung 3.7 des Entscheids vom 22. August 2023 (Verfahren 400 23 18) stellte die zivilrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts fest, dass mit Einschreiben vom 12. Januar 2023 vom damals einzigen Verwaltungsrat der Gesellschaft (D.____) an Rechtsanwalt B.____ sämtliche von der Gesellschaft an Rechtsanwalt B.____ erteilten Vollmachten rechtsgültig und mit sofortiger Wirkung widerrufen wurden. Mangels Vorliegen einer gültigen Vollmacht trat die zivilrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts auf die von Rechtsanwalt B.____ eingereichte Berufung der Gesellschaft nicht ein. An der Urteilsberatung vom 22. August 2023 war Rechtsanwalt B.____ anwesend, wobei er nach Kenntnisnahme des Nichteintretensentscheids zufolge fehlender gültiger Vollmacht den Gerichtssaal verliess. Mit Urteil vom 18. April 2024 (4A_533/2023) bestätigte das Bundesgericht den Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, vom 22. August 2023 (400 22 18). Daraus folgt für die vorliegende Beschwerde vom 9. Oktober 2023, dass die von A.____ in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsrätin der Gesellschaft an Rechtsanwalt B.____ erteilte Vollmacht vom 23. September 2022 mit Einschreiben vom 12. Januar 2023 rechtsgültig und per sofort widerrufen wurde. In der vorliegenden Konstellation kann keine neue gültige Vollmacht zugunsten von Rechtsanwalt B.____ nachgereicht werden, womit kein verbesserlicher Fehler nach Art. 132 ZPO vorliegt, und auch eine nachträgliche Genehmigung der Beschwerde vom 9. Oktober 2023 kommt nicht in Betracht. Fehlt es bereits beim Anhängigmachen einer Klage an einer Prozessvoraussetzung, führt dies zum Nichteintreten und nicht zur Gegenstandslosigkeit (KRIECH, DIKE Komm. ZPO, 2. Aufl., 2016, Art. 242 N 6; MÜLLER, a.a.O., Art. 59 N 25; ENGLER, OFK ZPO, 3. Aufl., 2023, Art. 242 N 6 m.w.H.). Auf die von Rechtsanwalt B.____ eingereichten Beschwerde für den Beschwerdeführer 1 ist mangels Vorliegen einer gültigen Vollmacht nicht einzutreten. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Hinsichtlich der von Rechtsanwalt B.____ eingereichten Beschwerde für die Beschwerdeführerin 2 liegt eine gültige Vollmacht vom 23. September 2022 vor. Diese wurde von der Beschwerdeführerin 2 als Privatperson und Aktionärin der Gesellschaft unterzeichnet (Klagebeilage 7). Zumal auch die weiteren Prozessvoraussetzungen im Zeitpunkt des Anhängigmachens des Rechtsmittels am 9. Oktober 2023 erfüllt gewesen sind, ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 einzutreten. Der Entscheid der Vorinstanz vom 11. April 2024, rektifiziert am 14. Mai 2024, ist inzwischen rechtskräftig geworden. Damit ist die im Rahmen der vorliegenden Beschwerde zu beurteilende Rechtsfrage, ob die mit Verfügung des Zivilkreisgerichtspräsidenten vom 20. September 2023 im Verfahren 150 23 700 II angeordnete Sicherheitsleistung rechtskonform ist, hinfällig geworden. Durch den Wegfall des Streitgegenstands ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin 2 an der Fortführung und Beurteilung der Beschwerde nachträglich weggefallen. Ein Nichteintretensentscheid ergeht, wenn das Rechtsschutzinteresse bereits vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit weggefallen ist; fällt das Rechtsschutzinteresse hingegen nach Eintritt der Rechtshängigkeit, so ist das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit gemäss Art. 242 ZPO abzuschreiben, es sei denn, es fehlt noch eine weitere Prozessvoraussetzung (MÜLLER, DIKE Komm. ZPO, 2. Aufl., 2016, Art. 59 N 25 m.w.H.; KRIECH, a.a.O., Art. 242 N 3; ENGLER, OFK ZPO, 3. Aufl., 2023, Art. 242 N 1, 6 m.w.H.). Das nach Einlegung der Beschwerde vom 9. Oktober 2023 weggefallene Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin 2 führt daher zur Abschreibung ihrer Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit nach Art. 242 ZPO. 4.1 Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 ist der Kostenverteilungsgrundsatz von Art. 106 Abs. 1 ZPO anzuwenden, wonach bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend gilt und deshalb die Prozesskosten zu tragen hat. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 ist Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO einschlägig, welcher bestimmt, dass bei Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandlosigkeit die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen sind. Dabei kann berücksichtigt werden, welche Partei den Prozess veranlasste, welches im Rahmen einer summarischen Prüfung der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, welche zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führte (ENGLER, OFK ZPO, 3. Aufl., 2023, Art. 242 N 9). Eine summarische Beurteilung der Beschwerde ergibt, dass die Voraussetzungen für die von der Gegenseite beantragte Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO aller Voraussicht nach erfüllt sind. Es liegt wohl eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung aufgrund des manifestierten ablehnenden Verhaltens der Beschwerdeführer und von Rechtsanwalt B.____ vor (vgl. dazu Erwägungen 8 und 9 der angefochtenen Verfügung vom 20. September 2023). Die Höhe der angeordneten Sicherheitsleistung entspricht sodann der nach dem Streitwert zu berechnenden mutmasslichen Parteientschädigung (dazu Erwägung 14 der angefochtenen Verfügung vom 20. September 2023). Hinzu kommt, dass der Zivilkreisgerichtspräsident im rechtskräftig gewordenen Entscheid vom 11. April 2024, rektifiziert am 14. Mai 2024, die Klage der Beschwerdeführerin 2 zufolge Klagrückzugs als erledigt abgeschrieben hat, soweit darauf eingetreten wurde. Bei einem Klagrückzug gilt die klagende Partei als unterliegend und hat die Prozesskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im Ergebnis rechtfertigt es sich daher eine Verlegung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens entsprechend der vorinstanzlichen Koshttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht tenverteilung im Verhältnis 5/7 zulasten von Rechtsanwalt B.____ und zu 2/7 zulasten der Beschwerdeführerin 2. Damit wird insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass Rechtsanwalt B.____ die Beschwerde für den Beschwerdeführer 1 wider besseres Wissen ohne eine gültige Prozessvollmacht eingereicht hat. Ebenso wusste Rechtsanwalt B.____, dass er eine Prozessvollmacht nicht erhältlich machen konnte. 4.2 Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens ist gestützt auf § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf CHF 1’200.00 festzusetzen und zu 5/7 Rechtsanwalt B.____ bzw. zu 2/7 der Beschwerdeführerin 2 aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist mit dem von der Gesellschaft geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'200.00 zu verrechnen, wodurch Rechtsanwalt B.____ und die Beschwerdeführerin 2 ihren jeweiligen Entscheidgebührenanteil an die Gesellschaft zu erstatten haben. Rechtsanwalt B.____ und die Beschwerdeführerin 2 haben darüber hinaus im selben Verhältnis (5/7 und 2/7) die Parteientschädigung für die Beschwerdegegnerin zu übernehmen, welche sich gemäss § 2 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) nach dem erforderlichen Zeitaufwand bemisst. Die Parteientschädigung ist vom Gericht von Amts wegen auf ihre Angemessenheit und Tarifkonformität zu überprüfen (u.v. KGE BL 400 22 251 vom 7. Februar 2023 E. 7). Das vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Honorar für seine Bemühungen bis zum 14. November 2023 (CHF 4'350.00 ohne MWSt gemäss Honorarrechnung vom 14. November 2023) und für seine nachfolgenden Bemühungen bis zum 30. Mai 2024 (CHF 1'750.00 zuzüglich Auslagen von CHF 5.80, exkl. MWSt gemäss Honorarrechnung vom 30. Mai 2024) erscheinen angesichts der eingereichten Eingaben im Beschwerdeverfahren und des für die Instruktion und Ausarbeitung erforderlichen Aufwands, der Schwierigkeit sowie Bedeutung der Sache angemessen und tarifkonform. Eine Mehrwertsteuer auf die Parteientschädigung ist nicht geschuldet, weil die mehrwertsteuerpflichtige Beschwerdegegnerin vorsteuerabzugsberechtigt ist (Art. 28 ff. MWSTG; KGE BL 410 11 38 vom 9. Mai 2011 E. 4.5; KGE BL 410 16 205 vom 18. Oktober 2016 E. 12). Die Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdegegnerin beträgt somit insgesamt CHF 6'105.80 (inkl. Spesen, ohne MWSt) und ist von Rechtsanwalt B.____ im Umfang von 5/7 (CHF 4'361.30) bzw. von der Beschwerdeführerin 2 im Umfang von 2/7 (CHF 1'744.50) an die Beschwerdegegnerin zu bezahlen. 4.3 D.____ hat sich zwar im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Kostenverlegung geäussert. Er ist indes keine Prozesspartei des vorliegenden Verfahrens und ihm steht grundsätzlich keine Parteientschädigung zu, selbst wenn er Nebenintervenient wäre (BSK ZPO-RÜEGG/ RÜEGG, 3. Aufl., 2017, Art. 106 N 9). Eine Parteientschädigung rechtfertigt sich hier auch nicht in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO oder Art. 108 ZPO. Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Die Entscheidgebühr von CHF 1'200.00 für das Beschwerdeverfahren wird zu 5/7 (CHF 857.15) Rechtsanwalt B.____ und zu 2/7 (CHF 342.85) der Beschwerdeführerin 2 auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'200.00 verrechnet. Rechtsanwalt B.____ hat der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 857.15 zu erstatten. Die Beschwerdeführerin 2 hat der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 342.85 zu erstatten. 4. Für das Beschwerdeverfahren beträgt die Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin CHF 6'105.80 (inkl. Spesen, ohne MWSt) und ist zu 5/7 (CHF 4'361.30) von Rechtsanwalt B.____ und zu 2/7 (CHF 1'744.50) von der Beschwerdeführerin 2 zu bezahlen. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Giuseppe Di Marco

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