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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 09.02.2016 410 2015 460 (410 15 460)

9 février 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,292 mots·~16 min·1

Résumé

Prozessleitende Verfügung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 9. Februar 2016 (410 15 460) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Verwirkungsfrist des Rechtsbehelfs nach Art. 51 Abs. 1 ZPO

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer Gerichtsschreiber Andreas Linder

Parteien A.____, B.____, beide vertreten durch Rechtsanwalt Bruno M. Bernasconi, Bahnhofstrasse 10, 8956 Killwangen, Beschwerdeführerinnen gegen C.____, vertreten durch Advokat Andreas Béguin, Picassoplatz 8, Postfach 330, 4010 Basel, Beschwerdegegner

Gegenstand Prozessleitende Verfügung / Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften A. C.____ ist seit 1. September 2011 Mieter einer 3 ½-Zimmer Wohnung in X.____ sowie eines Einstellplatzes für Personenwagen in der dazugehörigen Einstellhalle. Im August 2013 machte C.____ diverse Mängel der Mietsache geltend und hinterlegte in der Folge die Mietzinse. Im Weiteren verlangte er eine Herabsetzung des Mietzinses. Nach erfolgloser Schlichtung

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht reichte die Vermieterschaft, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno M. Bernasconi, am 17. März 2014 beim Bezirksgericht Arlesheim (ab 1. April 2014 aufgegangen im Zivilkreisgericht Basel- Landschaft West) Klage ein. Mit Verfügung vom 18. März 2014 ordnete das Gericht einen Schriftenwechsel an. Nach Eingang der Klagantwort setzte das Zivilkreisgericht Basel- Landschaft West der Klägerschaft mit Verfügung vom 20. Januar 2015 Frist zur Erstattung einer Replik. Ein Gesuch der Vermieterschaft um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung der Replik wies das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West mit Verfügung vom 4. März 2015 ab. In der Folge wurde am 15. April 2015 ein Gesuch der Kläger um Wiederherstellung der versäumten Frist abgewiesen. Der Schriftenwechsel wurde alsdann am 16. April 2015 geschlossen und die Parteien mit Vorladung vom 27. Mai 2015 zur Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2015 geladen, wobei dazu vier Zeugen vorgeladen wurden. Am 22. Oktober 2015 verfügte die Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West, dass vorgängig zur Verhandlung vom 29. Oktober 2015 gleichentags ein Augenschein in der Wohnung des Mieters und der Umgebung der Mietliegenschaft abgehalten werde. Der Rechtsvertreter der Vermieterschaft verpasste diesen Augenschein und erschien erst zur anschliessenden Verhandlung vor dem Zivilkreisgericht Basel- Landschaft West in Arlesheim. Am 3. November 2015 stellte die Klägerschaft ein Ausstandsgesuch gegen die zuständige Gerichtspräsidentin der III. Kammer. Sie liess dieses Gesuch im Wesentlichen mit der Missachtung der Vorladungsfrist zum Augenschein sowie diverser sog. „Vorgänge“ an der Verhandlung vom 29. Oktober 2015 begründen. Mit Verfügung vom 4. November 2015 teilte die besagte Gerichtspräsidentin den Parteien mit, dass die Angelegenheit ohne deren Gegenbericht und in Erledigung des Ausstandsgesuchs einer anderen Kammer des Gerichts zur Beurteilung zugewiesen werde. Mit Eingabe vom 12. November 2015 verlangte die Vermieterschaft sodann die Aufhebung und Wiederholung sämtlicher am und nach dem 20. Januar 2015 (Fristansetzung zur Erstattung der Replik) erfolgten Amtshandlungen der nämlichen Gerichtspräsidentin. Mit Verfügung vom 24. November 2015 wies der Gerichtspräsident der II. Kammer diesen Antrag ab (Ziff. 1). Die Parteien wurden zur Weiterführung der Hauptverhandlung mit vorgängigem Augenschein vor das zuständige Gerichtspräsidium geladen. Die vier Zeugeneinvernahmen würden jedoch nicht wiederholt (Ziff. 2). Der Gerichtspräsident erwog dazu im Wesentlichen, die Klägerinnen hätten spätestens anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2015 vom geltend gemachten Ausstandsgrund Kenntnis erhalten und die 10-tägige Frist gemäss Art. 51 Abs. 1 ZPO habe somit am Folgetag zu laufen begonnen. Die Eingabe der Klägerinnen vom 12. November 2015 sei somit nach Ablauf der massgeblichen Frist erfolgt und der Antrag auf Aufhebung und Wiederholung sämtlicher am und nach dem 20. Januar 2015 erfolgter Amtshandlungen damit abzuweisen. B. Mit Beschwerde vom 14. Dezember 2015 gelangte die Vermieterschaft, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno M. Bernasconi, an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Sie beantragten, Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten ll des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 24. November 2015 sei aufzuheben. Der Bezirksgerichtspräsident ll des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West sei anzuweisen, alle im Verfahren (A50 14 57211) am und nach dem 20. Januar 2015 erfolgten Amtshandlungen aufzuheben und zu wiederholen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die angefochtene prozessleitende Verfügung sei gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO anfechtbar, da gemäss Sinn und Zweck von Art. 51

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 1 ZPO die ohne Zustimmung der befangenheitsbenachteiligten Parteien erfolgende Nichtwiederholung von Prozesshandlungen mit der Folge des Fortbestehens derselben als nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil einzustufen sei. Im Weiteren erwachse der Klägerschaft aus der Nichtaufhebung der angefochtenen Verfügung noch ein anderer, den Anforderungen von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO genügender Nachteil. Würden die Amtshandlungen wie beantragt wiederholt, sei nämlich die Erstattung der Replik möglich und ein gravierender Nachteil für die Beschwerdeführerinnen falle dahin. Die Beschwerdeführerinnen würden falsche Rechtsanwendung und willkürliche, aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung rügen. Aus der Abfolge und den Formulierungen im Ausstandsgesuch ergebe sich, dass es keinesfalls die Tatsache einer Verletzung von Art. 134 ZPO gewesen sei, welche die Klägerinnen als Ausstandsgrund erachtet hätten. Es seien im Gegenteil inhaltliche Gesichtspunkte, von denen derjenige betreffend die Art und Weise des Zustandekommens der „Nicht-Vorladung“ erst am Montag, dem 2. November 2015 erkennbar gewesen seien. Bloss im Sinne einer „Verstärkerkausalität“ sei der Verlauf der Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2015 bei deren Anlass die Klägerinnen gerade erst vom stattgefundenen Augenschein erfahren hätten, angeführt worden. C. In seiner Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2016 beantragte der Mieter, vertreten durch Advokat Andreas Béguin, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Dem Beschwerdegegner sei ferner die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter o/e Kostenfolge. Der Nachweis des drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils i.S. von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO als Beschwerdevoraussetzung ergebe sich nicht eo ipso aus dem Zusammenhang mit den Ausstandnormen von Art. 50 f. ZPO. Ein solcher Nachweis sei konkret zu erbringen, welcher von den Beschwerdeführerinnen eben nicht erbracht worden sei. Mit der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen spätestens anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2015 Kenntnis vom Ausstandsgrund erhalten hätten, was sich aufgrund des Verhandlungsprotokolls vom 29. Oktober 2015 und der Begründung des Ausstandsgesuchs vom 3. November 2015 ergebe. Der Antrag um Aufhebung und Wiederholung sämtlicher am und nach dem 20. Januar 2015 erfolgten Amtshandlungen sei mit Eingabe vom 12. November 2015 gestellt worden und damit verspätet erfolgt. Auf die weitergehende Begründung ist in den Erwägungen zurückzukommen, soweit dies notwendig ist. D. Die Vorinstanz liess mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2016 beantragen, auf die Beschwerde sei kostenpflichtig nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen sei festzuhalten, dass der Gesetzgeber gerade nicht davon ausgegangen sei, dass Prozesshandlungen, die aus Befangenheiten der Amtspersonen heraus entstanden seien, für die betroffene Partei nachteilig seien. Gemäss Art. 51 Abs. 1 ZPO seien Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt habe, vielmehr grundsätzlich gültig. Nur für den Fall, dass eine Partei innert zehn Tagen, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten habe, ein Gesuch stelle, seien diese Amtshandlungen aufzuheben oder zu wiederholen. Nicht wiederholte Prozesshandlungen einer zum Ausstand verpflichteten Gerichtsperson, wobei im vorliegenden Fall über den Ausstand nicht formell geurteilt worden sei, seien daher nicht eo ipso als nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil einzustufen. Die Beschwerdeführerinnen könnten den nicht leicht wiedergutzumachen-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Nachteil heute nicht mit der Unmöglichkeit eine Replik begründen, da sie die Verfügung vom 4. März 2015 nicht innert zehn Tagen nach Erhalt angefochten hätten. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil bei der Abweisung eines Gesuchs um Wiederholung der Zeugeneinvernahmen sei ebenfalls nicht gegeben. Eine Anfechtung sei allenfalls im Rahmen des Hauptentscheides möglich. Schliesslich werde daran festgehalten, dass die Beschwerdeführerinnen bereits anlässlich der Verhandlung vom 29. Oktober 2016 vom geltend gemachten Ausstandsgrund Kenntnis gehabt hätten und die zehntägige Frist am 30. Oktober 2015 zu laufen begonnen habe. Die Ausführungen im Zusammenhang mit der Zustellung der „Nicht-Vorladung“ zum Augenschein könnten daran nichts ändern. Erwägungen 1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen Ziffer 1 der Verfügung vom 24. November 2015. Mit besagter Verfügung wies der Gerichtspräsident den Antrag der Klägerinnen um Aufhebung und Wiederholung sämtlicher am und nach dem 20. Januar 2015 erfolgter Amtshandlungen ab. Die vorinstanzliche Verfügung vom 24. November 2015 ist grundsätzlich prozessleitender Natur (Art. 124 ZPO). Folglich ist sie dann mittels Beschwerde innert zehn Tagen anfechtbar (Art. 319 lit. b und Art. 321 Abs. 2 ZPO), wenn bei Nichtanfechtung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohte. Beim Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss (FREIBURG-HAUS/AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N 13 zu Art. 319 ZPO). Die Beweislast für das Bestehen der Gefahr eines solchen Nachteils trägt dabei die beschwerdeführende Partei, soweit die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist. Nicht wiedergutzumachen ist der Nachteil, wenn er rechtlicher Natur ist, was der Fall ist, wenn er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht mehr gänzlich beseitigen lässt. Für die Begründung eines nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO können allerdings auch Nachteile tatsächlicher Natur genügen (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N 15 zu Art. 319 ZPO; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 26 N 31a; HOFFMANN-NOWOTNY, in: ZPO Rechtsmittel, N 27 zu Art. 319 ZPO). Da es jedoch Sinn und Zweck von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO entspricht, die Anfechtungsmöglichkeiten für prozessleitende Verfügungen zu erschweren und dadurch unnötige Verzögerungen des Verfahrens zu verhindern (vgl. Botschaft ZPO, S. 7377), kann ein tatsächlicher Nachteil nur dann einen nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO darstellen, wenn er eine gewisse Intensität aufweist. Dies ist dann der Fall, wenn die Lage der betroffenen Person durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N 14 zu Art. 319 ZPO). Der Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist daher restriktiv auszulegen, umso mehr, als die beschwerdeführende Partei grundsätzlich immer die Möglichkeit hat, die streitige Verfügung zusammen mit der Hauptsache anzufechten (BRUNNER, in: KUKO ZPO, 2. Aufl., N 13 zu Art. 319 ZPO). 1.2 Vorliegend begründen die Beschwerdeführerinnen den ihr entstehenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Wesentlichen damit, dass laut Telos von Art. 51 Abs. 1 ZPO die ohne Zustimmung der befangenheitsbenachteiligten Parteien erfolgende Nichtwiederholung

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Prozesshandlungen mit der Folge des Fortbestehens derselben eo ipso als genügender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO einzustufen sei. Würden die Amtshandlungen wie beantragt wiederholt, sei sodann die Erstattung der Replik möglich und ein gravierender Nachteil für die Beschwerdeführerinnen falle dahin. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz entgegnen, der besagte Nachteil ergebe sich nicht eo ipso aus dem Zusammenhang mit den Ausstandsnormen der ZPO, sondern sei konkret zu erbringen. Das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hält dafür, dass sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil nicht unmittelbar und von selbst aus dem nahen Zusammenhang mit dem Ausstand ergibt. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, sind Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar und somit grundsätzlich gültig. Soweit eine Partei auf einen entsprechenden Antrag verzichtet oder dieser verspätet gestellt wird, wirkt die Ablehnung nämlich nur (noch) ex nunc. Gleichwohl kommt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zum Schluss, dass in vorliegender Konstellation ein taugliches Anfechtungsobjekt vorliegt. Der enge Sachzusammenhang mit dem Entscheid über ein Ausstandsgesuch lässt die fragliche Verfügung als qualifizierten Fall erscheinen, der in analoger Anwendung von Art. 50 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO unabhängig von weiteren Voraussetzungen anfechtbar ist. Ein konkreter Nachweis über einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil kann somit entfallen. Der Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung vom 24. November 2015 lässt sich aus den Akten nicht erschliessen, da die fristlauslösende Zustellung an die Beschwerdeführerinnen entgegen Art. 138 Abs. 1 ZPO wohl aus Versehen nicht durch eingeschriebene Postsendung erfolgte und eine Sendungsverfolgung somit ausgeschlossen ist. Es muss daher auf die Darstellung der Beschwerdeführerinnen abgestellt werden, wonach sie die Verfügung erst am 3. Dezember 2015 entgegen genommen hätten, und die Rechtsmittelfrist als eingehalten gelten. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft sachlich zuständig. Der Kostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 600.00 ist rechtzeitig geleistet worden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2.1 Mit Eingabe vom 12. November 2015 ersuchte die Vermieterschaft um Aufhebung und Wiederholung sämtlicher am und nach dem 20. Januar 2015 (Fristansetzung zur Erstattung der Replik) erfolgten Amtshandlungen der Gerichtspräsidentin der III. Kammer. Mit Verfügung vom 24. November 2015 wies der Gerichtspräsident der II. Kammer diesen Antrag ab. Er erwog dazu im Wesentlichen, die Klägerinnen hätten spätestens anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2015 vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten und die zehntägige Frist gemäss Art. 51 Abs. 1 ZPO habe daher am Folgetag zu laufen begonnen. Die Eingabe der Klägerinnen vom 12. November 2015 sei somit nach Ablauf der massgeblichen Frist am 9. November 2015 erfolgt und der besagte Antrag damit abzuweisen. Die Beschwerdeführerinnen halten dafür, aus der Abfolge und den Formulierungen im Ausstandsgesuch ergebe sich, dass es nicht die Tatsache einer Verletzung von Art. 134 ZPO gewesen sei, welche die Klägerinnen als Ausstandsgrund erachtet hätten. Es seien im Gegenteil inhaltliche Gesichtspunkte, von denen derjenige betreffend die Art und Weise des Zustandekommens der „Nicht-Vorladung“ erst am Montag, 2. November 2015, erkennbar gewesen seien. Bloss im Sinne einer „Verstärkerkausalität“ sei der Verlauf der Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2015 bei deren Anlass die Klägerinnen erst

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom Augenschein erfahren hätten, angeführt worden. Der Beschwerdegegner erwidert, die Darlegung der Umstände betreffend die nicht gesetzeskonform erfolgte Vorladung zum Augenschein ändere nichts daran, dass die Beschwerdeführerinnen bereits am 29. Oktober 2015 Kenntnis von den Ausstandsgründen gehabt habe, und diese würden eine blosse Bestätigung der bereits am 29. Oktober 2015 bekannten Tatsachen darstellen. Der Antrag vom 12. November 2015 sei von der Vorinstanz deshalb zutreffend als verspätet erachtet worden. Die Vorinstanz hält an ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest, wonach die zehntägige Frist am 30. Oktober 2015 zu laufen begonnen habe. 2.2 In Anwendung von Art. 51 Abs. 1 ZPO sind Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die Aufhebung von bereits vorgenommenen Handlungen ist mithin innert zehn Tagen seit Kenntnis des Ausstandsgrunds zu verlangen. Im Ergebnis müssen die Parteien folglich nicht bloss ein Ausstandsgesuch stellen, sondern zugleich die Aufhebung und Wiederholung der bereits erfolgten Amtshandlungen beantragen. Nach Ablauf der Frist wirkt das Begehren lediglich für die Zukunft. Lässt eine Partei die zehntägige Frist unbenutzt verstreichen, so wird angenommen, dass sie die an einem formellen Mangel leidende Amtshandlung genehmigt hat (Genehmigungsfiktion). In Bezug auf den Fristbeginn knüpft Art. 51 Abs. 1 ZPO - wie auch Art. 49 Abs. 1 ZPO – an denjenigen Zeitpunkt an, in welchem die Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Der Kenntnisnahme gleichzustellen ist der Zeitpunkt, in dem der Ausstandsgrund bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennbar wäre, wobei die Parteien aber nicht nach Ausstandsgründen zu forschen haben (WULLSCHLEGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N 6 zu Art. 49 ZPO). 2.3 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hat die Akten bei der Vorinstanz einverlangt (Art. 327 Abs. 1 ZPO). Aus diesen lässt sich die Prozessgeschichte und damit der massgebliche Zeitpunkt der Kenntnis des die Befangenheit begründende Umstandes ohne weiteres entnehmen. So wurde der Schriftenwechsel durch die Präsidentin der III. Kammer des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West mit Verfügung vom 16. April 2015 geschlossen und die Parteien zur Hauptverhandlung geladen. Zu dieser Verhandlung wurden zudem vier Personen als Zeugen vorgeladen. Mit Vorladung vom 27. Mai 2015 wurde der Termin der Hauptverhandlung auf den 29. Oktober 2015, 14.00 Uhr, bestimmt. Ohne erkennbare Veranlassung verfügte die Gerichtspräsidentin am 22. Oktober 2015, dass vorgängig zur Verhandlung vom 29. Oktober 2015 gleichentags ein Augenschein in der Wohnung des Mieters und der Umgebung der Mietliegenschaft abgehalten werde, wobei man sich um 13.30 Uhr vor der besagten Liegenschaft treffe. Aus dem Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 29. Oktober 2015 lässt sich alsdann entnehmen, dass der Rechtsvertreter der Klägerschaft am Augenschein nicht anwesend gewesen sei und mehrere Fotos der Wohnung des Beklagten sowie der Umgebung gemacht worden seien. Nach dem Augenschein wurden die Parteien mit ihren Rechtsvertretern um 14.15 Uhr im Gerichtsaal begrüsst und die Verhandlung eröffnet. Die Gerichtspräsidentin erläuterte, dass der Augenschein mittlerweile stattgefunden habe und der Rechtsanwalt der Klägerinnen nicht anwesend gewesen sei. Allenfalls müsse der Augenschein wiederholt werden. In der Folge wurden die geladenen Zeugen befragt und den Parteien anschliessend ein Vergleichsvorschlag zur Ratifikation bis 9. November 2015 unterbreitet. Am 3. November 2015

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht stellte die Klägerschaft das Ausstandsgesuch gegen die Gerichtspräsidentin, worauf die besagte Gerichtspräsidentin den Parteien mit Verfügung vom 4. November 2015 mitteilte, dass die Angelegenheit ohne deren Gegenbericht und in Erledigung des Ausstandsgesuchs einer anderen Kammer des Gerichts zur Beurteilung zugewiesen werde. Mit Eingabe vom 12. November 2015 stellte die Vermieterschaft sodann das strittige Gesuch. Aus den zitierten Prozessakten lässt sich für das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zweifelsfrei erkennen, dass der Vertreter der Klägerschaft unmittelbar im Nachgang zum verpassten Augenschein in Kenntnis gesetzt war, dass der Augenschein vom 29. Oktober 2015 ohne (zeitgerechte) Vorladung erfolgt sein musste. Die Gerichtspräsidentin selbst brachte nämlich zum Ausdruck, dass dieser Augenschein (deswegen) allenfalls wiederholt werden müsste. Selbst wenn der klägerische Rechtsanwalt am Folgetag noch sein Sekretariat zur Abklärung angehalten haben sollte, ob eine Vorladung zum Augenschein ausstehe, und man ihm die diesbezüglichen Umstände wegen einer Abwesenheit erst am Montag, 2. November 2015, habe schildern können, führt nicht dazu, dass die massgebliche Frist erst dann zu laufen begann. Diese Darlegungen der Umstände für die nicht gesetzeskonforme Vorladung zum Augenschein ändern nichts daran und stellen eine blosse Bestätigung der bereits am 29. Oktober 2015 bekannten Tatsachen dar, wie der Beklagte zutreffend einwenden lässt. Der Rechtsvertreter der Klägerschaft hätte sein Gesuch um Aufhebung und Wiederholung von Prozesshandlungen mithin zusammen mit dem Ausstandsgesuch vom 3. November 2015 oder dann spätestens bis Montag, 9. November 2015, beim zuständigen Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West einreichen müssen, nachdem der letzte Tag der Verwirkungsfrist auf Sonntag, 8. November 2015 fiel (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Der Antrag vom 12. November 2015 wurde vom Präsidenten der II. Kammer des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West daher zutreffend als verspätet erachtet. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde vom 14. Dezember 2015 abzuweisen, auch wenn die Vorinstanz wegen Säumnisses erst gar nicht auf das entsprechende Begehren hätte eintreten dürfen. 3. Abschliessend ist noch über die Verlegung der Prozesskosten zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Rechtsmittelverfahren gelten. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführerinnen somit für die Prozesskosten aufzukommen. Eine Anwendung von Art. 107 ZPO, der ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen und die Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen erlaubt, ist nicht angebracht. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) auf pauschal CHF 600.00 festgelegt. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführerinnen der Gegenpartei eine Parteientschädigung auszurichten, zumal ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde. Die vorgelegte Honorarnote vom 14. Januar 2016 erscheint unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie der damit verbundenen Verantwortung als allemal angemessen. Die Beschwerdeführerinnen haben dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 1‘250.00 zuzüglich Auslagen von CHF 2.00 und Mehrwertsteuer von CHF 100.15 zu bezahlen. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege wird folglich obsolet, zumal die Parteientschädigung bei der Gegenseite fraglos einbringlich sein wird.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 600.00 wird den Beschwerdeführerinnen auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerinnen haben dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 1‘352.15 inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer zu bezahlen. Präsidentin

Christine Baltzer Gerichtsschreiber

Andreas Linder

Gegen diesen Entscheid haben die Beschwerdeführerinnen am 11.04.2016 Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben (4A_221/2016).

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