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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.03.2013 410 2013 7 (410 13 7)

4 mars 2013·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,912 mots·~15 min·6

Résumé

Obligationenrecht allg./ Forderung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 4. März 2013 (410 2013 7) ____________________________________________________________________

Obligationenrecht

Forderung / Passivlegitimation

Besetzung Präsident Thomas Bauer; Gerichtsschreiber i.V. Michael Ritter

Parteien A.____ vertreten durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, Birmannsgasse 20, 4055 Basel, Beschwerdeführer gegen B.____ und C.____ vertreten durch Advokat Roman Felix, Hauptstrasse 8, Postfach 732, 4153 Reinach, Beschwerdegegner

Gegenstand Obligationenrecht allg./ Forderung Beschwerde gegen den Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 27. September 2012

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Entscheid vom 27. September 2012 hiess die Präsidentin des Bezirksgerichts Arlesheim die Klage von B.____ und C.____ gegen A.____ gut und verurteilte den Beklagten zur Bezahlung von CHF 8'000.00 nebst 5 % Zins seit 16. September 2009. Ebenso wurden die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 250.00 und die Gerichtsgebühren von CHF 800.00 dem Beklagten auferlegt. Zudem wurde der Beklagte verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädigung von CHF 2'516.95 zu bezahlen. Zur Begründung des Entscheids wurde im Wesentlichen angeführt, im vorliegenden Fall sei unbestritten, dass die Kläger am 26. September 2009 im Hotel und Kongresszentrum D.____ in E.____ die Hochzeit ihres Sohnes F.____ durchführen wollten und deshalb gemäss Quittung vom 24. Juni 2009 eine Vorauszahlung in der Höhe von CHF 8'000.00 geleistet hätten. Sodann sei unbestritten, dass die Kläger das geplante Hochzeitsfest anlässlich eines Gesprächs vom 16. September 2009 abgesagt hätten. Zu prüfen sei vorliegend die Frage der Passivlegitimation und im Falle der Bejahung dieser Frage, ob die Auftragsbestätigungen des D.____ Vertragsbestandteil geworden seien und ob und unter welchen Voraussetzungen und mit welchen finanziellen Konsequenzen die Kläger vom Vertrag zurücktreten durften. In Bezug auf die Passivlegitimation kam die Bezirksgerichtspräsidentin zum Schluss, unter Berücksichtigung der Willenserklärungen gehe weder aus den ins Recht gelegten Unterlagen noch aus dem Handelsregistereintrag hervor, dass die G.____ AG Betreiberin des D.____ sei. Sodann habe es der Beklagte unterlassen, die Kläger im Vorfeld der Vertragsverhandlungen oder auch während den aussergerichtlichen Verhandlungen über die Eigentumsverhältnisse zu orientieren, was insbesondere aus dem Schreiben vom 10. Februar 2011 an die CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG hervorgehe. Hinsichtlich der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) als Vertragsinhalt seien diese in den mündlichen Vertragsverhandlungen unbestrittenerweise nicht thematisiert gewesen. Erstmals im Zeitpunkt der Anlassbestätigungen befänden sich Hinweise auf die AGB. Die AGB würden somit erst mit Unterzeichnung der Auftragsbestätigung zum Vertragsbestandteil, eine derartige Auftragsbestätigung liege jedoch in casu nicht vor. Im Weiteren seien die Kläger am 16. September 2009 vom Vertrag mit dem Beklagten zurückgetreten. Im Sinne der sog. Umwandlungstheorie (BGE 114 II 157) wandle sich das Vertragsverhältnis in ein Rückabwicklungsverhältnis, in welchem die erbrachten Leistungen zurückgefordert werden könnten. In casu handle es sich um einen gemischten Vertrag mit werkvertraglichen sowie auftragsrechtlichen Elementen, wobei sowohl im Auftrags- als auch im Werkvertragsrecht ein Rücktrittsrecht bestehe. Der Rücktritt gemäss Art. 377 OR erfolge gegen volle Schadloshaltung des Unternehmers, und nach Art. 404 Abs. 2 OR sei der zurücktretende Teil zum Ersatz des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet. Da der werkvertragliche Teil des Vertrages im Wesentlichen die Zubereitung des Hochzeitmenus betreffe und die restlichen Aspekte (Organisation, Bewirtung etc.) auftragsrechtlicher Natur seien und vorliegend noch keine werkvertraglichen Arbeiten ausgeführt worden seien, kämen die Regeln von Art. 404 OR zur Anwendung. Vorliegend habe sich der Beklagte darauf beschränkt, einen pauschalierten Schadenersatz gestützt auf die AGB geltend zu machen. Der konkrete Schaden sei nicht substantiiert nachgewiesen worden, weshalb nicht näher zu prüfen sei, ob es sich beim Vertragsrücktritt um einen Rücktritt im Sinne von Art. 404 OR handle. Da die AGB gerade nicht Vertragsbestandteil geworden seien, hätten die Kläger auch nicht den vom Beklagten geltend gemachten pauschalen Schadenersatz zu bezahlen. Folglich sei die Klage vollumfänglich gutzuheissen, weshalb auch die Prozesskosten dem Beklagten als unterliegender Partei aufzuerlegen seien.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Eingabe vom 4. Januar 2013 erhob A.____, vertreten durch Advokat Rainer L. Fringeli, gegen diesen Entscheid Beschwerde mit dem Begehren, in Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid der Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Arlesheim vom 27. September 2012 aufzuheben und die Forderungsklage der Kläger und Beschwerdegegner vollumfänglich abzuweisen. Sodann seien die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten sowohl des erstinstanzlichen als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens den Klägern und Beschwerdegegnern in solidarischer Verpflichtung aufzuerlegen. Zudem stellte er den Verfahrensantrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzusprechen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe die Passivlegitimation des Beschwerdeführers fälschlicherweise anerkannt. Der Beschwerdeführer sei bei den Vertragsverhandlungen und beim Vertragsabschluss sowie bei der Vorauszahlung über den Betrag von CHF 8'000.00 weder persönlich anwesend noch sonst in irgendeiner Art und Weise involviert gewesen. Die Vertragsverhandlungen seien via E-Mail erfolgt und von F&B Manager H.____ geführt worden, die Vorauszahlung habe der Leiter Administration/Reception/Empfang I.____ in Empfang genommen. Folglich sei höchstens H.____ Vertragspartner geworden, welcher in keinem Vertragsverhältnis zum Beschwerdeführer sondern zur G.____ AG stehe. Den Beschwerdegegnern sei jedoch klar gewesen, dass nicht H.____, sondern die Betreiberin des D.____ Vertragspartner gewesen sei. Folglich hätten die Beschwerdegegner keinesfalls davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer der Betreiber des D.____ sei, denn dieser sei in die Vertragsverhandlungen nicht involviert gewesen und einzig auf der Homepage als Direktor bezeichnet worden, woraus geschlossen werden könne, dass er in einem Anstellungsverhältnis stehe. In Bezug auf das von der Vorinstanz herangezogene Schreiben des Beschwerdeführers an die CAP vom 10. Februar 2010 gehe aus dem Titel "Hotelier" gerade hervor, dass er nicht persönlich Vertragspartei sei. Die Berufsbezeichnung "Hotelier" lasse keinerlei Rückschlüsse auf die Eigentumsverhältnisse zu. Sodann sei auch die Absage der Hochzeit gegenüber H.____ und nicht gegenüber dem Beschwerdeführer erklärt worden. Zu beachten sei zudem, dass dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegner aufgrund einer Arbeitsstreitigkeit bewusst gewesen sei, dass die G.____ AG die Betreiberin des D.____ sei. Dieses Wissen sei den Beschwerdegegnern anzurechnen. Die Vorinstanz verkenne im Weiteren, dass eine nachweislich nicht involvierte Partei nicht aufgrund der Auslegung der Willenserklärungen der vertragsabschliessenden Parteien entgegen ihrem Willen zur Vertragspartei werden könne. Eine bei Vertragsabschluss nicht anwesende Person könne nur durch rechtsgültige Stellvertretung Vertragspartei werden, was vorliegend nicht der Fall sei, da H.____ nur für die G.____ AG Verträge abschliessen könne. Zur Begründung des Verfahrensantrages führte der Beschwerdeführer aus, dass die drohende Vollstreckung der Klagforderung nicht ihm aufgebürdet werden dürfe. C. Nachdem B.____ und C.____, vertreten durch Advokat Roman Felix, in Bezug auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Eingabe vom 28. Januar 2013 mitgeteilt hatten, dass diesbezüglich keine Einwände erhoben würden, erteilte das instruierende Kantonsgerichtspräsidium der Beschwerde mit Verfügung vom 29. Januar 2013 die aufschiebende Wirkung. D. In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2013 beantragten die Beschwerdegegner die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Be-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführers. Zur Begründung führten die Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, sie hätten in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass sie den Vertrag mit dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als Hotelier des D.____ als natürliche Person abgeschlossen hätten. Die Geschehnisse nach Vertragsschluss hätten keinen Einfluss, da einzig auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen sei. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers gehe aus den Anlassbestätigungen hervor, dass dieser an den Verhandlungen beteiligt gewesen sei, da jeweils auf Seite 3 unter "Diverses 2" ausgeführt worden sei, "lt Absprache mit Herrn A.____". Weiter sei es völlig belanglos, ob der Beschwerdeführer anlässlich des Vertragsschlusses oder bei der Entgegennahme der Vorauszahlung persönlich anwesend gewesen sei. Vor dem Vertragsschluss hätten sich weder aus der Homepage noch aus den Anlassbestätigungen Hinweise auf eine Aktiengesellschaft ergeben. Sodann mache der Beschwerdeführer auch nicht geltend, die Handlungen von H.____ und I.____ nicht genehmigt zu haben, weshalb diese Handlungen als seine eigenen anzusehen seien. Relevant sei einzig, dass der Beschwerdeführer sich zu keinem Zeitpunkt als Angestellter bzw. Stellvertreter der G.____ AG bezeichnet habe. Weiter seien sämtliche vom Beschwerdeführer in Bezug auf die Zeit nach Vertragabschluss gemachten Ausführungen ohne Relevanz, da einzig auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen sei. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich die Handlungen von H.____ und I.____ geduldet, weshalb er auch das Ergebnis der Auslegung der Willenserklärungen gegen sich gelten zu lassen habe. E. Mit Verfügung vom 20. Februar 2013 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und angeordnet, dass das Präsidium aufgrund der Akten entscheidet.

Erwägungen 1. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert CHF 8'000.00, weshalb die Streitwertgrenze nicht erreicht ist und gegen den angefochtenen Entscheid lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Der Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim wurde dem Beschwerdeführer am 20. November 2012 zugestellt. Die Beschwerdefrist ist vom 18. Dezember 2012 bis zum 3. Januar 2013 stillgestanden (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO), weshalb die am 4. Januar 2013 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. Der Kostenvorschuss von CHF 800.00 wurde fristgerecht bezahlt und auch die übrigen Formalien sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Der Beschwerdeführer rügt im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig, dass die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen sei, er und nicht die G.____ AG sei passivlegitimiert. Folglich ist nachfolgend einzig der Aspekt der Passivlegitimation zu prüfen. Für die Beurteilung der Frage der Passivlegitimation ist massgebend, ob der für die Durchführung der Hochzeit ihres Sohnes im Hotel und Kongresszentrum D.____ von den Beschwerdegegnern abgeschlossene Vertrag mit dem Beschwerdeführer oder mit der G.____ AG zustande kam. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, muss sich der Vertragsschluss respektive der diesbezügliche Konsens auf sämtliche wesentlichen Punkte des Vertrages beziehen, wozu insbesondere die Parteien zählen (SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht AT, 2009, N 29.03). Sodann ist durch Auslegung der entsprechenden Willenserklärungen festzustellen, ob sich die Parteien über den Abschluss sowie über den Inhalt des Vertrages geeinigt haben. Da der Beschwerdeführer bestreitet, Vertragspartei geworden zu sein, liegt kein natürlicher sondern, wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, ein normativer Konsens vor (SCHWENZER, a.a.O., N 29.02). Bei der Interpretation der Willenserklärung kommt es weder auf den inneren Willen noch auf den exakten Wortlaut des Erklärenden, sondern auf die Bedeutung der Erklärung und dabei insbesondere, wie die Erklärung vom Empfänger im guten Treuen verstanden werden durfte und musste, an (BUCHER, Basler Kommentar OR I, 2011, Art. 1 N 6; GAUCH/SCHLUEP, OR AT, 2008, N 207). Dieses sogenannte Vertrauensprinzip schützt den Erklärungsempfänger insoweit, dass dieser inhaltlich nach seinem Verständnis auf das vom Erklärenden Ausgedrückte vertrauen durfte (BUCHER, Basler Kommentar OR I, 2011, Art. 1 N 7 f.). Vorliegend kam die Vorinstanz zum Schluss, weder aus den eingereichten Unterlagen noch aus dem Handelsregistereintrag ergebe sich ein Hinweis auf die G.____ AG. Ebenso habe es der Beschwerdeführer unterlassen, im Vorfeld der Vertragsverhandlungen und auch während der aussergerichtlichen Verhandlungen über die Rückzahlung der Vorauszahlung für klare Verhältnisse zu sorgen. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 4. Januar 2013 zutreffend festhält, schloss weder H.____ noch I.____, sondern die Betreiberin respektive der Betreiber des D.____ den vorliegenden Vertrag. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers stellt sich jedoch vielmehr die Frage, wer in guten Treuen aus Sicht der Beschwerdegegner als Betreiber respektive Betreiberin des D.____ in Erscheinung trat und somit Vertragspartei war. Aufgrund des Verhaltens der beteiligten Personen durften und mussten die Beschwerdegegner zweifellos davon ausgehen, dass nicht die G.____ AG, sondern der Beschwerdeführer als natürliche Person das D.____ betrieb. Denn während den Vertragsverhandlungen und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses waren keinerlei Hinweise auf die G.____ AG als Betreiberin des D.____ erkennbar. Der Name "G.____ AG" trat zu keinem Zeitpunkt in Erscheinung. Dies geht sowohl aus den diversen Anlassbestätigungen als auch aus der Internetseite des D.____ hervor. Die Beschwerdegegner durften folglich in guten Treuen annehmen, dass nicht die G.____ AG als Betreiberin des D.____ Vertragspartei war, sondern vielmehr der Beschwerdeführer, welcher sich als Direktor und Hotelier des D.____ in den Vordergrund stellte. Folglich gingen die Beschwerdegegner zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer der Betreiber des D.____ war, weshalb dieser im vorliegenden Verfahren passivlegitimiert ist. Weiter gehen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach den Beschwerdegegnern das Wissen ihres Rechtsvertreters anzurechnen gewesen sei, fehl. Denn einerseits wurde dieser erst nach Absage der Hochzeit und somit nach Vertragsschluss von den Beschwerdegegnern mandatiert. Andererseits ist das Wissen des Rechtsvertreters, welches dieser aus einem anderen Mandat er-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht langte, den Beschwerdegegnern nicht zurechenbar, da dieses Wissen in keinem Zusammenhang mit den Beschwerdegegnern und dem diesbezüglichen Mandat stand und der Rechtsvertreter im Rahmen seiner beruflichen Geheimhaltungspflicht dieses Sonderwissen ohnehin nicht hätte preisgeben dürfen. Demnach durften die Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zweifellos davon ausgehen, dass der Beschwerdegegner und nicht die G.____ AG Vertragspartei wurde, weshalb sich die Ausführungen des Beschwerdeführers als unbegründet erweisen. Schenkt man zudem dem Verhalten des Beschwerdeführers nach erfolgter Absage des Hochzeitsfestes Beachtung, so fällt auf, dass dieser nie offenlegte, dass nicht er, sondern die G.____ AG Vertragspartei gewesen sein soll. Bereits mit Schreiben von Advokat Christof Enderle vom 30. Oktober 2009 an das Hotel D.____ war der Beschwerdeführer als natürliche Person Adressat. Ebenso waren die weiteren Schreiben der CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG vom 22. Dezember 2010, vom 28. Januar 2011, vom 15. Februar 2011 und vom 6. April 2011 direkt an den Beschwerdeführer adressiert. In den entsprechenden Antwortschreiben trat der Beschwerdeführer sodann stets als natürliche Person auf, ohne dass die G.____ AG auch nur in einem Wort Erwähnung gefunden hätte. Wie auch die Vorinstanz zutreffenderweise feststellte, bezeichnete sich der Beschwerdeführer in der E-Mail vom 23. Oktober 2009 und im Schreiben vom 10. Februar 2010 als Hotelier des D.____, weshalb die Beschwerdegegner zweifellos davon ausgehen durften, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Betreiber des D.____ und somit um die Vertragspartei handelte, zumal weder das Briefpapier noch die E-Mail-Signatur in irgendwelcher Art und Weise auf die G.____ AG hinwiesen. Selbst wenn somit davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in guten Treuen hätten annehmen dürfen, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Betreiber des D.____ handelte, durfte aufgrund des vom Beschwerdeführer nach dem Vertragsrücktritt an den Tag gelegten Verhaltens seitens der Beschwerdegegner darauf vertraut werden, dass der Beschwerdeführer Vertragspartei war. Eine ähnliche Regelung sieht das Rechtsinstitut der culpa in contrahendo hinsichtlich des Verhaltens bei Vertragsverhandlungen vor. Demnach besteht zu Gunsten der einen Vertragspartei ein entsprechendes Gestaltungsrecht trotz Zustandekommen eines Vertrags, wenn die andere Vertragspartei ihr obliegende Aufklärungs- und Informationspflichten schuldhaft verletzt (SCHWENZER, a.a.O., N 47.09). Vorliegend klärte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegner zu keinem Zeitpunkt und auch nicht nach dem Vertragsrücktritt darüber auf, dass die G.____ AG die eigentliche Betreiberin des D.____ und somit Vertragspartei ist, weshalb er zweifellos seine diesbezüglichen Aufklärungs- und Informationspflichten verletzte. Demnach würde den Beschwerdegegnern auch aufgrund des vom Beschwerdeführer nach dem Vertragsrücktritt an den Tag gelegten Verhaltens und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er den Beschwerdegegnern nie mitteilte, sondern vielmehr verschwieg, dass nicht er, sondern die G.____ AG die eigentliche Betreiberin des D.____ ist und die Anzahlung von CHF 8'000.00 beansprucht, in Anlehnung an die culpa in contrahendo ein entsprechendes Gestaltungsrecht zustehen. Indem die Beschwerdegegner den Beschwerdeführer und nicht die G.____ AG eingeklagt haben, haben sie von diesem Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht, sodass im Ergebnis die Passivlegitimation des Beschwerdeführers gegeben ist.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in guten Treuen davon ausgehen durften, dass der Beschwerdeführer als natürliche Person und nicht die G.____ AG Vertragspartei war. Selbst wenn die Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht auf diese Tatsache vertrauen durften, ergibt sich aus dem Verhalten und dem Auftreten des Beschwerdeführers nach der Absage des Hochzeitsfestes, dass die Beschwerdegegner spätestens im Rahmen der Vergleichsgespräche darauf vertrauen durften, mit dem Beschwerdeführer und nicht mit einer Aktiengesellschaft eine Abmachung getroffen zu haben. Demnach erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung, für das Rechtsmittelverfahren zu entscheiden. Massgebend für die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) auf CHF 800.00 festzulegen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Ferner hat der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Beschwerdegegner machen in ihrer Honorarnote vom 28. Februar 2013 eine Parteientschädigung von CHF 2'233.85 geltend. Vorliegend berechnet sich das Honorar nach dem Streitwert gemäss § 7 ff. der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO). Nach § 10 TO beträgt das Grundhonorar vor zweiter Instanz mit schriftlicher Begründung bis zu 100 % des jeweils zutreffenden Grundhonorars nach § 7 TO. Da zwar im Beschwerdeverfahren eine Beschwerdeschrift zu verfassen war, jedoch das vorliegende Verfahren einzig die Frage der Passivlegitimation behandelte und diese im Übrigen von einfacher Natur war, ist das Grundhonorar auf CHF 1'500.00 zu reduzieren. Demnach beträgt die Parteientschädigung der Beschwerdegegner CHF 1'650.65 inklusive Auslagen von CHF 28.40 und 8 % Mehrwertsteuer von CHF 122.25.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 800.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'650.65 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Mitteilung an Parteien Vorinstanz Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiber i.V.

Michael Ritter

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