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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 27.05.2019 410 19 82

27 mai 2019·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,095 mots·~15 min·6

Résumé

Prozessleitende Verfügung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 27. Mai 2019 (410 19 82) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 319 b lit. 2 ZPO zur Anfechtung einer prozessleitenden Verfügung mit Beschwerde

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher

Parteien A. ____, vertreten durch Advokat Roman Zeller, Wasserturmplatz 3, Postfach 578, 4410 Liestal, Beschwerdeführer B. ____, vertreten durch Advokat Roman Zeller, Wasserturmplatz 3, Postfach 578, 4410 Liestal, Beschwerdeführerin gegen C. ____ GmbH, 4058, Erlenstrasse 96, 4058 Basel, vertreten durch Advokat Dominique Erhart, Erhart Rechtsanwälte & Notariat, Konsumstrasse 1, Postfach, 4104 Oberwil BL, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Prozessleitende Verfügung A. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 erhob die C. ____ GmbH beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost Klage gegen A. ____ und B. ____, nachdem sich die Parteien im Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Liestal nicht einigen konnten und der Klagpartei am 2. September 2016 die Klagebewilligung ausgestellt worden war. Der Klage liegt eine Streitigkeit über ein Architektenhonorar nach vorzeitiger Auflösung des betreffenden Architekturvertrags zugrunde. Als Nachforderung zu den bereits erhaltenen Akontozahlungen wurde seitens der Klägerschaft gegenüber den Beklagten in solidarischer Verbindung ein Betrag von

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 39‘400.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. September 2015 eingeklagt und im Sinne von Art. 79 SchKG die definitive Beseitigung der Rechtsvorschläge in den Betreibungen des Betreibungsamtes Basel-Landschaft Nr. XXXX und XXXX beantragt, alles unter o/e-Kostenfolge. Strittig ist unter den Parteien zusammengefasst, auf welcher Basis eine allfällige Entschädigung der Architekturleistungen bei vorzeitiger Vertragsauflösung zu ermitteln ist. Nach Eingang der Klageantwort vom 8. Mai 2017 wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung des Zivilkreisgerichtspräsidenten Ost vom 9. Mai 2017 geschlossen und die Vorladung der Parteien zu einer Instruktionsverhandlung angeordnet. Diese fand am 13. Juni 2017 statt. Die Beklagten liessen an dieser Verhandlung ausführen, dass es der Treuepflicht eines Architekten entsprechen würde, die geleisteten Arbeiten zu dokumentieren. Im Prozess würde über Kosten gestritten, welche noch nicht ausgewiesen worden seien und es lägen für diesen strittigen Teil keine Unterlagen vor. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, ob überhaupt noch Unterlagen nachgereicht werden könnten. Für den Fall, dass vom Gericht nachträglich noch Unterlagen zugelassen würden, behielten sich die Beklagten den Antrag vor, dass sämtliche Unternehmer anzufragen seien, ob sie den Devis jeweils tatsächlich erhalten hätten. Seitens der Klagpartei wurde an der Verhandlung ein Ordner mit Plänen eingereicht. Zudem gab ihr Geschäftsführer, D. ____, zu Protokoll, dass nach seiner Meinung bereits „alles eingereicht“ worden sein sollte. In der im Anschluss an die Verhandlung vom 13. Juni 2017 erlassenen Verfügung gleichen Datums wurde unter anderem über den Umfang der durch die Klägerin im Rahmen des Architekturvertrags geleisteten Arbeiten eine gerichtliche Begutachtung angeordnet. Am 3. Mai 2018 wurde die E. ____ AG, Architekten ETH / SIA, Y. ____, als Expertin ernannt und mit der Ausarbeitung des Gutachtens beauftragt. Die Expertin erstattete dem Gericht ihr Gutachten am 31. August 2018. Der Experte F. ____ wies in diesem darauf hin, dass gewisse Unterlagen gefehlt hätten und diese dementsprechend mangels Überprüfung auch nicht hätten beurteilt respektive bewertet werden können. In der Folge stellten die Parteien dem Zivilkreisgericht Basel- Landschaft Ost ihre Erläuterungs- und Ergänzungsfragen zum Gutachten. Die Klägerin reichte in der betreffenden Eingabe vom 22. Oktober 2018 nebst den Fragen an den Experten diverse weitere Unterlagen ein. Die Beklagten beantragten sodann mit Eingabe vom 10. Dezember 2018, die nachträglich durch die Klägerin eingereichten Unterlagen seien aus dem Recht zu weisen. Nachdem der Klägerschaft das rechtliche Gehör gewährt worden war, wies das instruierende Zivilkreisgerichtspräsidium den Verfahrensantrag der Beklagten implizit ab, indem es dem Experten die fraglichen Unterlagen im Hinblick auf die Beantwortung der Erläuterungs- und Ergänzungsfragen mit Verfügung vom 15. März 2019 zustellen liess. Die Vorinstanz begründete ihre Verfahrensinstruktion mit dem Hinweis auf Art. 186 Abs. 1 ZPO und erwog zusammenfassend, dass es einer Partei auch ohne ausdrückliche Aufforderung durch den Experten über das Gericht möglich sein müsse, vom Experten als fehlend bezeichnete Unterlagen nachzureichen, zumal ein Sachverständigengutachten stets das Ziel haben sollte, den zu begutachtenden Sachverhalt möglichst exakt und vollständig zu eruieren. B. Mit Eingabe vom 29. März 2019 erhoben A. ____ und B. ____ (Beklagte im zivilkreisgerichtlichen Forderungsprozess; nachstehend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat Roman Zeller, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Beschwerde und beantragten, es sei die Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 15. März 2019 aufzuheben. Zudem seien die am 22. Oktober 2018 von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen aus dem Recht zu weisen und das Zivilkreisgericht sei anzuweisen, diese

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Unterlagen dem Experten nicht zur Beurteilung vorzulegen; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung liessen sie im Wesentlichen ausführen, dass die Vorinstanz mit der Entgegennahme der nachträglich eingereichten Unterlagen Art. 229 Abs. 1 ZPO missachtet habe, zumal die Gegenpartei insbesondere keine Angaben dazu gemacht habe, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, diese Unterlagen vor dem Aktenschluss in den Prozess einzubringen. Im vorinstanzlichen Verfahren sei bis zur Feststellung des Gutachters, dass bestimmte Unterlagen fehlen würden, von der Gegenpartei der Standpunkt eingenommen worden, über keine weiteren Unterlagen zu verfügen, was sie an der Instruktionsverhandlung entsprechend zu Protokoll gegeben habe. In der Folge seien just die zunächst vom Experten nicht vorgefundenen Unterlagen nachgereicht worden. Die Beschwerdeführer stellten in ihrer Beschwerdebegründung sodann in den Raum, dass die nachgereichten Unterlagen nachträglich im Hinblick auf die ergänzende Expertise angefertigt worden sein könnten. Der Hinweis der Vorinstanz auf Art. 186 ZPO, so die Beschwerdeführer weiter, verfange vorliegend zudem nicht, weil ein Gutachten nicht dazu führen dürfe, prozessuale Versäumnisse der Parteien aus der Eventualmaxime hinsichtlich Darlegungs-, Substantiierungs- und Beweislast zu korrigieren. Zur Voraussetzung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO führten die Beschwerdeführer aus, dass aufgrund der vorinstanzlichen Erwägungen geschlossen werden müsse, die nachgereichten Unterlagen würden vom Gericht als relevant erachtet. Da das Erstellen solcher Unterlagen mit Sicherheit Aufwand generiere und es bei der Expertise um den im Rahmen des Architekturvertrages geleisteten Aufwand gehe, werde die Bewertung dieser neuen Unterlagen bei deren Zulassung nahezu mit Sicherheit zu einer Änderung der Expertise zu Gunsten der Beschwerdegegnerin führen. Auch dies würde für die Beschwerdeführer einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil nach sich ziehen. C. Sowohl die Vorinstanz als auch die Klägerin des erstinstanzlichen Verfahrens wurden mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 9. April 2019 zur Einreichung einer Beschwerdevernehmlassung eingeladen. Das Zivilkreisgerichtspräsidium Basel-Landschaft Ost teilte dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit Schreiben vom 10. April 2019 seinen Verzicht auf Vernehmlassung mit. Die C. ____ GmbH (Klägerin im zivilkreisgerichtlichen Forderungsprozess; nachstehend: Beschwerdegegnerin), vertreten durch Advokat Dominique Erhart, beantragte in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom 17. April 2019, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei dieselbe abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer. Den Antrag auf Nichteintreten auf die Beschwerde begründete sie unter Hinweis auf die kantonsgerichtliche Rechtsprechung damit, dass es die Beschwerdeführer unterlassen hätten darzulegen, inwiefern ihnen aus der Anrufung einer angeblichen Verletzung von Art. 229 Abs. 1 ZPO zusammen mit der Anfechtung des Endentscheids ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher oder tatsächlicher Art entstehen könnte. In der Sache sei zu berücksichtigen, dass die Leistungen der Klägerin gutachterlich grossmehrheitlich nachgewiesen worden seien, wobei die Arbeiten für das Vorprojekt infolge eines Missverständnisses des Experten nicht beurteilt worden seien. Der Vorwurf der Beschwerdeführer, die nachgereichten Unterlagen der Beschwerdegegnerin seien erst nachträglich erstellt worden, entbehre zudem jeglicher Grundlage. D. Mit Verfügung vom 23. April 2019 wurde der Schriftenwechsel im Beschwerdeverfahren geschlossen und der Entscheid den Parteien gestützt auf die Akten in Aussicht gestellt. Mit Ein-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gabe vom 24. April 2019 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, seine Honorarnote nach. Die Beschwerdegegnerin hat die Honorarnote ihres Rechtsvertreters demgegenüber bereits zusammen mit ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 17. April 2019 zu den kantonsgerichtlichen Akten gegeben.

Erwägungen 1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 15. März 2019. Mit diesem verfahrensleitenden Entscheid wies der erstinstanzliche Instruktionsrichter den Antrag der Beschwerdeführer von der Gegenpartei nach verfügtem Schluss des Schriftenwechsels im Rahmen eines Expertiseverfahrens nachgereichte Urkunden aus dem Recht zu weisen, implizit ab, indem diese Unterlagen dem Sachverständigen zur Beantwortung der Erläuterungs- und Ergänzungsfragen zugestellt wurden. Diese vorinstanzliche Verfügung dient einerseits der Instruktion des Expertiseverfahrens und stellt andererseits eine Beweisanordnung dar. Als solche ist sie prozessleitender Natur (Art. 124 Abs. 1 ZPO). Folglich ist sie dann mittels Beschwerde innert zehn Tagen grundsätzlich anfechtbar (Art. 319 lit. b und Art. 321 Abs. 2 ZPO), wenn durch die Verfügung andernfalls ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. 2. Zur Einhaltung der Rechtsmittelfrist wird in der Beschwerdebegründung ausgeführt, dass die angefochtene Verfügung dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 19. März 2019 per Post zugestellt worden sei. Gemäss den beigezogenen zivilkreisgerichtlichen Prozessakten wurde die fragliche Verfügung am 18. März 2019 spediert. Der behauptete Zustellungszeitpunkt am Folgetag hat demnach als erstellt zu gelten, wenn auch aus den Akten der Vorinstanz die Versandart nicht ersichtlich ist. Mit Versandaufgabe der Beschwerde bei der Schweizerischen Post am 29. März 2019 ist die gesetzliche Beschwerdefrist somit eingehalten. Der für das Beschwerdeverfahren bei den Beschwerdeführern erhobene Kostenvorschuss von CHF 900.00 wurde mit Valutadatum 8. April 2019 geleistet. Das Präsidium des Kantonsgerichts, Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO). 3. Wie bereits erwähnt ist die Beschwerde gegen eine verfahrensleitende Verfügung nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Rechtsmittelkläger darzulegen vermag, durch die angefochtene Verfügung drohe ihm ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Vorbehalten bleiben die in der Zivilprozessordnung ausdrücklich bezeichneten prozessleitenden Anordnungen, welche voraussetzungslos mit Beschwerde angefochten werden können (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Anordnung von Beweismassnahmen ist jedoch mangels entsprechender Kennzeichnung im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nach dem gesetzgeberischen Willen nur ausnahmsweise mit Beschwerde anfechtbar, wenn der beschwerdeführenden Partei durch diese Verfügung einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil droht. Beim Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens kon-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht kretisiert werden muss (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: ZPO Komm., Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger (Hrsg.), Zürich/Basel/Genf 2016, 3. Aufl. Art. 319 ZPO N 13). Gemäss kantonsgerichtlicher Rechtsprechung, welche sich an der mehrheitlich in der Lehre vertretenen Meinung orientiert, kann ein Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO rechtlicher oder auch tatsächlicher Art sein. Ein rechtlicher, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil liegt vor, wenn er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht mehr gänzlich beseitigen lässt. Da es Sinn und Zweck von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO entspricht, die Anfechtungsmöglichkeiten für prozessleitende Verfügungen zu erschweren und dadurch unnötige Verzögerungen des Verfahrens zu verhindern (vgl. Botschaft ZPO, S. 7377), kann ein tatsächlicher Nachteil nur dann einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO darstellen, wenn er eine gewisse Intensität aufweist. Dies ist dann der Fall, wenn die Lage der betroffenen Person durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Der Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist daher restriktiv auszulegen, umso mehr, als die beschwerdeführende Partei grundsätzlich immer die Möglichkeit hat, die streitige Verfügung zusammen mit der Hauptsache anzufechten (Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 410 16 19 E. 1.1 mit Hinweis auf FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O. N 14 und 15; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 26 N 31a; Hoffmann-Nowotny, in: ZPO Rechtsmittel, N 27 zu Art. 319 ZPO und KUKO ZPO- Brunner, 2. Aufl. 2014, N 13 zu Art. 319 ZPO; zustimmend auch: BLICKENSTORFER, in: DIKE- Komm. ZPO, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg., 2. Aufl. Zürich/St. Gallen 2016, Art. 319 ZPO N 40 und STEINER, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss., 2019, Rz. 347 f., 351). Auch eine Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens wird als drohender tatsächlicher Nachteil anerkannt (BSK ZPO-SPÜHLER, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 319 ZPO N 11). Die Beweislast für das Bestehen der Gefahr eines solchen Nachteils trägt dabei die beschwerdeführende Partei, soweit die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist. 4. Die Beschwerdeführer bringen zur Frage des drohenden nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils vorliegend lediglich vor, es sei davon auszugehen, dass das entscheidende Gericht die angeblich in Verletzung von Art. 229 Abs. 1 ZPO verspätet in den Prozess eingebrachten Unterlagen als entscheidrelevant erachte. Zudem würden sie befürchten, dass die Zustellung dieser nachträglich eingereichten Unterlagen an den Experten und der Einbezug derselben bei der Beantwortung der Erläuterungs- und Ergänzungsfragen im Rahmen der ergänzenden Expertise mit Sicherheit zu einer Änderung des Ergebnisses der Expertise zu Gunsten der Beschwerdegegnerin führen würden. Dies sei naheliegend, da das Erstellen der Unterlagen Aufwand generiere und die Bewertung des Aufwands aus dem Architekturvertrag zugleich Thema des Sachverständigengutachtens sei. Nach Ansicht des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, kommen die Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen ihrer Substanziierungslast zum drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil nicht hinreichend nach. Bleibt die angefochtene Verfügung bestehen, ist zwar nicht ausgeschlossen, dass der Experte in der ergänzenden Expertise zu einem für die Beschwerdeführer im Prozess ungünstigen Ergebnis gelangen könnte. Insofern kann von einem gewissen Nachteil gesprochen werden. Inwiefern dieser Nachteil später nicht leicht wiedergutzumachen sein soll, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Ein solcher Nachteil ist aus mehreren Gründen auch nicht ersichtlich. Zunächst einmal liegt die Abspruchkompetenz zur Beurteilung der Hauptsache im Forde-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungsprozess vor der Erstinstanz mit einem Streitwert von über CHF 30‘000.00 bei der Dreierkammer des Zivilkreisgerichts (Art. 243 Abs. 1 ZPO e contrario i.V.m. Art. 220 ff. ZPO und § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 EG ZPO BL). Für die Instruktion solcher Verfahren bis zur Spruchreife ist zwar das Präsidium des Zivilkreisgerichts zuständig. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann dabei unter anderem Beweismassnahmen anordnen. Da der zuständige Spruchkörper aber letztlich auch über die Zulässigkeit der angebotenen Beweise entscheidet, kommt den instruktionsrichterlichen Anordnungen prozessrechtlich nicht mehr und nicht weniger als einer Empfehlung an die Dreierkammer zur Beweisabnahme gleich. Daraus folgt einmal, dass die Dreierkammer jederzeit auf Beweisverfügungen des Präsidiums zurückkommen kann. Zudem entscheidet auch sie über eine von einer Partei erhobenen prozessrechtlichen Einwendung im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO. Selbst wenn die Expertise also ein Ergebnis zu Ungunsten der Beschwerdeführer hervorbringen sollte, bliebe es diesen unbenommen, die Dreierkammer von ihrem Festhalten an ihrem Einwand eines Verfahrensfehlers bei der Erstellung der Expertise in Kenntnis zu setzen. Diesfalls würde es der Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör gebieten, dass das Zivilkreisgericht die präsidiale Verfahrensinstruktion nochmals überprüft und hierüber einen begründeten Entscheid fällt. Dabei dürfte es sich insbesondere mit der Frage konfrontiert sehen, ob der Vorderrichter mit seiner Interpretation von Art. 186 Abs. 1 ZPO in den Erwägungen der Verfügung vom 15. März 2019 ohne Bezugnahme auf Art. 229 Abs. 1 ZPO richtig gelegen hat. Es darf als zumindest diskutabel bezeichnet werden, dass der Zivilkreisgerichtspräsident dem Experten die Unterlagen weitergeleitet hat, ohne die Frage zu prüfen, ob es der Beschwerdegegnerin möglich und zumutbar gewesen wäre, die fraglichen Beweismittel zu einem früheren Zeitpunkt einzureichen. Der Entscheid der Dreierkammer des Zivilkreisgerichts über diese Frage ist sodann zusammen mit dem Endentscheid in der Hauptsache mit einem Rechtsmittel – bei Festhalten am Hauptbegehren auf Bezahlung von CHF 39‘400.00 mit Berufung – anfechtbar (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Daraus folgt, dass ein allfälliger Nachteil aus der angefochtenen Verfügung vorliegend bei doppelter Gelegenheit, einmal vor der Dreierkammer der Vorinstanz und einmal im Rechtsmittelverfahren, beseitigt werden könnte. Kommt die Dreierkammer oder die Rechtsmittelinstanz zum Schluss, die Expertise sei teilweise für die Entscheidfindung unbeachtlich, weil sie sich auf verspätet eingereichte Unterlagen abstützt, sind die den Beschwerdeführern im Expertiseverfahren teilweise unnötig verursachten Parteikosten beim Kostenentscheid zu berücksichtigen. Gleiches gilt wiederum zumindest teilweise für den dem Experten ebenso unnötig entstandenen Aufwand, welcher anteilsmässig bei den Expertisekosten angefallen ist. Die Voraussetzung eines drohenden, vor allem aber nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils durch die prozessleitende Anordnung ist vorliegend demnach in keiner Weise erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Auch der zweite von den Beschwerdeführern ins Feld geführte angebliche Nachteil, wonach „das Gericht“ die Unterlagen als relevant erachte, ist nicht nachvollziehbar, zumal die im vorliegenden Forderungsprozess dereinst für die Absprache zuständige Dreierkammer sich der Angelegenheit noch gar nicht angenommen hat. Es fehlt demnach der Beschwerde unter diesem Aspekt bereits am Nachweis eines Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, weshalb sich am Verfahrensausgang nichts ändert. 5. Nachdem auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, ist abschliessend noch über die Verlegung der Prozesskosten zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Rechtsmittelverfahren gelten. Gemäss

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer somit für die Prozesskosten aufzukommen. Eine Anwendung von Art. 107 ZPO, der ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen und die Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen erlaubt, ist nicht angebracht. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) auf pauschal CHF 900.00 festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 ZPO). Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung auszurichten, zumal ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde. Seinen zeitlichen Aufwand für die Mandatsführung in vorstehender Sache beziffert Advokat Dominique Erhart gemäss seiner mit der Stellungnahme vom 17. April 2019 eingereichten Honorarnote mit 9,5 Stunden und macht für die Bemessung der Parteientschädigung zu Gunsten der Beschwerdegegnerin einen Ansatz von CHF 230.00 pro Stunde geltend, was ein Honorar von CHF 2‘185.00 ergibt. Hinzu werden Auslagen von CHF 111.30 gezählt und die Mehrwertsteuer auf dem Gesamtbetrag in Rechnung gestellt. Die beantragte Parteientschädigung ist tarifkonform und erscheint hinsichtlich des Stundenaufwands als auch des Stundenansatzes nicht als unangemessen. Die verrechneten Auslagen erscheinen zudem nachvollziehbar. Die Beschwerdeführer liessen sich zur geforderten Parteientschädigung der Gegenseite nicht vernehmen. Der Kostenantrag der Beschwerdegegnerin kann demnach grundsätzlich zum Entscheid erhoben werden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin hat zwar ein Honorar zuzüglich Mehrwertsteuer beantragt. Da jedoch zu vermuten ist, dass seine Klientin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist eine Zusprechung der Parteientschädigung unter Einrechnung der Mehrwertsteuer auf dem Anwaltshonorar nicht angezeigt (vgl. Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 11 38 E 4.5. sowie 410 16 205 E. 12). Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich somit eine Parteientschädigung zu Gunsten der Beschwerdegegnerin von CHF 2‘296.30.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr in der Höhe von CHF 900.00 wird den Beschwerdeführern in solidarischer Verbindung auferlegt. 3. Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin in solidarischer Verbindung eine Parteientschädigung von CHF 2‘296.30. (inkl. Auslagen, aber ohne MWSt) zu bezahlen.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Rageth Clavadetscher

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