Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 2. Dezember 2014 (410 14 231) ____________________________________________________________________
Zivilprozessrecht
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege / Verletzung des rechtlichen Gehörs und Novenverbot
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber i.V. Marco Gasser
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Andreas H. Brodbeck, Gerbergasse 13, Postfach 728, 4001 Basel Beschwerdeführer gegen Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West, Domplatz 5/7, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegner B.____, vertreten durch Advokatin Andrea Suter, Rümelinsplatz 12, Postfach, 4001 Basel Beschwerdegegnerin
Gegenstand Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege / Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 3. Oktober 2014
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens der Ehegatten A.____ und B.____ wurde den Ehegatten mit Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 3. Oktober 2014 die Begehren um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Der Ehemann wurde aufgefordert, bis Ende Oktober 2014 einen Kostenvorschuss von CHF 2‘000.00 zu bezahlen. B. Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erhob A.____, vertreten durch Advokat Andreas H. Brodbeck, mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht. Er liess beantragen, dass die massgebliche Ziffer 2 des Entscheids des Gerichtspräsidenten vom 3. Oktober 2014 aufzuheben und dem Beschwerdeführer der Kostenerlass mit Andreas H. Bordbeck als Rechtsvertreter für das vorinstanzliche Verfahren zu bewilligen sei. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses abzunehmen. Ausserdem sei ihm der Kosterlass mit dem Unterzeichneten als Rechtsvertreter zu bewilligen; dies alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlich aus, die Vorinstanz würde bezüglich seiner Bedürftigkeit davon ausgehen, dass er in den letzten Jahren Auszahlungen von Versicherungen erhalten habe und am 14. September 2014 eine weitere Auszahlung von CHF 20‘000.00 anstehe, womit er nicht bedürftig erscheine. Zu diesen Ausführungen der Ehefrau habe sich der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nie äussern können. Zumal ihm die Eingabe der Ehefrau vom 1. September 2014 lediglich zur Kenntnisnahme zugestellt worden sei, sei er davon ausgegangen, dass er sich anlässlich der Einigungsverhandlung zu den Vorbringen der Ehefrau äussern könne. Insofern rüge er die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Aus diesem Grund müsse es im Beschwerdeverfahren zulässig sein, dass er Noven einbringe, damit das rechtliche Gehör nachgeholt werden könne. Im Übrigen rüge der Beschwerdeführer eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und folglich eine unrichtige Rechtsanwendung. Des Weiteren enthielt die Beschwerde Ausführungen zur finanziellen Situation der Ehefrau und des Beschwerdeführers. Auf diese Ausführungen wird -soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2014 führte der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West aus, dass nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör die Parteien darüber entscheiden würden, ob sie sich zu Vorbringen der anderen Partei vernehmen lassen wollen. Daraus sei abzuleiten, dass es seitens des Gerichts genüge, einer Partei Eingaben der Gegenpartei zur Kenntnis zu bringen und mit dem Entscheid solange zuzuwarten, wie nach Treu und Glauben mit einer Stellungnahme gerechnet werden müsse. Der Beschwerdekläger sei anwaltlich vertreten gewesen, weshalb ihm die Kenntnis der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzurechnen sei. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei daher nicht verletzt worden. D. Die Ehefrau liess sich innert angesetzter Frist nicht zur Beschwerde vernehmen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 17. Oktober 2014 richtet sich gegen Ziffer 2 des Entscheids des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 3. Oktober 2014. Der Präsident verhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht fügte damit, dass die Anträge beider Parteien um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden. Wird die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, so kann der Entscheid gemäss Art. 121 ZPO mit Beschwerde angefochten werden. Da über die unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren entschieden wird (Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO), beträgt die Rechtsmittelfrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Rechtsvertreter des Ehemanns laut Eintrag auf dem Rückschein der Post am 7. Oktober 2014 zugestellt, so dass die gesetzliche Beschwerdefrist durch die Postaufgabe des Rechtsmittels am 17. Oktober 2014 eingehalten ist. Ein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde in Anbetracht des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht einverlangt. Da alle Formalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Der Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihm die Eingabe der Ehefrau vom 1. September 2014 lediglich zur Kenntnisnahme zugestellt worden sei. Er sei dann davon ausgegangen, dass er sich anlässlich der Einigungsverhandlung zu den Vorbringen der Ehefrau äussern könne. Aufgrund der Ausführungen der Ehefrau, dass er Auszahlungen von Versicherungen erhalten habe bzw. erhalten würde, sei die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass er nicht bedürftig sei und habe den Antrag um Kostenerlass abgewiesen. Aus diesem Grund müsse im vorliegenden Beschwerdeverfahren das rechtliche Gehör nachgeholt werden und das Einbringen von Noven zulässig sein. 2.2 Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt das Recht einer Partei, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den Eingaben der anderen Verfahrensparteien zu äussern (BGE 133 I 98). Auch Art. 53 ZPO regelt in Abs. 1 das Recht auf Anhörung, welches die Anhörung vor dem Entscheid, die Äusserung zu den Vorbringen des Gegners sowie die Stellungnahme zum Beweisergebnis umfasst. Dazu gehört zunächst, dass die Parteien über jeden Verfahrensschritt und über alle Äusserungen, Eingaben und Anträge zu orientieren sind. Weiter haben die Parteien das Recht, sich vor dem Erlass des Entscheides sowie allfälligen Zwischenentscheiden, die selbstständig angefochten werden können, zu äussern. Das rechtliche Gehör ist grundsätzlich im gesamten Zivilprozessrecht zu gewähren. Namentlich besteht der Anspruch auf rechtliches Gehör auch im summarischen Verfahren. Die Wahrnehmung dieses Rechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei vor Erlass eines Entscheids zugestellt wird, damit sie sich darüber schlüssig werden kann, ob sie sich dazu äussern will (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 m.w.H.). Die Garantie umfasst somit das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingabe neue bzw. wesentliche Vorbringen erhalte (BGE 137 I 195 E. 2.3.1, 133 I 100 E. 4.3-4.7). Es ist Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht. Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Beschwerdeführer, welcher eine Stellungnahme zu einer ihm zur Kenntnisnahme zugestellten Vernehmlassung für erforderlich hält, diese grundsätzlich unverzüglich einreichen oder beantragen; andernfalls ist davon auszugehen, dass er auf eine Stellungnahme verzichtet (BGE 132 I 42 E. 3.3.3 und 3.3.4; 133 I 98 E. 2.2). http://www.bl.ch/kantonsgericht https://swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/4930fef0-f31a-4a5f-abe6-d8da09fd437a/36d22518-08ea-4aa7-b34b-a486b1c34a98?source=document-link&SP=8|q1xgnt https://swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/1ef1d94d-ffe9-4b5e-9678-d944352f24e1?citationId=188e757c-cf76-47f8-8e83-b7aabfa81826&source=document-link&SP=8|q1xgnt https://swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/32b170ca-4f60-482c-9296-acf84da901b0?citationId=d733c31f-4684-4c4f-b256-a9d4caf258e8&source=document-link&SP=8|q1xgnt
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Im vorliegenden Fall wurde dem heutigen Beschwerdeführer die Eingabe der Ehefrau vom 1. September 2014 mit Aufgabe am 3. September 2014 per A-Post zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Entscheid erging am 3. Oktober 2014, wodurch dem Ehemann genügend Zeit eingeräumt wurde, eine Stellungnahme abzugeben. Im konkreten Fall war der Ehemann zudem anwaltlich vertreten, weshalb ihm die Kenntnis um die erläuterte bundesgerichtliche Rechtsprechung angerechnet werden muss. Weiter wurde in der Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West vom 31. Juli 2014 in Ziffer 4 festgehalten, dass die Parteien nach Eingang der Unterlagen und Bezahlung des Kostenvorschusses resp. Eingang des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Einigungsverhandlung vorgeladen werden. Es sollte einem forensisch tätigen Rechtsanwalt bekannt sein, dass in einem solchen Fall vorgängig der Kostenvorschuss einverlangt bzw. über die unentgeltliche Rechtspflege entschieden wird, auch wenn die Parteien diesbezüglich nicht ausdrücklich zur Stellungnahme eingeladen werden. Sofern beim Ehemann oder beim Rechtsanwalt Zweifel bestanden hätten, wäre es ihnen frei gestanden, sich mittels einer Erkundigung beim Gericht abzusichern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz liegt folgerichtig nicht vor und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 3. Der Beschwerdeführer reicht mit seiner Beschwerdeschrift diverse Beilagen ein und bringt neue Tatsachen vor. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind in der Beschwerde neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen, denn es geht nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Art. 326 N 3 f.). Der Ausschluss von Noven gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3). Im vorliegenden Fall sind die mit der Beschwerde neu vorgebrachten Tatsachen und Beilagen somit ausgeschlossen und daher nicht zu berücksichtigen. 4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf die ihr im Zeitpunkt des Entscheids bekannten Akten richtig geurteilt hat. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel vom 17. Oktober 2014 Dokumente vorlegt, die dem Zivilkreisgerichtspräsidenten nicht zur Verfügung standen, sind diese für die Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids nicht zu berücksichtigen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der Unterlagen, welche der Vorinstanz vorlagen, die Mittellosigkeit im Zeitpunkt des Gesuchs rechtsgenüglich nachgewiesen wurde. 4.2 Aus Erwägung 6 des angefochtenen Entscheid ergibt sich ein Bedarf des Ehemannes von CHF 5‘201.00 und ein solcher der Ehefrau von CHF 4‘583.00. Zunächst wurde für beide Ehegatten ein Grundbetrag von CHF 1‘200.00 eingesetzt. Für die Wohnkosten wurden dem Bedarf des Ehemannes die hälftigen Wohnkosten von CHF 690.00 für die Miete und CHF 20.00 als Nachzahlung von Nebenkosten und für die Ehefrau Hypothekarzinsen von CHF 596.00 sowie Heizkosten in Höhe von CHF 500.00 angerechnet. Beiden Ehegatten wurden noch weitere Auslagen in der Höhe von CHF 40.00 bzw. CHF 87.00 gutgeschrieben. Für den Arbeitsweg und die auswärtige Verpflegung wurden dem Ehemann total CHF 1‘823.00 (davon CHF 1‘603.00 für http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Auto) und der Ehefrau total CHF 915.00 (davon CHF 747.00 für das Auto) zugestanden. Für den Ehemann fallen gemäss Erwägung 9 monatliche Steuern in der Höhe von CHF 362.00 und für die Ehefrau in der Höhe von CHF 879.00 an. Des Weiteren machte der Ehemann Abzahlungen für verfallende Steuern von CHF 700.00 und Abzahlungen für einen Kredit von CHF 300.00 geltend. Letzteres habe er allerdings nicht zu belegen vermocht. Diesem Bedarf steht ein Nettoeinkommen des Ehemanns von CHF 5‘500.00 sowie der Ehefrau von CHF 4‘940.00 (inkl. Zusatzeinkommen) entgegen. In Erwägung 10 wird zudem festgestellt, dass sich die Parteien untereinander keinen Unterhalt schulden. Der erstinstanzliche Gerichtspräsident führte sodann in Erwägung 11 aus, dass den Parteien aus ihren Einkommen nur ein geringer monatlicher Überschuss verbleibe. Die Beklagte verfüge über eine Liegenschaft, welche sie bewohne. Diese sei mit einer Hypothek von CHF 286‘000.00 belastet. Gemäss Beleg der Gebäudeversicherung betrage der Versicherungswert der Liegenschaft CHF 970‘000.00, womit die Beklagte über Vermögen verfüge, welches den Notgroschen von CHF 20‘000.00 bis CHF 25‘000.00 bei Weitem übersteigen würde. Gemäss Angaben der Ehefrau seien dem Ehemann in den letzten Jahren Versicherungen ausbezahlt worden und am 14. September 2014 würde eine weitere Auszahlung von CHF 20‘000.00 anstehen. Somit seien für beide Parteien liquide Vermögenswerte vorhanden. 5. Gemäss Art. 117 ff. ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a; sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Gerichtskosten. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Partei nicht als bedürftig, wenn ihr Einkommen grösser als das um 15 % des Grundbetrags und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist (vgl. KGE BL 400 13 57 vom 30. April 2013 E. 3.1). Ist die Bedürftigkeit aufgrund der Einkommensverhältnisse der gesuchstellenden Partei zu bejahen, so ist zu prüfen, ob allenfalls bestehendes Vermögen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegensteht. Dabei ist zu beachten, dass ein gewisser Umfang an Vermögen als „Notgroschen“ beansprucht werden darf und nicht zur Prozessführung angetastet werden muss. Bei ungenügendem Einkommen wird ein Vermögen von etwa CHF 20'000.00 bis maximal CHF 25'000.00 als noch verhältnismässig gering und deshalb einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entgegenstehend betrachtet. Die Pflicht des Staates, der bedürftigen Partei für einen nicht aussichtslosen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, geht jedoch der Beistands- und Beitragspflicht aus Familienrecht nach (BGer 5P.441/2005 vom 9. Februar 2006, E. 1.1 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Verfahren gilt ein beschränkter Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht untersucht die Verhältnisse von Amtes wegen, wobei die gesuchstellende Partei bei der Abklärung ihrer finanziellen Verhältnisse mitzuwirken hat. Eine Partei, welche die unentgeltliche Rechtspflege beantragt, hat somit ihre Einkommens- und http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vermögensverhältnisse und mit Blick auf die eheliche Beistandspflicht auch diejenigen ihres Ehegatten umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben und Belege, so kann die Behörde die Mittellosigkeit verneinen (BGer 5A_36/2013 vom 22. Februar 2013, E. 3.3 m.w.H.). 6.1 Der Beschwerdeführer verweist in seinem Rechtsmittel auf die Berechnung der Vorinstanz, wonach er einen monatlichen Überschuss von CHF 299.00 erwirtschafte. Davon sei der Zuschlag von 15 %, somit CHF 180.00 auf den Grundbedarf in Abzug zu bringen. Hochgerechnet auf ein Jahr ergebe dies einen verfügbare Summe von CHF 1‘428.00, womit erstellt sei, dass er die Prozesskosten nicht aus seinem Einkommen bestreiten könne. Weiter moniert der Beschwerdeführer die von der Ehefrau behaupteten Vermögenswerte, insbesondere die angeblichen Auszahlungen der Versicherungen. Mit Verweis auf Erwägung 3 dieses Entscheids ist allerdings auf diese Vorbringen nicht einzugehen. Die einzigen wesentlichen Vermögensgegenstände seien sein Auto und sein Motorrad. Im Zusammenhang mit der Anschaffung seines Autos schulde er seiner Tochter derzeit CHF 16‘000.00. Das Fahrzeug Baujahr 2007 habe heute noch einen Wert von CHF 5‘000.00. Ausserdem benötige er das Auto um seinen Arbeitsweg zu bewältigen und es könne mithin nicht verlangt werden, dass er sein Auto verkauft. Der Anschaffungswert des Motorrads belaufe sich auf CHF 8‘000.00, der heutige Wert sei mit Sicherheit tiefer. Des Weiteren seien sowohl seine Steuerschulden als auch das Darlehen bei seinem Bruder von insgesamt CHF 11‘000.00 von der Ehefrau anerkannt. Schliesslich habe er im vorinstanzlichen Verfahren nachgewiesen, dass er bis im Januar 2014 einen Privatkredit zurückbezahlt habe. Somit sei erstellt, dass er hablos sei. 6.2 Die Vorinstanz kalkuliert bei der Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs einen monatlichen Grundbetrag für alleinstehende Personen in Höhe von CHF 1‘200.00 ein. In Erwägung 7 führt sie aus, dass für getrenntlebende Ehegatten, welche keine Kinder zu betreuen hätten, praxisgemäss ein Grundbetrag von CHF 1‘200.00 eingesetzt werde. Die Vorinstanz berücksichtigt jedoch nicht, dass der Ehemann nach eigenen Angaben mit seiner Partnerin in X.____ zusammenwohnt. Das Konkubinat als dauernde Hausgemeinschaft partnerschaftlicher Natur wird der Ehe gleichgestellt, wobei jedoch aufgrund der fehlenden Beistandspflicht einerseits, der Kostengemeinschaft andererseits grundsätzlich die Hälfte des Grundbetrags einzusetzen ist. Folgerichtig ist für den Ehemann ein Grundbetrag von CHF 850.00 zu berücksichtigen. Die Auslagen für den Arbeitsweg des Ehemannes werden in der vorinstanzlichen Berechnung auf CHF 1‘603.00 beziffert. In Erwägung 8 wird festgehalten, dass für beide Parteien die geltend gemachten Kosten für den Arbeitsweg auf Basis einer Entschädigung von CHF 0.70 pro Kilometer in den Bedarf aufzunehmen seien. Für ein Auto mit Kompetenzcharakter sind nur die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berücksichtigen. Angerechnet werden somit insbesondere die Benzinkosten, Versicherungskosten, die Steuern oder auch die Anschaffung neuer Pneus. Einzelne kantonale Richtlinien enthalten pauschalisierte Ansätze (Kreisschreiben Nr. 18 BE, C./2. lit. d: CHF 0.50/km, CHF 300.00 – CHF 400.00 pro Monat, ZR 2009 Nr. 62 S. 255: CHF 100.00 – CHF 600.00 pro Monat). Der Ansatz von CHF 1‘603.00 ist deutlich überhöht und scheint eine hohe Amortisation zu beinhalten. Unter Vornahme einer http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Plausibilitätsrechnung (Benzin CHF 450.00, Versicherung CHF 150.00, Pneu CHF 40.00, Steuern CHF 60.00, sonstiges CHF 100.00) sind die Auslagen für den Arbeitsweg bzw. das Auto mit einem Betrag von CHF 800.00 angemessen abgegolten, so dass ein Überschuss des Ehemannes von CHF 1‘452.00 resultiert. Davon in Abzug zu bringen ist der Zuschlag von 15 % auf den Grundbetrag, somit CHF 127.50. Im Ergebnis hat der Ehemann somit einen monatlichen Überschuss zwischen Einkommen und Auslagen von CHF 1‘324.50. Ein Einkommensüberschuss muss grundsätzlich so gross sein, dass es dem Gesuchsteller möglich ist, die gesamten mutmasslichen Prozesskosten für ein relativ einfaches Verfahren innert einem Jahr, für ein kostspieliges Verfahren innert zwei Jahren ratenweise zu bezahlen (BGE 135 I 221 E. 5.1). Soweit ein Einkommensüberschuss vorhanden ist, dieser aber nicht ausreicht, um die gesamten Prozesskosten innert ein bis zwei Jahren ratenweise zu tilgen, ist der Gesuchsteller teilweise mittellos. Ein bloss geringfügiger Einkommensüberschuss ist zu vernachlässigen und die unentgeltliche Rechtspflege diesfalls ungeteilt zu bewilligen. Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer über einen monatlichen Aktivsaldo von CHF 1‘324.50. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass Darlehen an Verwandte nicht privilegiert sind. Abgesehen davon, würde selbst bei Berücksichtigung einer monatlichen Abzahlungsrate der geltend gemachten Darlehensschuld ein positiver Saldo resultieren, mit welchem es dem Beschwerdeführer problemlos möglich wäre, die Prozesskosten aus seinem verbleibenden Überschuss zu begleichen. Anzumerken bleibt, dass ein streitiges Scheidungsverfahren regelmässig länger als ein Jahr dauert. Dem Beschwerdeführer ist es ohne weiteres zuzumuten, Rücklagen zu bilden, welche ihm die Tragung der gesamten Prozesskosten erlaubt. Da aufgrund des Einkommensüberschusses die Mittellosigkeit zu verneinen ist, erübrigt es sich im vorliegenden Fall, die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers zu prüfen. 7. Für das Beschwerdeverfahren hat der Ehemann ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Aus Erwägung 6.2 dieses Entscheids erhellt, dass das Gesuch aufgrund des monatlichen Überschusses von CHF 1‘324.50 auch für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist. 8. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu befinden. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden, ausser bei Bös- und Mutwilligkeit, im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben. Der Grundsatz der Kostenlosigkeit ist allerdings gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auf das Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden erstinstanzlichen Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht anwendbar (BGE 137 III 470, E. 6), so dass Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen sind. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, ist die Beschwerde abzuweisen. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren ist gemäss § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf CHF 500.00 festzulegen. Die Parteikosten werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege in der Regel von jeder Partei selber getragen in der Überlegung, dass es sich beim Verfahren der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege um ein Verwaltungsverfahren handelt, bei welchem die Vernehmlassung der Gegenpartei nicht zwingend geboten und welches nicht mit schwer abzuschätzenden Kostenrisiken zu belasten ist http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Nr. 410 11 184 vom 16. August 2011 E. 6). Von den genannten Grundsätzen abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr von CHF 500.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selbst.
Präsidentin
Christine Baltzer-Bader
Gerichtsschreiber i.V.
Marco Gasser
http://www.bl.ch/kantonsgericht