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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.06.2014 410 2014 84 (410 14 84)

3 juin 2014·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,934 mots·~15 min·2

Résumé

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 3. Juni 2014 (410 14 84) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege als Sanktion für die Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO gegenüber dem Rechtsbeistand

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin i.V. Ann Sofie Benz

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Bezirksgerichtspräsident, Domplatz 5, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegner B.____, vertreten durch Advokatin, LL.M. Dr. Sabine Aeschlimann, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Gegenstand Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 11. März 2014 A. Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens der Ehegatten A.____ und B.____ wurde den Ehegatten mit Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 5. Februar 2013 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, unter Vorbehalt des Verkaufserlöses der ehelichen Liegenschaft. Der Ehemann war in der Folge durch Advokatin Annalisa Landi vertreten, bis er dieser das Mandat am 18. Juni 2013 entzog und einen Anwaltswechsel beantragte. Der Vertretungswechsel wurde ihm mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 12. September 2013 bewilligt und das Mandat auf Advokat Andreas Brodbeck übertragen. Dieser wiederum legte das Mandat mit Schreiben an den Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 22. Januar 2014 nieder, mit der Begründung, er habe vom Ehemann nicht die erforderlichen Instruktionen und Unterlagen erhalten. B. Anlässlich der am 11. März 2014 vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim durchgeführten Instruktionsverhandlung, zu welcher der Ehemann ohne Rechtsbeistand erschien, wurde dem Ehemann die unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung desselben Tages unter Ziffer 2 entzogen. In einer nachträglichen Begründung dieser Verfügung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Ehemann die im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege geltende Mitwirkungs- bzw. Instruktionspflicht gegenüber seinem Rechtsvertreter verletzt habe, was durch den Entzug der Kostenerlassbewilligung zu sanktionieren sei. Im Übrigen sei der letzte, güterrechtliche Punkt des Verfahrens für den Ehemann als aussichtslos einzustufen. C. Gegen Ziffer 2 dieser Verfügung legte der Ehemann mit Eingabe vom 16. April 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ein, mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Begründend führt er aus, dass sich seine finanzielle Situation seit Beginn des Verfahrens nicht verändert habe und er die Kosten des Verfahrens nicht selber tragen könne. Er habe die Obhut über die zwei minderjährigen Kinder und unterstütze zudem noch die volljährige Tochter. Es sei ihm auch nicht möglich, eine günstigere Wohnung zu finden, da er Schulden von CHF 48‘700.00 habe. Konkret bezugnehmend auf die angefochtene Verfügung führt er sinngemäss aus, dass ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, die mangelnde Instruktion seines Rechtsbeistands zu begründen. Des Weiteren sei seine güterrechtliche Forderung marginal, weshalb die Annahme der Aussichtslosigkeit willkürlich sei. Zudem sei er in diesem Zusammenhang nicht angehört worden. D. Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 reichte die Vertreterin der Ehefrau ihre fakultative Stellungnahme ein, in welcher sie im Wesentlichen den Ausführungen der Vorinstanz beipflichtet. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 16. April 2014 richtet sich gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Arlesheim vom 11. März 2014. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid gemäss Art. 121 ZPO mit Beschwerde angefochten werden. Zur Beschwerde legitimiert ist einzig die Person, die um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat und deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder entzogen wurde. Dabei handelt es sich um eine vom Gesetz bestimmte erleichterte Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO. Da über die unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren entschieden wird (Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO), ist die Beschwerde binnen zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Da vorliegend nicht aus den Akten hervor-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht geht, wann die nachträgliche Begründung der Verfügung vom 11. März 2014 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde vom 16. April 2014 fristgerecht bei der Schweizerischen Post aufgegeben worden ist. Die vorliegende Beschwerde setzt sich ausführlich mit den vorinstanzlichen Entscheidsgründen auseinander und enthält auch konkrete Rechtsbegehren, weshalb sie sich als hinreichend begründet erweist. Art. 320 ZPO zufolge können mittels Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Der Beschwerdeführer macht in casu sinngemäss beide Beschwerdegründe geltend. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte sachlich zuständig. Da vorliegend alle Formalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege unrechtmässig entzogen worden sei und dass die Qualifizierung seiner Forderung als aussichtslos willkürlich erfolgt sei. Er beantragt deshalb die Aufhebung [von Ziffer 2] der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 11. März 2014 und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird grundsätzlich vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dieser wird allerdings durch eine den Parteien überbundene, umfassende Mitwirkungspflicht beschränkt (RÜEGG, Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage, 2013, Art. 119 N 3). Den Gesuchsteller trifft die Obliegenheit, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offenzulegen und so weit möglich auch mit Belegen zu stützen (BGer 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012, E. 3.2.2; 120 Ia 179, E 3.a; 125 IV 161, E. 4.a; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, 2013, § 16 N 61). Je komplizierter die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers sind, desto höhere Anforderungen können an die umfassende und klare Darstellung dieser durch den Gesuchsteller selber gestellt werden, denn nur bei vollständiger Kenntnis der finanziellen Verhältnisse ist es dem Gericht möglich, den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen und zu bewerten (BÜHLER, Prozessarmut, in: SCHÖBI [Hrsg.], Gerichtskosten, Prozesskosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, 2001, S. 149 f.). Als blosse Obliegenheit kann die genaue Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse vom Gericht zwar nicht erzwungen werden, der Gesuchsteller hat allerdings die Folgen zu tragen, falls er diese nicht oder nur mangelhaft dargestellt und/oder belegt hat (EMMEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], ZPO Komm. 2. Aufl., 2013, Art. 119 N 6). Bei fehlender Mitwirkung durch die Partei kann ein Gesuch deshalb trotz Untersuchungsmaxime abgelehnt werden (RÜEGG, a.a.O., Art. 119 N 3). Es ist nämlich weder Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt in jede erdenkliche Richtung abzuklären, noch jede aufgestellte Behauptung von Amtes wegen zu überprüfen (EMMEL, a.a.O., Art. 119 N 7). 3.1 Vorliegend wird dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe durch sein Verhalten diese ihn im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege treffende Mitwirkungs- bzw. Instruktionspflicht gegenüber seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand verletzt und habe diese Säumnis auch nicht begründen können. Die von der Vorinstanz vorgeworfene mangelhafte Mitwirkung des Ehemannes habe sich sodann darin geäussert, dass er seinem zweiten unentgeltlichen Rechtsbeistand, Advokat Andreas Brodbeck, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen über seine

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht finanzielle Situation nicht habe zukommen lassen und diesen nicht gehörig über die bevorstehenden Verfahrensschritte instruiert habe. In seinem Schreiben vom 22. Januar 2014 führt Advokat Andreas Brodbeck aus, der Beschwerdeführer habe ihm mehrfach in Aussicht gestellt, ihn mit Informationen, Dokumenten und Instruktionen zu bedienen, diesen Versprechen jedoch keine Folge geleistet. Der Beschwerdeführer sei des Weiteren nicht zur Einigungsverhandlung vom 26. November 2013 erschienen, die der Rechtsbeistand in der Folge alleine habe bestreiten müssen. Aus diesem Grund lege er sein Mandat nieder. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 11. März 2014 entzogen. Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege des Ehemannes zu Recht erfolgt ist. 3.2 Gemäss Art. 147 Abs. 1 ZPO ist eine Partei säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint. Gegenstand einer Säumnis können sämtliche Prozesshandlungen sein (FREI, Berner Kommentar ZPO, 2012, Art. 147 N 1). Grundsätzlich hat die Nichtbeachtung einer Frist oder eines Termins durch die säumige Partei Präklusivwirkung, das heisst Verwirkung zur Folge (Art. 147 Abs. 2 ZPO). Vorbehältlich weniger Ausnahmen geht die Partei bei Säumnis ihrer nicht erfolgten Prozesshandlung somit verlustig und das Verfahren wird ohne die versäumte Prozesshandlung weitergeführt. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich jedoch die Pflicht des Gerichts, die Parteien auf die Säumnisfolgen hinzuweisen (Art. 147 Abs. 3 ZPO). Ein solcher Hinweis ist Voraussetzung für die Präklusivwirkung einer allfälligen Säumnis. Wird der Hinweis unterlassen, ist Säumnis grundsätzlich ausgeschlossen (FREI, a.a.O., Art. 147 N 29). Dem Gesagten zufolge können die Bestimmungen in Art. 147 ZPO analog auch auf die mangelhafte Mitwirkung gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO angewendet werden. Im vorliegenden Fall ist fraglich, ob der Beschwerdeführer vor dem Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege von der Vorinstanz auf allfällige Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO hingewiesen wurde. Die einzige aktenkundige Vorwarnung geht aus dem Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 11. März 2014 hervor. Diesem zufolge wurde der Ehemann gewarnt, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege wegen „Aussichtlosigkeit aufgrund von Beratungsresistenz“ entzogen werden könne. Fraglich ist, ob dies als hinreichender Hinweis auf Säumnisfolgen gemäss Art. 147 Abs. 3 ZPO qualifiziert werden kann. Die Frage ist zu verneinen: Erstens erfolgte der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege am selben Tag wie der erwähnte Hinweis, womit der Beschwerdeführer gar keine realistische Möglichkeit hatte, seiner Mitwirkungspflicht zwischenzeitlich nachzukommen. Des Weiteren ist ein blosser Hinweis auf „Aussichtslosigkeit aufgrund von Beratungsresistenz“ weder nachvollziehbar noch begründet, zumal dem Beschwerdeführer damit nicht erläutert wurde, inwiefern seine Mitwirkung mangelhaft sei und wie er allfällige Säumnisfolgen verhindern könne. Sinn und Zweck eines Hinweises auf Säumnisfolgen ist es, der Partei die Möglichkeit zu geben, allfällige Folgen mit einem bestimmten Verhalten noch abzuwenden. Dafür muss der Hinweis zeitlich und inhaltlich so erfolgen, dass der Partei eine reale Chance bleibt, eine Verfahrenshandlung vorzunehmen bzw. nachzuholen, bevor die Säumnisfolgen tatsächlich greifen. Diese Möglichkeit wurde dem Beschwerdeführer mit dem blossen Hinweis, die unentgeltliche Rechtspflege könne ihm entzogen werden, nicht gegeben, zumal der Entzug noch am selben Tag erfolgte. Entsprechend wurde vorliegend der Pflicht aus Art. 147 Abs. 3 ZPO, die Parteien auf

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Säumnisfolgen hinzuweisen, nicht nachgekommen und die unentgeltliche Rechtspflege ohne genügende Vorwarnung entzogen. 4.1 Als Eventualbegründung für den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sodann aus, dass bezüglich des einzig noch strittigen Punkts der güterrechtlichen Auseinandersetzung anlässlich der vorgenannten Instruktionsverhandlung eine Forderung geltend gemacht worden sei, welche in ihrer Höhe aufgrund der Sachund Rechtslage sowie der ersichtlichen Beweismittel als aussichtslos einzustufen sei. Diese Begründung erweist sich aus Sicht des Kantonsgerichts aus folgenden Gründen als nicht nachvollziehbar: Erstens wird nicht ausgeführt, weshalb die Forderung des Ehemannes als aussichtslos einzustufen sei. Wie Seite 3 des Protokolls der Instruktionsverhandlung vom 11. März 2014 entnommen werden kann, wurden vom Ehemann in dieser Verhandlung verschiedene Positionen ins Recht gelegt, die zu berücksichtigen seien. So machte er gemeinsame Schulden der beiden Ehegatten beim Betreibungsamt geltend, die aus Steuerschulden und Arztkosten bestünden. Weiter kam der Erlös des erfolgten Liegenschaftsverkaufs in der Instruktionsverhandlung zur Sprache. Aus der Verfügung der Vorinstanz vom 11. März 2014 geht nicht hervor, auf welche dieser Positionen sie ihre Ansicht, die Forderung des Ehemannes sei aussichtslos, stützt. In der erwähnten Verhandlung wurde diese Frage weder geklärt, noch wurden dem Ehemann klärende Fragen zu seinen geltend gemachten Positionen gestellt bzw. die fehlenden Belege eingefordert. Als Gegenstück zur Mitwirkungspflicht gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO und gestützt auf den verfassungsmässigen Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie die richterliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO hat der Gesuchsteller Anspruch darauf, dass er im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Mal auf die Unvollständigkeit, Unklarheit, Widersprüchlichkeit oder Missverständlichkeit seiner Darlegung der finanziellen Verhältnisse sowie der hierzu eingereichten Unterlagen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben wird, diese zu ergänzen oder klarzustellen. Gemäss Art. 56 ZPO ist der Richter verpflichtet, konkrete Angaben zu den Sachverhalts- und Beweislücken zu machen, die vom Gesuchsteller zu schliessen sind. Eine Unterlassung dieser richterlichen Fragepflicht stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheides, mit welchem die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt bzw. entzogen worden ist, und zur Rückweisung der Sache an die Bewilligungsinstanz zwecks Ausübung der Fragepflicht führt. Die aus Art. 56 ZPO fliessende allgemeine Fragepflicht gilt für sämtliche Verfahrensarten und -abschnitte (BÜHLER, Berner Kommentar ZPO, 2012, Art. 119 N 107 ff.; BGer 1D_4/2010 vom 15. Juni 2010 E.2.4.2). Vorliegend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dieser Fragepflicht nicht nachgekommen ist, zumal weder konkrete Fragen zu den strittigen Positionen aus dem Verhandlungsprotokoll noch anderweitige Abklärungen zu den finanziellen Verhältnissen durch den Richter aus den Akten hervorgehen. Aus diesem Grund ist auch die Ansicht, das Verfahren sei für den Beschwerdeführer aussichtslos geworden, nicht nachvollziehbar. 4.2 Davon abgesehen stellt die vorliegend erfolgte Beurteilung der Aussichtslosigkeit eine nachträgliche Neubeurteilung der Prozesschancen des Ehemannes dar, nachdem eine erstmalige Beurteilung der Prozessaussichten bereits im Rahmen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorgenommen wurde. Eine solche nachträgliche Neubeurteilung im Laufe des

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfahrens ist grundsätzlich ausgeschlossen und nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn sich seit dem ersten Entscheid eine Veränderung der Verhältnisse zugetragen hat, die die erneute Überprüfung der Prozesschancen rechtfertigt (BGE 131 I 113, E. 3.7.3.; BGer 5A_305/2013 vom 19. August 2013, E. 3.5). Aus der vorliegend angefochtenen Verfügung ergibt sich nicht, inwiefern eine Veränderung der Verhältnisse des Ehemannes stattgefunden haben soll, die eine Neubeurteilung der Aussichtslosigkeit erfordert. So wird weder eine konkrete finanzielle Position des Ehemannes genannt noch anderweitig ausgeführt, auf was sich die Neubeurteilung der Aussichtslosigkeit stützt. Im Ergebnis ist daher die vorinstanzliche Beurteilung, das Verfahren sei aussichtslos für den Ehemann, als nicht begründet zu qualifizieren. 5.1 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege des Beschwerdeführers ohne Vorwarnung nicht gerechtfertigt war und ohne hinreichende Begründung erfolgt ist. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer vorgängig auf allfällige Rechtsfolgen seiner mangelnden Mitwirkung gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO hinzuweisen und ihn entsprechend vorzuwarnen. Bezüglich Prozesschancen des Beschwerdeführers wäre sie zu detaillierteren Abklärungen und einer entsprechenden Begründung verpflichtet gewesen. Die Beschwerde ist deshalb als begründet zu qualifizieren und Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Sache wird in Anwendung von Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Eine Rückweisung drängt sich vorliegend auf, weil die Angelegenheit aufgrund der mangelhaften Begründung nicht hinreichend spruchreif ist. Der Präsident des Bezirksgerichts Arlesheim wird im Rahmen eines neuen Entscheides erneut über die unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers zu befinden haben, dies unter Berücksichtigung folgender Aspekte. 5.1.1. Erstens ist die Pflicht gemäss Art. 147 Abs. 3 ZPO, die Parteien auf allfällige Säumnisfolgen aufmerksam zu machen, zu berücksichtigen und der Beschwerdeführer unter Umständen sowohl in einem zeitlich als auch inhaltlich angemessenen Rahmen vorzuwarnen, sollte er seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO nicht nachkommen. 5.1.2. Weiter ist im Hinblick auf eine erneute Beurteilung der Prozesschancen des Beschwerdeführers eine genaue Abklärung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, insbesondere des Bestandes der vom ihm geltend gemachten Schulden sowie seines Anteils an der verkauften Liegenschaft, vorzunehmen und aufzuzeigen, inwiefern veränderte Verhältnisse eine Neubeurteilung der Prozessaussichten rechtfertigen. 5.1.3. Im Weiteren ist abzuklären, ob vorliegend gegebenenfalls die eheliche Beistandspflicht gemäss Art. 159 bzw. 163 ZGB für die Tragung der Verfahrenskosten greifen soll, zumal diese der unentgeltlichen Rechtspflege vorgeht. Die Pflicht des Staates, den mittellosen Parteien das Prozessieren zu ermöglichen, findet ihre Schranke dort, wo die Partei die Möglichkeit hat, die nötigen Mittel anderweitig zu beschaffen, insbesondere von Personen, die ihr gegenüber eine familienrechtliche Beistandspflicht haben. Im Scheidungsprozess ist dies regelmässig der besser gestellte Ehegatte (BÜHLER, Berner Kommentar ZPO, 2012, Art. 117 N 40 ff.). Vorliegend ist zu beachten, dass sich laut Akten CHF 580‘000.00 aus dem zwischenzeitlich erfolgten Liegenschaftsverkauf auf einem Sperrkonto befinden.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1.4. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ein Mandat nicht ohne Weiteres ablegen kann, ohne vorher durch das Gericht entbunden worden zu sein, wie dies vorliegend Advokat Andreas Brodbeck getan hat. Im Fall, dass die Vorinstanz zum Schluss kommt, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ist im Hinblick auf die mit einem Anwaltswechsel verbundenen Mehrkosten zu eruieren, ob Advokat Andreas Brodbeck verpflichtet werden kann, das Mandat gegebenenfalls weiterzuführen. 6. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten zu befinden. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden, ausser bei Bös- und Mutwilligkeit, im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben. Der Grundsatz der Kostenlosigkeit ist allerdings gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auf das Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden erstinstanzlichen Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht anwendbar (BGE 137 III 470 E. 6), so dass Gerichtskosten aufzuerlegen sind. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In Fällen wie im vorliegenden, in welchem keine Prozesspartei die Rückweisung an die Vorinstanz zu vertreten hat, ist es angebracht, die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO aus Billigkeitsgründen dem Kanton aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren ist gemäss § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf CHF 500.00 festzulegen. Für die eigenen im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten hat jede Partei selbst aufzukommen, dies mit der Überlegung, dass es sich beim Verfahren der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege um ein Verwaltungsverfahren handelt, bei welchem der Gegenpartei, die gestützt auf Art. 119 Abs. 3 ZPO fakultativ zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angehört wird, im betreffenden Verfahren keine Parteistellung im eigentlichen Sinne zukommt (BGE 139 III 334, E. 4.1, 4.2). Demnach wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 11. März 2014 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die kantonsgerichtliche Entscheidgebühr von CHF 500.00 geht zu Lasten des Staates. 3. Für die eigenen im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten hat jede Partei selbst aufzukommen.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader

Gerichtsschreiberin i.V.

Ann Sofie Benz

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