Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 7. Juli 2015 (410 15 158) ____________________________________________________________________
Zivilprozessrecht
Unentgeltliche Rechtspflege / Zuschlag für Nebenkosten einer Liegenschaft
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer Gerichtsschreiber Andreas Linder
Parteien A. ____, B. ____, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Müller, Friedensgasse 2, 4143 Dornach, Beschwerdeführer gegen Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost, Hauptstrasse 108/110, Postfach, 4450 Sissach, Beschwerdegegnerin C. ____, vertreten durch Advokat Alexander Heinzelmann, Tiergartenstrasse 14, Postfach 63, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Gegenstand Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege / Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 29. April 2015
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A. ____ und B. ____ wohnten bis im Jahr 2013 als Mieter in einem 5 ½-Zimmer Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung in X. ____ des Vermieters C. ____. Mit Klage vom 23. März 2015 gelangten die vormaligen Mieter an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost und beantragten, dass der Vermieter zu verpflichten sei, der Mieterschaft einen Betrag von CHF 11‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2013 zu bezahlen. Ferner sei der Vermieter unter Straffolge von Art. 292 StGB zu verpflichten, eine Heiz- und Nebenkostenabrechnung für die Perioden 2003 bis 2013 zu erstellen und das Mietzinssperrkonto bei der D. ____ AG mit dem Betrag von CHF 5‘000.00 zuzüglich Zinsen zu Gunsten der Mieterschaft freizugeben, unter o/e- Kostenfolge. Da die Kläger finanziell nicht in der Lage seien, den Prozess zu finanzieren, sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsbeistand zu gewähren. Mit Verfügung vom 24. März 2015 bestätigte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost den Parteien den Eingang der Klage und unterbreitete die Klage der Vermieterschaft zur Stellungnahme. Auf die Einforderung eines Kostenvorschusses wurde vorläufig verzichtet und den Klägern Frist zur Ergänzung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gesetzt. Am 21. April 2015 liessen die Mieter die verlangten Unterlagen einreichen. Mit Verfügung vom 29. April 2015 wies die Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost (Kammer I) das Gesuch der Kläger um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte die Mieterschaft auf, einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 zu leisten. Sie erwog im Wesentlichen, der Überschuss des Klägers belaufe sich auf monatlich CHF 524.50, während die Klägerin einen Überschuss von CHF 560.50 pro Monat habe. Die Kläger verfügten demnach zusammen über einen monatlichen Überschuss von CHF 1'085.00. Praxisgemäss werde eine Partei als nicht mittellos betrachtet, wenn es ihr möglich sei, die voraussichtlichen Kosten innerhalb von rund sechs Monaten aus dem Überschuss zu bezahlen. Die Kläger könnten im vorliegenden Fall innerhalb von sechs Monaten einen Betrag von CHF 6'510.00 ansparen. Demgegenüber betrage das anwaltliche Grundhonorar bei einem Streitwert von CHF 10‘000.00 bis CHF 20‘000.00 gemäss der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte zwischen CHF 2‘250.00 und CHF 3‘600.00. Hinzu komme ein gerichtlicher Kostenvorschuss von CHF 1‘500.00. Diese Kosten könnten die Kläger durchaus aus ihrem Überschuss bezahlen und seien folglich nicht mittellos. B. Mit Beschwerde vom 18. Mai 2015 gelangten die Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Müller, an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Sie beantragten, es sei die Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 29. April 2015 aufzuheben und den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege für das besagte Verfahren zu erteilen. Ausserdem sei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu erteilen, unter o/e-Kostenfolge. In der Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, die Vorinstanz habe die Wohnkosten der Beschwerdeführer auf monatlich je CHF 1‘150.00 festgesetzt. Dieser Betrag setze sich aus dem hälftigen Nettomietzins zusammen. Die Vorinstanz lasse jedoch ausser Acht, dass die Beschwerdeführer gemäss dem eingereichten Mietvertrag auch sämtliche effektiven Nebenkosten zu tragen hätten. Die Wohnkosten der Beschwerdeführer würden daher offensichtlich wesentlich höher ausfallen, als von der Vorinstanz angegeben. Es seien den Beschwerdeführern insgesamt zusätzliche Wohnkosten von CHF 5‘463.85 angefallen. Diese Nebenkosten würden sich im üblichen Rahmen für ein solches Mietobjekt bewegen. Deren Nichtberücksichtigung sei nicht nachvollziehbar. Zudem hätten die Beschwerdeführer noch die Prämien für die Hausratversicherung von jährlich CHF 335.40 zu
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht bezahlen. Sie könnten unter diesen Umständen keineswegs einen Betrag von CHF 6‘510.00 innerhalb von sechs Monaten ansparen und würden lediglich einen kleinen Überschuss erzielen, welcher durch andere unvorhersehbare und nicht aufschiebbare Auslagen zu verwenden sei. C. In der Vernehmlassung vom 1. Juni 2015 beantragte die vorinstanzliche Gerichtspräsidentin die Abweisung der Beschwerde; eventualiter sei die unentgeltliche Rechtspflege mit einem Selbstbehalt der Beschwerdeführer in der Höhe von mindestens CHF 4'840.00 (d.h. je CHF 2'420.00), welcher in erster Linie an die Gerichtskosten und ein allfälliger Überschuss an die Parteikosten anzurechnen sei, vorläufig zu bewilligen. Die Beschwerdeführer hätten weder im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege einen Betrag geltend gemacht, den sie für die Nebenkosten monatlich aufgewendet hätten, noch hätten sie dem Gericht Belege zum Nachweis allfälliger Nebenkosten eingereicht. Auf die Nebenkosten sei daher im angefochtenen Entscheid auch nicht weiter eingegangen worden. Die Beschwerdeführer wären gehalten gewesen, die Unterlagen zum Nachweis ihrer Nebenkosten bereits dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren beizulegen. Im Beschwerdeverfahren seien diese Beweismittel daher nicht mehr zu beachten. Wenn man die neu eingereichten Unterlagen berücksichtigen wollte, könne den Beschwerdeführern zugemutet werden, wenigstens einen Anteil an die Prozesskosten zu leisten. Die Beschwerdeführer würden gemäss ihren Belegen für Heizung und Wasser monatliche Nebenkosten in der Höhe von durchschnittlich CHF 277.65 bezahlen. Die Prämien für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung sowie die Kosten für den Strom würden praxisgemäss nicht berücksichtigt, da sie bereits im Grundbetrag enthalten seien. Unter Berücksichtigung der effektiven Nebenkosten resultiere ein monatlicher Überschuss von CHF 807.35, so dass es den Beschwerdeführern möglich sei, bei einer voraussichtlichen Verfahrensdauer von sechs Monaten einen Betrag von rund CHF 4‘544.10 anzusparen. Mit diesem Überschuss könne ihnen zugemutet werden, einen Beitrag an die Prozessfinanzierung zu leisten. D. Der Beklagte und heutige Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen. E. Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 erteilte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, der Beschwerde gestützt auf den Antrag der Beschwerdeführer vom 23. Juni 2015 die aufschiebende Wirkung. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 18. Mai 2015 richtet sich gegen die Verfügung der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost (Kammer I) vom 29. April 2015. Die Präsidentin verfügte damit, dass das Gesuch der Kläger um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird. Wird die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, so kann der Entscheid gemäss Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) mit Beschwerde angefochten werden. Zumal über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren entschieden wird (Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO), beträgt die Rechtsmittelfrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die angefochtene Verfügung wurde den Beschwerdeführern laut Bescheinigung der Schweizeri-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht schen Post am 6. Mai 2015 zugestellt, so dass die gesetzliche Beschwerdefrist in Anwendung von Art. 142 Abs. 3 ZPO am Montag, 18. Mai 2015, endete. Die Beschwerde wurde am 18. Mai 2015 zuhanden des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, der Schweizerischen Post übergeben, und ist somit fristgerecht erhoben worden. Ein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde in Anbetracht des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht einverlangt. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Der Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 2. Die Beschwerdeführer lassen mit der Beschwerdeschrift vom 18. Mai 2015 diverse Beilagen einreichen. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen, denn es geht nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Art. 326 N 3 f.). Der Ausschluss von Noven gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3, nicht publ. in: BGE 137 III 470). Es ist mithin zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf die ihr im Entscheidzeitpunkt vorliegenden Akten richtig geurteilt hat. Soweit die Beschwerdeführer mit ihrem Rechtsmittel vom 18. Mai 2015 Dokumente vorlegen lassen, die der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost nicht zur Verfügung standen, sind diese für die Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids nicht zu berücksichtigen. Hingegen sind sie bezüglich des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu beachten. 3. Gemäss Art. 117 ff. ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Gerichtskosten. Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Für die Beurteilung der Prozessbedürftigkeit sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend. Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Person als mittellos, wenn ihr Einkommen kleiner als das um 15 % des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist. 4. Mit Entscheid vom 29. April 2015 wurde das Gesuch der Klägerschaft um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Für die Ermittlung des zivilprozessualen Notbedarfs bediente sich die Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost der Richtlinien der Konferenz der
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 und erweiterte den Grundbedarf der Kläger um einen Zuschlag von je 15 % und einen Anteil ausstehender Steuerschulden. Sie erwog, die Kläger würden zusammen über einen monatlichen Überschuss von CHF 1'085.00 verfügen und könnten innerhalb von sechs Monaten einen Betrag von CHF 6'510.00 ansparen. Demgegenüber betrage das anwaltliche Grundhonorar bei einem Streitwert von CHF 10‘000.00 bis CHF 20‘000.00 gemäss massgeblicher Tarifordnung zwischen CHF 2‘250.00 und CHF 3‘600.00. Hinzu komme der gerichtliche Kostenvorschuss von CHF 1‘500.00. Die Prozesskosten könnten die Kläger somit aus ihrem Überschuss bezahlen und seien folglich nicht mittellos. Die Klägerschaft lässt nun insbesondere die Berechnung der Wohnkosten durch die Vorinstanz rügen, welche nachfolgend zu beurteilen sind. Ausser Frage steht, dass die Kläger als Bezüger von Ergänzungsleistungen und von Prämienverbilligungsbeiträgen nicht unbesehen als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO gelten (vgl. BGer 8C_530/2008 vom 25. September 2008, E. 4.2; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.7, nicht publ. in: BGE 137 III 470), selbst wenn solche Leistungen nur zur Deckung der Grundbedürfnisse ausgerichtet werden und lediglich einfache, aber menschenwürdige Lebensbedingungen gewährleisten sollen. Es lässt sich daher nicht beanstanden, wenn das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost eine separate Bedarfsrechnung vorgenommen hat. 5.1 Im Zusammenhang mit den Wohnkosten berücksichtigte die Vorinstanz einen Betrag in Höhe von je CHF 1‘150.00. Sie stellte dabei auf den Mietvertrag der Liegenschaft in Y. ____ vom 11. August 2013 ab, welche die Kläger seit 1. November 2013 gemeinsam bewohnen. Die Beschwerdeführer lassen monieren, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass man gemäss dem eingereichten Mietvertrag auch sämtliche effektiven Nebenkosten zu tragen habe. Die Wohnkosten würden daher offensichtlich wesentlich höher ausfallen, als von der Vorinstanz angegeben. Es seien insgesamt zusätzliche Wohnkosten von CHF 5‘463.85 angefallen. Diese Nebenkosten würden sich im üblichen Rahmen für ein solches Mietobjekt bewegen. Die Vorinstanz entgegnet, die Beschwerdeführer hätten weder im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege einen Betrag geltend gemacht, noch hätten sie dem Gericht Belege zum Nachweis allfälliger Nebenkosten eingereicht. Auf die Nebenkosten sei deshalb auch nicht weiter eingegangen worden. Im Beschwerdeverfahren seien diese Beweismittel daher nicht mehr zu berücksichtigen. 5.2 Die Rüge der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Wohnkosten erscheint dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, stichhaltig. Die massgeblichen Richtlinien sehen vor, dass der effektive Mietzins für das Wohnen ohne Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas, weil im Grundbetrag inbegriffen, anzurechnen ist. Ferner sind die durchschnittlichen - auf zwölf Monate verteilten - Aufwendungen für die Beheizung und Nebenkosten der Wohnräume einzubeziehen. Indem die Vorinstanz den Klägern keinen Zuschlag für die Nebenkosten der Liegenschaft anrechnete, liegt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO vor. Dem fraglichen Mietvertrag der Liegenschaft in Y. ____ vom 11. August 2013 lässt sich nämlich entnehmen, dass der Mietzins für das Mietobjekt CHF 2‘300.00 netto beträgt und sämtliche effektiv anfallenden Neben- und Betriebskosten durch die Mieter zu bezahlen sind. Die Vorinstanz versäumte es, den Klägern nebst dem Mietzins auch einen angemessenen Zuschlag für die Nebenkosten der Liegenschaft zuzugestehen. Das Formular der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft für das Gesuch um unent-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht geltliche Rechtspflege sieht auch keine separate Rubrik für die Nebenkosten vor. Nach dem Dafürhalten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, durften die Kläger davon ausgehen, dass ihnen nach Massgabe der üblichen Gepflogenheiten ein pauschaler Zuschlag für die Nebenkosten der Liegenschaft gewährt wird. Es darf als notorisch gelten, dass sich die notwendigen und laufenden Neben- und Betriebskosten, welche als Zuschlag zum Grundbetrag separat anzurechnen sind, für eine Liegenschaft auf monatlich zwischen CHF 300.00 und CHF 500.00 belaufen. Im konkreten Fall hält das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, einen Zuschlag von CHF 400.00 für angemessen, handelt es sich doch um eine durchschnittliche Liegenschaft mittlerer Grösse mit Garten ausserhalb der Agglomeration der Stadt Basel. Auch vor dem Hintergrund des knappen prozessualen Notbedarfs, welcher beispielsweise keine Mobilitätskosten im Umfange von je CHF 62.00 (Seniorentarif) für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs im Tarifverbund enthält, ist der besagte Zuschlag allemal adäquat. 6. Im Weiteren tragen die Beschwerdeführer vor, sie hätten noch die Prämien für die Hausratversicherung von jährlich CHF 335.40 zu bezahlen. Die Vorinstanz wendet dazu ein, die Prämien der Hausratversicherung würden praxisgemäss nicht berücksichtigt, da sie laut Richtlinien im Grundbetrag enthalten seien. Die Ausführungen des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost sind zutreffend. Im Unterschied zu anderen Kantonen hat der Kanton Basel-Landschaft keine separaten Richtlinien zur Ermittlung der Prozessarmut erlassen, welche einen ausdrücklichen Zuschlag für Mobiliar- und Privathaftpflichtversicherungen vorsehen (so etwa Richtlinien Zürich). Die Prämien der Hausratversicherung haben die Kläger deshalb aus dem Grundbetrag zu bestreiten. 7. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass ein Zuschlag zum Grundbetrag der Kläger von monatlich gesamthaft CHF 400.00 für die Nebenkosten des Mietobjekts gerechtfertigt ist. Der monatliche Überschuss der Kläger von CHF 1‘085.00 reduziert sich somit um CHF 400.00 auf eine Differenz von CHF 685.00. Der Vergleich von Einkommensüberschuss mit den mutmasslichen Prozesskosten durch die Vorinstanz wurde nicht angefochten und ist auch nicht von Amtes wegen zu korrigieren, da es sich um die Ausübung von Ermessen handelt. Es kann den Beschwerdeführern mithin zugemutet werden, während sechs Monaten den Einkommensüberschuss für das Verfahren vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost zu verwenden. Es resultiert somit eine Summe von CHF 4‘110.00, welche die Kläger im Sinne eines Selbstbehaltes persönlich zu tragen haben. Den Klägern ist die unentgeltliche Rechtspflege daher teilweise zu gewähren. Sie haben Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1‘500.00 und ein Honoraranteil ihres Rechtsbeistandes in der Höhe von CHF 2‘610.00 selbst zu tragen. 8. Die Beschwerdeführer ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde bislang verzichtet. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass der Klägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Zivilkreisgericht Basel- Landschaft Ost teilweise gewährt werden kann. Es verbleiben ihnen allerdings für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine weiteren freien Mittel, so dass sie Anspruch auf Befreiung von den Prozesskosten beanspruchen können, zumal das Rechtsmittelverfahren auch nicht aussichtslos erschien. Die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands ist in Anbetracht der
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Komplexität des vorliegenden Verfahrens allemal angebracht. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist mithin zu entsprechen und der vorgeschlagene Rechtsanwalt ist als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. 9. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten zu entscheiden. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben. Der Grundsatz der Kostenlosigkeit ist allerdings gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auf das Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden erstinstanzlichen Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht anwendbar (BGE 137 III 470 E. 6). Grundsätzlich werden die Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dieser Grundsatz gilt sinngemäss auch für die Rechtsmittelinstanz (BOTSCHAFT ZPO, S. 7296). Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Es rechtfertigt sich daher, den Beschwerdeführern die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens lediglich zur Hälfte aufzuerlegen. Die entsprechende Gebühr ist unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles und des Arbeits- resp. Zeitaufwandes in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a GebT (SGS 170.31) auf CHF 500.00 festzulegen. Zumal den Beschwerdeführern allerdings die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bewilligt wurde, geht der Anteil der Gerichtskosten in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO (vorläufig) zu Lasten des Staates. Die Parteien haben sich sodann gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. Die Gegenpartei, die fakultativ zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angehört wird, hat im betreffenden Verfahren ohnehin keine Parteistellung, weshalb ihr laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung dafür keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf (BGE 139 III 334 E. 4.1 und 4.2). Da den Beschwerdeführern aber ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde, ist dieser durch die Gerichtskasse angemessen zu entschädigen. Der notwendige und vergütungspflichtige Zeitaufwand, insbesondere für das Erstellen der Beschwerdeschrift, ist in Anbetracht der beschränkten Schwierigkeit des Verfahrens und der aus dem Hauptverfahren bekannten Sachlage auf vier Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.00 pro Stunde zu veranschlagen. Zusätzlich sind geschätzte Auslagen von CHF 30.00 und die Mehrwertsteuer von CHF 66.40, insgesamt somit ein Betrag von CHF 896.40 an den unentgeltlichen Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse zu entrichten. Die Beschwerdeführer sind zur Nachzahlung der anteiligen Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
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Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost vom 29. April 2015 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: „Den Klägern wird die unentgeltliche Rechtspflege teilweise gewährt. Sie haben Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1‘500.00 und einen Honoraranteil ihres Rechtsbeistandes in der Höhe von CHF 2‘610.00 selbst zu tragen.“ 2. Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. Den Beschwerdeführern wird die unentgeltliche Verbeiständung durch Rechtsanwalt Dr. Roland Müller bewilligt. 3. Die Entscheidgebühr in Höhe von CHF 500.00 wird den Beschwerdeführern zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege geht der Kostenanteil der Beschwerdeführer zu Lasten des Staates. 4. Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Dr. Roland Müller, eine Entschädigung von CHF 800.00 zuzüglich Auslagen von CHF 30.00 und Mehrwertsteuer von CHF 66.40, insgesamt somit CHF 896.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 5. Die Beschwerdeführer sind zur Nachzahlung der hälftigen Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Präsidentin
Christine Baltzer Gerichtsschreiber
Andreas Linder