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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.04.2019 410 19 37 (410 2019 37)

2 avril 2019·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,128 mots·~16 min·7

Résumé

Vorsorgliche Massnahme (Ehescheidung)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 2. April 2019 (410 19 37) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht / Zivilgesetzbuch

Erkennbarkeit einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung bei anwaltlicher Verbeiständung; Umfang der Auskunftspflicht nach Art. 170 ZGB

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber i.V. Cédric Saladin

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwegler, Willisauerstrasse 11, Postfach 50, 6122 Menznau, Beschwerdeführer gegen B.____, vertreten durch Rechtsanwältin Astrid David Müller, Hertensteinstrasse 28, Postfach 2547, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Vorsorgliche Massnahme (Ehescheidung) Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 31. Januar 2019

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die Ehegatten A.____ und B.____ haben zwei gemeinsame Kinder (Tochter C.____ und Sohn D.____) und leben seit Dezember 2014 voneinander getrennt. Mit Eheschutzentscheid vom 9. Juli 2015 wies das Bezirksgericht Willisau B.____ die alleinige Obhut über D.____ und A.____ die alleinige Obhut über C.____ zu. Seit dem 24. Februar 2017 ist zwischen den Parteien beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost ein Scheidungsverfahren hängig. B. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 verpflichtete der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost (nachfolgend: Zivilkreisgericht bzw. Vorinstanz) A.____ unter Fristansetzung bis zum 8. Januar 2019 zur Einreichung folgender Unterlagen: Kontosaldi bei der LUKB, UBS Kontosaldo Mieterkaution per 24. Februar 2017, Auszüge sämtlicher Bankkonti vom 1. Dezember 2014 bis 30. November 2018, Steuerklärungen von 2014 bis 2016, Kassabuch der Jahre 2016 bis 2018, Fahrzeugkaufverträge und -verkaufverträge der Jahre 2016 bis 2018 und die Zwischenbilanz seiner Einzelunternehmung per 24. Februar 2017. Ausserdem verfügte das Zivilkreisgericht, dass von der Staatsanwaltschaft Luzern die Akten des laufenden Strafverfahrens gegen A.____ beigezogen werden. Mit der Edition der Bankkontoauszüge vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. November 2018 sowie dem Beizug der erwähnten Strafverfahrensakten war A.____ nicht einverstanden, weshalb er mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 beantragte, auf besagte Beweisabnahmen zu verzichten. Daraufhin wurde ihm die Frist gemäss Verfügung vom 4. Dezember 2018 vom Zivilkreisgericht vorerst abgenommen. C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2019 wies das Zivilkreisgericht den Verzichtsantrag von A.____ ab. Die Rechtsmittelbelehrung der Verfügung hielt fest, dass die Parteien innert 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung beim Zivilkreisgericht die schriftliche Begründung derselben verlangen könnten. Mit Schreiben vom 6. Februar 2019 ersuchte A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwegler, um Begründung der Verfügung. Daraufhin stellte das Zivilkreisgericht den Parteien am 8. Februar 2019 ein Rektifikat der Verfügung zu. Der Inhalt des Rektifikats war abgesehen von der Rechtsmittelbelehrung wortwörtlich identisch mit demjenigen der ursprünglichen Verfügung. Die Rechtsmittelbelehrung hielt nun aber fest, dass mit dem Rektifikat die begründete Verfügung zugestellt werde und gegen diese Verfügung innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden könne. D. Gegen die Verfügung vom 31. Januar 2019 erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwegler, substituiert durch Rechtsanwalt Andreas Röösli, mit Eingabe vom 18. Februar 2019 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachfolgend: Kantonsgericht) Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und auf die Edition der Auszüge sämtlicher Bankkonti ab dem 1. Dezember 2014 bis zum 30. November 2018 und den Beizug der Akten der Staatsanwaltschaft Luzern im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu verzichten. Ferner sei der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter o/e-Kostenfolge für beide Instanzen. Zudem sei dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Martin Schwegler als Rechtsbeistand. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass keine Herausgabepflicht bezüglich sämtlicher Bankkontoauszüge der letzten vier Jahre ab dem 1. Dezember 2014 und der Akten des Strafverfahrens gegen ihn bestehe. Die Kontoauszüge seien nicht erforderlich, um einen allfälligen güterrechtlichen Anspruch der Gegenpartei zu beziffern. Für das Güterrecht sei ledighttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich der Kontostand per 24. Februar 2017 relevant und ausserdem sei er mit der Einreichung seiner letzten vier Steuererklärungen sowie den entsprechenden Bilanzen und Erfolgsrechnungen seiner Auskunftspflicht gegenüber seiner Ehefrau im Sinne von Art. 170 ZGB nachgekommen. Jegliche Auskunftsbegehren aus blosser Neugier oder Schikane seien auszuschliessen. Der Beizug der Akten zum Strafverfahren sei zu erlassen, weil bis zu einem rechtskräftigen Urteil die Unschuldsvermutung gelte. Ausserdem hätte die Staatsanwaltschaft Luzern eine Meldung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gemacht, wenn sie anlässlich der Strafuntersuchung eine Gefährdung des Kindeswohls vermutet hätte. E. Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 wies das Kantonsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. F. Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2019 beantragte B.____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwältin Astrid David Müller, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. Ferner sei der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Prozessführung in der Person von Rechtsanwältin Astrid David Müller zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin hält zur Begründung im Wesentlichen fest, dass die Beschwerde verspätet erfolgt und auf diese deshalb nicht einzutreten sei. Falls dennoch auf die Beschwerde eingetreten werde, sei diese abzuweisen, da der Beschwerdeführer bereits während des Zusammenlebens nie Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilt habe und auch heute noch behaupten würde, über keine Einkünfte zu verfügen. Die ersuchte Auskunft diene der Bestimmung ihrer güterrechtlichen Ansprüche und zur Berechnung eines möglichen Hinzurechnungsanspruchs nach Art. 208 ZGB. Ausserdem sei aus der eingereichten Steuererklärung von 2016 ersichtlich, dass der Beschwerdeführer weitere Konti besitze, deren Auszüge er aber im Rahmen des Scheidungsverfahrens nicht eingereicht habe. Schliesslich bestehe angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer die Obhut über C.____ ausübe und D.____ regelmässig bei sich zu Besuch habe, ein erhebliches Interesse an der Herausgabe der Strafakten. G. Mit Verfügung vom 4. März 2019 wies das Kantonsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde ab und setzte der Beschwerdegegnerin Frist bis zum 20. März 2019 zur Einreichung der Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Februar 2019 sowie Unterlagen zu ihren Auslagen, sofern diese im Vergleich zu den vorinstanzlich eingereichten Unterlagen geändert hätten. H. Mit Eingabe vom 13. März 2019 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Lohnabrechnungen von Dezember 2018 bis Februar 2019 sowie Rechnungen von U-Abos für sich und ihren Sohn ein. I. Der Entscheid über die Anträge der Parteien um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde zusammen mit dem Hauptentscheid in Aussicht gestellt (vgl. Verfügungen des Kantonsgerichts vom 19. Februar 2019 und 4. März 2019).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung vom 31. Januar 2019. Mit besagter Verfügung hat der Zivilkreisgerichtspräsident Ost die Anträge des Beschwerdeführers auf Verzicht der Edition seiner Kontoauszüge vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. November 2018 und den Beizug der Akten des gegen ihn geführten Strafverfahrens von der Staatsanwaltschaft Luzern abgewiesen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 31. Januar 2019 ist prozessleitender Natur (Art. 124 ZPO). Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO können prozessleitende Verfügungen, durch welche ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, mit Beschwerde angefochten werden. Beim Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 319 N 13). Die anfechtende Partei hat in jedem Fall substantiiert darzulegen, inwieweit ihr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich geltend, inwiefern ihm durch die Verfügung der Vorinstanz ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Zur Begründung seines Antrags auf aufschiebende Wirkung führt der Beschwerdeführer immerhin aus, dass die vorliegende Beschwerde obsolet werden würde, falls deren aufschiebende Wirkung nicht gewährt würde und er die verlangten Unterlagen einreichen müsste. Dadurch erfüllt der Beschwerdeführer implizit – wenn auch nur knapp – seine Substantiierungspflicht hinsichtlich der Begründung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils. Für das Einreichen einer Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen gilt zudem eine zehntägige Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Diese gesetzliche Frist ist nach Art. 144 Abs. 1 ZPO nicht erstreckbar. Die zehntägige Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des begründeten Entscheids oder der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 31. Januar 2019 hat festgehalten, dass die Parteien innert 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung beim Zivilkreisgericht die schriftliche Begründung derselben verlangen können. Mit Schreiben vom 6. Februar 2019 hat der Beschwerdeführer um Begründung der Verfügung ersucht. Mit Rektifikat vom 8. Februar 2019 hat das Zivilkreisgericht den Parteien die im Wortlaut identische Verfügung mit einer korrigierten Rechtsmittelbelehrung nochmals zugestellt und angegeben, die zehntägige Rechtsmittelfrist beginne mit der Zustellung dieses Rektifikats zu laufen. Da die Frist somit erst mit der Zustellung des Rektifikats statt mit der ursprünglichen, bereits schriftlich begründeten Verfügung vom 31. Januar 2019 zu laufen begonnen hätte, hat das Zivilkreisgericht faktisch eine gesetzliche Frist erstreckt, wozu es nicht berechtigt gewesen ist. Die Rechtsmittelfrist hat folglich bereits mit der erstmaligen Zustellung der schriftlich begründeten Verfügung vom 31. Januar 2019 zu laufen begonnen. Gemäss Akten der Vorinstanz ist die Verfügung vom 31. Januar 2019 am selben Tag spediert und der Beschwerdegegnerin gemäss deren Angaben am 1. Februar 2019 zugestellt worden. Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, wann diese Verfügung dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist. Es ist davon auszugehen, dass die Zustellung am selben Tag wie bei der Beschwerdegegnerin erfolgt ist. Den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich jedenfalls nirgends entnehmen, dass ihm die Verfügung nicht auch am 1. Februar 2019, sondern zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt worden wäre. Selbst http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nachdem der Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort erhalten hat, in welcher die Beschwerdegegnerin geltend macht, dass die Verfügung vom 31. Januar 2019 dem Beschwerdeführer mutmasslich auch am 1. Februar 2019 zugestellt worden sei, hat er dieses Vorbringen im Rahmen seines fakultativen Replikrechts nicht beanstandet. Folglich ist die Rechtsmittelfrist am 11. Februar 2019 abgelaufen, womit die Beschwerde vom 18. Februar 2019 nicht rechtzeitig eingereicht worden ist. 1.2 Es bleibt zu prüfen, ob der anwaltlich verbeiständete Beschwerdeführer auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung der ursprünglichen Verfügung vom 31. Januar 2019 und die darauffolgende Fristerstreckung durch das Rektifikat vertrauen durfte, womit sich die gesetzliche Frist ausnahmsweise verlängern würde. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung leitet aus Art. 9 BV ein Recht auf Vertrauensschutz ab. Dieses beinhaltet unter anderem, dass falsche Auskünfte von Behörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Ein wichtiger Anwendungsfall dieses verfassungsmässigen Rechts besteht darin, dass einer Partei aus einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein Nachteil erwachsen darf. Aufgrund einer unrichtigen Auskunft kann sich daher eine gesetzliche Frist im Einzelfall entsprechend verlängern (vgl. BGE 134 I 199 E. 1.3.1; 135 III 374). Diese Rechtsprechung ist allerdings an den Vorbehalt geknüpft worden, dass sich nur derjenige auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung berufen kann, der die Unrichtigkeit nicht kennt und auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können (vgl. BGE 117 Ia 421 E. 2). Einem Anwalt sollte bewusst sein, dass gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können. Vorliegend hätte der Anwalt des Beschwerdeführers zudem merken müssen, dass das Rektifikat im Vergleich zur ursprünglichen Verfügung im Wortlaut identisch ist. Die ursprüngliche Verfügung hat bereits eine Begründung von anderthalb Seiten enthalten, in welcher sich die Vorinstanz mit den Vorbringen der Parteien auseinandergesetzt und auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen verwiesen hat. Es ist klar ersichtlich gewesen, dass es sich dabei nicht lediglich um ein Entscheid-Dispositiv, sondern um einen begründeten Entscheid gehandelt hat. Die Rechtsmittelbelehrung der ursprünglichen Verfügung vom 31. Januar 2019, wonach die Parteien innert 10 Tagen deren schriftliche Begründung verlangen können, hat deshalb keinen Sinn ergeben. Folglich hätte der Beschwerdeführer die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkennen müssen und nicht auf die falsche Rechtsmittelbelehrung vertrauen dürfen, weshalb sich die zehntägige Beschwerdefrist vorliegend nicht verlängert hat. Im Ergebnis ist die Beschwerdeeingabe vom 18. Februar 2019 deshalb verspätet erfolgt, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.1 Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, bliebe diese aus den nachfolgenden Gründen dennoch erfolglos: Der Beschwerdeführer beantragt mit der Aufhebung der Verfügung, dass auf die Edition der Auszüge sämtlicher Bankkonti ab dem 1. Dezember 2014 bis zum 30. November 2018 zu verzichten sei. Gemäss Art. 170 ZGB kann jeder Ehegatte vom anderen Ehegatten Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Der Umfang der Auskunftspflicht ist auf das Rechtsschutzinteresse des auskunftsberechtigten Ehegatten beschränkt. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren sind dabei durchaus auch Informationen über die Vermögensentwicklung in der Vergangenheit und die Herausgabe von entsprechenden Kontoauszügen vom Rechtsschutzinteresse abgedeckt. Die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auskunftspflicht differiert somit entsprechend dem Kontext und den in Frage stehenden Ansprüchen hinsichtlich der Lebenshaltungsansprüche in der ehelichen Gemeinschaft, der Vertretung derselben nach Aussen, der Unterhaltsansprüche, der Sicherung güterrechtlicher Ansprüche sowie der allfällig notwendigen Wahrnehmung eigener Interessen im Hinblick auf Eheschutzmassnahmen. Bei der Bestimmung der Auskunftspflicht kommt es daher darauf an, für welchen Zweck und zur Begründung welcher möglichen Rechtsansprüche ein Ehegatte vom anderen Ehegatten Auskunft verlangt. Im Übrigen erfasst die Auskunftserteilung im Sinne von Art. 170 ZGB nicht nur eine Bilanz, sondern beinhaltet auch eine detaillierte Abrechnung, evtl. mit Belegen. Auskunft verlangen kann der Ehegatte über alles, was nötig ist, um die finanziellen Verhältnisse des Andern zu beurteilen. Ausgeschlossen ist damit ein Auskunftsbegehren, das aus blosser Neugier oder Schikane gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen SCHWANDER, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch, 6. Auflage 2018, Art. 170 N 15). 2.2 Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Auskunftspflicht gemäss Art. 170 ZGB im Rahmen des Scheidungsverfahrens fortbesteht (vgl. SCHWANDER, a.a.O., Art. 170 N 3). Die Begründung der Beschwerdegegnerin, wonach die verlangte Auskunft einerseits dazu dient, die Vermögensverhältnisse am Stichtag per 24. Februar 2017 zu ermitteln, und andererseits zur Aufdeckung möglicher Bestrebungen des Beklagten, sein Vermögen beiseitezuschaffen, unumgänglich ist, ist überzeugend. Es bestehen vorliegend Indizien, dass der Beschwerdeführer seine finanziellen Verhältnisse nicht korrekt offengelegt hat. So hat der Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2017 vier Konti angegeben, während er im Scheidungsverfahren lediglich den Auszug eines weiteren, nicht in dieser Steuererklärung deklarierten Kontos eingereicht hat. Im Übrigen dienen die Kontoauszüge der letzten Jahre der Feststellung allfälliger güterrechtlicher Ansprüche der Beschwerdegegnerin. Zur Bestimmung dieser Ansprüche, insbesondere zur Feststellung, ob noch weitere Vermögenswerte beim Beschwerdeführer vorhanden sind, benötigt die Beschwerdegegnerin Informationen hinsichtlich der Vermögensentwicklung des Beschwerdeführers. Damit die Beschwerdegegnerin die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers umfassend beurteilen kann, ist die Einsicht in diese Kontoauszüge somit erforderlich. Daher kann vorliegend von blosser Neugier oder Schikane nicht die Rede sein. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin ein aktuelles und schützenswertes lnteresse an der Edition der Kontoauszüge des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. November 2018. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verzicht der Edition dieser Kontoauszüge wäre somit abzuweisen, würde auf die Beschwerde eingetreten. 3. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, dass auf den Beizug der Akten des gegen ihn geführten Strafverfahrens von der Staatsanwaltschaft Luzern zu verzichten sei. Gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO erforscht das Gericht den Sachverhalt bezüglich der Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten von Amtes wegen. Es entscheidet dabei ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Das Gericht hat alle Tatsachen, die für die Anordnung über die Kinder von Bedeutung sind, von Amtes wegen zu ermitteln, wobei es die ihm wichtig scheinenden Tatsachen frei würdigt (vgl. BGE 128 III 411). Diese Grundsätze sind für das Gericht bindend. Vorliegend ist das laufende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich der Beurteilung seiner Erziehungsfähigkeit im Rahmen des Scheidungsverfahrens unter Umständen von Relevanz. Die Strafakten helfen dem Gericht, sich ein umfassendes Bild über http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Beschwerdeführer machen zu können. Ausserdem ist das Kindeswohl hoch zu gewichten und überwiegt im Vergleich zum Interesse des Beschwerdeführers am Verschluss seiner Strafakten während des Scheidungsverfahrens. Im Weiteren läuft der Einwand des Beschwerdeführers, wonach weiterhin die Unschuldsvermutung zu gelten habe, ins Leere. Ein laufendes Strafverfahren kann vom Gericht im Rahmen eines Scheidungsverfahrens berücksichtigt werden, ohne dass dabei die Unschuldsvermutung in irgendeiner Weise infrage gestellt wird. Der Beizug der Akten führt nicht ohne Weiteres dazu, dass sich dies für den Beschwerdeführer im Scheidungsverfahren negativ auswirkt. Im Ergebnis ist der von der Vorinstanz angeordnete Beizug der Strafakten von der Staatsanwaltschaft Luzern nicht zu beanstanden und die Beschwerde wäre bei einem Eintreten auf das Rechtsmittel somit auch hinsichtlich dieses Antrags abzuweisen. 4. Abschliessend hat das Kantonsgericht noch über die Verteilung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), des Berufungsverfahrens zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Beschwerdeverfahren gelten, da im Gesetz für das Rechtsmittelverfahren keine speziellen Kostenvorschriften enthalten sind (vgl. SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, § 17 N 1560). Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 ZPO grundsätzlich nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens verteilt, wobei als Unterliegen auch das Nichteintreten auf eine Klage gilt. Durchbrochen wird dieser Grundsatz durch das in Art. 108 ZPO verankerte Verursacherprinzip: Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Verursacher unnötiger Kosten und somit Zahlungspflichtiger kann nicht nur eine Partei, sondern auch ein mutwillig prozessierender Anwalt sein, welcher einen mit minimaler Vorsicht vermeidbaren Fehler begangen hat (vgl FISCHER, in: Stämpflis Handkommentar ZPO, Art. 108 N 3; JENNY, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 108 N 7). Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass das Rechtsmittel verspätet eingereicht worden ist und der massgebliche Fristenlauf für den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erkennbar gewesen ist. Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, die Prozesskosten gestützt auf Art. 108 ZPO dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Schwegler, aufzuerlegen, zumal er mit der verspäteten Beschwerde sämtliche Kosten kausal verursacht hat. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist vor diesem Hintergrund selbstredend abzuweisen, da das Verfahren ab initio prozessrechtlich aussichtslos gewesen ist. Martin Schwegler ist somit zur Zahlung der Gerichtskosten zu verpflichten, welche in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (GebT; SGS 170.31) auf pauschal CHF 600.00 festgelegt werden. Gleichfalls hat dieser der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Da mit der Beschwerdeantwort keine Honorarnote eingereicht worden ist, hat das Gericht gemäss § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren ist das Honorar gemäss § 2 Abs. 1 TO nach dem Zeitaufwand zu berechnen. Angemessen erscheint ein Zeitaufwand von 5 Stunden zu CHF 250.00 pro Stunde. Da die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin den tatsächlichen Aufwand der Auslagen nicht in Rechnung gestellt hat, werden diese vom Kantonsgericht nach Ermessen auf CHF 50.00 festgesetzt. Rechtsanwalt Martin Schwegler hat der Beschwerdegegnerin daher eine Parteientschädigung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht von CHF 1‘300.00 inkl. Auslagen zuzüglich MWST von CHF 100.10 zu bezahlen. Da die Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung vorliegend nicht zu vermuten ist, erübrigt sich das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, in der Höhe von CHF 600.00 wird Rechtsanwalt Martin Schwegler persönlich auferlegt. 4. Rechtsanwalt Martin Schwegler hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 1‘400.10 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber i.V.

Cédric Saladin

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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