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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.12.2020 410 20 214

8 décembre 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·HTML·1,948 mots·~10 min·4

Résumé

Definitive Rechtsöffnung in Betreibung Nr. X

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 8. Dezember 2020 (410 20 214) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Definitive Rechtsöffnung; Veranlagungsverfügung als zusammengesetzte Urkunde; ein definitiver Rechtsöffnungstitel liegt auch dann vor, wenn sich die zu bezahlende Summe aus dem Verweis auf andere Dokumente ergibt (E. 5).

Besetzung

Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin i.V. Janina Wüest

Parteien

Kanton Basel-Stadt, vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt, Abteilung Dienste und Steuerbezug,

Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel, Beschwerdeführer

gegen

A.____, Beschwerdegegner

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung in Betreibung Nr. XXXXXXXX

Beschwerde gegen das Urteil des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 7. September 2020

A. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 13. Juli 2020 ersuchte der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt, beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost (nachfolgend: Zivilkreisgericht) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. XXXXXXXX des Betreibungsamts Basel-Landschaft gegen den Betreibungsschuldner A.____ für eine Forderung von CHF 3'899.05, beinhaltend Betreibungskosten von CHF 81.30. Als definitiven Rechtsöffnungstitel legte der Kanton Basel-Stadt eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung für die kantonalen Steuern 2017 samt Steuerabrechnung und Kontoauszug, alles mit Datum vom 18. Juli 2019, eine Gebührenverfügung vom 20. April 2020 sowie einen Zinsberechnungsausweis vom 13. Juli 2020 ins Recht. B. Mit Urteil vom 7. September 2020 erteilte der Gerichtspräsident des Zivilkreisgerichts dem Kanton Basel-Stadt in der Betreibung Nr. XXXXXXXX des Betreibungsamts Basel-Landschaft gegen A.____ die definitive Rechtsöffnung für die Forderung in der Höhe von CHF 2'873.30 nebst Zins zu 3,5% seit 14. Dezember 2019 sowie für eine Forderung von CHF 444.45, bestehend aus CHF 154.45 Zinsbelastung bis 13. Dezember 2019, CHF 130.00 Kosten/gesetzliche Gebühren gemäss Gebührenverfügung und CHF 160.00 Steuererklärungs-Fristgebühr und 1. und 2. Steuererklärungs-Mahngebühr. Für die Mehrforderung der amtlichen Einschätzungsgebühr von CHF 200.00 und der Nichtabgabe der Steuererklärung von CHF 300.00 wurde das Gesuch implizit abgewiesen. Ausserdem wurde der Betreibungsschuldner dazu verpflichtet, die Betreibungskosten von CHF 81.30 sowie die Gerichtsgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen. C. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob der Kanton Basel-Stadt (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 1. Oktober 2020 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), Beschwerde und beantragte, es sei in der Betreibung Nr. XXXXXXXX des Betreibungsamts Basel-Landschaft nebst der mit Entscheid vom 7. September 2020 bereits erteilten definitiven Rechtsöffnung auch für die amtliche Einschätzungsgebühr von CHF 200.00 sowie für die Busse für die Nichtabgabe der Steuererklärung von CHF 300.00 die definitive Rechtöffnung zu erteilen (Ziff. 1). Zudem seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Ziff. 2). D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 4. November 2020 wurde festgestellt, dass A.____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat, der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien der Entscheid des Präsidiums der Abteilung Zivilrecht des Kantongerichts gestützt auf die Akten in Aussicht gestellt. Erwägungen

1. Rechtsöffnungsentscheide sind gemäss Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Beschwerde anfechtbar. Gemäss Art. 321 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einzureichen. Das vorliegend angefochtene, begründete Urteil des Zivilkreisgerichtspräsidenten vom 7. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 28. September 2020 zugestellt, womit die gleichentags der Schweizerischen Post übergebene Beschwerdeeingabe vom 1. Oktober 2020 fristgerecht erfolgt ist. Der Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren in der Höhe von CHF 450.00 wurde mit Valutadatum vom 12. Oktober 2020 ebenfalls fristgerecht geleistet. Gemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Vorliegend wird die unrichtige Rechtsanwendung von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) bezüglich der ins Recht gelegten Veranlagungsverfügung gerügt und damit ein zulässiger Beschwerdegrund erhoben. Da sich sämtliche Formalien als erfüllt erweisen und der Beschwerdeführer seiner Begründungsobliegenheit nachgekommen ist, ist auf die Beschwerde einzutreten. Sodann ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SGS 221) für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Präsidien der Zivilkreisgerichte das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig.

2. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden. Ein definitiver Rechtsöffnungstitel liegt nur vor, wenn der Entscheid bzw. die Verfügung die zu bezahlende Summe beziffert. Nach der Lehre und Rechtsprechung ist jedoch nicht erforderlich, dass die Forderung im Dispositiv beziffert wird, die Summe kann sich auch aus dem Verweis auf andere Dokumente oder aus der Begründung ergeben (Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband, Basel 2016, ad N 41 zu Art. 80 SchKG). Das Rechtsöffnungsgericht hat zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten Entscheid ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Entscheids zu befassen. Ist der Entscheid unklar oder unvollständig, bleibt es Aufgabe des Sachgerichts, Klarheit zu schaffen (BGE 135 III 315 E. 2.3 vom 10. Februar 2009). Die definitive Rechtsöffnung wird nach der entsprechenden Rechtsgrundlage in Art. 81 Abs. 1 SchKG sodann erteilt, wenn der Schuldner nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld nach dem Erlass des Entscheids oder der Verfügung getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Glaubhaft machen genügt nicht. Der Beweis der Tilgung und Stundung muss durch Urkunden erbracht werden (Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 4 zu Art. 81 SchKG).

3. Unstrittig ist, dass die rechtskräftige Veranlagungsverfügung für die kantonalen Steuern 2017 sowie die dazugehörige Steuerabrechnung, beide mit Datum vom 18. Juli 2019, für die Forderung in Höhe von CHF 2'873.30 und die rechtskräftige Gebührenverfügung vom 20. April 2020 für die Forderung in Höhe von CHF 130.00 in Anwendung von § 198 Abs. 3 des Gesetzes über die direkten Steuern (StG, SG 640.100) einem vollstreckbaren Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG gleichgestellt sind. In ihrem Entscheid vom 7. September 2020 erwog die Vorinstanz jedoch, dass für die darüber hinaus geltend gemachten Gebühren von insgesamt CHF 500.00 kein Rechtsöffnungstitel vorliege, weshalb sie das Gesuch für die Mehrforderung abwies. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift vom 1. Oktober 2020 im Wesentlichen geltend, auf der ersten Seite der Veranlagungsverfügung sei der Hinweis zu entnehmen, dass das Veranlagungsprotokoll, die Steuerabrechnung, der Kontoauszug sowie allfällige weitere Beilagen Bestandteile der Veranlagungsverfügung seien. Der Steuerabrechnung und dem Kontoauszug seien zu entnehmen, dass Gebühren und Kosten im Umfang von CHF 360.00 (CHF 80.00 Steuererklärungs-Fristgebühr, CHF 40.00 1. Steuererklärungs-Mahngebühr, CHF 40.00 2. Steuererklärungs-Mahngebühr und CHF 200.00 amtliche Einschätzungsgebühr) sowie eine Busse für die Nichtabgabe der Steuererklärung in der Höhe von CHF 300.00 berücksichtigt seien. Zudem gelte die erste Seite der Veranlagungsverfügung vom 18. Juli 2019, welche das Steuerbetreffnis angebe, zusammen mit der Steuerabrechnung und dem Kontoauszug als einheitliche Verfügung. Erst aus der Gesamtheit dieser Dokumente ergebe sich der Ausstand, für welchen die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. Im vorliegenden Fall sei also nicht nur die ordentliche Steuer mit der Veranlagungsverfügung vom 18. Juli 2019 verfügt worden, sondern auch die Steuererklärungs-Fristgebühr von CHF 80.00 (gemäss § 108 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern [StV, SG 640.110]), die beiden Steuererklärungs-Mahngebühren von insgesamt CHF 80.00 (gemäss § 107 Abs. 2 StV), die amtliche Einschätzungsgebühr von CHF 200.00 (gemäss § 107 Abs. 3 StV) sowie die Busse für die Nichtabgabe der Steuererklärung in der Höhe von CHF 300.00 (gemäss § 208 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StG), weshalb vorliegend auch für die amtliche Einschätzungsgebühr und Busse für die Nichtabgabe der Steuererklärung die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. Der mit der Veranlagungsverfügung vom 26. Oktober 2017 (recte: 18. Juli 2019) in Rechnung gestellte Betrag von CHF 3'647.25 umfasse denn auch die verfügten Gebühren sowie die Busse und nicht bloss die ordentliche Steuer. Hinzu komme, dass die Rechtsmittelbelehrung auf der ersten Seite der Veranlagungsverfügung ausdrücklich auch für die Steuerabrechnung gelte, welcher sowohl die Gebühren als auch die Busse eindeutig zu entnehmen seien. Schliesslich läge ein definitiver Rechtsöffnungstitel nicht nur dann vor, wenn der Entscheid selbst die zu bezahlende Summe beziffere, sondern auch dann, wenn sich diese aus dem Verweis auf andere Dokumente ergebe. Aus diesem Grund sei die definitive Rechtsöffnung im beantragten Umfang zu bewilligen.

4. Es ist somit zu prüfen, ob die vorgelegte Veranlagungsverfügung insbesondere zusammen mit der Steuerabrechnung ebenfalls für die weiteren Forderungspositionen, also für die amtliche Einschätzungsgebühr von CHF 200.00 sowie die Busse für die Nichtabgabe der Steuererklärung von CHF 300.00, total insgesamt CHF 500.00, definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellen.

5. Die Verfügung muss gemäss Art. 35 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) als solche (resp. als Veranlagung o.ä.) bezeichnet werden, oder es muss sich zumindest aus dem Inhalt zweifelsfrei ergeben, dass es sich um eine Verfügung handelt. Dem Schuldner muss erkennbar sein, dass die Verfügung vollstreckt werden kann, wenn er gegen sie kein Rechtsmittel ergreift (Staehelin, a.a.O. N 121 zu Art. 80 SchKG m.w.H.). Wie eingangs unter Ziff. 2 der Erwägungen dargelegt, muss die zu bezahlende Summe in der Veranlagungsverfügung beziffert werden, sie kann sich jedoch auch aus dem Verweis auf andere Dokumente ergeben. Der Beschwerdeführer verweist im Rechtsbegehren seines Rechtsöffnungsgesuchs vom 13. Juli 2020 in Bezug auf die gesetzlichen Gebühren von total CHF 790.00 lediglich integral auf die Veranlagungs- und Gebührenverfügung. Die Veranlagungsverfügung mit Vollstreckbarkeitserklärung für die kantonalen Steuern 2017 vom 18. Juli 2019 erklärt aber auch ausdrücklich das Veranlagungsprotokoll, die Steuerabrechnung, den Kontoauszug sowie allfällige weitere Beilagen zu deren Bestandteil. Die Summe von CHF 500.00 (amtliche Einschätzungsgebühr von CHF 200.00 [unter der Position «Gebühren und Kosten» abzgl. der Frist- und Mahngebühren] sowie Busse für die Nichtabgabe der Steuererklärung von CHF 300.00) ergibt sich aus der Steuerabrechnung und dem Kontoauszug, welche beide vom selben Tag wie die Veranlagungsverfügung datieren und auf welche die Letztere explizit verweist. Zudem enthält die Veranlagungsverfügung eine gültige Rechtsmittelbelehrung mit den klaren Angaben, innert welcher Frist und bei welcher Instanz sich der Beschwerdegegner gegen die Veranlagungsverfügung inkl. Steuerabrechnung zur Wehr setzen kann. Der der Steuerabrechnung angehängte Einzahlungsschein weist die gesamthaft zu begleichende Summe von CHF 3'647.25 auf, inklusive der in Frage stehenden Gebühren für die amtliche Einschätzung und die Nichtabgabe der Steuererklärung. Durch den Zusammenzug der Zusatzforderungen im Rechtsöffnungsbegehren von insgesamt CHF 790.00 für gesetzliche Gebühren ohne ausdrückliche Nennung des Forderungsgrundes (Steuererklärungs-Fristgebühr von CHF 80.00, 1. und 2. Steuererklärungs-Mahngebühren von je CHF 40.00, amtliche Einschätzungsgebühr von CHF 200.00, Busse für die Nichtabgabe der Steuererklärung von CHF 300.00 sowie Verfahrensgebühren von CHF 130.00) hat die Vorinstanz übersehen, dass sich die zu bezahlende Summe aus der Gesamtheit der Dokumente ergibt. Die definitive Rechtsöffnung hätte auch im Umfang von CHF 500.00 erteilt werden müssen, zumal seitens des Betreibungsschuldners auch keine Einwendungen nach Art. 81 Abs. 2 SchKG vorgebracht wurden. Die Beschwerde erweist sich folglich als begründet und ist gutzuheissen.

6. Gemäss diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 ZPO vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. In Anwendung von Art. 61 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von CHF 450.00 erhoben. Allfällige Parteikosten hat jede Partei selbst zu tragen.

Demnach wird erkannt:

://: I.

In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 7. September 2020 aufgehoben und durch nachstehenden Entscheid ersetzt:

1. Dem Gesuchskläger wird in der Betreibung Nr. XXXXXXXX des Betreibungsamts Basel-Landschaft die definitive Rechtsöffnung bewilligt für eine Forderung von CHF 2'873.30 nebst Zins zu3,5% seit 14. Dezember 2019 sowie eine Forderung von CHF 944.45. Im Übrigen wird der Entscheid bestätigt.

II.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren im Betrag von CHF 450.00 wird dem Beschwerdegegner auferlegt.

Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 450.00 verrechnet.

Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer CHF 450.00 zu ersetzen.

III.

Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten.

Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V. Janina Wüest

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