Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 9. Februar 2016 (410 15 456) ____________________________________________________________________
Zivilprozessrecht
Unentgeltliche Rechtspflege: angemessene Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder des unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel
Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Dr. Eva-Maria Bäni, Marktplatz 18, 4001 Basel, Beschwerdeführer gegen Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West, Domplatz 5/7, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Kostenentscheid Beschwerde gegen den Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 13. November 2015
A. Mit Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 13.11.2015 wurde im Verfahren Abänderung/Ergänzung Ehescheidungsurteil die Vereinbarung der Parteien
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 19.10./07.11.2015 gerichtlich genehmigt und wurden die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Parteien wurden die Gerichtskosten auf die Staatskasse genommen und dem Rechtsbeistand der Klägerin gemäss separat begründetem Kostenentscheid ein Honorar von CHF 2‘907.10 inkl. Auslagen und inkl. MWST von CHF 215.35 ausbezahlt. Im vorliegenden Verfahren sei einzig der Unterhaltsbeitrag für die beiden Kinder der Parteien zu regeln gewesen. Die Klägerin habe unaufgefordert eine schriftlich begründete Klage eingereicht, obwohl es sich nicht um einen komplizierten Sachverhalt gehandelt habe. Aufgrund aussergerichtlicher Vergleichsgespräche sei die auf den 01.10.2015 angesetzte Einigungsverhandlung abgeboten worden. Die Parteien hätten eine Vereinbarung vom 19.10./07.11.2015 eingereicht und beantragt, das Verfahren abzuschreiben. Der Rechtsbeistand der Klägerin mache einen Aufwand von 30 1/3 Stunden geltend. Die beigelegte Deservitenkarte sei nicht aufschlussreich, da die Bemühungen fast ausschliesslich mit Kürzeln bezeichnet würden, welche grösstenteils nicht erklärbar seien. In Fällen der unentgeltlichen Verbeiständung gelte das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Falles, womit die Entschädigung von Aufwand, welcher als unverhältnismässig erscheine, ausgeschlossen sei. Vorliegend werde im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung ein Aufwand von 2 Stunden für Besprechungen, 4 Stunden für Korrespondenz mit der Klientin und der Gegenseite, 2 Stunden für Telefonate, 3 Stunden für die Klage inkl. rechtlicher Abklärungen und 2 Stunden für die Ausarbeitung der Vereinbarung zugestanden. Demgemäss sei die Honorarnote des Rechtsbeistands der Klägerin auf einen angemessenen Betrag zu reduzieren. A. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ am 14.12.2015 Beschwerde. Er beantragte, Ziff. 2 des Urteils des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 13.11.2015 teilweise aufzuheben und dem Beschwerdeführer ein Honorar von CHF 6‘651.09 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen, unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass nicht bloss die Kinderunterhaltsbeiträge neu zu regeln gewesen seien, sondern auch das Besuchsrecht einer Modifikation bedurft habe. Damit sei der Sachverhalt willkürlich festgestellt worden. Zudem sei es willkürlich, die Angelegenheit der Abänderung eines ausländischen Urteils unter verbleibender Internationalität durch den ausländischen Wohnsitz des Beklagten als unkompliziert anzusehen. Dies gelte umso mehr, wenn aussergerichtlich ein Vergleich geschlossen werde. Angesichts der Internationalität der Angelegenheit könne dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, dass er eine schriftlich begründete Klage eingereicht habe. Mit dem entsprechenden impliziten Vorwurf der Vorinstanz würden die Grundsätze der Art. 117 und 118 ZPO verletzt. Die ergebnisorientierten Bemühungen des Beschwerdeführers hätten dazu beigetragen, dass die angesetzte Gerichtsverhandlung habe abgeboten und der Aufwand des Gerichts habe tief gehalten werden können. Dass das vom Beschwerdeführer der Vorinstanz eingereichte Deservitenblatt nicht aufschlussreich sei, treffe nicht zu, weil der Leistungsaufstellung die Legende über die verwendeten Abkürzungen beigeschlossen gewesen sei. Die Aufwendungen des Beschwerdeführers seien in einem gesunden Verhältnis zur Sachund Rechtslage gestanden und daher angemessen gewesen. Die Vorinstanz habe mit der Honorarreduktion eine unrichtige Rechtsanwendung vorgenommen. Sie lege willkürlich Aufwandpauschalen fest, welche nicht angemessen erschienen und die Bemühungen des Beschwerdeführers nicht deckten, und lasse dabei Eingaben ans Gericht, Aktennotizen und Aktenstudium
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ausser Acht. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen missbraucht und einen unhaltbaren Entscheid gefällt, welcher aufzuheben sei. B. Mit Vernehmlassung vom 04.01.2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verwies vorab auf den begründeten Entscheid. Beim Verfahren vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West habe es sich um die Ergänzung des Ehescheidungsbeschlusses des Amtsgerichts Mannheim vom 09.12.2014, welcher keine Regelung für den Kinderunterhalt vorgesehen habe, und um die Abänderung der Vereinbarung der Kindseltern bezüglich Abholen und Zurückbringen der Kinder an den Besuchswochenenden gehandelt. Auf die Einreichung einer begründeten Klage hätte verzichtet werden können, zumal bei Scheidungs- und Scheidungsergänzungsklagen vorab zwingend eine Einigungsverhandlung stattfinde und erst danach mangels Einigung eine schriftliche Klagebegründung einzureichen sei. Trotzdem seien für die Klage inkl. rechtlicher Abklärungen 3 Stunden vergütet worden. Bei der unentgeltlichen Prozessführung sei das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung zu beachten. Worin eine Verletzung der Art. 117 und 118 ZPO liegen solle, sei nicht ersichtlich. Der Sachverhalt habe sich auf die Festsetzung von Kinderunterhalt und die Änderung der Übergabeorte der Kinder anlässlich der Besuchsausübung durch den Kindsvater bezogen und sei nicht kompliziert gewesen. Sämtliche übrigen Scheidungsfolgen seien vom Amtsgericht Mannheim geregelt worden. Die Einreichung eines Vergleichs rechtfertige keinen übermässigen Rechtsbeistandsaufwand. Bei den geltend gemachten 30 Stunden und 20 Minuten könne nicht von Verfahrensökonomie gesprochen werden. Ein derartiger Aufwand sei bei vollständigem Scheidungsverfahren mit der Regelung sämtlicher Rechtsfolgen bereits zu hinterfragen, wenn die Rechtsfolgen wie vorliegend nicht kompliziert seien. Die Legende zur Honorarnote sei übersehen worden, was jedoch nichts daran ändere, dass nur der gebotene Aufwand zu entschädigen sei. In Fällen, in denen der geltend gemachte Aufwand gesamthaft als übermässig erscheine, es jedoch schwierig sei, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandposten im Einzelnen festzulegen, sei es grundsätzlich zulässig, pauschale Kürzungen vorzunehmen. Es hätten sich keine komplizierten Rechtsfragen gestellt. Angesichts der kurzen Vereinbarung sei der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand überaus hoch und nicht nachvollziehbar. Die zugestandene Entschädigung orientiere sich am für das vorliegende Verfahren angemessenen Aufwand. Ein geringerer Aufwand des Gerichts aufgrund des Abschlusses eines Vergleichs rechtfertige nicht eine Entschädigung des Beschwerdeführers für überhöhten Aufwand. Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 13.11.2015, mithin gegen den Kostenentscheid im vorinstanzlichen Verfahren. Ein solcher ist gemäss Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Bezirksgerichtspräsidien sachlich zuständig. Die Beschwerde ist rechtzeitig innert der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht worden. Da auch die übrigen Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO wird im Falle des Unterliegens der unentgeltlich prozessführenden Partei der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Die Entschädigungspflicht des Gemeinwesens tritt ein, sofern und soweit nicht die Gegenpartei an die Parteikosten der Kostenerlasspartei beizutragen hat, weil der Verbeiständete nicht vollumfänglich unterliegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dies gilt insbesondere, wenn jede Partei zur Tragung der eigenen Parteikosten verurteilt wird (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 122 N 4). Dabei spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 ZPO). § 2 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) legt fest, dass bei Festsetzung des Honorars für unentgeltliche Verbeiständigung das Honorar nach dem Zeitaufwand berechnet wird. Beansprucht ein Anwalt im Prozess eine Parteientschädigung für die auftraggebende Person, ist dem Gericht die Honorarrechnung spätestens in der Hauptverhandlung, in Beschwerdeverfahren mit der letzten Rechtsschrift einzureichen, ansonsten das Gericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen kann (§ 18 Abs. 1 TO). Die gleiche Pflicht obliegt dem Vertreter einer Partei bei Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung an diese. In der Kostennote des unentgeltlichen Rechtsbeistands müssen sowohl der genaue Zeitaufwand als auch die Auslagen aufgeführt werden (§ 18 Abs. 2 TO; Emmel, a.a.O., Art. 122 N 6). 3. Der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Begründungspflicht misst das Bundesgericht für die Festsetzung der staatlichen Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes geringere Bedeutung bei als sonst. Wenn eine detaillierte Kostennote eingereicht wurde, muss das Gericht wenigstens kurz und nachvollziehbar begründen, welche der darin in Rechnung gestellten Aufwandpositionen es für übersetzt hält und weshalb (Berner Kommentar ZPO-Bühler, Art. 122 N 37 mit weiteren Hinweisen). In Fällen, in denen der geltend gemachte Aufwand gesamthaft als übermässig erscheint, es jedoch schwierig ist, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandposten im Einzelnen festzulegen, ist es grundsätzlich zulässig, pauschale Kürzungen vorzunehmen (BGer 1B_96/2011 E. 2.4 vom 06.06.2011). 4. Zu beachten ist, dass im Beschwerdeverfahren nur die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden können (Art. 320 ZPO). Die Frage nach der Höhe der Entschädigung ist eine Ermessensfrage, deren Beantwortung einer Korrektur durch das Kantonsgericht demnach nur dort zugänglich ist, wo Willkür oder rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vorliegt (Entscheide der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 09.05.2011, Nr. 410 2011 38 E. 4, und vom 13.05.2014, Nr. 410 14 67 E. 3). Das Kantonsgericht greift nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. dazu auch die Praxis des Züricher Obergerichts, ZR 111 Nr. 53 E. 3 mit weiteren Hinweisen). 5. Im erstinstanzlichen Prozess ging es um die Ergänzung eines deutschen Scheidungsurteils, in welchem der Kinderunterhalt nicht geregelt wurde, und um die von der Kindsmutter gewünschte Änderung einer Vereinbarung der Kindseltern hinsichtlich des Übergabeortes bei der Ausübung des Besuchsrechts durch den Kindsvater. Dabei war die Besuchsrechtsstreitigkeit im Hinblick auf den Vertretungsaufwand des Rechtsbeistands von untergeordneter Bedeutung, ging es doch bloss um eine Modifikation des Übergabeortes. Folglich geht die Rüge einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung in diesem Punkt fehl. Das Gleiche gilt auch für
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Feststellung der Vorinstanz, dass es sich um eine unkomplizierte Streitsache handelte. Es ging nicht um die Abänderung eines Scheidungsurteils in mehreren Punkten, sondern um eine auf den Kindesunterhalt begrenzte Ergänzung eines deutschen Scheidungsurteils und um eine Abänderung der Übergabemodalitäten bei der Besuchsrechtsausübung. Die vom Beschwerdeführer angeführten aussergerichtlichen Vergleichsbemühungen und die Internationalität des Falles aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Kindsvaters vermögen nach Ansicht des Kantonsgerichts keine besondere Komplexität des Falles zu begründen. 6.1 Gemäss Art. 284 Abs. 3 ZPO gelten für streitige Änderungsverfahren die Vorschriften über die Scheidungsklage sinngemäss. Damit verweist die ZPO auf die Bestimmungen von Art. 290 ff. ZPO. Gemäss Art. 290 ZPO kann die Scheidungsklage ohne schriftliche Begründung eingereicht werden. Zudem lädt das Gericht die Parteien gemäss Art. 291 ZPO zu einer Einigungsverhandlung vor. Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Falles zu beachten, weshalb es im vorliegenden Fall angezeigt gewesen wäre, eine Eingabe bloss mit den Rechtsbegehren der Klägerin, allenfalls ergänzt mit einer summarischen Begründung, zu machen und im Übrigen das Ergebnis der vom Gericht anberaumten Einigungsverhandlung abzuwarten. Ebenso wenig angezeigt waren umfangreiche aussergerichtliche Vergleichsbemühungen, ist es doch nicht Sache des unentgeltlichen Rechtsbeistands, den für das Gericht entstehenden Aufwand möglichst gering zu halten. Er ist vielmehr gehalten, seine eigenen Bemühungen auf das Notwendige zu beschränken. Umfangreiche aussergerichtliche Vergleichsverhandlungen können daher im vorliegenden Fall nicht als Grund für einen erhöhten Aufwand angeführt werden. Dass die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer in Rechnung gestellten Aufwand als übermässig qualifiziert hat, ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. 6.2 Der Deservitenkarte des unentgeltlichen Rechtsbeistands war zwar ein Abkürzungsverzeichnis beigeschlossen. Hingegen hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Aufwand in seiner Gesamtheit – unabhängig von der Nachvollziehbarkeit der einzelnen Bemühungen – unverhältnismässig erscheint. Ferner bestand angesichts der zahlreich aufgeführten Einzel- und Sammelbemühungen die Schwierigkeit, konkrete Bemühungen als übermässig auszusondern. Folglich ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden, den Aufwand pauschal zu kürzen resp. den aus ihrer Sicht dem Mandat des Beschwerdeführers angemessenen Aufwand pauschal zu schätzen. Die Angemessenheitsprüfung für die vergüteten Aufwandkategorien ergibt Folgendes: 2 Stunden für Besprechungen und 2 Stunden für Telefonate erscheinen ausreichend. 4 Stunden für Korrespondenz mit der Klientin und der Gegenseite sind grosszügig bemessen und decken daher auch den Aufwand für Eingaben ans Gericht, Aktenstudium und Aktennotizen ab. 3 Stunden für die Klage inkl. rechtlicher Abklärungen sind angemessen, zumal sich die Klage zufolge sinngemäss anwendbarer Prozessrechtsbestimmungen der Scheidungsklage auf die Rechtsbegehren mit einer summarischen Begründung hätte beschränken können. 2 Stunden für die Ausarbeitung der Vereinbarung reichen ebenfalls aus, entsprechen sie doch in etwa dem gebotenen Zeitaufwand für die Vorbereitung und Teilnahme an einer Einigungsverhandlung. Es steht dem unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht zu, zwecks vermeintlicher Schonung der Gerichtsressourcen zulasten des Staates einen übermässigen Aufwand zu betreiben. Da die vorliegende Streitsache nur einen Bruchteil der in einem ordentli-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen Scheidungsverfahren enthaltenen Punkte beinhaltete, erweist sich das Total des vergüteten Aufwands von 13 Stunden im Ergebnis in jedem Fall als angemessen. Auch die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung erweist sich mithin als unbegründet, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Kosten zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt. Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei die Gerichtsgebühr gemäss § 9 Abs. 2 lit. a GebT auf CHF 500.00 festzusetzen ist. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist ausgangsgemäss abzusehen.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 500.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber
Hansruedi Zweifel
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 14.03.2016 Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben (5A_209/2016).