Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 25. November 2014 (410 14 246) ___________________________________________________________________
Zivilprozessrecht
Arrestprosequierung durch Klage / Zuständigkeit des Friedenrichteramtes
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer, Richterin Barbara Jermann Richterich, Richter Dieter Freiburghaus; Gerichtsschreiberin Karin Arber
Parteien A. ____, vertreten durch Advokat Reto Forrer, Heuberg 16, 4051 Basel, Beschwerdeführer gegen Friedensrichteramt Münchenstein, Gruthweg 47, 4142 Münchenstein, Beschwerdegegner B. ____, C. ____ beide vertreten durch Advokatin Dr. Caroline Cron, Elisabethenstrasse 15, Postfach 430, 4010 Basel, Beschwerdegegner
Gegenstand Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 3. Oktober 2014 reichte A. ____, vertreten durch Advokat Reto Forrer, beim Friedensrichteramt in Münchenstein eine Arrestprosequierungsklage für eine Forderung von CHF 43‘837.25 ein. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 an die zuständige Friedensrichterin beantragten die Gegenparteien, vertreten durch Dr. Caroline Cron, auf die Arrestprosequierungsklage sei nicht einzutreten. Als Begründung wurde ausgeführt, das Friedensrichteramt sei für die Anhandnahme dieser Klage nicht zuständig, da es sich um ein Summarverfahren handle. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 sandte die Friedensrichterin dem Kläger die Unterlagen wieder zurück, da das Friedensrichteramt für Arrestprosequierungsklagen nicht zuständig sei. Sie verwies auf Art. 251 lit. a i.V. mit Art. 198 lit. a ZPO und auf das Schreiben der Gegenanwältin. Das Schreiben vom 22. Oktober 2014 betitelte die Friedensrichterin als „Arrestprosequirungsklage vom 03. Oktober 2014 – Nichteintreten“. B. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 reichte der Kläger eine Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung (Nichteintretensentscheid) am Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ein. Er beantragte, es sei der Nichteintretensentscheid des Friedensrichteramtes Münchenstein vom 22. Oktober 2014 aufzuheben, und es sei die Sache an das Friedensrichteramt Münchenstein zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens zurückzuweisen; alles unter o/e Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegner. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, es handle sich bei der Arrestprosequierungsklage um eine ordentliche Forderungsklage, welche nicht unter die Bestimmung von Art. 251 lit. a ZPO falle und welche keine Angelegenheit des summarischen Verfahrens sei. Diese Klage sei auf dem Weg über den Friedensrichter als Schlichtungsbehörde anhängig zu machen. Neben der falschen Interpretation von Art. 251 lit. a ZPO habe das Friedensrichteramt zudem seine Kompetenzen überschritten, da es dem Friedensrichter als Schlichtungsbehörde untersagt sei, einen Nichteintretensentscheid zu fällen. C. Die Friedensrichterin führte in ihrer Stellungnahme vom 3. November 2014 aus, sie sei aufgrund des Schreibens der Rechtsvertreterin der Beklagtenparteien davon ausgegangen, dass das Friedensrichteramt für Arrestprosequierungsklagen nicht zuständig sei. Sie habe mit ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2014 dem Rechtsvertreter der Klagpartei sämtliche Unterlagen zurückgeschickt. Der Fall sei nicht aufgenommen worden und nicht im Fallregister aufgeführt. D. Mit Eingabe vom 12. November 2014 teilte die Advokatin den beklagten Parteien mit, dass auf eine Stellungnahme in der Sache verzichtet werde. Für den Fall, dass der angefochtene Nichteintretensentscheid aufgehoben würde, werde beantragt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Friedensrichteramt aufzuerlegen. Es sei im Übrigen festzustellen, dass die Honorarnote des klägerischen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren überhöht sei. Ein Wiedererwägungsgesuch beim Friedenrichteramt bzw. eine kurze Beschwerde mit Verweis auf die Standardliteratur hätte genügt. Erwägungen 1. Gemäss Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar, wobei das Rechtsmittel an keine Frist gebunden ist (Art. 321 Abs. 4 ZPO). Die formelle Rechtsverweigerung beziehungsweise -verzögerung, welche sich in Nichtstun beziehungsweise
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht bloss verzögertem Tun äussert, ist von der materiellen Rechtsverweigerung, somit der willkürlichen Entscheidung, zu unterscheiden, welche das Bestehen einer Verfügung voraussetzt und eine Gesetzesverletzung darstellt. Als Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO gilt nur die formelle Rechtsverweigerung beziehungsweise -verzögerung, d.h. die ausdrückliche oder stillschweigende Weigerung eines Gerichts, eine im Gesetz vorgesehene und von einem Verfahrensbeteiligten anbegehrte Amtshandlung zu erledigen beziehungsweise nicht innert der gesetzlichen oder durch die Umstände gebotene Frist vorzunehmen (URS H. HOFFMANN- NOWOTNY, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 319 N 42 f.; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 319 N 17). Vorliegend moniert der Beschwerdeführer, dass die Friedensrichterin das Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt habe, womit eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO geltend gemacht wird. Da auch die übrigen Formalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. g EG ZPO. 2. Die Beschwerdeinstanz prüft eine Rechtsverweigerung beziehungsweise -verzögerung mit freier Kognition, wobei der Gestaltungsspielraum der erstinstanzlichen Gerichte zu berücksichtigen ist und eine Pflichtverletzung deshalb nur in klaren Fällen angenommen werden sollte (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 320 N 7). 3. Im vorliegenden Fall hat die Friedensrichterin den Fall nicht anhand genommen und die Klage vom 3. Oktober 2014 inkl. Unterlagen mit dem Begleitschreiben vom 22. Oktober 2014 unbehandelt dem Kläger retourniert, da sie davon ausging, dass für die entsprechende Klage kein Schlichtungsverfahren vorgesehen sei. Dem ist allerdings nicht so. Der Kläger reichte eine Arrestprosequierungsklage ein, nachdem die Schuldner in der Arrestbetreibung Rechtsvorschlag erhoben hatten. Es handelt sich somit bei der vorliegenden Klage um eine Prosequierungsklage im Sinne einer Anerkennungsklage gemäss Art. 279 Abs. 2 SchKG. Prosequierungsklagen stellen materiellrechtliche Klagen dar, für welche ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (HANS REISER, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 279 N 14 und 27; FELIX C. MEIER- DIETERLE, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 279 N 10 und 11a). Die Nichtanhandnahme der Klage stellt somit eine formelle Rechtsverweigerung der Friedensrichterin dar. Die Friedensrichterin ist daher anzuweisen, die Prosequierungsklage vom 3. Oktober 2014 anhand zu nehmen und das Schlichtungsverfahren durchzuführen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), für das Beschwerdeverfahren zu befinden. In der Regel werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann von diesem Verteilungsgrundsatz jedoch abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht lit. f ZPO). Überdies können Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegt werden (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsverweigerung der Friedensrichterin hat das vorliegende Verfahren verursacht. Aus Billigkeitsgründen rechtfertigt es sich daher, für das vorliegende Verfahren in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO keine Gerichtskosten zu erheben. Da die Friedensrichterin den Fall nicht anhand genommen hat, scheint es nicht angebracht, den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung aufzuerlegen, liegt der Fehler doch bei der Friedensrichterin. In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO ist daher auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten. Folglich hat jede Partei ihre Parteikosten selbst zu tragen.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Sache zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens an die Friedensrichterin zurück gewiesen wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen.
Präsidentin
Christine Baltzer Gerichtsschreiberin
Karin Arber
Der Beschwerdeführer hat gegen Ziffer 2, zweiter Satz, dieses Entscheids Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht (Verfahrensnummer 4D_99/2014) erhoben.