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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.07.2013 410 2013 150 (410 13 150)

23 juillet 2013·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,281 mots·~11 min·8

Résumé

Provisorische Rechtsöffnung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 23. Juli 2013 (410 2013 150) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Provisorische Rechtsöffnung / Einwendungen aus dem Grundverhältnis gegen die Schuldanerkennung

Besetzung Präsident Thomas Bauer Gerichtsschreiber Daniel Noll

Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Dr. Catherine Westenberg, Bäumleingasse 14, 4051 Basel, Beschwerdeführerin und Rechtsöffnungsbeklagte gegen B.____, vertreten durch Advokat Dr. Reto Krummenacher, Marktplatz 18, Postfach 760, 4001 Basel, Beschwerdegegner und Rechtsöffnungskläger

Gegenstand provisorische Rechtsöffnung Beschwerde vom 05. Juni 2013 gegen das Urteil der Bezirksgerichtspräsidentin Sissach vom 21. Mai 2013

Sachverhalt A. Mit Urteil vom 21. Mai 2013 bewilligte die Bezirksgerichtspräsidentin Sissach den Ehegatten B.____ in der von ihnen veranlassten Betreibung Nr. 21206170 des Betreibungsamtes Sissach gegen die Beklagte A.____ in Gutheissung des Gesuchs die provisorische Rechtsöff-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht nung für die betriebene Forderung von CHF 90'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 02. Oktober 2012. Ferner wurde die Beklagte verpflichtet, den Klägern die Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.00 zu bezahlen; die Gerichtsgebühr von CHF 500.00 auferlegte die Bezirksgerichtspräsidentin der Beklagten und verpflichtete sie ferner, den Klägern eine Parteientschädigung von CHF 2'432.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zur Begründung des Entscheides wurde im Wesentlichen angeführt, die von den Rechtsöffnungsklägern vorgelegte, mit "Rückerstattung Honorar" betitelte Urkunde vom 17. Juni 2012, in welcher sich die Beklagte gegenüber den Klägern unterschriftlich verpflichtet habe, das von ihnen geleistete Architekturund Bauleitungshonorar von CHF 90'000.00 innerhalb von drei Monaten zurückzuerstatten, erfülle alle Voraussetzungen einer gültigen Schuldanerkennung, so dass ein tauglicher Rechtsöffnungstitel vorliege. Die Rechtsöffnungsbeklagte habe ihren Einwand, die der Schuldanerkennung zugrunde liegende Forderung sei nie gültig entstanden, nicht rechtsgenüglich glaubhaft machen können. Vielmehr sei aus dem eingereichten Dokument "Übernahme der Zusatzkosten" vom 07. April 2012 ersichtlich, dass sich die C.____ Architektur GmbH verpflichtet habe, die anfallenden Zusatzkosten bei der Realisierung des Bauprojekts "am X.____weg 20" zu tragen. Nachdem der unterzeichnende C.____ seine Einzelzeichnungsberechtigung bereits am 02. April 2012 verloren habe und daher keine rechtswirksame Erklärung für die C.____ Architektur GmbH mehr habe abgeben können, erscheine es nachvollziehbar, dass die Rechtsöffnungsbeklagte für die vertragliche Verpflichtung der GmbH persönlich habe einstehen wollen und deshalb die Schuldanerkennung vom 17. Juni 2012 unterzeichnet habe. Der Schuldanerkennung liege somit sehr wohl eine vertragliche Verpflichtung im Sinne einer Schuldübernahme gemäss Art. 176 OR zugrunde, weshalb auch der einseitige Widerruf der Rechtsöffnungsbeklagten vom 29. August 2012 unwirksam sei. Ebenso wenig glaubhaft sei der Einwand der mangelnden Urteilsfähigkeit bei der Unterzeichnung der Schuldanerkennung aufgrund der Trauer über den Tod des geschiedenen Mannes, zumal zwischen dem Tod des Ex-Ehemannes und der Unterzeichnung beinahe zwei Monate vergangen gewesen seien. Was schliesslich den Einwand der Rechtsöffnungsbeklagten angehe, die habe mit der Erklärung vom 17. Juni 2012 keine Schenkung beabsichtigt, sondern den Rechtsöffnungsklägern im Hinblick auf die Mehrkosten im Bauprojekt lediglich zu grösserer Kreditwürdigkeit gegenüber den Banken verhelfen wollen, so sei diese Einwendung nicht rechtsgenüglich glaubhaft und im Übrigen als eigentlicher Motivirrtum ohnehin unbeachtlich. B. Gegen dieses Urteil hat die Rechtsvertreterin der Rechtsöffnungsbeklagten mit Eingabe vom 05. Juni 2013 Beschwerde ans Kantonsgericht erhoben mit den Begehren, das klägerische Rechtsöffnungsbegehren sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegner. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die von der Vorinstanz angenommene Schuldübernahme nicht plausibel sei, zumal die Authentizität der Erklärung von C.____ angesichts der Tatsache, dass er am 07. April 2012 bereits in Spitalpflege gewesen sei und sich die Kostenüberschreitung im Bauprojekt erst Mitte Mai 2012 abgezeichnet habe, fraglich sei. Ausserdem könnte die Erklärung vom 17. Juni 2012 höchstens als Offerte zu einem Schuldübernahmevertrag qualifiziert werden, welche von den Beschwerdegegnern indessen nie angenommen und von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. August

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2012 rechtzeitig widerrufen worden sei. Auch von einer Schenkung als Grundgeschäft könne nicht ausgegangen werden, da es am Schenkungswillen offensichtlich fehle. Ausserdem wäre die Erklärung vom 17. Juni 2012 höchstens als Schenkungsversprechen zu verstehen, welches von den Beschwerdegegnern nicht angenommen und von der Beschwerdeführerin rechtzeitig widerrufen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe nie mit ihrem Privatvermögen für Schulden der C.____ Architektur GmbH einstehen, sondern mit der Erklärung vom 17. Juni 2012 lediglich die Kreditwürdigkeit der Beschwerdegegner erhöhen wollen. Insofern habe sie sich in einem wesentlichen Irrtum befunden. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht urteilsunfähig im Sinne von Art. 16 ZGB gewesen sei, so sei sie aufgrund des schmerzhaften Verlustes ihres ehemaligen Ehemannes doch ausserstande gewesen, die Tragweite des von den Beschwerdegegnern vorformulierten Schreibens richtig einzuordnen. Die Erklärung vom 17. Juni 2012 sei daher in Anwendung des Grundsatzes in dubio contra stipulatorem auszulegen. C. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2013 beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Auf die zur Begründung vorgebrachten Argumente ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. D. Mit Verfügung vom 24. Juni 2013 hat das instruierende Kantonsgerichtspräsidium der Beschwerde aufschiebende Wirkung bis zum Abschluss des kantonsgerichtlichen Verfahrens verliehen.

Erwägungen 1. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Rechtsöffnungsentscheide sind nicht berufungsfähig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), weshalb gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind - was auf Rechtsöffnungsentscheide zutrifft (vgl. Art. 251 lit. a ZPO) - innert 10 Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einzureichen. Das angefochtene Urteil wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2013 zugestellt, so dass sich die Beschwerdeeingabe vom 05. Juni 2013 als rechtzeitig erweist. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums, Abteilung Zivilrecht, ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO (SGS 221). Nachdem auch die weiteren Formalien erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Hat im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens die betriebene Person gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Eine Schuldanerkennung ist eine Willenserklärung des Schuldners, worin er unterschriftlich anerkennt, eine bestimmte Geldsumme bei deren Fälligkeit

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu bezahlen (vgl. D. STAEHELIN, in: A. Staehelin / Th. Bauer / D. Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, Art. 1 - 158, 2. Auflage, Basel 2010, zu Art. 82, N 21, S. 688). Liegt eine taugliche Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vor, so vermag der Schuldner der drohenden Rechtsöffnung nur dann zu entgehen, wenn er sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Anders als im Zivilprozess muss somit der Schuldner die rechtserzeugenden Tatsachen glaubhaft widerlegen und nicht der Gläubiger deren Vorhandensein beweisen (D. STAEHELIN, a.a.O., N 83, S. 707). Der Begriff des Glaubhaftmachens entspricht demjenigen des Zivilprozessrechts. Demnach bedeutet glaubhaft machen weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben. Vom Schuldner ist mithin nur die Wahrscheinlichkeit zu beweisen (D. STAEHELIN, a.a.O., N 87, S. 708, mit weiteren Hinweisen). Je eindeutiger und unbedingter das Schuldbekenntnis indes ist, desto höhere Anforderungen sind an das Glaubhaftmachen der Einwendungen zu stellen (D. STAEHELIN, a.a.O., N 88, S. 708 f.). Als Einwendung kann der Schuldner auch glaubhaft machen, dass die anerkannte Forderung effektiv nicht besteht. Der Schuldner kann somit alle Einreden aus dem Grundverhältnis erheben (D. STAEHELIN, a.a.O., N 90, S. 709). 3. Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Erklärung vom 17. Juni 2012, mit welcher sie bestätigte, dass sie den Beschwerdegegnern das ihnen im Zusammenhang mit deren Bauprojekt am X.____weg 20 in Sissach in Rechnung gestellte Architektur- und Bauleiterhonorar von CHF 90'000.00 vollumfänglich innert 3 Monaten zurückerstatten werde, sämtliche Voraussetzungen einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG erfüllt. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht, die Erklärung vom 17. Juni 2012 unterzeichnet zu haben, vielmehr macht sie verschiedene Einwendungen aus dem Grundverhältnis geltend. 3.1 Die Beschwerdeführerin wendet zunächst ein, die von der Vorinstanz angenommene Schuldübernahme sei nicht plausibel, zumal die Authentizität der Erklärung von C.____ angesichts der Tatsache, dass er am 07. April 2012 bereits in Spitalpflege gewesen sei und sich die Kostenüberschreitung im Bauprojekt erst Mitte Mai 2012 abgezeichnet habe, fraglich sei. Die Erklärung von C.____ vom 07. April 2012 wurde von den Rechtsöffnungsklägern bereits im Rahmen des bezirksgerichtlichen Verfahrens eingereicht, ohne dass die Beschwerdeführerin dagegen irgendwelche Einwände vorgebracht hatte. Die erwähnten Einwände erfolgen vielmehr erstmals im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und können im Hinblick darauf, dass gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind, nicht mehr gehört werden. Auch wenn folglich das von den Beschwerdegegnern im Beschwerdeverfahren nachgereichte Original der Erklärung vom 07. April 2012 ebenfalls prozessual verspätet und deshalb unbeachtlich ist, so kann doch festgestellt werden, dass auch eine materielle Prüfung des Einwandes zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Aufgrund der Erklärung von C.____ vom 07. April 2012 erscheint auch dem Kantonsgerichtspräsidium eine Schuldübernahme als Grundgeschäft zur Erklärung vom 17. Juni 2012 plausibel, wobei das Kantonsgerichtspräsidium - entgegen der Vorinstanz - nicht von einer privativen Schuldübernahme im Sinne von Art. 176 OR, sondern vielmehr von einem - im Gesetz nicht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht geregelten - Schuldbeitritt im Sinne einer kumulativen Schuldübernahme ausgeht. Der Schuldbeitritt entsteht durch entsprechenden vertraglichen Konsens zwischen dem Gläubiger und dem Beitretenden, wobei der Schuldbeitritt grundsätzlich formlos möglich ist (I. SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 5. Auflage, Bern 2009, N 91.35 f., S. 591). Die Beschwerdeführerin wendet im Weiteren ein, die Erklärung vom 17. Juni 2012 könne höchstens als Offerte zu einer Schuldübernahme gelesen werden, welche die Beschwerdegegner nie akzeptiert hätten, so dass der am 29. August 2012 erfolgte Widerruf der Offerte rechtswirksam sei. Die Erklärung vom 17. Juni 2012 ist ihrem Wortlaut nach keine Offerte, sondern ein klares unbedingtes Leistungsversprechen, welches einen vorausgehenden entsprechenden Konsens der Parteien indiziert, so dass der nachträgliche einseitige Widerruf vom 29. August 2012 unwirksam ist. 3.2 Die Beschwerdeführerin wendet ferner ein, auch eine Schenkung als Grundlage der Schuldanerkennung scheide aus, da die Erklärung vom 17. Juni 2012 im besten Falle als Schenkungsversprechen, welches aber von den Beschwerdegegnern nie angenommen worden sei, verstanden werden könne. Nachdem - wie bereits ausgeführt - die vorliegenden Indizien für einen Schuldbeitritt als Grundverhältnis von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet wurden, ist die Berufung der Beschwerdeführerin auf einen fehlenden Schenkungsvertrag unbehelflich. 3.3 Die Beschwerdeführerin wendet des Weiteren ein, sie habe nie mit ihrem Privatvermögen für Schulden der C.____ Architektur GmbH einstehen, sondern mit der Erklärung vom 17. Juni 2012 lediglich die Kreditwürdigkeit der Beschwerdegegner erhöhen wollen. Insofern habe sie sich in einem wesentlichen Irrtum befunden. Indem die Beschwerdeführerin einwendet, bewusst eine Erklärung unterschrieben zu haben, deren Wortlaut nicht dem Parteiwillen entspricht, macht sie keinen Irrtum sondern vielmehr Simulation geltend. Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR ist das simulierte Geschäft unwirksam, da es beiden Parteien an einem Geltungswillen fehlt (BGE 97 II 201, 207). Allerdings obliegt es der Beschwerdeführerin, die Einwendung der Simulation zumindest glaubhaft zu machen. Nachdem die Beschwerdegegner die Simulation bestreiten und die Beschwerdeführerin neben der schlichten Behauptung keine weiteren Indizien zu deren Untermauerung namhaft machen kann, ist auch diese Einwendung nicht zu hören. 3.4 Die Beschwerdeführerin wendet schliesslich ein, ihre Urteilsfähigkeit sei bei Abgabe der Erklärung vom 17. Juni 2012 aufgrund des schmerzhaften Verlustes ihres ehemaligen Ehemannes beeinträchtigt gewesen, so dass sie ausserstande gewesen sei, die Tragweite des von den Beschwerdegegnern vorformulierten Schreibens richtig einzuordnen. Die Erklärung vom 17. Juni 2012 sei daher in Anwendung des Grundsatzes in dubio contra stipulatorem auszulegen. Auch diesem Einwand vermag das Kantonsgerichtspräsidium nicht zu folgen. Da der Tod einer nahe stehenden Person an sich nicht ohne Weiteres eine Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 16 ZGB vermuten lässt, wäre es Sache der Beschwerdeführerin, ihren Einwand über die blosse Behauptung hinaus mittels weiterer Indizien glaubhaft zu machen, etwa mittels Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes oder Nachweises anderer in jener Zeit getroffener vernunftswidriger Vorkehren. Dem Postulat der Beschwerdeführerin, die Erklärung vom 17. Juni 2012 sei gegen die Beschwerdegegner als deren Verfasser auszulegen,

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil der Wortlaut der Erklärung vom 17. Juni 2012 unzweideutig klar und folglich weder auslegungsbedürftig noch auslegungsfähig ist. 4. Aus den obigen Erwägungen erhellt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, die Schuldanerkennung vom 17. Juni 2012 zu entkräften, so dass die vorliegende Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 i.V. mit Art. 95 Abs. 1 ZPO die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens wie auch eine angemessene Parteientschädigung zu Gunsten der Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) sowie unter Berücksichtigung der inhaltlichen Anforderungen des Falles und des gerichtlichen Arbeits- bzw. Zeitaufwandes auf pauschal CHF 750.00 festzulegen. Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner seinen Bemühungsaufwand im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht ausgewiesen hat, ist die Parteientschädigung gemäss § 18 Abs. 1 TO nach Ermessen festzulegen. Das Kantonsgerichtspräsidium erachtet in casu einen Parteikostenersatz auf der Basis eines Zeitaufwandes von 6 Stunden à CHF 200.00/h für angemessen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die kantonsgerichtliche Gebühr von CHF 750.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Den Beschwerdegegnern wird zu Lasten der Beschwerdeführerin für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigungen von CHF 1'200.00 inkl. Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 96.00, insgesamt somit CHF 1'296.00 zugesprochen. Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiber

Daniel Noll

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