Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 14. Februar 2012 (410 12 21) ____________________________________________________________________
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
Konkurseröffnung ordentlich
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber i.V. Fabrizio Brönnimann
Parteien A.____ Beschwerdeführer gegen B.____ AG Beschwerdegegnerin
Gegenstand Konkurseröffnung ordentlich / Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 10. Januar 2012
A. Mit Eingabe vom 10. November 2011 liess die B.____ AG unter Vorlegung der Konkursandrohung und des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. 21103648 des Betreibungsamts Binningen gegen A.____, der als Inhaber der Einzelfirma C.____ im Handelsregister Basel- Landschaft eingetragen ist, beim Bezirksgericht Arlesheim das Konkursbegehren stellen. In der Folge eröffnete der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim in Anwendung von Art. 171 SchKG in Abwesenheit des Schuldners am 10. Januar 2012, um 10.30 Uhr, den Konkurs über A.____.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Schuld inklusive Zinsen und Kosten belief sich bis zum Verhandlungstag auf CHF 6'625.00. Dieses Urteil wurde dem Schuldner am 19. Januar 2012 zugestellt. B. Mit zwei Schreiben datierend vom 18. Januar 2012, welche am 19. Januar 2012 bzw. 21. Januar 2012 der Schweizerischen Post übergeben wurden, erhob A.____ gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Er beantragte, es sei das Urteil respektive die Konkurseröffnung aufzuheben. Der Beschwerdeführer begründete die Beschwerde im Wesentlichen damit, man habe bereits vor der Konkursverhandlung eine Einigung mit der Gläubigerin getroffen, wonach bis am 28. Dezember 2011 eine Zahlung von CHF 3'500.00 zu leisten und darauf in monatlichen Raten von CHF 700.00 die Restschuld zu begleichen sei. Man habe am 28. Dezember 2011 den Betrag von CHF 3'500.00 bezahlt und es sei von der Gläubigerschaft versichert worden, dass das Konkursbegehren zurückgezogen werde. Aufgrund eines Informatikfehlers seitens der Gläubigerin sei das Gericht nicht darüber informiert worden. Weiter beantragte der Beschwerdeführer der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. C. Mit Verfügung vom 23. Januar 2012 wurde vom Beschwerdeführer ein Kostenvorschuss von CHF 750.00 einverlangt. Der Beschwerde wurde ausserdem die aufschiebende Wirkung gewährt. D. In der Stellungnahme vom 30. Januar 2012 bestätigte die Gläubigerin, mit dem Beschwerdeführer eine Vereinbarung zur Abzahlung der Schuld getroffen zu haben. Sie habe sich dabei verpflichtet, das Konkursbegehren zurückzuziehen, deshalb sei sie mit dem Verzicht auf die Durchführung des Konkurses einverstanden. E. Mit Verfügung vom 1. Februar 2012 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Der Fall wurde der Präsidentin zum Entscheid unterbreitet. Erwägungen 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten werden. Gemäss Art. 251 lit. a ZPO kommt das summarische Verfahren zur Anwendung. Der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim wurde dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2012 zugestellt. Die Eingaben vom 19. Januar und vom 21. Januar 2012 erfolgten rechtzeitig (Art. 142 Abs. 2 sowie Art. 143 ZPO). Da der Kostenvorschuss von CHF 750.00 ebenfalls geleistet wurde und auch die übrigen Beschwerdeformalien, insbesondere die in Art. 321 Abs. 1 ZPO statuierte Begründungspflicht, eingehalten wurden, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Bezirksgerichtspräsidien in Summarsachen das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Der Entscheid erfolgt gestützt auf die Akten (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2.1 Im Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid des Konkursgerichts können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem erstinstanzlichen angefochtenen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG), aber in diesem Entscheid nicht berücksichtigt wurden,
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht weil sie dem Vorderrichter nicht bekannt waren und auch nicht von einer Partei vorgebracht wurden. Inhaltlich können diese Noven uneingeschränkt alle für das Konkursbegehren prozessrelevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen. 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe mit der Beschwerdegegnerin vereinbart, eine erste Abschlagszahlung von CHF 3'500.00 zu leisten und darauf in monatlichen Raten von CHF 700.00 die Restschuld zu begleichen. Nachdem er CHF 3'500.00 bezahlt habe, sei ihm von der Gläubigerin versichert worden, sie würde das Konkursbegehren zurückziehen. Aufgrund eines Übermittlungsfehlers seitens der Gläubigerin, sei das erstinstanzliche Gericht jedoch nicht darüber informiert worden. Der Beschwerdeführer sei heute wieder Angestellter in einer Führungsposition mit entsprechendem Lohn, womit er die Schuld in den nächsten Monaten zu tilgen vermöge. Er sei bereit, die weiteren Zahlungen pünktlich zu tätigen. Die Gläubigerin bestätigt in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2012 diese Vereinbarung. Bis jetzt habe der Beschwerdeführer seinen Teil der Vereinbarung erfüllt, weshalb sie das Konkursbegehren habe zurückziehen wollen. Aufgrund eines Informatikfehlers sei der Rückzug des Konkursbegehrens jedoch nicht ausgelöst worden. 2.3 Zumal die Parteien schon vor dem Ergehen des vorinstanzlichen Entscheides eine Einigung bezüglich der Abzahlung der Schuld gefunden hatten, dies dem Vorderrichter jedoch nicht bekannt war, liegt ein Novum gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG vor. Aus der Betreibungs- Abrechnung vom 27. Dezember 2011 ist die Zahlung der vereinbarten ersten Abschlagzahlung von CHF 3'500.00 an das Betreibungsamt Arlesheim ersichtlich. Sowohl aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin an das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, als auch aus ihren umgehend nach der Konkurseröffnung erfolgten Schreiben an den Beschwerdeführer, ist ersichtlich, dass sich die Parteien tatsächlich bereits vor Konkurseröffnung einig waren und die Gläubigerin gewillt war, das Konkursbegehren zurückzuziehen. Da das erstinstanzliche Gericht bei Kenntnis darüber den Konkurs über den Beschwerdeführer nicht eröffnet hätte, ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen bzw. der Konkurs aufzuheben. Nach ständiger Praxis wird von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners abgesehen, wenn der Konkurs gestützt auf Art. 174 Abs. 1 SchKG aufgehoben wird (vgl. DIGGELMANN/MÜLLER, in: Kurzkommentar SchKG, 1. Aufl., Basel 2009, Art. 174 N. 12). 3. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten zu entscheiden. Gemäss Art. 106 ZPO werden die Kosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Dieser Grundsatz wird jedoch eingeschränkt durch Art. 107 ZPO, welcher in gewissen Fällen eine Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen vorsieht. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO kann dabei insbesondere von der Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, welche dies als unbillig erscheinen lassen. Vorliegendes Verfahren wurde durch das Versäumnis des Beschwerdeführers, die Konkursforderung rechtzeitig zu begleichen, veranlasst und hätte durch rechtzeitige Bezahlung der Forderung verhindert werden können. Die vom Beschwerdeführer nun vorgebrachte Vereinbarung zwischen ihm und der Gläubigerin vermag daran nichts zu ändern, wäre es doch in seiner Verantwortung gewesen, die Vorinstanz über diese Vereinbarung zu informieren. Es erscheint deshalb als angebracht, dass der Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens die Gerichtskosten beider Instanzen
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu tragen hat. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 52 lit. b in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 500.00 festgesetzt. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Konkursdekret des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 10. Januar 2012 in der Betreibung Nr. 21103648 des Betreibungsamtes Binningen wird aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten von CHF 500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber i.V.
Fabrizio Brönnimann