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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 10.11.2015 410 2015 335 (410 15 335)

10 novembre 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,474 mots·~7 min·3

Résumé

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 10. November 2015 (410 15 335) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Mangelhafte Beschwerdebegründung / Unnötige Prozesskosten

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber i.V. Basilius Kupferschmied

Parteien A.____, vertreten durch Advokat B.____, Beschwerdeführerin gegen Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West, Domplatz 5/7, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegnerin C.____, vertreten durch Advokatin Sabrina Stoll, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West vom 2. September 2015

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im Verfahren vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West um Abänderung des Ehescheidungsurteils vom 7. Juni 2013 beantragte A.____, vertreten durch Advokat B.____, mit Eingabe vom 16. März 2015, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Verfügung vom 2. September 2015 wies das instruierende Präsidium des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. B. Gegen die Verfügung vom 2. September 2015 reichte Advokat B.____ im Namen und Auftrag seiner Mandantin A.____ am 17. September 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ein und stellte folgende Anträge: „1. Es sei festzustellen, dass Frau D.____ in diesem Verfahren zu Ungunsten der Beklagten und zu Gunsten des Klägers parteiisch ist und sich darum in Ausstand begeben muss. 2. Es sei in teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung Frau A.____ die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 3. Alles unter o/e Kostenfolge und unter Gewährung der UP auch für das Beschwerdeverfahren.“ Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 18. September 2015 wurde die Beschwerde an die Vorinstanz und C.____ zur Stellungnahme zugestellt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren verzichtet. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2015 beantragte C.____, vertreten durch Advokatin Sabrina Stoll, es sei auf die Beschwerde vom 17. September 2015 nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen, soweit dies erforderlich ist. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 wurde festgestellt, dass das Präsidium des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West keine Stellungnahme eingereicht hat, und der Schriftenwechsel geschlossen. D. Am 9. November 2015 reichte Advokat B.____ im Namen und Auftrag seiner Mandantin das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Ungarn vom 14. Oktober 2013 in ungarischer und englischer Sprache ein. Die Eingabe wurde samt Beilagen an die Gegenpartei zu Kenntnisnahme zugestellt. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 17. September 2015 richtet sich gegen Ziffer 2 der Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 2. September 2015, womit das Präsidium den Antrag der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO mit Beschwerde angefochten werden. Diese ist gemäss Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 7. September 2015 zugestellt. Die am 17. September 2015 der Post übergebene Beschwerde ist somit rechtzeitig eingereicht worden. Gemäss § 5 Abs. 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht lit. b EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte sachlich zuständig. 2. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Beschwerde muss gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet erhoben werden. Rein appellatorische Kritik ist dabei unbehelflich. Der Beschwerdeführer muss klar und nachvollziehbar darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid nicht korrekt ist. Er muss sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen, dieser seine eigenen Überlegungen gegenüberstellen und erklären, inwiefern anders zu entscheiden ist. Die Beschwerdeinstanz ist nicht gehalten, von sich aus den ganzen angefochtenen Entscheid auf Korrektheit zu überprüfen. Bei mangelhaften Begründungen ist keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen, vielmehr ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Auflage 2013, Vorbem. zu Art. 308-318 N 50). Im Rahmen der Prüfung der Rechtsschrift sollte die Rechtsmittelinstanz berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Bei anwaltlicher Vertretung ist eine gewisse Strenge in der Beurteilung gerechtfertigt.

Die Argumentation der vorliegenden Beschwerde fusst fast ausschliesslich auf der behaupteten Voreingenommenheit des Präsidiums der Vorinstanz. Auf das mit der Beschwerde eingereichte Ausstandsbegehren kann jedoch mangels Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, nicht eingetreten werden. Gemäss § 38 Abs. 1 lit. a GOG entscheidet der betreffende Spruchkörper des in der Hauptsache zuständigen Gerichts über den Ausstand von Richterinnen und Richtern, unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson. Der in der Hauptsache zuständige Spruchkörper ist die Dreierkammer des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West (§ 4 EG ZPO i.V.m. § 3 EG ZPO), welche unter Ausschluss des Präsidiums auch über das fragliche Ausstandsbegehren zu entscheiden hat. Insofern sind die Argumente bezüglich des Ausstandes für die Beschwerde unbeachtlich. Ebenso unbeachtlich für die Beurteilung der Beschwerde ist die von Advokat B.____ nachgereichte Eingabe vom 9. November 2015, da - anders als bei der Berufung - bei der Beschwerde weder Noven in der Form neuer Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht noch neue Anträge gestellt werden können (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde dient im Wesentlichen der Rechtskontrolle und nicht der Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens (m.w.H. Kurzkommentar ZPO-BRUNNER, 2. Auflage 2014, Art. 326 N 1 und 4). Im Übrigen setzt sich weder die Beschwerdebegründung vom 17. September 2015, noch die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichte Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 9. November 2015 mit der Argumentation der Vorinstanz, die Belege der Beschwerdeführerin gäben ein widersprüchliches Bild über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse ab und ihre Bedürftigkeit erscheine nicht glaubhaft, auseinander. Zudem legt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht dar, ob die Vorinstanz seines Erachtens das Recht (Art. 117 ZPO) unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde vom 17. September 2015 wegen mangelhafter Begründung nicht einzutreten. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu befinden. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden, ausser bei Bös- und Mutwilligkeit, im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben. Der Grundsatz der Kostenlosigkeit ist allerdings gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auf das Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden erstinstanzlichen Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht anwendbar (BGE 137 III 470, E. 6), so dass Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen sind. Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 ZPO grundsätzlich nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens verteilt, wobei als Unterliegen auch das Nichteintreten auf eine Klage gilt. Durchbrochen wird dieser Grundsatz durch das in Art. 108 ZPO verankerte Verursacherprinzip, wonach unnötige Prozesskosten durch deren Verursacher zu bezahlen sind. Verursacher unnötiger Kosten und somit Zahlungspflichtiger kann nicht nur eine Partei, sondern auch ein mutwillig prozessierender Anwalt sein, der mit minimaler Vorsicht vermeidbare Fehler begangen hat (vgl. Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Nr. 400 14 277 vom 3. Februar 2015 und Nr. 400 13 90 vom 25. Juni 2013; FISCHER, in: Stämpflis Handkommentar ZPO, Art. 108 N 3; JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Auflage 2013, Art. 108 N 7). Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerdeschrift unter schweren Mängeln leidet, da sie weitschweifige aber wegen fehlender Zuständigkeit des Kantonsgerichts unbeachtliche Ausführungen und in der relevanten Sache keine bzw. eine mangelhafte Begründung enthält, so dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, auf die Beschwerde nicht eintrat. Die gesamten Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind daher dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zumal er mit seinen Unterlassungen in der untauglichen Beschwerdebegründung vom 17. September 2015 sämtliche Kosten kausal verursacht hat. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif, GebT) auf pauschal CHF 400.00 festgelegt und Advokat B.____ persönlich auferlegt. Da die eingereichte Beschwerde von vornherein aussichtslos war und somit die Anforderungen von Art. 117 ZPO nicht erfüllt sind, ist die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Beschwerdeverfahren abzuweisen. Für die eigenen, im Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege entstandenen Parteikosten, hat der Beschwerdegegner selbst aufzukommen, dies mit der Überlegung, dass es sich beim Verfahren der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege um ein Verwaltungsverfahren handelt, bei welchem der Gegenpartei, die gestützt auf Art. 119 Abs. 3 ZPO fakultativ zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angehört wird, im betreffenden Verfahren keine Parteistellung im eigentlichen Sinne zukommt (BGE 139 III 334, E. 4.1, 4.2). http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten von pauschal CHF 400.00 erhoben und dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin Herrn B.___ persönlich auferlegt. Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber i.V.

Basilius Kupferschmied

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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