Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 14. Juli 2015 (410 15 173) ____________________________________________________________________
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Provisorische Rechtsöffnung; Geltendmachung von Willensmängeln, insb. Irrtum
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin i.V. Stéphanie Baumgartner
Parteien A.____, vertreten durch alt Oberrichter C.____, Beschwerdeführer gegen B.____ SARL, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Provisorische Rechtsöffnung Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 12. Mai 2015 A. Mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 18. März 2015 betrieb die B.____ SARL A.____ auf Bezahlung von CHF 5‘580.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 17. März 2014. Nach Zustellung des Zahlungsbefehls am 24. März 2015 erhob der Betriebene am 26. März 2015 Rechtsvorschlag. Am 1. April 2015 gelangte die B.____ SARL mit Gesuch um provisorische Rechtsöffnung an das Zivilkreisgericht Basel- Landschaft Ost, welches das Gesuch zuständigkeitshalber dem Zivilkreisgericht Basel-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Landschaft West übermittelte. Mit Entscheid vom 12. Mai 2015 bewilligte der Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft West die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 5‘580.00 nebst Zins zu 5 % seit 17. März 2015, ferner wurde der Gesuchsbeklagte verpflichtet, dem Gesuchskläger die Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. Die Gerichtsgebühr von CHF 300.00 auferlegte der Zivilkreisgerichtspräsident dem Gesuchsbeklagten, ferner ordnete er an, dass jede Partei für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen habe. Zur Begründung des Urteils wurde im Wesentlichen angeführt, dass der vom Gesuchsbeklagten unterzeichnete Kaufvertrag vom 16. Februar 2014 einen tauglichen Rechtsöffnungstitel darstelle. Der Gesuchsbeklagte wende gegen seine Zahlungspflicht ein, einem Willensmangel unterlegen zu sein, wobei er diesen lediglich behaupte, aber nicht glaubhaft mache. So sei anhand der eingereichten Dokumente nicht ersichtlich, wie der Gesuchsbeklagte davon habe ausgehen können, dass sich der vereinbarte Einheitspreis auf einen Karton mit sechs Flaschen Wein beziehe anstelle auf eine einzige Flasche. B. Mit Eingabe vom 1. Juni 2015 gelangte der Schuldner an das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 12. Mai 2015. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Eventualiter sei die Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 5‘436.00 zu bewilligen unter Kostenund Entschädigungsfolgen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten zu gewähren. Der Schuldner berief sich aufgrund eines wesentlichen Willensmangels auf die Unverbindlichkeit des von ihm geschlossenen Kaufvertrags über 84 Flaschen Wein und machte zudem geltend, der vom Gläubiger vorgelegte Bestellschein tauge nicht als Rechtsöffnungstitel. C. In der Vernehmlassung vom 10. Juni 2015 bekräftigte die Vorinstanz die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde bzw. Nichteintreten. D. Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Erwägungen 1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 12. Mai 2015, mit dem das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung bewilligt wurde. Gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO ist gegen Entscheide in Rechtsöffnungssachen das Rechtsmittel der Berufung ausgeschlossen. Somit kann gegen den Entscheid lediglich eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO erhoben werden. Rechtsöffnungen werden im summarischen Verfahren beurteilt (Art. 251 lit. a ZPO), weshalb die Beschwerde laut Art. 321 Abs. 2 ZPO innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen ist. Der begründete Entscheid vom 12. Mai 2015 wurde dem Schuldner und heutigen Beschwerdeführer am 20. Mai 2015 zugestellt, sodass die Rechtsmittelfrist durch die Beschwerde vom 1. Juni 2015, welche gleichentags der Schweizerischen Post http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht übergeben wurde, eingehalten wurde. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte sachlich zuständig. Der Beschwerdeführer ist nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen zur Beschwerde legitimiert, sofern er sich als Haupt- oder Nebenpartei am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt hat. Erforderlich ist überdies, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (vgl. DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2013, Art. 321 N 7 und 10). 1.2 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sie hat Beschwerdeanträge resp. Rechtsbegehren zu enthalten. Das heisst, es ist bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids verlangt werden. Gemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder/und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Hierzu ist es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Ein blosser Hinweis auf die Vorakten genügt nicht (Botschaft ZPO, S. 7378 i.V. mit S. 7373). Bei der Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung soll dargetan werden, welche unrichtigen Rechtsanwendungen von der Beschwerdeinstanz geprüft werden sollen. Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes muss die Sachverhaltsfeststellung schlechthin unhaltbar, d.h. willkürlich sein. Der Beschwerdeführer hat darzutun, warum eine bestimmte Feststellung offensichtlich unrichtig ist (CHRISTOPH LEUENBERGER/BEATRICE UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, Rz. 12.68 ff.). Bei mangelhaften Begründungen ist keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen, vielmehr ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (PETER REETZ, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 50). Bei der Prüfung der Rechtsschrift sollte die Rechtsmittelinstanz berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei anwaltlicher Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien - unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben - eine grosszügigere Haltung angebracht. So genügt bei Laien als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, entscheiden soll und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, auf ein Rechtsmittel nicht ein (siehe zum Ganzen auch BGE 134 II 244 E. 2.4). 1.3 Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer durch alt Oberrichter C.____ vertreten. In der Beschwerde wird unzureichend Bezug auf den angefochtenen Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 12. Mai 2015 genommen, vielmehr werden bloss die Ausführungen der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren vom 21. April 2015 wiederholt. Eine genügende Auseinandersetzung mit dem Entscheid vom 12. Mai 2015 erfolgt allerdings nicht. So wird nicht ausreichend deutlich aufgezeigt, aus welchem Grund den Erwägungen der Vorinstanz widersprochen wird und diese abgelehnt werden. Ebenso wenig wird aufgrund der Beschwerde ersichtlich, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdefühhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht rer beruft, zumal weder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt noch dargelegt wird, welche unrichtige Rechtsanwendung zu prüfen wäre. Die Darlegungen des Beschwerdeführers genügen deshalb den minimalen Anforderungen an eine Beschwerde nicht, da zu wenig auf die Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird. Im Ergebnis ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.1 Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, müsste sie abgewiesen werden. Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Eine solche Schuldanerkennung muss unter anderem den Willen des Schuldners beinhalten, dem Gläubiger ohne Vorbehalte und bedingungslos einen bestimmten oder leicht bestimmbaren Betrag zu bezahlen (BGE 122 III 125 E. 2). Die Beschwerdegegnerin reichte als provisorischen Rechtsöffnungstitel eine Kopie des vom Beschwerdeführer unterzeichneten Bestellscheins vom 16. Februar 2014 ein. Dem Dokument sind die Unterschrift des Schuldners, die Anzahl bestellter Flaschen, die Bezeichnung der verschiedenen Weinsorten sowie der jeweilige "Prix unitaire" zu entnehmen. Selbst wenn die Gesamtpreise der jeweiligen Weinsorten sowie das Total sämtlicher Weine im Nachhinein ergänzt wurden, ist dies unerheblich, da sich der Gesamtpreis bereits zuvor einfach berechnen liess. Es liegt somit eine Schuldanerkennung, welche als provisorischer Rechtsöffnungstitel taugt, vor. 2.2 Verfügt der Gläubiger über eine Schuldanerkennung, so muss der Richter gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG die provisorische Rechtsöffnung aussprechen, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Es sind alle Einwendungen und Einreden zu hören, welche zivilrechtlich von Bedeutung sind (vgl. DANIEL STAEHELIN, Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl. 2010, Art. 82 N 84). Glaubhaft machen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben. Der Betriebene braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein der geltend gemachten Tatsachen herbeizuführen, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten (vgl. BGer 5A_845/2009 E. 6.1 und dort zit. Literatur). Der Schuldner kann insbesondere auch geltend machen, dass seine Verpflichtung infolge eines Willensmangels, beispielsweise infolge Irrtums, ungültig sei (vgl. DANIEL STAEHELIN, Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl. 2010, Art. 82 N 97). Ein solcher Irrtum ist hingegen nur beachtlich, wenn er ein wesentlicher ist. Gemäss Art. 24 Abs. 1 OR ist der Irrtum ein wesentlicher, wenn der lrrende einen anderen Vertrag wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat, wenn der Wille des lrrenden auf eine andere Sache oder eine andere Person gerichtet war, wenn der lrrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfang sich hat versprechen lassen oder wenn der lrrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom lrrenden als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (Grundlagenirrtum). Erforderlich ist die subjektive und objektive Wesentlichkeit, sowie deren Erkennbarkeit für den Erklärungsgegner. Der Sachverhalt, auf den sich die irrige Vorstellung bezieht, muss für den Erklärenden eine conditio sine qua non also eine notwendige Grundlage, für seine Willensbildung gewesen sein. Die irrende Person hätte http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht also den Vertrag nicht abgeschlossen, wenn sie den Sachverhalt richtig eingeschätzt hätte. Objektiv wesentlich ist der lrrtum, wenn der Sachverhalt nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet werden darf. Der lrrtum wäre also für jedermann relevant. Schliesslich muss die Bedeutung des irrtümlich vorgestellten Sachverhalts auch für den Vertragspartner des lrrenden erkennbar sein (Zum Ganzen: INGEBORG SCHWENZER, Basler Kommentar OR l, 5. Aufl. 2011, Art. 24). Bezieht sich der lrrtum hingegen nur auf den Beweggrund zum Vertragsschluss, so ist er nicht wesentlich (Abs. 2). 2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er einem wesentlichen Willensmangel unterlegen sei, da er davon ausging, der "Prix unitaire" beziehe sich auf einen Karton mit sechs Flaschen und nicht auf eine einzige Flasche. Im Rahmen eines Besuchs an einer Weinmesse bestellte der Beschwerdeführer 84 Flaschen Wein mit einem Stückpreis von CHF 49.00 respektive CHF 59.00 sowie CHF 83.00 und unterzeichnete den entsprechenden Bestellschein. Darauf vermerkt wurden die Anzahl bestellter Flaschen, die Weinsorten sowie der jeweilige "Prix unitaire". Inwiefern der Beschwerdeführer meinte, dieser Preis beziehe sich auf sechs Flaschen, ist nicht ersichtlich, da keine Hinweise vorliegen die in irgendeiner Weise darauf hindeuten würden. So wird weder der Begriff "Karton" (carton) noch die Zahl "sechs" (six) erwähnt. Es ist überdies auch bei Grossverteilern in der Schweiz üblich, dass sich die Preise jeweils auf eine Flasche beziehen. Gemäss der unbelegten Aussage des Beschwerdeführers koste eine Flasche "Amarone de la Valpolicella" bei Otto’s Warenposten CHF 19.95, was er als günstiges Angebot anzuführen scheint. Dass der gleiche Wein an einer Weinmesse für CHF 13.85 (CHF 83.00 : 6), also rund ein Drittel weniger angeboten wird, erweist sich als höchst unwahrscheinlich, da an einer Weinmesse grundsätzlich mit qualitativ besseren Weinen und höheren Preisen gerechnet werden muss als im Detailhandel. Aufgrund dessen liegt somit lediglich ein Motivirrtum vor, der unwesentlich und folglich unbeachtlich ist. Im Weiteren müsste auch der Eventualantrag auf Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für einen verminderten Betrag von CHF 5‘436.00 abgewiesen werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach der "Prix unitaire" für den "Clos de la petite chapelle" eher als 43.00 statt 49.00 zu lesen sei, handelt es sich bei der umstrittenen Ziffer zweifelsfrei nicht um eine "3" sondern um eine "9". 3. Für das Beschwerdeverfahren beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege resp. die Befreiung von den Gerichtskosten. Gemäss Art. 117 ff. ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a; sog. „Mittellosigkeit“ oder „Bedürftigkeit“) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels sind die Rechtsmittelanträge mit dem erstinstanzlichen Urteil zu vergleichen. Falls der Gesuchsteller diesem Urteil nichts Wesentliches entgegensetzen kann, droht die Gefahr, dass ein Rechtsmittel als aussichtslos eingestuft wird (vgl. FRANK EMMEL, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 117 N 13). Es ist ausserdem mit dem Recht auf Vorausbeurteilung der Aushttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sichtslosigkeit zu vereinbaren, den Entscheid zur unentgeltlichen Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren der Hauptsache erst zusammen mit dem Sachentscheid zu fällen, wenn dieser nach einfachem Schriftenwechsel ohne Beweisabnahme auf Grundlage der Akten gefällt wird (vgl. ALFRED BÜHLER, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, Art. 117 N 270). Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu, zumal sämtlicher Aufwand ohnehin bereits entstanden ist. Ob der Beschwerdeführer mittellos ist, kann deshalb offen bleiben, da aufgrund der bestehenden Sachlage die Verlustgefahren im Gegensatz zu den Gewinnaussichten deutlich höher zu gewichten waren. Die vorliegende Beschwerde erschien nicht nur aus materiellrechtlichen Gründen sondern auch in formeller Hinsicht als aussichtslos, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden kann. 4. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten für das Rechtsmittelverfahren zu befinden. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen, zumal bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend gilt. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist dabei in Anwendung von Art. 61 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) auf CHF 300.00 festzulegen. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, da sich die Beschwerdegegnerin am Verfahren nicht beteiligt hatte. Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 300.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Jede Partei hat ihre Parteikosten selbst zu tragen. Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V.
Stéphanie Baumgartner
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