Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.05.2014 410 2014 67 (410 14 67)

13 mai 2014·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,216 mots·~11 min·2

Résumé

Kostenentscheid / Honorar für Rechtsvertretung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 13. Mai 2014 (410 14 67) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Pauschale Kürzung des Honorars für die unentgeltliche Rechtsbeiständin bei Vertretung beider Ehegatten in einem Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin i.V. Ann Sofie Benz

Parteien A.____, Beschwerdeführerin gegen Bezirksgerichtspräsidentin, Domplatz 5, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Kostenentscheid / Honorar für Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 6. März 2014

A. Mit Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 6. März 2014 wurden die Ehegatten X.____ auf gemeinsames Begehren gemäss Art. 111 ZGB geschieden. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Ehegatten gingen die Gerichtskosten sowie das Honorar der gemeinsamen Rechtsbeiständin der Ehegatten, Advokatin A.____, zu Lasten des Staates. Den Entscheid über das Honorar für Advokatin A.____ fällte die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim gleichentags in einem separaten Kostenentscheid. Advokatin A.____ hatte einen Aufwand von 41 Stunden geltend gemacht und eine Honorarnote über CHF 7‘252.30 eingereicht. Im Kostenentscheid wurde ihr jedoch lediglich ein Aufwand von 14 Stunden à CHF 180.00 bis Dezember 2013 und 3 Stunden à CHF 200.00 seit Januar 2014, zuzüglich MWSt und Auslagen, insgesamt CHF 3‘598.55 zugesprochen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei der vorliegenden Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht um

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht einen komplizierten Sachverhalt handle und § 3 der Tarifordnung für Advokaten stillschweigend voraussetze, dass bei Fällen der unentgeltlichen Verbeiständung das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Falles gelte und somit die Entschädigung von Aufwand, welcher als unverhältnismässig erscheine, ausgeschlossen werde. Die darüber hinausgehende Betreuung, die für die Vertretung im vorliegenden Verfahren nicht als geboten erscheine, werde nicht von der unentgeltlichen Rechtspflege abgedeckt. Die Vertreterin habe weiter den Aufwand für die Verfassung einer Klage geltend gemacht, welche jedoch nicht Teil des vorliegenden, nicht-strittigen Verfahrens sein könne. Zudem habe die Rechtsschutzversicherung der Ehegatten der Vertretung bereits einen Betrag von CHF 600.00 zugesprochen, welcher beim Honorar zu berücksichtigen sei. B. Gegen diesen Entscheid erhob Advokatin A.____ mit Eingabe vom 20. März 2014 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Beschwerde. Sie beantragte darin, dass der Entscheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin für das Scheidungsverfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin beider Ehegatten eine Entschädigung in der Höhe von CHF 6‘271.05 zuzusprechen sei, dies unter o/e-Kostenfolge. Als Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sich der Sachverhalt als nicht unkompliziert präsentiert habe. Die Bezirksgerichtspräsidentin habe ausser Acht gelassen, dass die Vertretung beider Ehegatten nicht nur einen erheblichen Mehraufwand darstelle, sondern auch ein doppeltes Haftungsrisiko mit sich bringe. Des Weiteren habe sich das Verfahren insofern als aufwändig präsentiert, als die Scheidungskonvention mehrmals aufgrund einer Kindsanerkennung des Ehemannes, die später wieder hinfällig geworden sei, habe geändert werden müssen. C. Mit Eingabe vom 11. April 2014 liess sich die Beschwerdegegnerin vernehmen. Sie wies darauf hin, dass der Kostenentscheid bereits schriftlich begründet worden sei. Zwar habe die Beschwerdeführerin ihre Honorarnote in der Beschwerde teilweise korrigiert, jedoch sei der geltend gemachte Aufwand noch immer unangemessen. Die Beschwerdegegnerin beantragte, dass die Beschwerde kostenfällig abgewiesen werde. Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 6. März 2014, mithin gegen den Kostenentscheid im vorinstanzlichen Verfahren. Ein solcher ist gemäss Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Bezirksgerichtspräsidien sachlich zuständig. Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 10. März 2014 zugestellt. Die am 20. März 2014 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig. Vorliegend wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin direkt zugesprochen, weshalb sie alleine zur Beschwerde legitimiert ist (FISCHER in: Handkommentar Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010,

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 110 N. 6). Da auch die übrigen Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO wird im Falle des Unterliegens der unentgeltlich prozessführenden Partei der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Die Entschädigungspflicht des Gemeinwesens tritt ein, sofern und soweit nicht die Gegenpartei an die Parteikosten der Kostenerlasspartei beizutragen hat, weil der Verbeiständete nicht vollumfänglich unterliegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dies gilt insbesondere, wenn jede Partei zur Tragung der eigenen Parteikosten verurteilt wird, diese daher sog. wettgeschlagen werden (EMMEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 2. Aufl. 2013, Art. 122 N 4). Dabei spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 ZPO). § 2 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) legt fest, dass bei Festsetzung des Honorars für unentgeltliche Verbeiständigung das Honorar nach dem Zeitaufwand berechnet wird. Beansprucht ein Anwalt im Prozess eine Parteientschädigung für die auftraggebende Person, ist dem Gericht die Honorarrechnung spätestens in der Hauptverhandlung, in Beschwerdeverfahren mit der letzten Rechtsschrift einzureichen, ansonsten das Gericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen kann (§ 18 Abs. 1 TO). Die gleiche Pflicht obliegt dem Vertreter einer Partei bei Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung an diese. In der Kostennote des unentgeltlichen Rechtsbeistands müssen sowohl der genaue Zeitaufwand als auch die Auslagen aufgeführt werden (§ 18 Abs. 2 TO; EMMEL, a.a.O., Art. 122 N 6). Hat eine Partei eine detaillierte Kostennote eingereicht, so muss das Gericht eine allfällige Kürzung aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO) begründen (BK ZPO- STERCHI, Art. 105 N 9). In Fällen, in denen der geltend gemachte Aufwand gesamthaft als übermässig erscheint, es jedoch schwierig ist, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandposten im Einzelnen festzulegen, ist es grundsätzlich zulässig, pauschale Kürzungen vorzunehmen (BGer 1B_96/2011 E. 2.4 vom 6. Juni 2011). 3. Zu beachten ist, dass im Beschwerdeverfahren nur die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden können (Art. 320 ZPO). Die Frage nach der Höhe der Entschädigung ist eine Ermessensfrage, deren Beantwortung einer Korrektur durch das Kantonsgericht demnach nur dort zugänglich ist, wo Willkür oder rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vorliegt (KGer BL 410 2011 38, E. 4 vom 9. Mai 2011; JENNY, a.a.O., Art. 95 N 2). 4. Vorliegend führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie das vorliegende Mandat über die Ehescheidung der Ehegatten X.____ Ende 2013 von ihrem Kollegen Advokat B.____ übernommen habe. Dieser sei neben der Ehescheidung auch noch mit der Vaterschaftsanfechtung des Ehemannes beauftragt worden. Aufgrund der damit verbundenen Unterhaltspflichten hätten die Scheidungskonvention und insbesondere die Bedarfsberechnung der Ehegatten angepasst werden müssen, was zusätzlichen Aufwand verursacht habe. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin beide Ehegatten im Verfahren vertreten, was ebenfalls einen erheblichen Mehraufwand bedeutet habe. Die Korrespondenz habe jeweils doppelt erfolgen müssen und der Aufwand habe sich zudem dadurch vermehrt, dass jeweils die Interessen beider Parteien

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht hätten berücksichtigt werden müssen, was einer Gratwanderung zwischen den Interessen der beiden Parteien gleiche. Die Bezirksgerichtspräsidentin habe diese massgeblichen Faktoren bei der Reduktion des Honorars unberücksichtigt gelassen. Weiter habe die Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Behandlung des Falles nicht missachtet. Wenn man die fälschlich in Rechnung gestellte Zeit für die Klageverfassung abziehe und die CHF 600.00 der Rechtsschutzversicherung berücksichtige, so seien ihr 20 Stunden, also lediglich rund die Hälfte ihres Aufwandes, entschädigt worden. Damit seien nicht einmal ihre Selbstkosten gedeckt. 5. Vorliegend handelte es sich um ein Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren gemäss Art. 111 ZGB, in welchem sich die beiden Ehegatten jeweils durch dieselbe Person vertreten liessen. Das Scheidungsbegehren wurde am 3. Februar 2014 beim Bezirksgericht Arlesheim eingereicht und der entsprechende Entscheid wurde am 6. März 2014 gefällt, womit das gerichtliche Verfahren rund einen Monat dauerte. Der vorprozessuale Aufwand erstreckte sich über knapp sechs Monate, was eine Gesamtdauer von weniger als sieben Monaten ergibt. Weiter war der Sachverhalt nicht von komplexer Natur. Dies wird sowohl in der lediglich fünf Seiten umfassenden Scheidungskonvention sowie dem eher bescheidenen Aktenumfang des Verfahrens deutlich. Ein Aufwand von rund 40 Stunden durch die Vertreter der Ehegatten erscheint deshalb als überaus hoch und wenig nachvollziehbar. Zwar mögen sich die Verhältnisse kurzfristig geändert haben, als eine Kindsanerkennung durch den Ehemann im Raum stand. Jedoch hat diese das Verfahren nicht derart erschwer oder verlängert, dass ein Aufwand von der geltend gemachten Höhe gerechtfertigt erscheint. Im Übrigen geht das Argument, dass die Vertretung beider Ehegatten in einem einvernehmlichen Scheidungsverfahren einen erheblichen Mehraufwand mit sich bringe, fehl. So fällt die ganze Kommunikation mit der Gegenpartei bzw. deren Vertretung weg, was in üblichen Scheidungsverfahren einen wesentlichen Teil des Aufwandes ausmacht. Besonders bei einer einvernehmlichen und unkomplizierten Scheidung ist nicht ersichtlich, inwiefern die doppelte Vertretung eine solch delikate Gratwanderung darstellt, die einen derartigen Mehraufwand, wie er vorliegend geltend gemacht wird, verursacht. Folglich erscheinen rund 20 Stunden als gesamter Aufwand als ausreichend und angemessen, um ein Mandat wie das vorliegende zu führen. 6.1 Im Übrigen erweisen sich die eingereichten Honorarnoten der Beschwerdeführerin aus mehreren Gründen als nicht nachvollziehbar bzw. übermässig: 6.2 Einerseits werden Aufwendungen des vorgängig mandatierten Vertreters der Ehegatten, B.____, ab dem 7. August 2013 geltend gemacht. B.____ war von August bis Dezember 2013 beratend für die Ehegatten tätig, jedoch hat er kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. Laut Art. 119 Abs. 1 ZPO kann ein solches Gesuch vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden. Werden mit einem Gesuch jedoch rückwirkend Aufwände geltend gemacht, so besteht das Risiko, dass diese vom Gericht nicht mehr oder nicht vollständig berücksichtigt werden. Gemäss Art. 119 Abs. 4 ZPO kann die unentgeltliche Rechtspflege ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es die zeitliche Dringlichkeit einer sachlich zwingend gebotenen Prozesshandlung nicht zulässt, gleichzeitig auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, oder wenn ein anwaltlich nicht vertretener Gesuchsteller seinen Anspruch nicht kannte (EMMEL, in: Thomas Sutter- Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zivilprozessordnung, 2. Aufl., 2013, Art. 119 N 3). Dies war vorliegend offenkundig beides nicht der Fall. Demnach kann nicht vom Gericht erwartet werden, dass es jede geltend gemachte Position berücksichtigt, zumal der ins Recht gelegte Aufwand im Zeitpunkt der Gesuchstellung über sechs Monate zurück lag und erst noch von einem anderen Vertreter als der laut aktenkundiger Vollmacht legitimierten Vertreterin vorgenommen wurde. Zudem ist nicht ersichtlich, ob B.____ überhaupt bevollmächtigt war, die Ehegatten zu vertreten, da weder eine Vollmacht noch eine Substitutionsvollmacht den Akten beiliegt. Neben B.____ und der Beschwerdeführerin waren laut Honorarnoten (Rubrik „Bearb.“) noch drei weitere Personen, die im Übrigen lediglich durch schwer nachvollziehbare Abkürzungen aufgeführt werden, mit der Betreuung des Mandats beschäftigt. Dies erschwert die Überschaubarkeit und die Beurteilung der geltend gemachten Aufwände erheblich. Weiter vergrössert sich automatisch auch der Aufwand eines Mandats, je mehr Personen sich um denselben Fall kümmern, da jeder einzelne sich einarbeiten und die Akten studieren muss. Dieser Mehraufwand kann nicht mit der unentgeltlichen Rechtspflege abgegolten werden. Laut Honorarnoten hat die Beschwerdeführerin erst am 7. Januar 2014 angefangen, für das Mandat tätig zu werden. Die beiden Vollmachten der Ehegatten an die Beschwerdeführerin datieren vom 27. Januar 2014. Der verrechnete Aufwand der Beschwerdeführerin beträgt gemäss der korrigierten Honorarnote lediglich 10.4 Stunden. 6.3 Wer sodann die unter „Bearb.“ als „Y.____“ aufgeführte Person ist, deren Aufwand mit CHF 180.00 pro Stunde verrechnet wird, wird weder erläutert noch geht es aus den Akten hervor. Für „Z.____“ werden CHF 120.00 pro Stunde in Rechnung gestellt. In der Annahme, dass es sich hierbei um einen Volontär handelt, ist dieser Ansatz, welcher gemäss § 3 Abs. 3 aTO (in der Fassung vom 17. November 2003) das verrechenbare Maximum für einen Volontär darstellt, aufgrund der mangelnden Komplexität der Verfahrens zu hoch (vgl. KGer 410 12 367, E. 5 vom 16. Januar 2013). 6.4 Weiter kürzt die Beschwerdeführerin in ihrer korrigierten und im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens neu eingereichten Honorarnote zwar 50 Minuten des geltend gemachten Zeitaufwandes, jedoch erhöht sie gleichzeitig die Auslagen um CHF 7.00. Eine Honorarnote, die erneut eingereicht wird, kann nur gekürzt, nicht aber ergänzt werden. So sind diese zusätzlichen Auslagen unbeachtet zu lassen. 6.5 Im Übrigen erweist sich der geltend gemachte Aufwand als unsubstantiiert und kaum begründet. So werden zahlreiche E-Mails und Telefonate ohne Spezifizierung aufgeführt, was es dem Gericht unmöglich machte, die einzelnen Positionen zu überprüfen bzw. nachzuvollziehen. 7. Die pauschale Kürzung des gesamten Aufwandes auf rund 20 Stunden (unter Berücksichtigung der bereits von der Rechtsschutzversicherung ausbezahlten CHF 600.00) ist daher als angemessen zu qualifizieren. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim eine Entschädigung für einen grösseren Aufwand ausgerichtet hat, als von der gemäss Vollmacht mandatierten Beschwerdeführerin bzw. den von ihr substituierten Personen erbracht worden ist. Im Übrigen wurde vorliegend nicht moniert, dass die Aufteilung der Stundenansätze gemäss § 3 Abs. 2 aTO und § 3 Abs. 2 TO falsch sei. Eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung oder eine gar willkürliche Festlegung des Honorars durch die Vorinstanz ist vorliegend nicht erfolgt. Demnach ist der Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin vom 6. März 2014 unter Abweisung der Beschwerde zu bestätigen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Kosten zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend hat sich erwiesen, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Entsprechend werden die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren gemäss dem einverlangten Kostenvorschuss auf CHF 600.00 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V.

Ann Sofie Benz

410 2014 67 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.05.2014 410 2014 67 (410 14 67) — Swissrulings