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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.06.2020 410 20 107

15 juin 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·HTML·2,311 mots·~12 min·6

Résumé

Einsprache gegen Arrestbefehl

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 15. Juni 2020 (410 20 107) Zivilprozessrecht Arrestierung von Vermögenswerten Dritter; wirtschaftliche Berechtigung am Arrestgegenstand

Besetzung

Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber i.V. Linus Zweifel

Parteien

A. ____, Beschwerdeführer

gegen

Kanton Basel-Stadt, vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt, Abteilung Dienste und Steuerbezug, Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel, Beschwerdegegner

Gegenstand

Einsprache gegen Arrestbefehl Nr. XXXXXXXX

Beschwerde gegen den Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 15. April 2020

A. Auf Begehren des Kantons Basel-Stadt, vertreten durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt, Abteilung Dienste und Steuerbezug (nachfolgend: Steuerverwaltung), vom 29. November 2019 erliess die Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West am 2. Dezember 2019 gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG den Arrestbefehl Nr. XXXXXXXX gegenüber A. ____ für eine Forderung in Höhe von CHF 64'281.50. Als Arrestgegenstand wurde im Arrestbefehl die Liegenschaft Nr. XYZ, Grundbuch X. ____, aufgeführt. Als Grund der Arrestforderung wurden dem Arrestbegehren acht Verlustscheine für ausstehende Forderungen beigelegt: • Verlustschein-Nr. XXXXXXXX (Kantonale Steuern 2011) • Verlustschein-Nr. XXXXXXXX (Kantonale Steuern 2012) • Verlustschein-Nr. XXXXXXXX (Kantonale Steuern 2013) • Verlustschein-Nr. XXXXXXXX (Forderung gem. Entscheid vom 31. Juli 2016) • Verlustschein-Nr. XXXXXXXX (Forderung gem. Rechnung vom 6. Dezember 2017) • Verlustschein-Nr. XXXXXXXX (Kosten Zivilgericht Basel-Stadt) • Verlustschein-Nr. XXXXXXXX (Urteilsgebühren und Prozesskosten Strafgericht und Appellationsgericht Basel-Stadt) • Verlustschein-Nr. XXXXXXXX (Urteilsgebühren und Prozesskosten Strafgericht und Appellationsgericht Basel-Stadt)

Der Kanton Basel-Stadt bemerkte bereits im Arrestbegehren sinngemäss, dass nicht A. ____, sondern die B. ____ AG als Eigentümerin der erwähnten Liegenschaft im Grundbuch eingetragen war. Da A. ____ jedoch der wirtschaftlich Berechtigte an der Liegenschaft sei und zudem die Voraussetzungen eines Durchgriffs erfüllt seien, könne die Liegenschaft mit Arrest belegt werden. B. Gegen diesen Arrestbefehl erhob A. ____ mit Eingabe vom 14. Februar 2020 Einsprache beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West und begehrte, die Arrestbefehle seien aufzuheben. Er machte zusammengefasst geltend, die verarrestierte Liegenschaft gehöre nicht ihm, sondern der B. ____ AG; er wohne darin lediglich zur Miete. Die Aktien besagter B. ____ AG würden einer Gesellschaft mit Sitz in Dubai gehören, an welcher er nicht beteiligt sei, sowie einer Frau C. ____ aus Y. ____. Mit Entscheid vom 15. April 2020 wies die Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West die Einsprache ab und bestätigte den angefochtenen Arrestbefehl. Die Gerichtsgebühr von CHF 500.00 wurde dem Einsprecher auferlegt, und dieser wurde zudem verpflichtet, der Gesuchsbeklagten eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen. C. Mit Eingabe vom 27. April 2020 gelangte A. ____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, und erhob Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. April 2020. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Basel-Stadt, der Entscheid vom 15. April 2020 sowie der Arrestbefehl Nr. XXXXXXXX vom 2. Dezember 2019 seien aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Er machte zusammengefasst geltend, der Kanton Basel-Stadt sei seiner Beweislast nicht nachgekommen. Er beziehe sich für die angeführte wirtschaftliche Berechtigung an der verarrestierten Liegenschaft einzig auf Urteile des Strafgerichts Basel-Stadt aus dem Jahr 2011 beziehungsweise des Appellationsgerichts Basel-Stadt aus dem Jahr 2013 und lege keine Belege jüngeren Datums vor; dies sei nicht zulässig. Der Beschwerdeführer habe ausreichend dargelegt, wer Eigentümer der Aktien der B. ____ AG sei und ausgeführt, dass sich die Beteiligungsverhältnisse seit 2011 beziehungsweise 2013 verändert hätten. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West verhalte sich zudem widersprüchlich, wenn es festhalte, dass er lediglich glaubhaft machen müsse, dass die Schilderungen des Kantons Basel-Stadt nicht zuträfen, von ihm zur Beweisführung jedoch Urkunden oder vergleichbare Beweismittel verlangt würden. Auch widerspreche dies der Tatsache, dass die Beweislast beim Kanton Basel-Stadt liege; dieser belege die Eigentumsverhältnisse für die Liegenschaft schliesslich einzig für das Jahr 2013, jedoch nicht für die Zeit danach. Weiter sei falsch, dass der Beschwerdeführer immer über das Vermögen der B. ____ AG habe verfügen können und der Kanton Basel-Stadt belege dies auch nicht. Als Verwaltungsrat der B. ____ AG sei er gesetzlich dazu verpflichtet, das Gesellschaftsvermögen im Sinne der B. ____ AG zu verwenden, andernfalls er sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar machen würde. Dass er die verarrestierte Liegenschaft als Familienwohnung benütze, sei unerheblich; es existiere unstreitig ein Mietvertrag. Schliesslich sei logisch, dass die Liegenschaft als Geschäftssitz der B. ____ AG diene. Es mache durchaus Sinn, dass eine Gesellschaft ihren Sitz in eine von ihr erworbene Liegenschaft verschiebe. Dies könne weder der B. ____ AG angelastet, noch könne daraus eine wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers an der Liegenschaft hergeleitet werden. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West habe folglich sowohl den Sachverhalt unrichtig festgestellt als auch das Recht falsch angewendet. D. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2020 beantragte der Kanton Basel-Stadt (nachfolgend: Beschwerdegegner), vertreten durch die Steuerverwaltung, die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge, soweit darauf einzutreten sei. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei zudem abzuweisen. Auf die Begründung des Beschwerdegegners wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Die Präsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts wies mit Verfügung vom 12. Mai 2020 den Antrag des Beschwerdeführers auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde ab. Zudem schloss sie mit selbiger Verfügung den Schriftenwechsel und ordnete den Entscheid aufgrund der Akten an. Erwägungen

1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 15. April 2020, mit welchem die Einsprache gegen den Arrestbefehl vom 2. Dezember 2019 abgewiesen wurde. Gemäss Art. 278 Abs. 3 Satz 1 SchKG i. V. m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO und Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO i. V. m. Art. 319 lit. a ZPO kann der Einspracheentscheid unabhängig vom Streitwert nur mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO angefochten werden. Arrestbewilligung und Arresteinsprache erfolgen im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO), weshalb die Beschwerde nach Art. 321 Abs. 2 ZPO innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen ist. Der am 15. April 2020 ergangene Entscheid ist dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein der Schweizerischen Post am 16. April 2020 zugestellt worden. Die zehntägige Frist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO hat demnach am Sonntag, 26. April 2020, geendet, weshalb die gestützt auf Art. 142 Abs. 3 ZPO bis zum nächsten Werktag verlängerte Frist vom Beschwerdeführer mittels Postaufgabe des Rechtsmittels am Montag, 27. April, 2020 gewahrt worden ist. Der Kostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren ist nach Ende der angesetzten Frist, jedoch noch vor Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO geleistet worden. Als Arrestschuldner ist der Beschwerdeführer in seinen Rechten betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 278 Abs. 1 SchKG). Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Da auch die weiteren Formalien eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1 Im Beschwerdeverfahren nach Art. 278 Abs. 3 SchKG kann die Beschwerdeinstanz das Vorliegen der Arrestvoraussetzungen gemäss Art. 272 SchKG im Rahmen der Rechtsbegehren mit voller Kognition überprüfen, wobei mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden kann (vgl. Art. 320 ZPO). Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Voraussetzung gemäss Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG nicht erfüllt sei.

Gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG wird der Arrest bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass eine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. Glaubhaftmachen ist weniger als beweisen, jedoch mehr als das blosse Behaupten. Glaubhaftmachen bedeutet, dass es genügt, dem Gericht aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsache zu vermitteln, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 3.1; OG ZH PS180189 vom 8. November 2018 E. 3 m.w.H). Der Arrestschuldner hat demgegenüber der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Gläubigers die Glaubhaftmachung des Gegenteils entgegenzustellen. Es gilt folglich für beide Parteien dasselbe Beweismass, wobei der Gläubiger die Beweislast trägt (Hans Reiser, Basler Kommentar SchKG, 2. Auflage 2010, Art. 278 N 38). Über den Bestand der Forderung, das Bestehen eines allfälligen Pfandrechts und die rechtliche Zugehörigkeit des Arrestobjekts wird in diesem Prozess dagegen nicht materiell rechtskräftig entschieden. Vielmehr ist diesbezüglich auf spätere Verfahren, etwa auf das Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106 ff. SchKG, zu verweisen (Hans Reiser, a.a.O., Art. 278 N 3 f.; vgl. auch BGer 5A_697/2010 E. 3 vom 11. November 2010).

Der Arrest kann für diejenigen Vermögensgegenstände bewilligt werden, welche dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Ein Zugriff auf Vermögenswerte, die einer anderen Person gehören, ist normalerweise unzulässig (Reiser, a.a.O. Art. 272 N 32 mit Hinweisen). Auf fremden Namen, aber für Rechnung des Arrestschuldners gehaltene Vermögenswerte sind jedoch dann ebenfalls uneingeschränkt als Eigentum des Arrestschuldners verarrestierbar, wenn es dem Gläubiger gelingt, die tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen (BGer 5A_225/2009 vom 10. September 2009 E. 4.1; Reiser, a.a.O., Art. 271 N 53 und Art. 272 N 32). Dasselbe gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch, wenn Vermögenswerte des Arrestschuldners von einem Dritten treuhänderisch gehalten werden (BGE 126 III 95 E. 4a; 130 III 579 E. 2.2.1; Reiser, a.a.O. Art. 271 N 54 f.). Es ist folglich nicht darauf abzustellen, wer einen Vermögensgegenstand dem Anschein nach besitzt, sondern wem dieser gemäss einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise tatsächlich gehört.

2.2 Der Beschwerdegegner stützt sich bei seiner Einschätzung, die Liegenschaft sei dem Vermögen des Beschwerdeführers zuzurechnen, auf ein Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt aus dem Jahr 2011 sowie auf ein Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt aus dem Jahr 2013. In diesen Urteilen wurde u. a. festgehalten, dass der Beschwerdeführer sowohl der wirtschaftlich Berechtigte an der B. ____ AG als auch an der verarrestierten Liegenschaft sei («Es hat daher als erstellt zu gelten, dass der [Beschwerdeführer] der wirtschaftlich Berechtigte an den beiden Firmen [B. ____ AG und D. ___ Ltd.] ist. Dies gilt auch für die von ihm bewohnte Liegenschaft in X. ____, welche gleichzeitig Firmendomizil der B. ____ AG ist», AppGer BS SB.2012.23 vom 4. September 2013 E. 6). Damit gelingt es ihm, mittels objektivierten Feststellungen prima facie und im Sinne des verlangten Beweismasses des Glaubhaftmachens darzulegen, dass die Liegenschaft der B. ____ AG tatsächlich dem Vermögen des Beschwerdeführers zuzurechnen ist.

2.3 Der Beschwerdeführer wendet den Vorbringen des Beschwerdegegners gegenüber ein, die Beteiligungsverhältnisse hätten sich seither verändert und er hätte dargelegt, dass eine Frau C. ____ aus Y. ____ sowie eine Gesellschaft mit Sitz in Dubai Eigentümer der Aktien der B. ____ AG seien. Die Präsidentin des Zivilkreisgerichts hat diesbezüglich jedoch zu Recht festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelingt, den vom Beschwerdegegner mittels besagten Urteilen glaubhaft gemachten Anschein zu entkräften. In der Tat versucht der Beschwerdeführer seine Behauptung, die Besitzverhältnisse an der B. ____ AG hätten sich zwischenzeitlich verändert, nicht einmal im Ansatz zu substantiieren. So verweist er ohne nähere Angaben auf «eine Gesellschaft mit Sitz in Dubai» und eine «Frau C. ___». Dabei wäre es für den Beschwerdeführer ein Leichtes, tatsächliche Veränderungen in der Aktionärsstruktur mit wenig Aufwand aufzuzeigen. Einerseits wäre davon auszugehen, dass eine solche Aktienübertragung nicht papierlos über die Bühne gehen würde; andererseits müsste der Beschwerdeführer als einziger Verwaltungsrat der B. ____ AG über Dokumente verfügen, welche Hinweise auf eine veränderte Aktionärsstruktur zuliessen (wie beispielsweise ein - vom Verwaltungsrat nota bene zwingend zu führendes - Aktienbuch oder die Aktionärsstruktur reflektierende Verwaltungsrats- oder Generalversammlungsbeschlüsse etc.). Aus den vom Beschwerdegegner eingereichten Urteilen aus den Jahren 2011 und 2013 ergibt sich ausserdem deutlich, dass der Beschwerdeführer der wirtschaftlich Berechtigte sowohl der B. ____ AG als auch der verarrestierten Liegenschaft ist. Im Ergebnis gelingt es dem Beschwerdeführer deshalb nicht, den glaubhaft gemachten Vorbringen des Beschwerdegegners die Glaubhaftigkeit des Gegenteils entgegenzubringen.

Wenn die Zivilkreisgerichtspräsidentin zudem festhält, dass der Beschwerdeführer seine Einwendungen nicht auf Urkunden oder vergleichbare Beweismittel stützen könne, so verhält sie sich nicht - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - widersprüchlich. Die Zivilkreisgerichtspräsidentin meinte damit einzig, dass es dem Beschwerdeführer mittels seinen Vorbringen nicht gelingt, das Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 272 Abs. 1 SchKG zu erfüllen. Denn im summarischen Verfahren, wie das Arresteinspracheverfahren eines darstellt (vgl. Art. 251 lit. a ZPO), sind Beweise grundsätzlich mittels Urkunden zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch dann, wenn lediglich das Beweismass des Glaubhaftmachens zu erfüllen ist.

Der Beschwerdeführer liegt zwar richtig, wenn er angibt, die Beweislast liege beim Beschwerdegegner. Er verkennt jedoch den Unterscheid zwischen der Beweislast und dem Beweismass des Glaubhaftmachens. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdegegner seine Auffassung auf ein rechtskräftiges und hinsichtlich des relevanten Sachverhalts deutliches Gerichtsurteil zu stützen vermag, gelingt es ihm, aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit der wirtschaftlichen Berechtigung des Beschwerdeführers an der verarrestierten Liegenschaft zu vermitteln. Da es der Beschwerdeführer demgegenüber in jeglicher Hinsicht unterlässt, den vom Beschwerdegegner glaubhaft gemachten Sachverhalt substantiiert zu bestreiten, sind die Voraussetzungen von Art. 272 Abs. 1 SchKG vorliegend erfüllt. Im Ergebnis ist deshalb der Vorinstanz insofern beizupflichten, dass auch heute noch davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer als wirtschaftlich Berechtigter der Liegenschaft zu qualifizieren ist. Der Arrestbefehl wurde folglich zu Recht ausgestellt und die Beschwerde gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 15. April 2020 ist abzuweisen.

3. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten für das Rechtsmittelverfahren zu befinden. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist dabei in Anwendung von Art. 61 i. V. m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) entsprechend dem einverlangten Kostenvorschuss auf CHF 750.00 festzusetzen. Der Beschwerdeführer ist ausserdem zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von CHF 100.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 für das Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 verrechnet.

Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 auszurichten.

Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber i.V. Linus Zweifel

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