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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 22.05.2019 410 19 43

22 mai 2019·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·4,595 mots·~23 min·6

Résumé

Kostenentscheid

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 22. Mai 2019 (410 19 43) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Beabsichtigt die Vorinstanz, von einer Kostenregelung in einem gerichtlich zu genehmigenden Vergleich der Parteien abzuweichen, weil die Kostenregelung nach Art. 109 Abs. 2 lit. b ZPO einseitig zulasten einer Partei geht, welcher die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, so hat sie vorab zu klären, ob die Parteien den Vergleich auch mit einer anderen Kostenverteilung gelten lassen wollen. Dies ist hier nicht erfolgt, weshalb eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt.

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco

Parteien A.____, vertreten durch Fürsprecher Gregor Marcolli, Bahnhofplatz 5, Postfach 6233, 3001 Bern, Beschwerdeführer gegen B.____, geb. xx.yy.2014, vertreten durch Advokatin Tessa von Salis, Advokatur Jedelhauser, Wartenbergstrasse 40, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin 1 C.____, vertreten durch Advokatin Anina Hofer, Advokatur Horlacher Hofer & Vogel, Bäumleingasse 2, Postfach 1544, 4001 Basel, Beschwerdegegnerin 2 Gegenstand Kostenentscheid Beschwerde gegen den Kostenentscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 2. Januar 2019

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Klage vom 30. November 2017 beantragte B.____, geboren am xx. yy 2014, vertreten durch die Kindsmutter C.____, wiederum vertreten durch Advokatin Anina Hofer, vom Kindsvater A.____ die Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von mindestens CHF 3‘592.50 rückwirkend per 1. April 2017. Zu jener Zeit lief bereits ein Verfahren vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verwaltungs- und Verfassungsrecht, zwischen der Kindsmutter und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Laufental in Bezug auf die Zuteilung der elterlichen Sorge und alternierenden Obhut sowie auf die Errichtung einer Beistandschaft. Da dieses Verfahren im Zeitpunkt der Anhebung der Unterhaltsklage vom 30. November 2017 nicht rechtskräftig erledigt war, schrieb die Abteilung Verwaltungs- und Verfassungsrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft das Verfahren gestützt auf Art. 298b Abs. 3 ZGB ab. Am 15. März 2018 verfügte der Gerichtspräsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West zufolge der Kompetenzattraktion, dass die Kindsmutter in das laufende Verfahren aufzunehmen sei. Für das Kind wurde sodann eine Kindsvertretung angeordnet. B. Mit Vereinbarung vom 14. / 17. Dezember 2018 einigten sich die Kindseltern hinsichtlich der elterlichen Sorge, der Betreuung, der Ferien und Feiertage, der Beistandschaft, des Kinderunterhalts sowie der Unterhaltsschulden. In Bezug auf die Kosten vereinbarten sie, dass die Gerichtskosten von den Parteien jeweils hälftig getragen würden und die Parteikosten - unter Einschluss der Kosten der Kinderanwältin der Tochter - wettzuschlagen seien, vorbehältlich der allfälligen unentgeltlichen Rechtspflege für die Kindsmutter und die Tochter. Mit der Zusatzvereinbarung vom 16. / 17. Dezember 2018 verständigten sich die Kindseltern zudem über die Betreuung der Tochter an deren Geburtstag am xx. yy 2018. C. Mit Entscheid des Gerichtspräsidenten vom 18. Dezember 2018 wurde der Fall als durch Vereinbarung vom 14. / 17. Dezember 2018 und unter gerichtlicher Genehmigung derselben sowie der Zusatzvereinbarung vom 16. / 17. Dezember 2018 als erledigt abgeschrieben. Die elterliche Sorge über die Tochter B.____ wurde beiden Eltern zugeteilt und die Erziehungsbeistandschaft wurde mit Verweis auf den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Laufental vom 4. September 2017 bestätigt. Im Weiteren wurde der Kindsmutter die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die Gerichtskosten wurden dem Kindsvater auferlegt und es wurde festgehalten, dass der Kostenentscheid später nach Einreichung der Kostennoten durch die Vertreterin der Kindsmutter und die Kindesvertreterin ergehen werde. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Rechtsmittelbelehrung und hielt fest, dass dieser Entscheid rechtskräftig geworden war. D. Mit Entscheid vom 2. Januar 2019 auferlegte der vorinstanzliche Gerichtspräsident die Gerichtsgebühr von CHF 2‘000.00, die Übersetzungskosten von CHF 210.00 sowie die Kosten für die Kindsvertretung von CHF 3‘844.90 dem Kindsvater. An die Kindsvertretung wies er die Auszahlung des Honorars von CHF 3‘844.90 aus der Staatskasse an. Dem Kindsvater verpflichtete er, den ausstehenden Betrag von CHF 6‘054.90 innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids in die Gerichtskasse einzubezahlen. Sodann hielt er im Entscheid fest, dass die Kindseltern je für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen haben. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Kindsmutter wurde die Auszahlung eines Honorars von CHF 5‘670.60 an die Vertreterin der Kindsmutter aus der Staatskasse angeordnet.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Mit Beschwerde vom 25. Februar 2019 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, beantragt der Kindsvater (nachfolgend Beschwerdeführer), die Kostenliquidation im vorinstanzlichen Verfahren und der Entscheid der Vorinstanz vom 2. Januar 2019 seien aufzuheben. Die Gerichtskosten von insgesamt CHF 6‘054.90 seien gestützt auf die Vereinbarung vom 14. / 17. Dezember 2018 je hälftig auf den Beschwerdeführer und die Kindsmutter (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) zu verteilen, unter Vorbehalt der erteilten unentgeltlichen Rechtspflege an die Beschwerdegegnerin 2. Eventualiter sei die Kostenliquidation im Verfahren 120 17 3403 IV zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich seien dem Beschwerdeführer die durch das Beschwerdeverfahren entstehenden Parteikosten zu ersetzen und er sei nicht mit Parteikosten im Beschwerdeverfahren zu belasten. F. Die Beschwerdegegnerin 2 beantragt die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten Beschwerdeführers, und sie ersucht auch für das Rechtsmittelverfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Kindsvertreterin verzichtete im Namen der Beschwerdegegnerin 1 darauf, eine Stellungnahme einzureichen und Anträge zu stellen. Mit Verfügung vom 12. April 2019 erklärte das Gerichtspräsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft den Schriftenwechsel für geschlossen und es kündigte den Entscheid auf Grundlage der Akten an. Auf die Begründungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 2 ist zurückzukommen, soweit dies für die Beurteilung der Beschwerde notwendig ist. Erwägungen 1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Kostenentscheid vom 2. Januar 2019 im Verfahren 120 17 3403 IV des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West betreffend eine Unterhaltsklage der Tochter gegen den Kindsvater. Will eine Partei nur den Kostenpunkt anfechten, steht ihr gemäss Art. 110 ZPO - unabhängig von der Höhe der umstrittenen Prozesskosten - die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO zur Verfügung. Die Beschwerdefrist beträgt nach Art. 321 Abs. 1 ZPO dreissig Tage. Die schriftliche Begründung des Entscheids vom 2. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2019 zugestellt. Dieser reichte seine Beschwerde am Montag, 25. Februar 2019, ein, womit die Beschwerdefrist unter Berücksichtigung des Wochenendes gewahrt wurde (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Der Kostenvorschuss von CHF 750.00 für das Rechtsmittelverfahren wurde rechtzeitig geleistet, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Zivilkreisgerichtspräsidien das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Der Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 2. Gemäss Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde einerseits die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und andererseits die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Dabei spielt es keine Rolle, ob Bundesrecht bzw. kantonales Recht falsch angewendet wurde oder ob es sich dabei um einen verfahrens- oder

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht materiellrechtlichen Fehler der Vorinstanz handelt. Zu erwähnen sind insbesondere die fehlerhafte Anwendung der Zivilprozessordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen. Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition. Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „offensichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung ist (KGE BL 410 16 231 vom 6. September 2016 E. 2; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. Aufl., 2016, Art. 320 N 3; BSK ZPO- SPÜHLER, 3. Aufl., 2017, Art. 320 N 3; KUKO ZPO-BRUNNER, 2. Aufl., 2014, Art. 320 N 1 f.). 3. Im schriftlich begründeten Entscheid vom 2. Januar 2019 erwog die Vorinstanz, gemäss Art. 109 Abs. 1 ZPO trage bei gerichtlichen Vergleichen jede Partei die Prozesskosten nach Massagabe des Vergleichs. Gehe eine getroffene Regelung jedoch einseitig zu Lasten einer Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden sei, würden die Kosten gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. b ZPO nach den Art. 106 bis 108 ZPO verteilt. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO könne das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Im vorinstanzlichen Verfahren sei für die klagende unmündige Tochter eine Kindsvertreterin als Beiständin eingesetzt worden. Gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO würden die Kosten für die Vertretung des Kindes zu den Gerichtskosten gehören. Beide Elternteile würden als Beklagte geführt. Diese hätten mit der Vereinbarung vom 14. / 17. Dezember 2018 beantragt, die Kosten der Kindsvertreterin der Klägerin aufzuerlegen und die Gerichtskosten je hälftig den Parteien aufzuerlegen. Die Klägerin sei offensichtlich bedürftig und könne nicht für Gerichts- und Parteikosten aufkommen. Als Eltern seien die Beklagten verpflichtet, für den Unterhalt ihres Kindes zu sorgen. Dazu gehöre es auch, für dessen Prozesskosten und Rechtsvertretung aufzukommen. Die Unterhaltspflicht der Eltern würde dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorgehen. Dabei sei unbehelflich, ob der Prozess des Kindes gegen eine Drittperson oder einen Elternteil selbst gerichtet sei. Die Parteien respektive die Beklagten hätten in ihrer Vereinbarung eine Kostenregelung getroffen, welche einseitig zu Lasten der Klägerin gehe, der die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen wäre. Auch bei der Kindsmutter sei Bedürftigkeit gegeben und ihr sei mit Entscheid vom 18. Dezember 2018 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden. Der Kindsvater ersuche nicht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und gebe an, über Vermögen in Form von Liegenschaften zu verfügen. In Berücksichtigung der familienrechtlichen Beistandspflicht der Eltern gegenüber dem Kind sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Parteien könne die Vereinbarung der Parteien betreffend die Gerichtskosten inklusive die Kosten der Vertretung des Kindes nicht übernommen werden. Die Gerichtskosten seien demgemäss vollumfänglich dem Kindsvater aufzuerlegen. 4.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Seiner Ansicht nach könne ein Gericht gestützt auf Art. 109 Abs. 2 lit. b ZPO dann vom Vergleich abweichen, wenn sich die Kostenregelung der Parteien zum Nachteil des Staates auswirke. Wenn es so vorgehen wolle, müsse das Gericht vorgängig die Zustimmung der Parteien dazu einholen, dass sie den Vergleich auch ohne die vereinbarte Kostenregelung gelten lassen wollen. Die Vorinstanz habe eine solche Nachfrage unterlassen, weshalb sie eine Rechtsverletzung began-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen habe. Unter anderem aus diesem Grund werde im Eventualantrag eine Rückweisung des Falles an die Vorinstanz zur Neubeurteilung verlangt. 4.2 Nach Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch ist auch grundrechtlich gewährleistet (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und dient einerseits als Mittel der Sachverhaltsaufklärung und damit der Wahrheitsfindung im Prozess. Andererseits soll damit dem Prinzip der Waffengleichheit im Prozess Rechnung getragen werden (BSK ZPO-GEHRI, 3. Aufl., 2017, Art. 53 N 3; BGE 119 Ia 260 E. 6; BGE 122 I 53 E. 4). Damit die Parteien ihre Mitwirkungsrechte überhaupt wahrnehmen können, sind sie vom Gericht über den Gang des Verfahrens zu orientieren. Sie haben Anspruch darauf, über sämtliche für die Entscheidfindung relevanten Vorgänge und Grundlagen informiert zu werden (BK ZPO- HURNI, 2012, Art. 53 N 16; DIKE ZPO-GÖKSU, 2. Aufl., 2016, Art. 53 N 8). Darüber hinaus ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich vor Erlass des Entscheids (mindestens schriftlich) zu sämtlichen entscheidrelevanten Sachfragen und Beweisergebnissen zu äussern und ihre Sichtweise in das Verfahren einzubringen. Denn eine gerichtliche Entscheidung darf nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse berücksichtigen, zu denen die Parteien Stellung nehmen konnten (BK ZPO-HURNI, 2012, Art. 53 N 37; BGE 132 II 485 E. 3.2). Aus verfahrensökonomischen Gründen oder aufgrund besonderer Dringlichkeit kann im Einzelfall auf das Orientierungs- und Äusserungsrecht der Parteien verzichtet werden, wenn die Rechtslage klar ist und eine vorgängige Anhörung der Parteien den Prozess unverhältnismässig verzögern würde. So sind beispielsweise die Parteien vor Ansetzung eines streitwertabhängigen Kostenvorschusses nicht vorgängig anzuhören. Im Zweifel ist das Anhörungsrecht jedoch zu gewähren (SUTTER-SOMM/CHEVA- LIER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. Aufl., 2016, Art. 53 N 7; DIKE ZPO-GÖKSU, 2. Aufl., 2016, Art. 53 N 14, mit Hinweis auf BGE 106 Ia 1 E. 2b). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (KGE BL 410 17 317 vom 21. November 2017 E. 4.2; BGE 137 I 195 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; SUTTER-SOMM/CHEVALIER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. Aufl., 2016, Art. 53 N 27 f.). 4.3 Prozessparteien können in Parteivereinbarungen auch eine Regelung über die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten treffen. Eine solche Kostenregelung ist grundsätzlich sowohl für die Parteien als auch für das Gericht verbindlich (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Enthält der Vergleich jedoch keine Kostenregelung oder geht die getroffene Regelung einseitig zulasten einer Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, so hat das Gericht die Kosten nach den allgemeinen Regeln von Art. 106 bis 108 ZPO zu verteilen (Art. 109 Abs. 2 ZPO). Damit ist gemeint, dass das Gericht die zwischen den Parteien vereinbarte Kostenregelung nicht genehmigen und stattdessen im Abschreibungsbeschluss die Kostenverteilung nach den vorgegebe-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen gesetzlichen Bestimmungen vornehmen soll. Will das Gericht von einer vereinbarten Kostenverteilung abweichen, hat sie vorab zu klären, ob die Parteien - insbesondere die durch den Kostenpunkt „bevorteilte“ Partei - den Vergleich auch ohne die vereinbarte Kostenverteilung bzw. mit einer abweichenden Kostenverteilung gelten lassen wollen. Ohne Zustimmung der Parteien wird ansonsten der Vergleich als Ganzes hinfällig und es ist der Prozess fortzuführen bzw. ein neuer Vergleich auszuhandeln (BK ZPO-STERCHI, 2012, Art. 109 N 8; BSK ZPO- RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl., 2017, Art. 109 N 2). 4.4 Im zu beurteilenden Fall erwog der vorinstanzliche Gerichtspräsident in seinem Entscheid vom 18. Dezember 2018, dass die Parteien mit Ziffer 7 der Vereinbarung eine Regelung für die Tragung der Prozesskosten getroffen hätten, die nicht vollständig übernommen werden könne, da die Kosten der Kindsvertretung zu den Gerichtskosten zählen würden. Die Vertreterin der Kindsmutter und die Kindsvertreterin hätten damit noch ihre Kostennoten einzugeben. Der Kostenentscheid im Quantitativ würde separat und später erfolgen. Dementsprechend auferlegte der vorinstanzliche Gerichtspräsident mit Dispositivziffer 5 seines Entscheids vom 18. Dezember 2018 die Gerichtskosten dem Berufungsbeklagten. Gleichzeitig forderte er von der Vertreterin der Kindsmutter und der Kindsvertreterin ihre Honorarnoten ein. Der Beschwerdeführer war einerseits mangels Quantitativs der Gerichtskosten, die er zu tragen hatte, nicht in der Lage, Dispostivziffer 5 des Entscheids vom 18. Dezember 2018 substantiiert anzufechten, zumal der Entscheid keine Rechtsmittelbelehrung enthielt und für rechtskräftig erklärt worden war. Zudem bestand ein Widerspruch zwischen Dispositivziffer 1, mit welcher die vollständige Vereinbarung vom 14. / 17. Dezember 2018 genehmigt wurde, und Dispositivziffer 5. Andererseits kann der Entscheid vom 18. Dezember 2018 nicht dahingehend interpretiert werden, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen stand, sich zum Kostenentscheid äussern zu können, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt worden wäre. Vielmehr entschied der vorinstanzliche Gerichtspräsident über die Verteilung der Gerichtskosten, indem er diese vollständig und in Abweichung der Parteivereinbarung vom 14. / 17. Dezember 2018 dem Beschwerdeführer auferlegte. Dabei wich er vom Grundsatz ab, wonach der Kostenentscheid in der Regel mit dem Endentscheid zu treffen ist (Art. 104 Abs. 1 ZPO; KGE BL 410 18 341 vom 18. Februar 2019 E. 2; KBG BL 410 13 13 vom 26. Februar 2013 E. 2). Auf eine vorgängige Anfrage bei den Parteien, ob sie ihre Vereinbarung vom 14. / 17. Dezember 2018 auch mit einem anderslautenden Kostenentscheid gelten lassen wollen, verzichtete er. Dadurch wurde das rechtliche Gehör gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO verletzt und der Fall müsste - in Gutheissung des Eventualbegehrens des Beschwerdeführers - zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Vorliegend wird jedoch auf eine Rückweisung an die Vorinstanz verzichtet, da diese einem formalen Leerlauf gleichkommen würde, welcher aus prozessökonomischen Gründen zu verhindern ist und auch dem Beschwerdeführer keinen Nutzen bringen würde. Allerdings ist das für den Beschwerdeführer ungünstige Vorgehen der Vorinstanz bei der Kostenverlegung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen. 5.1 Es ist die Frage zu prüfen, ob die vereinbarte Kostenverteilung Art. 109 Abs. 2 lit. b ZPO verletzt. Der Beschwerdeführer führt aus, die zwischen den Parteien vereinbarte Kostenliquidation weiche zwar vom Vergleichsergebnis ab. Die Abweichung belaste aber nicht die Beschwerdegegnerin 2, sondern im Gegenteil den Beschwerdeführer. Dies werde offenkundig,

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht wenn man das Vergleichsergebnis mit den von den Parteien gestellten Anträgen vergleiche. Nach den Regeln von Art. 106 und Art. 109 Abs. 1 ZPO („nach Massgabe des Vergleichs“) wäre es sachgerecht gewesen, die ganzen Kosten von der Beschwerdegegnerin 2 tragen zu lassen. Stattdessen seien die Parteien, d.h. der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2, in der Vereinbarung vom 14. / 17. Dezember 2018 von der gesetzlich vorgegebenen Kostenregelung abgewichen und hätten - zugunsten und nicht zulasten der Beschwerdegegnerin 2 - eine hälftige Aufteilung der Gerichtskosten vereinbart. Der Tatbestand von Art. 109 Abs. 2 lit. b ZPO sei damit nicht erfüllt. Der Vorinstanz sei es unter diesen Umständen verwehrt gewesen, der vereinbarten Kostenregelung die Genehmigung zu versagen. 5.2 Nach Art. 109 Abs. 1 ZPO trägt bei einem gerichtlichen Vergleich jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs, wobei die Parteien die Kostenverteilung grundsätzlich frei vereinbaren können. Da Vergleiche häufig Zugeständnisse beinhalten, die über den Rahmen des Pressstoffes hinausgehen, ist der Prozesserfolg in der Regel nicht eindeutig feststellbar und es verbleibt dem Gericht bei der Bemessung des Vergleichserfolgs immer ein Ermessensspielraum. Enthält der Vergleich keine entsprechende Regelung, werden die Kosten nach den in den Art. 106 bis 108 ZPO statuierten Prinzipien verteilt (Art. 109 Abs. 2 lit. a ZPO). Ist im Vergleich eine Kostenregelung getroffen worden, die jedoch einseitig zulasten einer Partei geht, welcher die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, so werden die Kosten ebenfalls nach den allgemeinen Regeln von Art. 106 bis 108 ZPO verteilt (Art. 109 Abs. 2 ZPO). Eine vereinbarte Kostenregelung ist einseitig im Sinne der erwähnten Bestimmung, wenn sie sich zum Nachteil des Staates auswirkt, weil die Kosten in krassem Widerspruch zum Vergleichsergebnis stehen und somit ohne triftigen Grund von einer mit unentgeltlicher Rechtspflege prozessierenden oder zahlungsunfähigen Partei übernommen werden (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl., 2017, Art. 109 N 2). Ob die Kostenregelung im Vergleich einseitig zulasten einer Partei, welche die unentgeltliche Rechtspflege beansprucht, oder einer zahlungsunfähigen Partei geht, ist im Verhältnis zum übrigen Vergleichsinhalt zu verstehen. Zu prüfen ist demnach, ob bei Anwendung der Kostenregeln von Art. 106 bis 108 ZPO eine andere Kostenverteilung angebracht und für die Partei, welche die unentgeltliche Rechtspflege beansprucht, oder die zahlungsunfähige Partei vorteilhafter gewesen wäre. Trifft dies zu, sind die Kosten nach den allgemeinen Regeln von Art. 106 bis 108 ZPO zu verteilen (BK ZPO-STERCHI, 2012, Art. 109 N 5). 5.3 Bei der Auslegung eines Vertrags ist zunächst vom Wortlaut auszugehen, um das von den Parteien wirklich Gewollte zu ermitteln (Art. 18 Abs. 1 OR). Daneben sind aber immer auch die gesamten Umstände des Einzelfalls im Auge zu behalten und der Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Verkehrssitten und Handelsbräuche zu berücksichtigen. So sind beispielsweise Vorverhandlungen zwischen den Parteien, ihr Verhalten nach Vertragsschluss, die lnteressenlage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Vertragszweck von Bedeutung (SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 4. Aufl., 2006, N 33.04 ff.; BGE 129 lI 702 E. 2.4; KGE BL 100 06 1023 vom 8. Mai 2007 E. 4, 7). Erst wenn aufgrund dieser Auslegung feststeht, dass ein übereinstimmender Wille nicht vorgelegen hat, ist auf das Vertrauensprinzip abzustellen. Nach diesem Prinzip gilt eine Willenserklärung so, wie sie eine vernünftige Person in den Schuhen der Erklärungsempfängerin nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste (BGE 132 III 626 E. 3.1; SCHWENZER, Schweizerisches Obligationen-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht recht Allgemeiner Teil, 4. Aufl., 2006, N 27.36 ff. und 33.02 ff.; HUGUENIN, Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, N 282 ff.). 5.4 Ziffer 7 der Parteivereinbarung vom 14. / 17. Dezember 2018 lautet wie folgt: „Die Gerichtskosten werden von den Parteien jeweils hälftig getragen, die Parteikosten (unter Einschluss der Kosten der Kinderanwältin von B.____) werden wettgeschlagen, vorbehältlich der allfälligen unentgeltlichen Rechtspflege für C.____ und B.____.“. Ausgehend vom Wortlaut dieser Parteiabrede bleibt zunächst unklar, welche beteiligten Personen in der Vereinbarung als „Parteien“ gemeint sind. Unter Berücksichtigung des zweiten Teils des zitierten Satzes kann jedoch die Abrede nach dem Vertrauensprinzip nur so ausgelegt werden, dass die Gerichtskosten je hälftig von den Kindseltern - d.h. vom Beschwerdeführer und von der Beschwerdegegnerin 2 - übernommen werden sollen. Mit „Parteien“ sind damit die Kindseltern gemeint, zumal nur sie die Vereinbarung vom 14. / 17. Dezember 2018 unterzeichnet hatten (die Unterschrift der Kindsvertreterin fehlt). Laut Kostenabrede verzichteten die „Parteien“, also der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2, sodann auf die Zusprechung von Parteientschädigungen. Eine solche Kostenliquidation ist bei prozesserledigenden Vergleichen generell üblich. Wird die Vereinbarung vom 14. / 17. Dezember 2018 mit dem von den Parteien zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren verglichen, so ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin 2 von ihren zuletzt gestellten Rechtsbegehren erheblich abweichen und grössere Kompromisse eingehen musste. Die Beschwerdegegnerin 2 beantragte im vorinstanzlichen Verfahren mit Stellungnahme vom 31. Mai 2018 zuletzt einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 3‘042.50. Der Beschwerdeführer war bereit, einen solchen von CHF 1‘757.00 zu leisten. In der fraglichen Vereinbarung einigten sie sich auf einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘890.00, der sich ab August 2019 auf CHF 1‘700.00 reduzieren wird. Im Weiteren vereinbarten der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2 - weitgehend den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers folgend - das gemeinsame Sorgerecht über die Tochter B.____ sowie ein Besuchs- und Ferienrecht, welches über den üblichen Mindestanspruch eines nicht hauptbetreuenden Elternteils hinausgeht. Die Beschwerdegegnerin 2 beantragte hingegen die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge sowie die gerichtliche Zustimmung zum Wegzug in ihr Heimatland X. zusammen mit ihrer Tochter. Da die Vereinbarung der Parteien im Ergebnis grösstenteils den Anträgen des Beschwerdeführers folgt, hätte der Kostenentscheid in Anwendung von Art. 106 bis 108 ZPO dazu geführt, dass die Beschwerdegegnerin 2 im Falle eines gerichtlichen Entscheids die gesamten Prozesskosten oder zumindest einen Grossteil davon hätte tragen müssen. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2 mit der hälftigen Aufteilung der Gerichtskosten gemäss Ziffer 7 der Vereinbarung vom 14. / 17. Dezember 2018 eine Regelung über die Kostenliquidation getroffen haben, welche im Vergleich zur gesetzlich vorgegebenen Kostenregelung gemäss Art. 106 bis 108 ZPO zugunsten der Beschwerdegegnerin 2 abweicht. Es liegt damit kein Fall von Art. 109 Abs. 2 lit. b ZPO vor. Dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2 in der vereinbarten Kostenregelung die Kosten der Kindsvertreterin fälschlicherweise zu den Parteikosten rechnen, anstatt zu den Gerichtskosten gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO, ändert an diesem Ergebnis nichts. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2 hätten diesen offensichtlichen Fehler wohl zugestanden, wenn ihnen im vorinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör gewährt worden wäre. Die Kostenregelung in der Vereinbarung vom 14. / 17. Dezember 2018 wirkt sich nicht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht zum Nachteil des Staates aus. Die Vorinstanz hätte demnach die vereinbarte Kostenregelung in seinen Entscheid vom 2. Januar 2019 übernehmen müssen. 5.5 Die Beschwerde ist infolgedessen gutzuheissen und der Kostenentscheid des Gerichtspräsidenten vom 2. Januar 2019 aufzuheben. Da der vorinstanzliche Richter mit Dispositivziffer 1 des Entscheids vom 18. Dezember 2018 die Vereinbarung vom 14. / 17. Dezember 2018 vollständig genehmigt hat, ist eine erneute Genehmigung der verabredeten Kostenregelung nicht erforderlich. In Abänderung des angefochtenen Kostenentscheides sind die im vorinstanzlichen Verfahren auf CHF 2‘000.00 festgelegte Gerichtsgebühr, die Übersetzungskosten von CHF 210.00 sowie Kosten für die Kindsvertretung von CHF 3‘844.90 dem Beschwerdeführer (d.h. dem Beklagten 2 im Vorverfahren) und der Beschwerdegegnerin 2 (d.h. der Beklagten 1 im Vorverfahren) je zur Hälfte aufzuerlegen. Damit hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren den Betrag von CHF 3‘027.45 (und nicht CHF 6‘054.90) in die Gerichtskasse einzubezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Beschwerdegegnerin 2 im vorinstanzlichen Verfahren sind ihr Gerichtskostenanteil von CHF 3‘027.45 sowie eine Entschädigung an die Vertreterin, Advokatin Anina Hofer, von CHF 5‘670.60 (inkl. Auslagen und inkl. MWST von CHF 382.50) zu Lasten der Staatskasse auszubezahlen, unter Vorbehalt der Nachzahlung nach Art. 123 Abs. 1 ZPO. Ebenfalls zu Lasten der Staatskasse geht ein Honorar von CHF 3‘844.90 (inkl. Auslagen und inkl. MWST von CHF 274.90) an die Kindsvertreterin, Advokatin Tessa von Salis. 6. Abschliessend ist noch über die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten im Rechtsmittelverfahren zu befinden, wobei der Beschwerdegegnerin 2 zufolge offensichtlicher Bedürftigkeit nach Art. 117 ZPO die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen ist. In Anbetracht des Verfahrensausgangs sowie des Umstandes, dass den Parteien im vorinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde, wird in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO aus Billigkeitsgründen die Entscheidgebühr von CHF 750.00 für das vorliegende Beschwerdeverfahren dem Kanton auferlegt. Zudem gehen die ausgewiesenen Kindsvertretungskosten von CHF 143.60 zu Lasten des Staates. Nachdem die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 2 keine Honorarnoten eingereicht haben, werden die Parteientschädigungen in Anwendung von § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) vom Gericht nach Ermessen festgelegt, wobei gemäss § 2 Abs. 1 TO die Berechnung nach Zeitaufwand anwendbar ist. Der mutmassliche Aufwand des Rechtsbeistands des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Gregor Marcolli, wird auf 5 Aufwandstunden geschätzt und es wird praxisgemäss der mittlere Stundenansatz von CHF 250.00 angewendet. Inklusive Auslagen von pauschal CHF 20.00 und 7,7% Mehrwertsteuer resultiert eine dem Beschwerdeführer zu leistende Parteientschädigung von CHF 1‘367.80, welche nach Art. 107 Abs. 2 ZPO aus Billigkeitsgründen ebenfalls zu Lasten des Staates geht. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdegegnerin 2, Advokatin Anina Hofer, ist hingegen eine Entschädigung für geschätzte 1,5 Aufwandstunden à CHF 200.00 zuzüglich Auslagen von pauschal CHF 10.00 und 7,7 % Mehrwertsteuer, d.h. total CHF 333.85, aus der Staatskasse auszurichten. Die Beschwerdegegnerin 2 ist darauf aufmerksam zu machen, dass sie gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO zur Nachzahlung der Entschädigung an ihre

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsbeiständin von CHF 333.85 verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demnach wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Gerichtspräsidenten vom 2. Januar 2019 aufgehoben und durch folgendes Urteil ersetzt: 1. Die Gerichtskosten betragen CHF 2‘000.00 zuzüglich Übersetzungskosten von CHF 210.00 und Kosten für die Kindsvertretung von CHF 3‘844.90. Diese werden der Beklagten 1 und dem Beklagten 2 je zur Hälfte auferlegt. 2. An die Kindsvertretung, Advokatin Tessa von Salis, wird das Honorar von CHF 3‘844.90 (inkl. Auslagen und inkl. MWST von CHF 274.90) aus der Staatskasse ausbezahlt. 3. Der Beklagte 2 hat innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids der Gerichtskasse den ausstehenden Betrag von CHF 3‘027.45 zu bezahlen. 4. Beide Beklagten haben für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. 5. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Beklagte 1 geht ihr Gerichtskostenanteil von CHF 3‘027.45 sowie eine Entschädigung an die Rechtsbeiständin der Beklagten 1, Advokatin Anina Hofer, von CHF 5‘670.60 (inkl. Auslagen und inkl. MWST von CHF 382.50) zu Lasten des Staates. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 750.00 geht zu Lasten des Staates. 3. Der Kindsvertreterin der Beschwerdegegnerin 1, Advokatin Tessa von Salis, wird ein Honorar von CHF 143.60 (inkl. MWST von CHF 10.25) aus der Staatskasse entrichtet. 4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Gregor Marcolli, wird eine Parteientschädigung von CHF 1‘367.80 (inkl. Auslagen von CHF 20.00 und inkl. MWST von CHF 97.80) aus der Staatskasse entrichtet.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Beschwerdegegnerin 2 geht eine Entschädigung an ihre Rechtsbeiständin, Advokatin Anina Hofer, von CHF 333.85 (inkl. Auslagen von CHF 10.00 und inkl. MWST von CHF 23.85) zu Lasten des Staates. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Giuseppe Di Marco

410 19 43 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 22.05.2019 410 19 43 — Swissrulings