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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.02.2015 410 2014 291 (410 14 291)

2 février 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,151 mots·~6 min·3

Résumé

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 2. Februar 2015 (410 14 291) ___________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Rückzug des Rechtsmittels „protestando Kosten“ / Kostenfolgen bei verspätetem Rechtsmittel wegen falscher Rechtsmittelbelehrung

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer Gerichtsschreiber Andreas Linder

Parteien A.____, vertreten durch Advokat B.____, Beschwerdeführer gegen Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost, Hauptstrasse 108/110, Postfach, 4450 Sissach, Beschwerdegegnerin C.____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Erhart, Konsumstrasse 1, Postfach, 4104 Oberwil BL, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege A. Mit Schlichtungsgesuch vom 29. Juli 2014 gelangte A.____, vertreten durch Advokat B.____, an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost. Er beantragte, es sei festzustellen, dass die seitens der C.____ AG als Beklagte am 29. Oktober 2013 ausgesprochene Kündigung nich-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht tig sei, womit zwischen den Parteien weiterhin ein Arbeitsverhältnis bestehe. Ferner sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter o/e-Kostenfolge. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung am 29. Oktober 2014 vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost kam es zwischen den Parteien zu einer Einigung, unter Vorbehalt eines Widerrufs. In der Folge konnte das Verfahren mit Entscheid vom 10. November 2014 zufolge dieses Vergleichs als erledigt abgeschrieben werden. Zugleich wurde das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Das Gericht erwog dazu im Wesentlichen, es sei davon auszugehen, dass der Kläger mit der Prozesserledigung rückwirkend wieder Krankentaggelder erhalten werde, mit welchen die Anwaltskosten bestritten werden könnten. B. Der Kläger liess mit Eingabe vom 5. Dezember 2014 Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, einreichen. Er beantragte, es sei die massgebliche Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 10. November 2014 aufzuheben und dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und eine Entschädigung von CHF 1‘777.10 inkl. MWST und Auslagen aus der Staatskasse auszurichten. Zudem sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter o/e-Kostenfolge. Es könne nicht angehen, dass dem Beschwerdeführer, der auf rechtlichen Beistand angewiesen sei, trotz aktenkundiger Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Hinweis auf mögliche künftige Anwartschaften verweigert werde. Die Beschwerdegegnerin habe allenfalls bei Auszahlung von künftigen Taggeldern eine Rückforderungsverfügung nach Art. 123 ZPO zu erlassen. C. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2014 verwies die Vorinstanz im Wesentlichen auf die Begründung im angefochtenen Entscheid. Der Verweis auf die Rückforderungsmöglichkeit nach Art. 123 ZPO verfange nicht, wenn es um Tatsachen gehe, deren Eintritt zum Entscheidungszeitpunkt als höchstwahrscheinlich einzustufen gewesen seien. D. Mit Eingabe vom 6. Januar 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Versicherung ihre Leistungspflicht anerkannt habe und rückwirkend die Taggelder ausbezahlt habe. Vor diesem Hintergrund werde die Beschwerde protestando Kosten zurückgezogen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätten zum Zeitpunkt der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege die Voraussetzungen für deren Gewährung vorgelegen. Erwägungen 1. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege ab, zumal davon auszugehen sei, dass dieser mit der Prozesserledigung rückwirkend wieder Krankentaggelder erhalten werde, mit welchen die Anwaltskosten bestritten werden könnten. Mit der Beschwerde monierte der Kläger, es könne nicht angehen, dass ihm trotz Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Hinweis auf mögliche künftige Anwartschaften verweigert werde. In der Folge teilte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit, dass die Versicherung ihre Leistungspflicht anerkannt und rückwirkend die Taggelder ausbezahlt habe. Vor diesem Hintergrund werde die Beschwerde sog. „protestando Kosten“ zurückgezogen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren kann daher ohne Entscheid

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gestützt auf diesen Rückzug als erledigt abgeschrieben werden. Das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, braucht mithin den Entscheid der Vorinstanz in der Sache grundsätzlich nicht zu überprüfen. Es nimmt den Rückzug zu Protokoll und schreibt das Beschwerdeverfahren als erledigt ab (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 2. Wird ein Rechtsmittel „protestando Kosten“ zurückgezogen, wie es vorliegend der Fall ist, kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten in Anwendung von Art. 107 ZPO nach Ermessen verteilen. Zum Entscheid über die Kostenfrage wäre daher der angefochtene Entscheid summarisch zu überprüfen. Vorliegend erübrigt sich allerdings eine solche Prüfung, da auf die Beschwerde zufolge Fristversäumnisses nicht eingetreten worden wäre. Die Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch wenn die Gegenpartei die Rechtzeitigkeit nicht bestreitet. Vorliegend richtete sich die Beschwerde gegen Ziffer 2 der Verfügung der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 10. November 2014. Die Präsidentin verfügte damit, dass das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird. Wird die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, so kann der Entscheid gemäss Art. 121 ZPO mit Beschwerde angefochten werden. Da über die unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren entschieden wird (Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO), beträgt die Rechtsmittelfrist grundsätzlich zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Allein wenn zugleich der Sachentscheid in der Hauptsache angefochten wird und dieser Sachentscheid nicht im summarischen Verfahren gefällt wurde, beträgt die Rechtsmittelfrist 30 Tage (vgl. BÜHLER, in: Berner Kommentar zur ZPO, N 18 zu Art. 121 ZPO). Die Herleitung des Klägers zur Rechtsmittelfrist in Ziffer 2 der Beschwerdeschrift ist offensichtlich unzutreffend, wurde doch allein die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und eben gerade nicht der Kostenentscheid angefochten. Der massgebliche Entscheid wurde dem Rechtsvertreter des Klägers laut Sendungsverfolgung der Post am 12. November 2014 ausgehändigt, so dass die gesetzliche Beschwerdefrist von zehn Tagen durch die Postaufgabe des Rechtsmittels am 5. Dezember 2014 klarerweise nicht eingehalten ist. Daran ändert auch die falsche Rechtsmittelbelehrung durch die Vorinstanz nichts, zumal allein schon durch Konsultierung der massgebenden Bestimmungen der ZPO die falsche Frist für den Rechtsuchenden bzw. seinen Rechtsvertreter in der Rechtsmittelbelehrung ersichtlich gewesen wäre (vgl. dazu BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 mit weiteren Nachweisen). Vor diesem Hintergrund ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Die Prozesskosten sind folglich nach Art. 106 ZPO zu verteilen, welcher auch für das Rechtsmittelverfahren gilt. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben. Der Grundsatz der Kostenlosigkeit ist allerdings gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auf das Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden erstinstanzlichen Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht anwendbar (BGE 137 III 470 E. 6). Dieser Rechtsprechung folgend und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wäre dem Kläger daher eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen. Weil der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz über die Rechtsmittelfrist unrichtig belehrt wurde und das Entscheidverfahren aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in der Regel kostenlos ist (Art. 114 lit. c ZPO), wird auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet. Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen, da die Parteikosten im Verfahren um die un-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht entgeltliche Rechtspflege in der Regel von jeder Partei selbst zu getragen sind und sich die Beklagte am Verfahren ohnehin nicht beteiligt hatte. Demnach wird erkannt: ://: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als zufolge Rückzugs der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. Präsidentin

Christine Baltzer Gerichtsschreiber

Andreas Linder

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