Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 12. Mai 2015 (410 15 77) ____________________________________________________________________
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Konkurseröffnung mangels genügenden Nachweises der Zahlungsfähigkeit
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V. Isabel Boissonnas
Parteien A____GmbH, vertreten durch Advokat lic. iur. Christian Wyss, VISCHER AG, Aeschenvorstadt 4, 4010 Basel, Beschwerdeführerin gegen B.____, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Konkurseröffnung ordentlich / Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West vom 10. März 2015
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 10. Februar 2015 stellte B.____ unter Vorlegung des Zahlungsbefehls und der Konkursandrohung in der Betreibung Nr. 001 des Betreibungs- und Konkursamtes Basel- Landschaft für eine Forderung von CHF 1‘297.35 nebst 5 % Zins seit dem 20. März 2014 das Konkursbegehren gegen die A____GmbH beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West lud die Parteien auf Dienstag, 10. März 2015, 10:30 Uhr, zur Konkursverhandlung. In der Folge sprach der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West in Anwendung von Art. 171 SchKG in Abwesenheit der Parteien am angezeigten Termin um 10:30 Uhr die Konkurseröffnung über die Schuldnerin aus. B. Mit Eingabe vom 23. März 2015 erhob die Konkursitin, vertreten durch Advokat Christian Wyss, Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Sie beantragte, das Konkursdekret des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 10. März 2015 sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Des Weiteren beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe die von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzte Schuld von CHF 1‘734.40 zuzüglich eines Betrags von CHF 250.00 für Kosten am 23. März 2015 beglichen. Leider sei es ihr nicht möglich gewesen, diesen Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zu hinterlegen. Ferner legte die Beschwerdeführerin einige Beilagen zur Darlegung ihrer Zahlungsfähigkeit vor. Auf die entsprechenden Unterlagen ist im Rahmen der Erwägungen zurückzukommen. C. Mit Verfügung vom 24. März 2015 wurde die Beschwerdeführerin angehalten, einen Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zu leisten und der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur fakultativen Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 24. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht eine Erklärung der Beschwerdegegnerin nach, wonach das Konkursbegehren vom 10. Februar 2015 zurückgezogen werde. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme. Nach Eingang des verlangten Kostenvorschusses wurde der Fall mit Verfügung vom 8. April 2015 der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zum Entscheid unterbreitet. Erwägungen 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Zur Anwendung kommt das summarische Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist daher bei der Rechtsmittelinstanz innert zehn Tagen seit der Zustellung des Entscheides schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Im vorliegenden Fall erfolgte die Übermittlung des vorinstanzlichen Konkursdekrets vom 10. März 2015 als eingeschriebene Postsendung mit Rückschein, die der Beschwerdeführerin am 12. März 2015 zugestellt wurde. Die gesetzliche Beschwerdefrist begann somit am 13. März 2015 zu laufen. Der letzte Tag der Frist fiel auf Sonntag, 22. März 2015, weshalb die Frist am Montag, 23. März 2015, endete. Die Beschwerde trägt den Poststempel des 23. März 2015 und erfolgte demnach innert Frist. Der Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren von CHF 750.00 wurde fristgerecht am 30. März 2015 geleistet. Es ist auf die Beschwerde einzutre-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten. Für deren Beurteilung ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zuständig. Der Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels oder spätestens innert der Rechtsmittelfrist seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist (BGE 139 III 491). Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren. Das Gesetz geht nämlich davon aus, dass der Konkurseröffnung ein längeres Betreibungsverfahren vorausgegangen ist, in dessen Verlauf sich der Konkursit über seine finanziellen Verhältnisse Klarheit verschaffen konnte und musste. Werden daher innert Frist keine bzw. ungenügende Unterlagen vorgelegt, besteht grundsätzlich kein Grund für Weiterungen. Insbesondere besteht kein Raum für weitergehende kantonale Regelungen (BGE 136 III 294 E. 3.1). Im vorliegenden Fall bringt die Beschwerdeführerin vor, die Konkursforderung von insgesamt CHF 1‘734.40 zuzüglich eines Betrags von CHF 250.00 für die Gerichtskosten sei mittels Einzahlung vom 23. März 2015 auf das Konto der Beschwerdegegnerin einbezahlt worden. Die Beschwerdeführerin legt einen Post-Empfangsschein vom 23. März 2015 bei. Die Richtigkeit der für die Zahlung an die Beschwerdegegnerin verwendeten Kontodaten ergibt sich aus dem Abgleich mit der eingereichten Mahnung vom 4. Februar 2015. Der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ist somit vorliegend zu bejahen. 3.1 Nebst dem Nachweis eines Konkursaufhebungsgrundes hat der Schuldner im Beschwerdeverfahren seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Fraglich und zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit hinreichend glaubhaft gemacht hat. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 III 715 E. 3.1). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit eines Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (BGer 5A_786/2012 vom 18. Dezember 2012, E.4). Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (BGer 5A_642/2010 vom 7. Dezember 2010,
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. 2.4 m.H.). Die nachträgliche Aufhebung des Konkurserkenntnisses muss wirtschaftlich sinnvoll sein, was nur dann der Fall ist, wenn der schuldnerische Betrieb lebensfähig ist. Anhaltspunkte hierfür sind unter anderem eine positive Auftragslage sowie der Umstand, dass die Liquiditätsprobleme nicht dauerhafter Natur sind. Die wichtigste Unterlage zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit ist in ständiger Praxis der Auszug aus dem Betreibungsregister, welcher einen wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners abgibt (BGer 5A_80/2007 vom 4. September 2007). Zu diesem und den einzelnen als nicht erledigt ausgewiesenen Betreibungen hat der Schuldner schriftlich Stellung zu nehmen. Daneben können auch Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel, Debitorenlisten, Auftragsbestätigungen, aktuelle Jahresrechnungen oder Zwischenbilanzen eingereicht werden (ROGER GIROUD, Basler Kommentar SchKG, 2. Aufl. 2010, Art. 174 N 26). 3.2 Im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 23. März 2015 gibt die Beschwerdeführerin eine kurze Begründung zu ihrer Zahlungsfähigkeit ab und reicht einen Betreibungsregisterauszug vom 4. März 2015 sowie den Entwurf eines Totalunternehmerwerkvertrags (TU-Werkvertrag) ein. Sie führt aus, dass vom Total der Betreibungen von CHF 92‘990.15 über den Grossteil (CHF 49‘517.00) Zahlungsvereinbarungen getroffen worden seien, ein wesentlicher Teil (CHF 20‘995.45) bezahlt worden und nur ein verhältnismässig kleiner Teil von maximal CHF 22‘477.70 noch pendent sei. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei zuversichtlich, dass sich der pendente Teil rasch bezahlen oder durch eine Zahlungsvereinbarung stunden lasse. Ferner bringt sie betreffend TU-Werkvertrag vor, sie habe bei Konkurseröffnung kurz vor Vertragsabschluss gestanden. Der TU-Werkvertrag werde der Beschwerdeführerin substantielle Mittel einbringen. Für das laufende Jahr habe sie mindestens einen, voraussichtlich aber darüber hinaus noch einen bis zwei zusätzliche Aufträge in Aussicht. Der Beschwerdeführerin kämen damit Einnahmen von mindestens CHF 2‘600‘000.00 (abzüglich Mehrwertsteuer) zu, weshalb sie nicht zahlungsunfähig sei. Der Auszug aus dem Betreibungsregister der Schuldnerin vom 4. März 2015 weist im Zeitraum vom 14. November 2013 bis 26. Februar 2015 insgesamt 21 Betreibungen über einen Gesamtbetrag von CHF 92‘990.15 aus. Verlustscheine liegen keine vor. Von den Betreibungen sind vier Vorgänge als bezahlt vermerkt (CHF 19‘168.10). Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass der Ausstand von CHF 1‘397.35 zwischenzeitlich ebenfalls beglichen wurde. Über sieben in Betreibung gesetzte Forderungen bestehen Zahlungsvereinbarungen (CHF 49‘517.00). Es verbleibt somit eine grössere Anzahl von Vorgängen, für die weder ein Zahlungsnachweis noch eine Vereinbarung mit den jeweiligen Gläubigern über einen (teilweisen) Erlass bzw. eine Stundung der Ausstände bestehen (CHF 22‘907.55). Neben der Beschwerdegegnerin haben zwei weitere Gläubiger eine Konkursandrohung erwirkt. Als zusätzlichen Beweis für ihre Zahlungsfähigkeit legt die Beschwerdeführerin lediglich den Entwurf eines TU-Werkvertrages vor und merkt an, dass sie für das kommende Jahr noch weitere ein bis zwei Aufträge in Aussicht habe. Hierfür werden keine Belege eingereicht. Es ist mithin unklar, ob der TU-Werkvertrag überhaupt unterzeichnet werden wird. Die Beschwerdeführerin macht bezüglich Abschluss des TU-Werkvertrages keine Ausführungen, sondern erklärt lediglich, dass die Vertragsparteien dieses Jahr intensive Verhandlungen geführt hätten. Die Beschwerdeführerin präsentiert ferner keine Jahresrechnung, Zwischenbilanz, Debitorenliste oder sonstigen Unterlagen aus denen ersichtlich würde, ob sie über Aktiven verfügt. Es kann somit
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht beurteilt werden, ob die Schuldnerin genügend liquide Mittel hat, um ihre Schulden zu begleichen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, kann deshalb nicht von lediglich vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten ausgehen. Die nachträgliche Aufhebung des Konkurserkenntnisses erscheint wirtschaftlich nicht vertretbar. Mit Verfügung vom 24. März 2015 wurde der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West vom 10. März 2015 die aufschiebende Wirkung erteilt. Der Beschwerdeführerin wurde zugestanden, den Betrieb bis auf weiteres unter Aufsicht des Konkursamtes Basel- Landschaft weiterzuführen. Mit dem heutigen Entscheid ist die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin mit den vorgelegten Unterlagen ihre Zahlungsfähigkeit nicht rechtsgenüglich glaubhaft gemacht hat. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 10. März 2015 ist daher abzuweisen. Zumal die obere Instanz dem Weiterzug aufschiebende Wirkung erteilte, sind die Konkurswirkungen vorerst dahingefallen. Das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hat daher in Anwendung von Art. 175 SchKG den Zeitpunkt der Konkurseröffnung im Dispositiv neu festzuhalten. Über die A____GmbH mit Sitz in Muttenz wird folglich mit heutigem Datum, 14:30 Uhr, der Konkurs eröffnet. Der entsprechende Entscheid ist dem Betreibungs-, dem Konkurs-, dem Handelsregister- und Grundbuchamt unverzüglich mitzuteilen (Art. 176 Abs. 1 SchKG). 4. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten für das Rechtsmittelverfahren zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Dieser Grundsatz gilt auch für die Rechtsmittelinstanz (BOTSCHAFT ZPO, S. 7296). Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin hat somit die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird dabei in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG auf CHF 750.00 angesetzt. Da sich die Beschwerdeführerin in Konkurs befindet, gehen diese Kosten zu Lasten der Konkursmasse.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West vom 10. März 2015 wird abgewiesen. Über die A____GmbH mit Sitz in Muttenz wird am 12. Mai 2015, 14:30 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und geht zu Lasten der Konkursmasse. 3. Jede Partei hat ihre Parteikosten selbst zu tragen. Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V.
Isabel Boissonnas
Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 26. August 2015 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (5A_495/2015).