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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.02.2015 410 2014 308 (410 14 308)

17 février 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,226 mots·~11 min·3

Résumé

Arbeitsrecht

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 17. Februar 2015 (410 14 308) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Einhaltung der Rechtsmittelfrist / Zustellung des Entscheides in Deutschland durch Einlegung in den Briefkasten

Besetzung Präsident Thomas Bauer Gerichtsschreiber Andreas Linder

Parteien A._____, Beschwerdeführer gegen B.____, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Arbeitsrecht / Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West vom 17. Oktober 2014 A. Am 13. August 2012 begann A.____ eine vierjährige Ausbildung zum Elektroinstallateur EFZ in der B.____ AG mit Sitz in X.____. Am 18. August 2014 löste er das Lehrverhältnis fristlos auf. Gestützt auf die Aufforderung des Amts für Berufsbildung und Berufsberatung des Kantons Basel-Landschaft begründete der vormalige Lehrling die fristlose Kündigung unter anderem mit einer Tätlichkeit eines Monteurs sowie ungenügender Ausbildung durch die Arbeitgeberin. Mit Schlichtungsgesuch vom 16. April 2014 gelangte A.____ an das Zivilkreisgericht Basel- Landschaft West und beantragte, dass die B.____ AG als Beklagte zu verurteilen sei, ihm Lohn vom 18. Februar 2014 bis 17. März 2014 von CHF 800.00, den 13. Monatslohn von CHF 67.00

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht und den Lohnabzug von CHF 200.00, total CHF 1‘067.00 brutto, zu bezahlen habe, nebst Zins zu 5 % seit 25. Februar 2014; unter Kostenfolge zu Lasten der beklagten Partei. Nachdem es an der Schlichtungsverhandlung vom 3. Juni 2014 zu keiner Einigung gekommen war, erteilte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West die Klagebewilligung. Am 24. August 2014 reichte A.____ beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West Klage gegen die B.____ AG ein und verlangte Schadenersatz im Umfange der Klagebewilligung. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2014 hiess das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger den Nettolohnabzugsbetrag von CHF 200.00 nebst Zins zu 5 % seit 25. Februar 2014 nachzubezahlen. Die weiterreichende Klage wurde dagegen abgewiesen. Gerichts- und Parteikosten wurden keine gesprochen. In der summarischen Begründung erwog der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West zusammenfassend, im Zuge des Beweisverfahrens habe sich ergeben, dass der Kläger lediglich in einem einzigen, der Kündigung vorausgegangen Fall, mit einer Beanstandung an den damaligen Lehrlingsbeauftragten der Beklagten gelangt sei und einen einmaligen tätlichen Übergriff durch einen Mitarbeiter geltend gemacht habe. Es stehe lediglich fest, dass der fragliche Mitarbeiter dem Kläger einen Stoss auf den Helm verpasst habe, wobei es sich um einen Vorgang im Rahmen der Sozialadäquanz gehandelt habe. Es sei dem Kläger letztlich nicht gelungen, einen zureichenden Anlass für einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu beweisen, so dass seine Klage in Bezug auf die Position Schadenersatz abzulehnen sei. Der vorgenommene Lohnabzug erweise sich allerdings als unangebracht, so dass dieser Nettobetrag von CHF 200.00 nebst Verzugszins ab Vertragsauflösung durch die Beklagte noch geschuldet sei. B. Mit Eingabe vom 18. November 2014, welche am 12. Dezember 2014 bei der Post in Nürnberg aufgegeben worden war und am 15. Dezember 2014 beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, eintraf, erhob der Kläger Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 17. Oktober 2014. Er beantragte, den angefochtenen Entscheid zu revidieren. In der Begründung rügte er im Wesentlichen, die Beklagte habe die Beweisführung erschwert, indem sie die Identifizierung der Augenzeugen des fraglichen Vorfalls verunmöglicht habe. Da ein Lehrverhältnis nur ausserordentlich kündbar sei, habe der Ausbilder eine ganz besondere Fürsorgepflicht. Er bezweifle, dass der besagte Mitarbeiter zur Rede gestellt worden sei. Die Beklagte bestreite nicht, dass es einen körperlichen Übergriff gegeben habe. Sie habe diesen als Klaps auf den Kopf als Strafe für eine Verschmutzung des Werkzeuges bezeichnet, was einer Tätlichkeit entspreche. Diesen Vorrang als im Rahmen der Sozialadäquanz zu bezeichnen, sei unerhört. Auf die weiteren Rügen in der Beschwerdeschrift ist in den Erwägungen zurückzukommen, soweit dies notwendig ist. C. In seiner Vernehmlassung vom 30. Dezember 2014 beantragte der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf überhaupt einzutreten sei. Der Beschwerdeführer beantrage lediglich rein remedial, das angefochtene Urteil sei zu „revidieren“, womit er wohl kaum dessen „gutgeheissenen Teil“ meinen könne. Er übe sich in appellatorischer Kritik und verkenne damit Wesen und Funktion der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei beizeiten über die beweisrechtlichen Anordnungen und auch über das Unvermögen der Beklagten, den vom Kläger „anvisierten“ unmittelbaren Augenzeugen zu identifizieren, informiert worden, wogegen er sich nicht aufgelehnt und auch nicht etwa weitere Ab-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht klärungen verlangt habe. Laut glaubhafter Schilderung der vernommenen Zeugen müsse nicht von mehr als einem „Klaps auf den Helm“ des Klägers und damit nicht von einer Tätlichkeit ausgegangen werden. Ein körperlicher Übergriff, dem diese graduelle Einschätzung gebühre, habe nicht stattgefunden. Ausserdem habe sich die Beklagte in der Folge des betreffenden „Vorfalles“ ernsthaft und zügig um Abklärung und Beilegung gekümmert, so dass ihr insofern kein pflichtwidriges Verhalten angelastet werden könne. D. In der Beschwerdeantwort vom 31. Dezember 2014 liess die Beklagte und heutige Beschwerdegegnerin verlauten, die Vorinstanz habe die Angelegenheit wahrheitsgetreu und abschliessend beurteilt. Eine Neuaufnahme der Verhandlung scheine in keiner Weise gerechtfertigt noch angebracht. Die Rückzahlung der Aufwandentschädigung sei nach der Urteilsverkündung umgehend geleistet worden. Erwägungen 1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 17. Oktober 2014. Der massgeblichen Streitigkeit aus dem Lehrverhältnis liegt ein Streitwert von weniger als CHF 10'000.00 zugrunde, so dass allein das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt laut Art. 321 Abs. 1 ZPO dreissig Tage seit Zustellung des begründeten Entscheides. Die Befristung des Rechts zur Einlegung eines Rechtsmittels dient nicht nur der zügigen Verfahrenserledigung, sondern auch der Rechtssicherheit. Ein einmal gefälltes Urteil soll nur während beschränkter Zeit einer abermaligen (umfassenden) Prüfung unterliegen. Die Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch wenn die Gegenpartei die Rechtzeitigkeit nicht bestreitet. Eine Erstreckung der Rechtsmittelfrist ist ausgeschlossen, weil es sich um eine gesetzliche Frist handelt (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch dann, wenn eine Partei im Ausland Wohnsitz hat. Es besteht kein Anspruch auf materielle Beurteilung eines nicht rechtzeitig eingereichten Rechtsmittels, weshalb auf verspätete Eingaben nicht einzutreten ist. Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Beschwerdefrist gewahrt wurde. 2.1 Im vorliegenden Fall hat der Kläger und heutige Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Verlaufe des Verfahrens vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West nach Nürnberg (Bundesland Bayern / Regierungsbezirk Mittelfranken) verlegt. Er wurde durch die Vorinstanz nicht angehalten, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 140 ZPO). Die Anforderungen der Zustellung richten sich folglich nach dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen (HZUe65; SR 0.274.131). Nach Art. 6 Abs. 1 HZUe65 hat die Zustellung mit sog. Zustellungszeugnis zu erfolgen. Dieses hat dem Muster im Annex zu diesem Übereinkommen zu entsprechen. Das besagte Übereinkommen regelt allerdings nicht die Zustellung als solche, sondern legt nur den zwischenstaatlichen Übermittlungsweg fest. Die Zustellung selber bleibt Sache des nationalen Rechts (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a HZUe65). Dabei bestimmt das Recht des ersuchten Staates, wie ausländische Urkunden rechtswirksam zuzustellen sind (VOLKEN, Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Zürich 1996, 61 f.). Seit dem 1. Juli 2002 ist in Deutschland das Zustellungsre-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht formgesetz in Kraft. Wesentlicher Zweck der neuen Regelung ist die Effektuierung der Zustellung durch eine Vereinfachung der Zustellungswege (BURKHARD HESS, Neues deutsches und europäisches Zustellungsrecht, NJW 2002, 2418). § 180 D-ZPO sieht nun ausdrücklich eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten vor. Diese ist zulässig, wenn die Zustellung durch Übergabe an den Adressaten beziehungsweise eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person (§ 178 Abs. 1 Ziff. 2 D-ZPO) nicht möglich war (vgl. BAUMBACH/LAUTERBACH/ALBERS/ HARTMANN, Zivilprozessordnung, 65. Aufl., München 2007, N 5 zu § 180). Zum Nachweis der Zustellung ist eine Urkunde zu erstellen, die insbesondere den Ort und das Datum der Zustellung sowie den Grund für die Ersatzzustellung angibt (§ 182 D-ZPO). Diese Beurkundung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern dient nur Beweiszwecken. Das Amtsgericht Nürnberg hat vorliegend gemäss diesen Bestimmungen mit Zustellungszeugnis vom 21. November 2014 bestätigt, dass eine Zustellung der zuzustellenden Schriftstücke durch Einlegung in den Briefkasten am 6. November 2014 erfolgte und dass dies geschah, weil die Übergabe in der Wohnung des Empfängers nicht möglich war. Es ist somit von einer gültigen Zustellung an diesem Datum auszugehen. 2.2 Die Rechtsmittelfrist beginnt am Tag nach der Zustellung bzw. des Eintritts der Zustellfiktion zu laufen, d.h. am Tag, der demjenigen der Zustellung folgt, selbst wenn es sich um einen Samstag, Sonntag oder Feiertag handelt (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Die Übergabe an eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung kommt nur für eine Person im Ausland zur Anwendung, die vor schweizerischen Gerichten eine Frist zu wahren hat. Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelfrist mithin am Folgetag der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten, am Freitag, 7. November 2014, zu laufen begonnen. Da der letzte Tag der Frist auf Samstag, 6. Dezember 2014, fiel, endete die Beschwerdefrist am Montag, 8. Dezember 2014. Der Kläger übergab sein Rechtsmittel am Freitag, 12. Dezember 2014, der Deutschen Post. Laut Sendungsverfolgung erreichte die Eingabe am Sonntag, 14. Dezember 2014, die Grenzstelle der Schweiz. Da der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel nicht einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung in Deutschland übergab, bleibt letztlich allein diese Ankunft der Sendung an der Grenzstelle massgeblich. Aus diesen Erwägungen erhellt, dass die gesetzliche Rechtsmittelfrist durch den Beschwerdeführer klar nicht eingehalten wurde. Der Kläger führt in seiner Eingabe auch nichts dazu aus, weshalb er im Zusammenhang mit der Aufgabe seiner Beschwerde in (qualifizierten) Verzug geraten ist und trägt keine Gründe für seine Säumnis vor. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, kann letztlich auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Fristsäumnis nicht eintreten. 3. Selbst wenn der Kläger die Rechtsmittelfrist eingehalten und das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, die Angelegenheit zu prüfen gehabt hätte, wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden gewesen. Zwar wäre das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, wohl auf die Beschwerde eingetreten, zumal der Rechtsmittelkläger als juristischer Laie eine durchaus taugliche Eingabe verfasste, welche auch eine hinreichende Ausei-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid enthält. Vor dem Hintergrund des schwer verständlichen Entscheides des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 17. Oktober 2014, der sich in einem einzigen Satz (!) über mehrere Seiten hinzieht und bloss nach Studium der gesamten Verfahrensakten überhaupt nachvollzogen werden kann, erscheint die Beschwerdeschrift als allemal genügend. Die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers, man habe es versäumt, die Augenzeugen des massgeblichen Vorfalles persönlich zu befragen, ist nachvollziehbar. Den Vorakten lässt sich entnehmen, dass der Kläger mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 beim Gericht nachfragte, weshalb diese Augenzeugen nicht geladen worden seien. In der Antwort des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 10. Oktober 2014 wird darauf hingewiesen, dass eine Erläuterung über die Zusammenstellung des „Personenbeweisprogramms“ anlässlich des Verhandlungstermins abgegeben werde. Allerdings findet sich in der Folge weder im Sitzungsprotokoll noch im Entscheid ein Vermerk, weshalb auf die Abhörung dieser Zeugen verzichtet wurde. Insbesondere eine Befragung des erwähnten Monteurs unter Ermahnung zur Wahrheit und Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen eines falschen Zeugnisses zum Vorkommnis vom 18. August 2014 wäre jedenfalls angebracht gewesen. Die Verlautbarung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West in der Vernehmlassung, dass der Wert von dessen Aussage als minim zu prognostizieren gewesen wäre, überzeugt nicht. Im Weiteren ist auch die Erwägung im Entscheid, der Vorgang könnte „im Rahmen des handwerklichen Arbeitsablaufs“ als „im Rahmen der Sozialadäquanz“ eingestuft werden, zumindest unglücklich abgefasst und die diesbezügliche Beanstandung des Klägers ebenfalls begreiflich. Gleichwohl ist der Schluss der Vorinstanz, es hätten keine wichtigen Gründe für eine fristlose Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Kläger vorgelegen, zutreffend. Nach Ablauf der Probezeit lässt sich das Lehrverhältnis nicht mehr einseitig, d.h. durch Kündigung aufheben; es sei denn, der Kündigende kann sich auf einen wichtigen Grund berufen. Ein solcher liegt vor, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Kündigenden nicht mehr zugemutet werden kann. Der wichtige Grund muss nämlich objektiv dazu geeignet sein, das Vertrauensverhältnis zu zerstören und auch im subjektiven Empfinden des Betroffenen diese Wirkung haben. Kann mit einer milderen Massnahme der Zweck auch erreicht werden, so hat diese jedenfalls Vorrang vor der härteren. Als mildere Massnahme kommt vor allem die Verwarnung mit Androhung der fristlosen Entlassung im Wiederholungsfalle in Frage. Kleinere vereinzelte Pflichtwidrigkeiten und Verfehlungen vermögen eine fristlose Entlassung nicht zu rechtfertigen, es sei denn, sie kommen trotz vorangehender Verwarnung laufend immer wieder vor. Die Gerichtspraxis zur fristlosen Auflösung durch den Lehrling (Art. 346 Abs. 2 OR) hätte im vorliegenden Falle verlangt, dass der Kläger vor der vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses den Lehrbetrieb entsprechend abgemahnt hätte. Ein Fehlen der notwendigen Fähigkeiten und Eigenschaften der für die Ausbildung verantwortlichen Fachkraft bzw. eine Unmöglichkeit eines vertragsgemässen Abschlusses der Lehre kann jedenfalls nicht festgestellt werden. 4. Es bleibt über die Verteilung der Prozesskosten zu entscheiden. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. In Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin ist für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung auszurichten, weil sie nicht anwaltlich vertreten war und auch keine Umtriebe auswies, welche zu vergüten wären.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiber

Andreas Linder

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