Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 9. September 2014 (410 14 150) ____________________________________________________________________
Schuldbetreibung und Konkurs
Provisorische Rechtsöffnung / Zulässigkeit von Lieferscheinen, welche durch nicht im Handelsregister eingetragene Personen unterzeichnet wurden, als Rechtsöffnungstitel
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber i.V. Daniel Freitag
Parteien A.____ AG, Beschwerdeführerin gegen B.____ GmbH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Provisorische Rechtsöffnung / Beschwerde gegen das Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 10. Juli 2014
Sachverhalt:
A. Auf Veranlassung der A.____ AG erliess das Betreibungsamt Basel-Landschaft gegen die B.____ GmbH in der Betreibung Nr. 000 am 11. April 2014 einen Zahlungsbefehl über den Forderungsbetrag von CHF 1‘012.58 nebst Zins zu 5% seit dem 21. September 2013. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Schuldner am 26. Mai 2014 fristgerecht Rechtsvorschlag. Mit
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schreiben vom 5. Juni 2014 begehrte die Gläubigerin vor dem Zivilkreisgericht Basel- Landschaft Ost die Aufhebung des Rechtsvorschlags und legte als Forderungstitel diverse Rechnungen mit unterzeichnetem Lieferschein bei. B. Mit Urteil vom 10. Juli 2014 wies der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost das Rechtsöffnungsbegehren ab. Er führte aus, dass eine Schuldanerkennung nach Art. 82 SchKG durch Unterschrift bekräftigt sein müsse. Bei juristischen Personen müsse dies eine im Handelsregister als zur Vertretung berechtigt eingetragene Person sein. Die Unterschrift auf den Lieferscheinen sei allerdings nicht einer im Handelsregister eingetragenen Person zuzuordnen. Da Urkunden fehlen würden, die einen Nachweis der Vertretungsbefugnis leisten könnten, müsse das Begehren um provisorische Rechtsöffnung vollumfänglich abgewiesen werden. C. Mit Eingabe vom 18. Juli 2014 reichte die gesuchstellende Partei beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Beschwerde gegen dieses Urteil ein und legte weitere Urkunden bei. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Weiter sei auch eine Gefriertruhe entsorgt worden, welche der Beschwerdegegnerin leihweise zur Verfügung gestellt worden sei. Die Lieferscheine seien von Anfang an von verschiedensten Personen unterzeichnet worden, als Lieferant könne sie die Zeichnungsberechtigung nicht bei der Anlieferung prüfen. Der Entscheid der Vorinstanz sei stossend und überspitzt formalistisch. D. Weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin liessen sich vernehmen. Erwägungen:
1.1 Entscheide betreffend Rechtsöffnung sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO mit Beschwerde anfechtbar, wobei die Beschwerde gegen Rechtsöffnungsentscheide innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Der Beschwerdeführer ist nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen zur Beschwerde legitimiert, sofern er sich als Haupt- oder Nebenpartei am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt hat. Erforderlich ist überdies, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2013, Art. 321 N 7 und 10). 1.2 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sie hat Beschwerdeanträge resp. Rechtsbegehren zu enthalten. Das heisst, es ist bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids verlangt werden. Gemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder/und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Hiezu ist es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer mit http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Ein blosser Hinweis auf die Vorakten genügt nicht (BOTSCHAFT ZPO, S. 7378 i.V. mit S. 7373). Bei der Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung soll dargetan werden, welche unrichtigen Rechtsanwendungen von der Beschwerdeinstanz geprüft werden sollen. Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes muss die Sachverhaltsfeststellung schlechthin unhaltbar, d.h. willkürlich sein. Der Beschwerdeführer hat darzutun, warum eine bestimmte Feststellung offensichtlich unrichtig ist (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, Rz. 12.68 ff.). Bei mangelhaften Begründungen ist keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen, vielmehr ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (REETZ, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 50). Bei der Prüfung der Rechtsschrift sollte die Rechtsmittelinstanz berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei anwaltlicher Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien - unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben - eine grosszügigere Haltung angebracht. So genügt bei Laien als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, entscheiden soll und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, auf ein Rechtsmittel nicht ein (siehe zum Ganzen auch BGE 134 II 244 E. 2.4). 1.3 Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten. Allerdings macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie mit dem angefochtenen Entscheid in seiner Gesamtheit nicht einverstanden ist. Dies kann als Begehren gesehen werden, den vorinstanzlichen Entscheid vollständig aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren gutzuheissen. Ein gültiges Rechtsbegehren kann der Beschwerdeschrift somit implizit entnommen werden. Ferner setzt sich die Beschwerdeführerin auch mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinander und genügt damit der minimalen Begründungspflicht juristischer Laien. 1.4 Die Beschwerdeführerin reicht mit ihrer Beschwerdeschrift diverse Beilagen ein und erweitert den Prozessgegenstand um den Sachverhalt bezüglich der Gefriertruhe. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen, denn es geht nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Dieses Novenverbot ist im Beschwerdeverfahren umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Es ist mithin zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf die ihr im Entscheidzeitpunkt vorliegenden Akten richtig geurteilt hat. Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen zur Gefriertruhe macht, welche ihr entzogen worden sei, ist festzustellen, dass diese Frage nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Prozesses war. Ebenso wenig können die von der Beschwerdeführerin erst vor Kantonsgericht eingereichten weiteren Lieferscheine vor der zweiten Instanz als Beweismittel dienen, da die Beschwerdeführerin sie nicht bereits vor der ersten Instanz vorlegte. Die zusätzlich eingereichten Unterlagen sowie die Vorbringen bezüglich der Gefriertruhe sind somit nach Art. 326 Abs. 1 ZPO prozessual verspähttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht tet und daher unbeachtlich. Der Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. Gegen das Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Ost vom 10. Juli 2014 wurde innert Frist Beschwerde erhoben. Da auch die übrigen Formalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Im vorliegenden Verfahren ist zu entscheiden, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtsöffnungstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat rein betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung ist im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu entscheiden. 2.2 Gemäss Art. 82 SchKG ist die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der Betriebene nicht Einwendungen sofort glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften. Die Schuldanerkennung ist vom Gläubiger urkundlich zu beweisen. Eine Schuldanerkennung ist eine Willenserklärung des Schuldners, worin er anerkennt, eine bestimmte Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen (STAEHELIN, BSK SchKG I, 2. Aufl. 2010, Art. 82 N 21). Aus der Schuldanerkennung muss der unmissverständliche und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgehen, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu bezahlen. Dabei kann sich die Schuldanerkennung auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss (BGE 136 III 627, E. 2; BGE 132 III 480, E. 4.1; BGer 5A_676/2011 vom 6. Dezember 2011, E. 3.1). 2.3 Vorliegend begründet die Vorinstanz die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens für die provisorische Rechtsöffnung damit, dass die Unterschrift auf den Lieferscheinen nicht einer im Handelsregister eingetragenen Person zugeordnet werden könne. Aus diesem Grund liege kein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vor. 2.4 Die Schuldanerkennung einer juristischen Person muss von einer zu ihrer Vertretung befugten Person unterzeichnet sein. Ist das Vertretungsverhältnis nicht im Handelsregister eingetragen, so ist es vom Gläubiger nachzuweisen, wobei auch eine konkludente Vollmacht oder Umstände nach Art. 32 Abs. 2 OR durch Urkunden nachgewiesen werden können (STAEHELIN, BSK SchKG I, 2. Aufl. 2010, Art. 82 N 59). 2.5 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Backwaren geliefert und sich den Erhalt der Ware bei der Abnahme mit Unterschrift bestätigen lassen. Umstände nach Art. 32 Abs. 2 OR können vorliegen, wenn ein Dritter „aus den Umständen“ schliessen konnte und musste, dass ein Vertretungsverhältnis vorliege (WATTER, in BSK OR I, 5. Aufl. 2011, Art. 32 N 17; BGE 90 II 289 E. 1b)). Im vorliegenden Fall wurden laut den bereits vor erster Instanz vorhandenen Urkunden die Backwaren an das Geschäftsdomizil der Beschwerdegegnerin geliefert. Zumindest einer der Lieferscheine enthält den Vermerk „i.A.“, was eine Vertretung als wahrscheinlich erscheinen lässt, wobei alle drei Lieferscheine mit der gleichen Unterschrift versehen sind. Die Beschwerdeführerin oder ihre Hilfsperson konnte guten Glaubens davon ausgehen, dass die am Geschäftsdomizil am Vormittag regelmässig anzutreffenden Personen, http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht welche ohne Widerspruch durch den Geschäftsführer für Lieferungen signierten, als Angestellte zur Vertretung berechtigt sind. Sie musste sogar davon ausgehen, dass dies der Fall ist, da eine ausgebliebene Lieferung ihr mit grosser Wahrscheinlichkeit angezeigt worden wäre. Angestellte haben durchaus die zumindest konkludente Vollmacht, für den Erhalt von Ware zu signieren (so auch das Waadtländer Kantonsgericht: VD 7 II 1974, BlSchK 1976 138 N 40). Die Beschwerdegegnerin hat sich weder im vorinstanzlichen noch im kantonsgerichtlichen Verfahren vernehmen lassen und somit auch keine Einwendungen zur Entkräftung der Schuldanerkennung vorgebracht. Folglich sind die vorgelegten Lieferscheine als taugliche Rechtsöffnungstitel zu qualifizieren, so dass das vorinstanzliche Urteil in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die provisorische Rechtsöffnung im beantragten Umfang zu bewilligen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind auch die Kosten des Zahlungsbefehls sowie die vorinstanzlichen Rechtsöffnungskosten des Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten für das Rechtsmittelverfahren zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind der unterliegenden Partei die Gerichtskosten aufzuerlegen. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Entsprechend werden die Kosten für das Rechtsmittelverfahren der Beschwerdegegnerin auferlegt und in Anwendung von Art. 61 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG auf pauschal CHF 300.00 festgesetzt. Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Demnach wird erkannt: ://: I. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost vom 10. Juli 2014 aufgehoben und wie folgt gefasst: 1. Der Gesuchsklägerin wird in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamts Basel-Landschaft die provisorische Rechtsöffnung bewilligt für eine Forderung von CHF 1‘012.58 nebst Zins zu 5% seit 21. September 2013. 2. Die Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30 sowie die Gerichtsgebühr von CHF 200.00 werden des Gesuchsbeklagten auferlegt. Im Übrigen hat jede Partei für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. II. Die kantonsgerichtliche Entscheidgebühr in der Höhe von CHF 300.00 wird der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die im kantonsgerichtlichen Verfahren erwachsenen Parteikosten trägt jede Partei selbst.
Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber i.V.
Daniel Freitag