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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.01.2021 410 20 260

19 janvier 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,976 mots·~10 min·3

Résumé

Definitive Rechtsöffnung in Betreibung Nr. X

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 19. Januar 2021 (410 20 260) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Definitive Rechtsöffnung: Einer Gemeinde kommt in einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis (hier Pachtvertrag) keine Verfügungsbefugnis zu (E. 4.1 f.). Eine nichtige Verfügung stellt keinen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, selbst wenn sie mit einer (unzutreffenden) Rechtskraftbescheinigung und Rechtsmittelbelehrung versehen ist (E. 4.3). Wird keine Honorarnote eingereicht, so ist keine Mehrwertsteuer geschuldet, es sei denn, in der Rechtsschrift wird die Ausrichtung des Mehrwertsteuersatzes auf das Honorar förmlich beantragt und die anwaltlich vertretene Person ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt (E. 5.2).

Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber i.V. Vladimir Hof

Parteien A._____, vertreten durch Advokat Dr. Caspar Zellweger, Elisabethenstrasse 2, Postfach 130, 4010 Basel, Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.____, vertreten durch Gemeindeverwaltung B.____, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Definitive Rechtsöffnung in Betreibung Nr. XXXXXXXX Beschwerde gegen das Urteil der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 11. November 2020

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 13. Oktober 2020 ersuchte die Einwohnergemeinde B.____, vertreten durch die Gemeindeverwaltung B.____, beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. XXXXXXXX des Betreibungsamtes Basel-Landschaft gegen die Betreibungsschuldnerin A.____ für eine Forderung von CHF 980.00 zuzüglich CHF 50.00 Mahnspesen sowie CHF 73.30 Betreibungskosten. Als definitiven Rechtsöffnungstitel legte die Gesuchstellerin eine Rechnung der Gemeinde B.____ vom 2. Oktober 2019 samt Rechtskraftbescheinigung des Regierungsrats vom 24. August 2020 ins Recht, mit welcher sie einen Pachtzins in Höhe von CHF 980.00 einforderte. B. Mit Urteil vom 11. November 2020 erteilte die Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. XXXXXXXX für die Forderung von CHF 980.00 sowie CHF 50.00 Mahnspesen und sie verpflichtete A.____, der Einwohnergemeinde B.____ die Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30 zu bezahlen. Ferner wurde A.____ die Gerichtsgebühr von CHF 150.00 auferlegt. Jede Partei hatte für ihre eigenen Parteikosten selbst aufzukommen. C. Gegen dieses Urteil erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), mit Eingabe vom 18. November 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachfolgend: Kantonsgericht) und beantragte die Aufhebung des Urteils der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 11. November 2020 sowie die Abweisung des Gesuchs um definitive Rechtsöffnung der Gemeinde B.____, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Das Kantonsgericht stellte die Beschwerde mit Verfügung vom 24. November 2020 der Einwohnergemeinde B.____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu und forderte sie zur Einreichung einer Beschwerdeantwort auf. Mit Eingabe vom 19. November 2020 reichte die Beschwerdeführerin zusätzliche Beilagen zu ihrer Beschwerde vom 18. November 2020 nach. D. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 stellte das Kantonsgericht fest, dass seitens der Beschwerdegegnerin innert Frist keine Beschwerdeantwort eingegangen ist. Der Schriftenwechsel wurde geschlossen und der Entscheid aufgrund der Akten angeordnet. Erwägungen 1. Die Beschwerde richtet sich gegen das Urteil der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 11. November 2020. Mit diesem wurde das Gesuch der Beschwerdegegnerin um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. XXXXXXXX gutgeheissen. Gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO ist gegen Entscheide in Rechtsöffnungssachen das Rechtsmittel der Berufung ausgeschlossen. Somit kann gegen Rechtsöffnungsentscheide nur die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO erhoben werden (Art. 319 lit. a ZPO). Da über Rechtsöffnungsentscheide im summarischen Verfahren entschieden wird (Art. 251 lit. a ZPO), ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Das angefochtene Urteil vom 11. November 2020 wurde der Beschwerdeführerin am 12. November 2020 zugestellt, womit die Beschwerde mit Postaufgabe vom 18. November 2020 sowie deren Ergänzung mit Postaufgabe vom 19. November 2020 fristgerecht erfolgt ist. Zur Begründung führt

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Beschwerdeführerin aus, dass die Erwägung der Vorinstanz, die von der Beschwerdegegnerin als Rechtöffnungstitel eingelegte Rechnung sei eine Verfügung, falsch sei. Dies stellt einen zulässigen Beschwerdegrund dar, weshalb auf die vorliegende Beschwerde eingetreten wird. Die Funktion der Rechtsmittelinstanz nimmt in Anwendung von § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO das Präsidium des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, wahr. 2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Daher können diejenigen Beweismittel, welche erstmals mit der Beschwerde vom 18. November 2020 sowie mit deren Ergänzung vom 19. November 2020 eingereicht worden sind, im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. 3. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden. Als Verfügung gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder ein Nichteintreten auf solche Begehren zum Gegenstand haben (§ 2 Abs. 1 VwVG BL). Als Behörden gelten unter anderem die Gemeindeorgane und die ihnen unterstellten Amtsstellen (§ 2 Abs. 3 VwVG BL). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Der Rechtsöffnungsrichter hat namentlich zu prüfen, ob die Verfügung oder der Entscheid, auf welchen sich das Rechtsöffnungsgesuch stützt, nichtig ist (VOCK, in Hunkeler (Hrsg.), Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 80 N 28; STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/Staehelin (Hrsg.), Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. 1, 2. Aufl., Basel 2016, Art. 80 N 128). Eine Verfügung ist nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird (sog. Evidenztheorie; BGE 98 Ia 568 E. 4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, N 1098). 4. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Rechnung vom 2. Oktober 2019 über den Pachtzins 2019 sei mangels Grundlage im öffentlichen Recht keine Verfügung im Sinne von § 2 Abs. 1 VwVG BL bzw. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, weshalb die Voraussetzungen für die definitive Rechtsöffnung nicht gegeben seien. 4.1 In Erfüllung seiner Aufgaben kann sich ein Gemeinwesen privatrechtlichen Handlungsformen bedienen und damit als Privatrechtssubjekt auftreten (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 1378). Insbesondere bei der Verwaltung von Finanzvermögen handelt der Staat daher in den Formen des Privatrechts (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 1386; BGE 97 II 371 E. 3c). So sieht auch die ZPO für Klagen gegen öffentlichrechtliche Anstalten und Körperschaften, gegen den Bund und gegen einen Kanton einen allgemeinen Gerichtsstand für die Zivilgerichtsbarkeit vor (Art. 10 Abs. 1 lit. b, c und d ZPO). Obschon die vorangehende interne Willensbildung eines

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gemeinwesens zum Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags dem öffentlichen Recht untersteht, ist der eigentliche Abschluss des Vertrags und das sich daraus ergebende Rechtsverhältnis privatrechtlicher Natur (sog. Zweistufentheorie; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 1394). 4.2 Durch den Pachtvertrag verpflichtet sich der Verpächter, dem Pächter eine nutzbare Sache oder ein nutzbares Recht zum Gebrauch und zum Bezug der Früchte oder Erträgnisse zu überlassen, und der Pächter, dafür einen Pachtzins zu leisten (Art. 275 OR). Der Pachtvertrag ist einerseits in den Art. 275 ff. OR und andererseits im Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) geregelt. Trotz des Vorhandenseins öffentlichrechtlicher Bestimmungen im LPG ist das eigentliche Vertragsverhältnis privatrechtlicher Natur. Der landwirtschaftliche Pachtvertrag stellt damit ein privatrechtliches Rechtsverhältnis dar, das gewissen öffentlichrechtlichen Beschränkungen unterliegt. Dies gilt namentlich auch für die Verpachtung von Landwirtschaftsland durch eine Gemeinde (BGer 2C_314/2013 vom 19. März 2014 E. 1.1.1.; Entscheid des Verwaltungsgerichts Obwalden vom 23. Januar 2013, in: VVGE 2011/2013 Nr. 42 E. 4.1). 4.3 Die von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellte Forderung basiert auf einem Pachtvertrag zwischen der Beschwerdeführerin als Pächterin und der Beschwerdegegnerin als Verpächterin, welcher nach dem Vorstehenden als privatrechtlicher Vertrag zu qualifizieren ist. Der Einschätzung der Vorinstanz, welche die Rechnung lediglich aufgrund des Vorhandensein einer Rechtsmittelbelehrung und der Rechtskraftbescheinigung des Regierungsrats als Verfügung qualifiziert hat, kann demnach nicht gefolgt werden. Da das Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin sowie der daraus geschuldete Pachtzins privatrechtlicher Natur ist, war die Beschwerdegegnerin mangels sachlicher Zuständigkeit nicht befugt, in dieser Angelegenheit eine Verfügung im Sinne von § 2 Abs. 1 VwVG BL zu erlassen. Die Rechtskraftbescheinigung des Regierungsrats vermag daran nichts zu ändern. Damit liegt ein schwerwiegender Mangel vor, welcher die Nichtigkeit der als Verfügung bezeichneten Rechnung vom 2. Oktober 2020 zur Folge hat (STAEHELIN, a.a.O., Art. 80 N 128; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 1105), weshalb für die Beseitigung des Rechtsvorschlags kein gültiger definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt. 4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 11. November 2020 aufzuheben und das definitive Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. XXXXXXXX des Betreibungsamts Basel-Landschaft abzuweisen. Damit ist nicht gesagt, dass die strittige Forderung nicht bestehen würde. Vielmehr könnte der Rechtsvorschlag allenfalls auf dem Wege der provisorischen Rechtsöffnung nach Art. 82 ff. SchKG beseitigt werden. 5.1 Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist über die Tragung der Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt, weshalb die Gerichtsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens zulasten der Beschwerdegegnerin geht. Mangels eines Entschädigungsantrags ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selbst.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind aufgrund des Verfahrensausgangs vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. In Anwendung von Art. 61 GebV SchKG i.V.m. Art. 48 GebV SchKG wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von CHF 225.00 erhoben. Ferner ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Beansprucht eine Anwältin oder ein Anwalt im Prozess eine Parteientschädigung für die auftraggebende Person, ist dem Gericht die Honorarrechnung spätestens in der Hauptverhandlung bzw. in Beschwerdeverfahren mit der letzten Rechtsschrift einzureichen, ansonsten das Gericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen kann (§ 18 Abs. 1 TO). Wird wie in casu keine Honorarnote eingereicht, so ist mangels separat ausgewiesener Spesen kein Auslagenersatz sowie keine Mehrwertsteuer geschuldet, es sei denn, in der Rechtsschrift wird die Ausrichtung des Mehrwertsteuersatzes auf das Honorar förmlich beantragt und die anwaltlich vertretene Person ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt (KGE BL 400 19 196 vom 19. November 2019 E. 10; 400 19 237 vom 3. Dezember 2019 E. 9.1; 410 16 205 vom 18. Oktober 2016 E. 12). Da die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin in ihren förmlichen Rechtsbegehren lediglich die o/e-Kostenfolge begehrt, ohne ausdrücklich die Ausrichtung der Mehrwertsteuer zu beantragen, kann im vorliegenden Fall nach der Praxis des Kantonsgerichts keine Mehrwertsteuer zugesprochen werden (vgl. KGE 400 17 271 vom 9. Januar 2018 E. 1.2). Die siebenseitige Beschwerdeschrift enthält vier Seiten an sachverhaltlichen und rechtlichen Erwägungen. Die Eingabe vom 19. November 2020 kann nicht als Aufwand berücksichtigt werden, da die eingereichten Beilagen aufgrund der Novenschranke von Art. 326 Abs. 1 ZPO ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein können. Da die Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels für einen Anwalt leicht erkennbar ist, kann im vorliegenden Fall nicht von einer erhöhten Komplexität gesprochen werden. Eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 625.00 (2.5 Std. à CHF 250.00) erscheint daher als angemessen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 11. November 2020 in der Betreibung Nr. XXXXXXXX des Betreibungsamts Basel-Landschaft wird aufgehoben. 2. Das Gesuch um definitive Rechtsöffnung der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. XXXXXXXX des Betreibungsamts Basel-Landschaft wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr von CHF 150.00 für das erstinstanzliche Verfahren wird der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 150.00 verrechnet. 4. Die Entscheidgebühr von CHF 225.00 für das Beschwerdeverfahren wird der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 225.00 verrechnet. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Entscheidgebühr von CHF 225.00 zu ersetzen. 5. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 625.00 zu entrichten.

Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiber i.V.

Vladimir Hof

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