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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.09.2014 410 2014 170 (410 14 170)

23 septembre 2014·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,094 mots·~10 min·2

Résumé

Entscheid über Kostenvorschuss

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 23. September 2014 (410 14 170) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht (ZPO)

Entscheid des Konkursgerichts zum Kostenvorschuss bei Stellung des Konkursbegehrens / Bemessung der Höhe des Kostenvorschusses entsprechend der Haftung für die Konkurskosten

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V. Corinne Ritter

Parteien A.____AG, Beschwerdeführerin gegen Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West, Domplatz 5 / 7, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegner B.____AG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Entscheid über Kostenvorschuss / Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidiums des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 4. August 2014

A. Mit Eingabe vom 25. Juli 2014 stellte die A.____AG beim Zivilkreisgericht Basel- Landschaft West das Konkursbegehren gegen die B.____AG für eine Forderung in Höhe von CHF 7‘500.00 zuzüglich Zins und Kosten. Mit Verfügung vom 4. August 2014 bestätigte das

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West den Eingang des Konkursbegehrens und verpflichtete die Gläubigerin zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 1‘200.00. Die Vorinstanz orientierte die Parteien darüber, dass das Verfahren mutmassliche Kosten in der Höhe von CHF 250.00 verursachen werde. Ferner führte sie aus, dass der über diese Kosten hinausgehende Kostenvorschuss bei Eröffnung des Konkurses an das Konkursamt weitergeleitet werde. B. Mit Eingabe vom 14. August 2014 erhob die A.____AG gegen die Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West über die Leistung eines Kostenvorschusses vom 4. August 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Die Beschwerdeführerin rügte im Wesentlichen, das Verfahren werde mutmassliche Kosten in der Höhe von CHF 250.00 verursachen. Sie sei bereit diesen Betrag zu bezahlen, jedoch nicht ein Mehrfaches, welches an das Konkursamt weitergeleitet werde. Es werde zu Lasten der Gläubigerschaft ein Kostenvorschuss verlangt, der erst nach Eröffnung des Konkurses fällig werden. C. Mit Vernehmlassung vom 29. August 2014 beantragte das Zivilkreisgericht Basel- Landschaft West die Abweisung der Beschwerde. Es entgegnete im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, Rechtsbegehren zu stellen, und entsprechende Rügen anzuführen. Ferner sei es gemäss Art. 169 Abs. 2 SchKG gesetzeskonform, für den Beginn des Konkursverfahrens einen Kostenvorschusses einzuverlangen. Gemäss langjähriger Gerichtspraxis und gestützt auf Angaben des Konkursamtes würden sich die Kosten für die einleitenden Massnahmen vor dem Konkursamt auf CHF 950.00 belaufen. Erwägungen 1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 4. August 2014, mit welcher die heutige Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1‘200.00 zu leisten. Entscheide über die Leistung von Vorschüssen sind laut Art. 103 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen - worunter Verfügungen betreffend Kostenvorschuss subsumiert werden - innert zehn Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einzureichen. Die angefochtene Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West wurde der Beschwerdeführerin am 5. August 2014 zugestellt, womit die Beschwerde mit Eingabe vom 14. August 2014 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, fristgerecht angehoben wurde. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Präsidien der Zivilkreisgerichte das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel- Landschaft zuständig. 2.1 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sie hat Beschwerdeanträge resp. Rechtsbegehren zu enthalten. Das heisst, es ist bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids verlangt werden. Gemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Hierzu ist es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer mit dem http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Ein blosser Hinweis auf die Vorakten genügt nicht (BOTSCHAFT ZPO, S. 7378 i.V. mit S. 7373). Bei der Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung soll dargetan werden, welche unrichtigen Rechtsanwendungen von der Beschwerdeinstanz geprüft werden sollen. Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes muss die Sachverhaltsfeststellung schlechthin unhaltbar, d.h. willkürlich sein. Der Beschwerdeführer hat darzutun, warum eine bestimmte Feststellung offensichtlich unrichtig ist (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, Rz. 12.68 ff.). Bei der Prüfung der Rechtsschrift sollte die Rechtsmittelinstanz berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei anwaltlicher Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien - unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben - eine grosszügige Haltung angebracht. So genügt bei Laien als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, entscheiden soll und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, auf ein Rechtsmittel nicht ein (BGE 134 II 244 E 2.4; KGer 410 11 72 vom 03. Mai 2011; KGer 410 12 241 vom 25. September 2012 E. 1.2). 2.2 Mit der Vernehmlassung vom 29. August 2014 macht die Vorinstanz geltend, die Beschwerde enthalte keine Rechtsbegehren und würde den Anforderungen der Rügepflicht nicht nachkommen. Es trifft zwar zu, dass die vorliegende Beschwerde kein förmliches Rechtsbegehren enthält. Da es sich allerdings um eine sog. Laienbeschwerde handelt, ist somit entsprechend den obigen Erwägungen ein weniger strenger Massstab als bei anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern anzuwenden. Insofern ist auf ein förmliches Rechtsbegehren verzichtbar, denn obwohl die Beschwerdeführerin keinen konkreten Antrag in der Sache stellt, setzt sie sich mit der angefochtenen Verfügung hinreichend auseinander. So geht aus ihrer Begründung hervor, was sie in der Sache verlangt, nämlich dass der Kostenvorschuss herabzusetzen sei, weil sich die mutmasslichen Verfahrenskosten laut Belehrung bloss auf CHF 250.00 belaufen würden. Damit macht sie den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung geltend. Da es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt und entsprechend die Hürde an die Erfüllung der Begründungsplicht nicht zu hoch angesetzt werden darf, kann die hier zu beurteilende Beschwerde als ausreichend begründet erachtet werden. 3.1 Wer ein Konkursbegehren stellt, haftet gemäss Art. 169 Abs. 1 SchKG für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230 SchKG) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232 SchKG) entstehen. Gemäss Art. 169 Abs. 2 SchKG kann das Gericht von dem Gläubiger, der das entsprechende Konkursbegehren gestellt hat, einen Kostenvorschuss verlangen. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist fraglich und zu prüfen, ob Ziffer 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 4. August 2014 betreffend Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1‘200.00 in Anwendung von Art. 169 Abs. 2 SchKG rechtmässig ist. Es stellt sich die grundsätzliche Frage, wie hoch der entsprechende Kostenvorschuss vom Konkursgericht gemäss Art. 169 Abs. 2 SchKG angesetzt werden darf. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Die Kosten, für welche der antragsstellende Gläubiger gemäss Art. 169 Abs. 1 SchKG haftet, umfassen sowohl die Gebühren und Auslagen des Konkursamtes, die bis und mit Einstellung des Konkurses mangels Aktiven bzw. bis zum Schuldenruf entstehen, als auch jene des Konkursgerichts für das Konkurserkenntnis. Das Gericht kann vom Gläubiger gemäss Art. 169 Abs. 2 SchKG einen entsprechenden Kostenvorschuss verlangen. Die Bemessung der Höhe des Kostenvorschusses ist so zu bemessen, dass die voraussichtlich durchschnittlichen Kosten bis zur Einstellung des Konkurses mangels Aktiven bzw. bis zum Schuldenruf gedeckt sind (PHILIPPE NORDMANN, BSK SchKG II, 2. Aufl. 2010, Art. 169 N 23). Das heisst, dass die Höhe dieses Kostenvorschusses nicht auf das Verfahren vor dem Konkursgericht begrenzt ist, sondern der Vorschuss soll auch die Kosten des konkursamtlichen Verfahrens decken. Letztere sind im Allgemeinen höher, weil es um die Kosten des Konkursamtes ab Erhalt des Konkurserkenntnisses bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf geht (BGer 7B.75/2006 vom 6. Juli 2007, E. 1.2; vgl. PHILIPPE NORDMANN, a.a.O., N 7). Da der staatliche Behördenorganismus finanzmässig eine Einheit darstellt, ist es deshalb zweckmässig, wenn bereits das Gericht sowohl die Kosten für das konkursrichterliche als auch für das konkursamtliche Verfahren, die bis und mit Einstellung des Konkurses mangels Aktiven bzw. bis zum Schuldenruf entstehen, in Form eines Kostenvorschusses gemäss Art. 169 Abs. 2 SchKG sicherstellt. Der Vorschuss darf jedoch nicht prohibitiv angesetzt sein und dem Gläubiger die Konkurseröffnung praktisch verunmöglichen (BlSchK 1960, S. 29 ff.). 3.3 Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere die Höhe des zu leistenden Kostenvorschusses. Sie bringt im Wesentlichen vor, das Verfahren werde gemäss Angaben der Vorinstanz in Ziffer 3 der Verfügung vom 4. August 2014 lediglich Kosten von CHF 250.00 verursachen. Diese Kosten sei sie bereit zu bezahlen, es könne jedoch nicht sein, dass sie ein Mehrfaches vorschiessen müsse, welches nicht zurückerstattet werde, sondern an das Konkursamt weitergeleitet werde. Hier werde zu Lasten eines Gläubigers ein Vorschuss verlangt, der erst im Konkursverfahren erfolgen dürfe. Soweit die Beschwerdeführerin die Höhe des zu leistenden Kostenvorschusses rügt, so ist darauf hinzuweisen, dass Art. 169 Abs. 2 ZPO dem Gericht ausdrücklich die Befugnis einräumt, von der Gläubigerin, die das Konkursbegehren stellt, einen Vorschuss zu verlangen. Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit Art. 169 Abs. 1 ZPO zu lesen, wonach die Gläubigerin, die das Konkursbegehren stellt, für die entstandenen Kosten bis und mit Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf haftet. Aus dieser Bestimmung ergibt sich unmissverständlich, dass der zu leistende Kostenvorschuss nicht bloss für das konkursgerichtliche Verfahren verwendet werden darf, sondern auch die Kosten, die im Rahmen des Verfahrens vor dem Konkursamt entstehen, abdecken soll. Es ist deshalb zweckmässig, wenn der Vorschuss vom Konkursgericht bereits so hoch angesetzt wird, dass die gesamthaft anfallenden Kosten des konkursrichterlichen und konkursamtlichen Verfahrens voraussichtlich gedeckt werden. Daraus folgt, dass der Kostenvorschuss nicht bloss die mutmasslichen Kosten des konkursrichterlichen Verfahrens, bei welchem gemäss Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom 4. August 2014 Gerichtskosten in Höhe von CHF 250.00 anfallen, sicherstellen soll, sondern dieser entsprechend höher sein muss. Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der über diese CHF 250.00 hinausgehende Kostenvorschuss, welcher an das Konkursamt weitergeleitet werde, nicht bereits im Zeitpunkt vor der Konkurseröffnung erhoben werden dürfe. Es sei die Entscheidung der Gläubigerin, ob sie nach Konkurseröffnung das Konkursverfahren der Schuldnerin unterstützen wolle. Hiermit verkennt die Beschwerdeführerin, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass sie ohnehin für die Kosten haftet, die bis und mit Einstellung des Konkurses mangels Aktiven bzw. bis zum Schuldenruf entstehen, sofern der vom Konkursgericht verlangte Kostenvorschuss für die Deckung des Verfahrens bis und mit Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf nicht ausreicht. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Entscheid über die Höhe des Kostenvorschusses ein Ermessensentscheid des Gerichts darstellt. Im Kanton Zürich verlangt das Konkursgericht gestützt auf Art. 169 Abs. 2 SchKG praxisgemäss einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1‘800.00 (vgl. PETER DIGGELMANN/HEINRICH ANDREAS MÜLLER, KUKO SchKG, Art. 169 N 6). Zudem würden sich gemäss langjähriger gerichtlicher Praxis und gestützt auf Angaben des Konkursamtes die Kosten für die einleitenden Massnahmen des Konkursamtes auf CHF 950.00 belaufen. Aus diesen Ausführungen erhellt, dass der von der Vorinstanz festgesetzte Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1‘200.00 angemessen ist, weshalb im Ergebnis die Beschwerde abzuweisen ist. 4. Das Gericht ist laut Art. 97 ZPO verpflichtet, die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten aufzuklären. Gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO umfassen die Prozesskosten die Gerichtskosten (lit. a) sowie die Parteientschädigung (lit. b). In der Verfügung vom 4. August 2014 klärt die Vorinstanz die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmasslichen Gerichtskosten des Konkursgerichts in Höhe von CHF 250.00 auf. Wünschenswert wäre es, wenn das Gericht, welches den Kostenvorschuss festsetzt, die nicht anwaltlich vertretene Partei auch über die mutmasslich anfallenden Kosten des konkursamtlichen Verfahrens aufklärt. Selbst wenn im Ergebnis der Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1‘200.00 angemessen ist, so ist es für einen juristischen Laien schwer verständlich, weshalb der Kostenvorschuss vom Konkursgericht so hoch angesetzt wird, obwohl das Verfahren vor dem Konkursgericht bloss mutmassliche Kosten in Höhe von CHF 250.00 verursacht und weshalb der über die Kosten des konkursrichterlichen Verfahrens hinausgehende Vorschuss bei Konkurseröffnung direkt an das Konkursamt weitergeleitet wird. Somit wäre ein entsprechender Hinweis, wonach der Kostenvorschuss - neben den Kosten des konkursgerichtlichen Verfahrens - auch die Kosten des konkursamtlichen Verfahrens bis und mit Einstellung des Konkurses mangels Aktiven bzw. bis zum Schuldenruf sicherstellen soll, angebracht. 5. Abschliessend ist über die Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Grundsätzlich werden die Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dieser Grundsatz gilt sinngemäss auch für die Rechtsmittelinstanz (BOTSCHAFT ZPO, S. 7296). In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sind der unterliegenden Beschwerdeführerin daher die Gerichtskosten, welche gemäss § 9 Abs. 2 lit. a GebT (SGS 170.31) auf CHF 300.00 festzusetzten sind, aufzuerlegen. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen auszurichten, zumal die Parteien nicht anwaltlich vertreten waren.

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Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 300.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V.

Corinne Ritter

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