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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.08.2014 410 2014 132 (410 14 132)

19 août 2014·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,121 mots·~11 min·1

Résumé

Rechtsverzögerung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom

19. August 2014 (410 14 132) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Feststellung der Nichtigkeit von Amtes wegen / schwerwiegende Verfahrensfehler im Revisionsverfahren vor der Schlichtungsbehörde

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiberin i.V. Corinne Ritter

Parteien A.____, Beschwerdeführerin gegen Friedensrichteramt Arlesheim, Brachmattstrasse 16, Postfach 345, 4144 Arlesheim Beschwerdegegnerin

Gegenstand Rechtsverzögerung

A. Im Rahmen der von der Friedensrichterin Y.____ geleiteten Schlichtungsverhandlung vom 29. Mai 2012 betreffend Entfernung der Reben an der Hauswand und Garagenwand sowie Betreten des Grundstückes des Nachbarn für die Malerarbeiten schlossen A.____ und B.____ einen Vergleich ab. In der Vereinbarung wurde u.a. festgehalten, dass ein Rebenstock, der sehr nahe an der im Eigentum der Klägerin befindlichen Wand stehe, von der Beklagtenpartei, B.____, nicht entfernt werden müsse. Unter Hinweis auf diese von beiden Parteien anerkannte

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vereinbarung schrieb die Friedensrichterin das Verfahren mit Verfügung vom 29. Mai 2012 als durch Vergleich erledigt ab. B. Mit Eingabe vom 28. Juni 2013 ersuchte A.____ beim Friedensrichteramt Arlesheim um Revision der Verfügung vom 29. Mai 2012 bzw. des anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 29. Mai 2012 abgeschlossenen Vergleichs gestützt auf Art. 328 Abs. 1 lit. c und Art. 396 Abs. 1 ZPO und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass man dem Grundbuchauszug Inventar Nr. 000 ihrer Liegenschaft (Parzelle X.____) entnehmen könne, dass keine Last zur Spalierduldung zugunsten der Parzelle Z.____ von B.____ bestehe. Diese Tatsache sei für sie erst durch Zusendung des Grundbuchauszuges vom 3. April 2012 ersichtlich geworden. C. Gestützt auf das besagte Revisionsgesuch hat das Friedensrichteramt Arlesheim mit Verfügung vom 11. Juli 2013 die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 29. Juli 2013 vorgeladen. Auf Anfrage der Beklagtenpartei wurde die Schlichtungsverhandlung auf den 13. August 2013 verschoben. Im Rahmen dieser Schlichtungsverhandlung kam es zu keiner Einigung zwischen den Parteien. D. Mit Eingabe vom 10. Juni 2014 erhob die Klägerin beim Zivilkreisgericht West des Kantons Basel-Landschaft gegen das Friedensrichteramt Arlesheim Rechtsverzögerungsbeschwerde, welche zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, weitergeleitet wurde. Sie beantragte, es sei die Friedensrichterin anzuweisen, den Klageschein auszustellen; unter o/e Kostenfolge zulasten des Friedensrichteramtes Arlesheim. Zur Begründung ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde führte sie im Wesentlichen an, dass sie im Anschluss an das von ihr eingereichte Revisionsgesuch vom 28. Juni 2013 von der Friedensrichterin zu einer Schlichtungsverhandlung am 13. August 2013 geladen worden sei, wo es zu keiner Einigung zwischen den Parteien gekommen sei. Demzufolge habe sie erwartet, dass die Friedensrichterin in der Folge den Klageschein (Akzessschein) ausstellen würde. Bis zum heutigen Datum habe sie jedoch keinen Klageschein erhalten. E. Nach Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde hat die Friedensrichterin am 16. Juni 2014 der Klägerin die Klagebewilligung betreffend Gesuch/Antrag um Revision der Verfügung vom 29. Mai 2012 (Verfahren 12/11 vom 28. Juni 2013) erteilt. F. Mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2014 nahm die Friedensrichterin Stellung zur Beschwerde, woraufhin die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2014 ihre Replik einreichte. Auf die Vorbringen in diesen Eingaben wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen 1.1 Gemäss Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung, worunter auch Verfehlungen der Schlichtungsbehörde subsumiert werden, mit Beschwerde anfechtbar (KURT BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 44). Die formelle Rechtsverweigerung beziehungsweise -verzögerung, welche sich in blossem Nichtstun beziehungsweise blossem verzöhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gertem Tun äussert, ist von der materiellen Rechtsverweigerung, somit der willkürlichen Entscheidung, zu unterscheiden, welche das Bestehen einer Verfügung voraussetzt und eine Gesetzesverletzung darstellt. Als Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO gilt nur die formelle Rechtsverweigerung beziehungsweise -verzögerung, d.h. die ausdrückliche oder stillschweigende Weigerung eines Gerichts oder einer Schlichtungsbehörde eine im Gesetz vorgesehene und von einem Verfahrensbeteiligten anbegehrte Amtshandlung zu erledigen beziehungsweise innert der gesetzlichen oder durch die Umstände gebotenen Frist vorzunehmen (vgl. KGer 410 11 173 vom 27. September 2011, E. 1.2; vgl. THOMAS SUTTER-SOMM, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2012, Rz. 1392). In Fällen der Rechtsverzögerung fehlt es regelmässig an einem anfechtbaren Entscheid, weshalb die Beschwerde auch ohne Vorliegen eines Anfechtungsobjekts zulässig ist (PHLIPPE M. REICH, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 319 N 13; DIETER FREIBURGHAUS / SUSANNE AFHELDT, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger, ZPO Kommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 319 N 17 f.). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Juni 2014 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Friedensrichteramt Arlesheim eingereicht. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, dass sich die Beschwerdegegnerin geweigert habe, nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung vom 13. August 2013 bis zum Datum der Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 10. Juni 2014 eine Klagebewilligung gemäss Art. 209 Abs. 1 ZPO auszustellen. Sie macht somit eine formelle Rechtsverzögerung geltend. Gemäss Art. 321 Abs. 4 ZPO kann gegen Rechtsverzögerung jederzeit Beschwerde erhoben werden. Eine zeitliche Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit ergibt sich lediglich aus dem Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses (DIETER FREIBURGHAUS / SUSANNE AFHELDT, a.a.O., Art. 321 N 6; KARL SPÜHLER, Basler Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2013, Art. 319 N 21; PHILIPPE M.REICH, a.a.O., Art. 321 N 10). Die beschwerdeführende Partei muss ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung eines angefochtenen Entscheids bzw. an der Überprüfung der von ihr erhobenen Rügen haben, damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Fehlt das Rechtsschutzinteresse schon bei Einreichung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde, so ist auf das Begehren nicht einzutreten, weil eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt ist (KGer 720 11 261/1045, 720 12 21/180 vom 28. Juni 2012, E. 3.2; DIETER FREIBURGHAUS / SUSANNE AFHELDT, a.a.O., Art. 321 N 10). Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fällt dieses Interesse bei einer Rechtsverzögerungsbeschwerde im Verlaufe des Verfahrens weg, wenn die verlangte Amtshandlung vorgenommen wird (BGE 114 Ia 88, E. 5b; KGer 720 11 261/1045, 720 12 21/180 vom 28. Juni 2012, E. 3.1; vgl. HERBERT WOHLMANN, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 242 N 1). Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zur Beurteilung von Rechtsverzögerungsbeschwerden ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. g EG ZPO. 1.2 Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin – nach Eingang der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 10. Juni 2014 – der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2014 die Klagebewilligung in der Sache erteilt hat. Somit hat die Beschwerdegegnerin die verlangte Amtshandlung zeitlich nach Eingang der Beschwerde, jedoch bevor materiell über die Rechtsverzögerung entschieden wurde, vorgenommen. Unter diesen Umständen muss das aktuelle praktische Interesse der Beschwerdeführerin an der Überprüfung des von ihr in der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerde vom 10. Juni 2014 geltend gemachten Tatbestandes der Rechtsverzögerung verneint werden, da dem Rechtsbegehren nicht mehr entsprochen werden kann. Mit Erteilung der Klagebewilligung an die Beschwerdeführerin fiel deren Rechtsschutzinteresse an der Weiterverfolgung der Angelegenheit dahin. Das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverzögerung kann demnach gemäss Art. 242 ZPO als gegenstandslos abgeschrieben werden. Dessen ungeachtet bleibt festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin nach Ansicht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, die Klagebewilligung deutlich zu spät erteilt hat. 2.1 Die Rechtmässigkeit der Ausstellung der Klagebewilligung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und darf deshalb nur dann ex officio überprüft werden, wenn Hinweise auf eine mögliche Nichtigkeit der Klagebewilligung vorliegen. Nachdem in casu aus den Akten Mängel im friedensrichterlichen Revisionsverfahren ersichtlich sind, ist im Folgenden eine mögliche Nichtigkeit der Klagebewilligung zu prüfen. 2.2 Die Annahme der Nichtigkeit d.h. der absoluten Unwirksamkeit eines Entscheides setzt voraus, dass der ihm anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel führen somit nur in seltenen Ausnahmefällen zur Nichtigkeit eines Entscheides. Als Nichtigkeitsgründe fallen primär funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwer wiegende Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten, ohne dass ein entsprechender Antrag seitens einer Verfahrenspartei vorliegen muss (BGE 133 II 366, E. 3.1 f; BGE 129 I 361, E. 2) 2.3 Ein vor der Schlichtungsbehörde von den Parteien unterzeichneter Vergleich hat gemäss Art. 208 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Die Anfechtung eines rechtskräftigen Entscheids bzw. des protokollierten Vergleichs erfolgt mittels Revision gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO. Örtlich und sachlich zuständig für ein Revisionsgesuch ist das Gericht, welches zuletzt in der Sache geurteilt hat bzw. die Schlichtungsbehörde, vor welcher der Vergleich geschlossen wurde (KG SG vom 19. Oktober 2011, BE.2011.41, E. II. 2 ff.; ADRIAN STAEHELIN / DANIEL STAEHELIN / PASCAL GROLIMUND, Zivilprozessrecht unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 2. Aufl. 2013, § 20 Rz. 30). Das Revisionsgesuch muss gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet eingereicht werden. Gemäss Art. 330 ZPO wird das Gesuch der Gegenpartei zur Stellungnahme zugestellt, um das rechtliche Gehör der Gegenpartei zu wahren (DIETER FREIBURGHAUS / SUSANNE AFHELDT, a.a.O., Art. 330 N 4). Das Entscheidverfahren läuft bei der Beurteilung des Revisionsgesuchs zweistufig ab. Die zuständige Instanz prüft in einem ersten Schritt die Zulässigkeitsvoraussetzungen und anschliessend die Begründetheit der Revision. Im Fall des Nichteintretens oder Abweisung bleibt der angefochtene Entscheid in Rechtskraft. Bei Gutheissung hebt die zuständige Instanz in der Folge den angefochtenen Entscheid auf und wiederholt den früheren Prozess (DIETER FREIBURGHAUS / SUSANNE AFHELDT, a.a.O., Art. 332 N 3 ff.). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.4 In casu hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Schlichtungsverhandlung vom 29. Mai 2012 einen Vergleich abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin hat sodann am 28. Juni 2013 bei der zuständigen Schlichtungsbehörde ein Gesuch um Revision des im Rahmen der Schlichtungsverhandlung abgeschlossenen Vergleichs gestellt. Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Friedensrichterin das Revisionsgesuch der Gegenpartei nicht zur schriftlichen Stellungnahme zugestellt, sondern die Parteien sofort nach Eingang des Revisionsgesuchs erneut zur Schlichtungsverhandlung betreffend Grundbuchauszug Inventar Nr. 000 vorgeladen. Aus den vorstehenden Ausführungen (vgl. 2.3) erhellt, dass die Friedensrichterin das Revisionsverfahren nicht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften gemäss Art. 328 ff. ZPO geführt hat. Gemäss Art. 328 ff. ZPO hätte die Friedensrichterin nach Stellungnahme der Gegenpartei vorerst allein über das Revisionsgesuch entscheiden müssen. Im Falle der Gutheissung des Revisionsgesuchs hätte sie vor erneuter Durchführung der Schlichtungsverhandlung den angefochtenen Vergleich mittels beschwerdefähigen Entscheids aufheben müssen. Erst nach Erlass dieses Entscheids hätte die Friedensrichterin die erneute Schlichtungsverhandlung durchführen und im Falle des Scheiterns einer Einigung der Klägerin eine Klagebewilligung ausstellen müssen. Die vorstehenden Erwägungen zeigen, dass dem von der Friedensrichterin geführten Revisionsverfahren schwerwiegende Verfahrensfehler anhaften. Selbst wenn die Beschwerdeführerin die am 16. Juni 2014 ausgestellte Klagebewilligung beim zuständigen Zivilkreisgericht einreichen würde, könnten die festgestellten Mängel im Verfahren vor dem Zivilkreisgericht nicht behoben werden, zumal dem Zivilkreisgericht die sachliche Zuständigkeit zur Behandlung des Revisionsgesuchs fehlt. Folglich ist festzustellen, dass die im Revisionsverfahren ergangene Klagebewilligung nichtig ist, und die Friedensrichterin ist anzuweisen, das Revisionsgesuch in Beachtung der Verfahrensvorschriften von Art. 328 ff. ZPO zu behandeln. 3. Abschliessend ist über die Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Grundsätzlich werden die Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dieser Grundsatz gilt sinngemäss auch für die Rechtsmittelinstanz (BOTSCHAFT ZPO, S. 7296). In Fällen wie im vorliegenden, wo das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird, kann das Gericht bei der Kostenverteilung von den in Art. 106 ZPO festgelegten Grundsätzen abweichen und die Prozesskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO nach Ermessen verteilen. Laut Botschaft zur Zivilprozessordnung ist dabei etwa zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (BOTSCHAFT ZPO, S. 7297). In vorliegender Sache ist mit der Beschwerdeführerin einig zu gehen, dass zwischen der erfolglosen Schlichtungsverhandlung im August 2013 und dem Erteilen der Klagebewilligung im Juni 2014 eine beträchtliche Zeitspanne liegt und damit die Beschwerdegegnerin Anlass zur Rechtsverzögerungsbeschwerde geboten hat. Ferner hat die Beschwerdegegnerin erst nach Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde die verlangte Amtshandlung vorgenommen, weshalb sie die Gründe zu vertreten hat, dass das vorliegende Verfahren infolge Wegfallens des aktuellen Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos abzuschreiben ist. Aufgrund der gemachten Ausführungen erscheint es im Ergebnis angebracht, die Prozesskosten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse aufzuerlegen, und die entsprechende Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles und des Arhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht beits- resp. Zeitaufwandes in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a GebT auf CHF 300.00 festzulegen. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen auszurichten, zumal die Parteien nicht anwaltlich vertreten waren.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es wird festgestellt, dass die Klagebewilligung vom 16. Juni 2014 nichtig ist. Folglich wird die Friedensrichterin Y.____ angewiesen, das Revisionsbegehren vom 28. Juni 2013 in Beachtung der Verfahrensvorschriften gemäss Art. 328 ff. ZPO zu behandeln. 3. Die Entscheidgebühr von CHF 300.00 geht zu Lasten der Staatskasse. Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten.

Präsidentin

Christine Baltzer Gerichtsschreiberin i.V.

Corinne Ritter

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