Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 10. April 2012 (410 12 42) ____________________________________________________________________
Schuldbetreibung und Konkurs
Definitive Rechtsöffnung
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Parteien A.____ Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, 8001 Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, Thurgauerstrasse 56, Postfach 2401, 8021 Zürich, Beschwerdegegner
Gegenstand Definitive Rechtsöffnung Beschwerde gegen den Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 24. Januar 2012
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A. Mit Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 24. Januar 2012 wurde dem Gläubiger Kanton Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, in der Betreibung Nr. 21105571 des Betreibungsamts Binningen die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 10'800.00 bewilligt. Ferner wurde das Gesuch des Schuldners A.____ um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und der Schuldner dazu verpflichtet, dem Gläubiger die Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.00 sowie eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen. Die Gerichtsgebühr von CHF 300.00 wurde dem Schuldner auferlegt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Gläubiger habe rechtskräftige Entscheide des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Oktober 2009, des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2010 sowie des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2010, mithin alles vollstreckbare gerichtliche Entscheide im Sinne von Art. 80 SchKG, eingereicht, wonach der Schuldner Gerichtsgebühren von insgesamt CHF 10'800.00 zu bezahlen habe. Im Verfahren um definitive Rechtsöffnung könne der Schuldner gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG nur noch die Tilgung oder Stundung der Forderung durch Urkunden beweisen oder die Verjährung anrufen, weshalb der Einwand, er habe in den Verfahren vor den Zürcher Gerichten Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehabt, nicht mehr zu hören sei. In Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird ausgeführt, das Erfordernis, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheine, sei nicht erfüllt, da der Gläubiger offensichtlich zulässige Rechtsöffnungstitel eingereicht habe und der Schuldner keine zulässigen Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG vorgebracht habe. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner mit Eingabe vom 8. Februar 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und beantragte sinngemäss, der Entscheid sei aufzuheben und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Im Wesentlichen führt er aus, dass er die Erwägungen des angefochtenen Entscheids ablehne und diesen widerspreche. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er habe kein Vermögen und lediglich ein Einkommen von CHF 1'700.00 aus seiner AHV-Rente. C. Die Präsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft wies mit Verfügung vom 10. Februar 2012 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. D. Mit Eingaben vom 21. Februar 2012 und 7. März 2012 ersuchte der Beschwerdeführer das Kantonsgericht erneut um Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. E. Der Beschwerdegegner nahm mit Eingabe vom 19. März 2012 Stellung zu den Eingaben des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2012 und vom 21. Februar 2012.
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1.1 Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) mit Beschwerde anfechtbar. Rechtsöffnungsentscheide sind nicht berufungsfähig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), weshalb gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid gemäss Art. 121 ZPO mit Beschwerde angefochten werden, weshalb auch in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Entscheid ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind - was sowohl auf Rechtsöffnungsentscheide (Art. 251 lit. a ZPO) als auch auf Entscheide über unentgeltliche Rechtspflege zutrifft (Art. 119 Abs. 3 ZPO) - innert zehn Tagen seit Zustellung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Der Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim wurde dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2012 zugestellt, womit die vorliegende Beschwerde mit Eingabe vom 8. Februar 2012 fristgerecht erhoben wurde. Die Zuständigkeit der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SGS 221). 1.2 Gemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Dabei muss die Beschwerde begründet werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Hiezu ist es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Ein blosser Hinweis auf die Vorakten genügt nicht (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 7378 i.V.m. 7373). Der Beschwerdeführer hat darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2008, § 26 N 42; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, Rz. 12.50). Bei der Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung soll dargetan werden, welche unrichtigen Rechtsanwendungen von der Beschwerdeinstanz geprüft werden sollen, wobei jeder Verstoss gegen das geschriebene und ungeschriebene Recht umfasst wird. Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, Rz. 12.68; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 2010, Art. 320 N 3 f.). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts muss die Sachverhaltsfeststellung schlechthin unhaltbar, d.h. willkürlich sein. Der Beschwerdeführer hat darzutun, warum eine bestimmte Feststellung offensichtlich unrichtig ist (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, Rz. 12.70; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 2010, Art. 320 N 5). Bei mangelhaften Begründungen ist keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen, vielmehr ist nicht darauf einzutreten (BGE 131 II 470 E 1.3; REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 2010, Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 50). Bei der Prüfung der genügenden Begründung sollte die Rechtsmittelinstanz berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei anwaltlicher Vertretung eine gewisse
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien - unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben - eine grosszügige Haltung angebracht (BGE 134 II 244 E. 2.4; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 2010, Art. 321 N 15; REICH, in: Baker/McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zur Schweizerischen ZPO, Art. 321 N 8). 1.3 In der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde hält der Beschwerdeführer einzig fest, dass er den Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheids widerspreche und diese ablehne. Der Beschwerdeführer erläutert in keiner Weise, weshalb er den Ausführungen der Vorinstanz widerspricht und diese ablehnt. Aufgrund der Beschwerde ist nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund kranken soll. Vielmehr wird weder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt noch wird aufgezeigt, welche unrichtige Rechtsanwendung zu prüfen wäre. Es zeigt sich somit, dass sich der Beschwerdeführer nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, weshalb die Beschwerdebegründung den Anforderungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht genügt. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 2. Mit Eingaben vom 21. Februar 2012 und 7. März 2012 ersucht der Beschwerdeführer erneut um Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren. Gemäss Art. 117 ZPO besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Bereits mit Verfügung vom 10. Februar 2012 hat die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, festgestellt, dass aufgrund der vorliegenden Akten die Beschwerde als aussichtslos zu betrachten sei, weshalb es an der zweiten, kumulativ erforderlichen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehle und das Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen sei. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann grundsätzlich jederzeit neu gestellt werden, wenn sich die Verhältnisse seit dem letzten Entscheid massgeblich verändert haben (EMMEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 2010, Art. 119 N 2). Vorliegend ist weder ersichtlich noch bringt der Beschwerdeführer vor, inwiefern sich die Aussichtslosigkeit der Beschwerde seit dem letzten Entscheid massgeblich verändert haben sollen, weshalb die Beschwerde aufgrund der vorliegenden Akten weiterhin als aussichtslos zu betrachten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. 3. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung, für das Rechtsmittelverfahren zu befinden. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist dabei in Anwendung von Art. 61 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) entsprechend dem einverlangten Kostenvorschuss auf CHF 450.00 festzulegen. Da der Beschwerdegegner keinen Antrag auf eine Parteientschädigung gestellt hat und er im vorliegenden Rechtsmittelverfahren überdies nur einen geringen Aufwand hatte, wird auf die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung verzichtet.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 450.00 für das Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber
Dominik Haffter