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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.01.2020 410 19 260

28 janvier 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,241 mots·~16 min·4

Résumé

Rechtsverweigerung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 28. Januar 2020 (410 19 260) ___________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Frage nach der Gültigkeit eines Vertretungsmandats (E. 6.2) Frage nach der Zusprechung einer Parteientschädigung für eine fakultative Stellungnahme (E. 8.4)

Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiberin Karin Wiesner

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, Hintere Bahnhofstrasse 102, Postfach 2150, 5001 Aarau, Beschwerdeführer gegen B.____, vertreten durch Advokatin Annalisa Landi, Oberwilerstrasse 3, Postfach, 4123 Allschwil, Beschwerdegegner

Gegenstand Rechtsverweigerung Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2019 des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West

A. Im Verfahren wegen Verletzung der Persönlichkeit vor dem Zivilkreisgericht Basel- Landschaft West vertritt Rechtsanwalt Julian Burkhalter die beklagte Partei, A.____. Sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen. Die Parteien wur-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht den zur Hauptverhandlung auf den 26. September 2019 vor das Präsidium des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft geladen. Mit Eingabe vom 24. September 2019 ersuchte Rechtsanwalt Julian Burkhalter, A.____ für die Hauptverhandlung aus dem Gefängnis dem Gericht zuzuführen. Zur Begründung brachte er vor, A.____ könne sich nicht sachgemäss auf die Hauptverhandlung vorbereiten, da er inhaftiert sei. Er habe auch keine Rechtskenntnisse und sei mittellos. Sowohl der Anspruch auf einen Anwalt als auch auf Waffengleichheit seien verletzt. Dem Beklagten werde die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und er könne sich keinen Anwalt leisten. Eine allfällige Verurteilung verletze daher Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er müsse sich deshalb auch alleine der Verhandlung stellen. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West wies mit Verfügung vom 25. September 2019 das Gesuch um Zuführung ab und dispensierte A.____ gleichzeitig vom persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung. Zur Hauptverhandlung vom 26. September 2019 erschienen weder A.____ noch Rechtsanwalt Julian Burkhalter. B. Mit Entscheid vom 26. September 2019 hiess die Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West die Klage gut und untersagte A.____, sich dem Kläger auf eine Distanz von weniger als 100 Meter zu nähern, dies insbesondere an verschiedenen im Entscheid aufgeführten Örtlichkeiten, oder den Kläger in irgendeiner Form zu kontaktieren. Die Prozesskosten des Verfahrens wegen Verletzung der Persönlichkeit und diejenigen des vorangegangenen vorsorglichen Massnahmeverfahrens wurden vollumfänglich A.____ auferlegt. Das Dispositiv dieses Entscheids wurde A.____ am 27. September 2019 über Rechtsanwalt Julian Burkhalter, welcher im Rubrum als klägerischer Vertreter aufgeführt ist, zugestellt. C. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 ersuchte Rechtsanwalt Julian Burkhalter um Ausfertigung einer Begründung des Entscheids vom 26. September 2019, damit dessen Anfechtbarkeit sichergestellt werde. Auf dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West nicht eingetreten und Rechtsanwalt Julian Burkhalter wurde angewiesen, diesen Entscheid A.____ an dessen Aufenthaltsort weiterzuleiten. Zur Begründung führte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West aus, Rechtsanwalt Julian Burkhalter habe sein Mandat niedergelegt, weshalb ihm die Prozessführungsbefugnis für das gestellte Ersuchen um schriftliche Begründung des Entscheids fehle. D. Mit Eingabe vom 1. November 2019 «übermittelte» Rechtsanwalt Julian Burkhalter namens und im Auftrag von A.____ (nachfolgend Beschwerdeführer) dem Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Nichteintretensverfügung vom 21. Oktober 2019 mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. 2. In Gutheissung der Beschwerde sei die Nichteintretensverfügung vom 21. Oktober 2019 des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Sache materiell zu behandeln und ein begründetes Urteil zu erlassen. 3. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 21. Oktober 2019 aufzuheben und zur Neubeurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen. E. In seiner fakultativen Stellungnahme vom 28. November 2019 beantragte B.____ (nachfolgend Beschwerdegegner), wiederum vertreten durch Advokatin Annalisa Landi, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen, alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers resp. von Rechtsanwalt Julian Burkhalter. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. November 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, dies ohne Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Beschwerdeführer. Auf die Begründung der Parteien sowie des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Verfügung vom 29. November 2019 schloss der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel und stellte den Parteien den Entscheid aufgrund der Akten in Aussicht. Erwägungen 1.1 Eine prozessleitende Verfügung ist gemäss Art. 319 lit. b i. V. m. Art. 321 Abs. 2 ZPO innert 10 Tagen mit Beschwerde anfechtbar, sofern durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Gemäss Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar, wobei das Rechtsmittel an keine Frist gebunden ist (Art. 321 Abs. 4 ZPO, Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Abs. 1 EMRK). Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur (Art. 124 Abs. 1 ZPO). Durch das Nichteintreten auf das Gesuch um schriftliche Begründung des vorinstanzlichen Entscheids vom 26. September 2019 droht dem Beschwerdeführer ohne Zweifel ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Die schriftlich begründete Verfügung vom 21. Oktober 2019 wurde Rechtsanwalt A.____ gemäss Rückschein der Schweizerischen Post am 22. Oktober 2019 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 1. November 2019 zuhanden des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, der Schweizerischen Post übergeben, womit die Beschwerdefrist gewahrt wurde. Damit kann an dieser Stelle offen gelassen werden, ob es sich vorliegend um eine Beschwerde wegen materieller Rechtsverweigerung oder um eine nicht fristgebundene Beschwerde wegen formeller Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung handelt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. 1.2 Sowohl der Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz bemängeln die fehlende Prozessführungsbefugnis von Rechtsanwalt Julian Burkhalter. Wie nachfolgend unter Ziffer 6.2 noch zu zeigen sein wird, hat Rechtsanwalt Julian Burkhalter sein Vertretungsverhältnis nicht explizit niedergelegt, so dass von einem gültigen Mandat für den Beschwerdeführer auszugehen ist. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. November 2019 erfüllt somit die Formalien, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. Das Präsidium des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO). Der Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Die Vorinstanz begründet ihr Nichteintreten auf das Gesuch von Rechtsanwalt Julian Burkhalter um Ausfertigung einer schriftlichen Entscheidbegründung mit dem Nichtbestand eines Mandatsverhältnisses zum Beschwerdeführer. Rechtsanwalt Julian Burkhalter sei nicht zur Hauptverhandlung vom 26. September 2019 erschienen. Tags zuvor habe er ein Gesuch um Zuführung des Beschwerdeführers zur Hauptverhandlung gestellt. Dem Beklagten sei die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden und er könne sich keinen Anwalt leisten. Er müsse sich daher auch alleine der Verhandlung stellen. Die Vorinstanz führt weiter aus, das Zuführungsgesuch abgewiesen und den Beklagten vom persönlichen Erscheinen dispensiert zu haben. Zufolge Unkenntnis des aktuellen Aufenthaltsorts des Beklagten seien sowohl die Verfügung vom 25. September 2019 als auch der Entscheid vom 26. September 2019 Rechtsanwalt Julian Burkhalter zuhanden des Beschwerdeführers zugestellt worden. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 habe Rechtsanwalt Julian Burkhalter um Ausfertigung der schriftlichen Begründung des Entscheids vom 26. September 2019 ersucht. Es stelle sich somit die Frage, ob Rechtsanwalt Julian Burkhalter noch die notwendige Prozessführungsbefugnis zukomme, um im Namen und Auftrag des Beklagten rechtswirksam prozessuale Handlungen vorzunehmen. Bereits die Ausführungen des Rechtsvertreters in seiner Eingabe vom 24. September 2019 implizierten, dass das Auftragsverhältnis erloschen sei. Durch das unbegründete Nichterscheinen zur Hauptverhandlung sei dieser Anschein zusätzlich verstärkt worden. Weiter sei nicht hinreichend erstellt, ob das Ersuchen um Ausfertigung der schriftlichen Begründung den tatsächlichen Willen des Beklagten wiedergebe resp. tatsächlich in dessen Namen erfolgt sei. In diesem Zusammenhang sei es fraglich, ob es zulässig sei, als privat mandatierter Rechtsanwalt lediglich selektiv gewisse Prozesshandlungen vorzunehmen und andere dagegen nicht wahrzunehmen. Auch die Gegenseite habe Anspruch auf einen fairen Prozess. Vor diesem Hintergrund erscheine das Vorgehen von Rechtsanwalt Julian Burkhalter als treuwidrig. 3. Rechtsanwalt Julian Burkhalter moniert, die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz vom 21. Oktober 2019 verletze Art. 29 BV. Dem Beschwerdeführer werde dadurch das Recht auf Entscheidbegründung verweigert, folglich werde ihm auch die Möglichkeit einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. September 2019 genommen. Es sei aktenwidrig und willkürlich zu behaupten, der Beschwerdeführer wolle gar keinen begründeten Entscheid. Nur weil er (Rechtsanwalt Julian Burkhalter) der Verhandlung vom 26. September 2019 ferngeblieben sei, bedeute dies nicht, dass das Mandatsverhältnis erloschen sei. Etwas ähnliches sei nie geltend gemacht worden und auch nicht impliziert. Vielmehr seien gar noch schriftliche Anträge ins Recht gelegt worden. Die Vorinstanz habe den Entscheid denn auch ihm zugestellt und nicht direkt dem Beschwerdeführer. Das Vorgehen der Vorinstanz sei widersprüchlich und damit willkürlich. Hätte die Vorinstanz angenommen, das Mandatsverhältnis sei erloschen, hätte sie den Entscheid bestimmt nicht dem Anwalt zugestellt. Es wäre für die Vorinstanz ein Leichtes gewesen, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ausfindig zu machen. Sie hätte ihn (Rechtsanwalt Julian Burkhalter) anfragen oder auffordern können, ihr den Aufenthaltsort mitzuteilen. Die Vorinstanz sei nicht befugt, die Legitimation für einen solchen Antrag anzuzweifeln. Andernfalls hätte sie dem Betroffenen vorgängig das rechtliche Gehör gewähren oder eine aktualisierte Vollmacht verlangen müssen. Indem die Vorinstanz keinen begründeten Entscheid anfertige, begehe sie eine Rechtsverweigerung sowie eine Gehörsverletzung nach Art. 29 Abs. 1 und 2 BV. Beim beantragten Ausgang des Verfahrens seien sämtliche Kosten

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Staat aufzuerlegen. Der Staat sei als unterlegen zu betrachten, sofern die Gegenpartei keine eigenen Anträge stelle. In einer solchen Konstellation müssten die Kosten ausnahmsweise dem Staat auferlegt werden. 4. Der Beschwerdegegner bemängelt in seiner fakultativen Beschwerdeantwort vom 28. November 2019 die fehlende Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt Julian Burkhalter im Beschwerdeverfahren, da er sich nicht durch eine Vollmacht des Beschwerdeführers legitimiere. Überdies habe sich Rechtsanwalt Julian Burkhalter im vorinstanzlichen Verfahren widersprüchlich verhalten. Mit Eingabe vom 24. September 2019 an das Zivilkreisgericht Basel- Landschaft West habe er um Zuführung des Beschwerdeführers an die vorinstanzliche Hauptverhandlung vom 26. September 2019 ersucht mit der Begründung, dass sich der Betroffene nicht sachgemäss auf die Hauptverhandlung vorbereiten könne, da er inhaftiert sei. Er könne sich keinen Anwalt leisten. Deshalb müsse er sich auch alleine der Verhandlung stellen. Damit habe Rechtsanwalt Julian Burkhalter explizit mitgeteilt, dass er wisse, wo sich der Beschwerdeführer befinde, nämlich in Haft, und dass er als Anwalt selbst nicht zur Hauptverhandlung erscheinen werde und ihn somit mangels Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht vertrete. Wenn nun dieser Anwalt, der nicht zur Hauptverhandlung erscheine, weil er das Mandat nicht mehr führe, dann aber Rechtsschriften entgegennehme, habe er auch nach Beendigung des Mandates seine anwaltliche Sorgfaltspflicht zu wahren und den Entscheid in der Hauptsache seinem Mandanten weiterzuleiten oder dann dem Gericht mitzuteilen, dass er nicht mehr als Zustelladresse diene. Beides habe er nicht getan. Hingegen habe er sich neu zu konstituieren, wenn er das Mandat wieder aufnehmen wolle. Dies habe Rechtsanwalt Julian Burkhalter auch nicht getan, weshalb seine Beschwerde auch materiell abzuweisen sei. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2019 präzisiert die Vorinstanz zunächst, dass lediglich auf das Gesuch von Rechtsanwalt Julian Burkhalter auf Ausfertigung der schriftlichen Begründung nicht eingetreten worden sei. Damit sei nicht über die Zulässigkeit eines allfälligen Antrags des Beschwerdeführers entschieden worden. Insofern gehe der Einwand auf formelle Rechtsverweigerung fehl. Der Entscheid vom 26. September 2019 sei an Julian Burkhalter in seiner vormaligen Funktion als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt worden. In Ermangelung der Kenntnis des aktuellen Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers scheine dieses Vorgehen entschuldbar, zumal damit am ehesten sichergestellt worden sei, dass der Entscheid auch tatsächlich den Beschwerdeführer erreiche. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu forschen. Es sei einem Rechtsvertreter zweifellos zumutbar, die aktuelle Anschrift seines Mandanten dem Gericht ohne Aufforderung mitzuteilen. Das Verhalten des «vormaligen» Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sei nicht zu schützen. Es könne nicht sein, dass er den Beschwerdeführer für gewisse Bereiche vertrete, für andere wieder nicht und der Vorinstanz in der Folge Rechtsverweigerung vorwerfe. 6.1 Das Verhältnis zwischen Anwalt und seinem Mandanten beruht auf einem Auftrag gemäss Art. 394 OR. Wesensmerkmale des Auftrags sind die Treueverpflichtung, das besondere Vertrauensverhältnis und der Persönlichkeitsbezug, die oft vorhandene inhaltliche Unbestimmtheit sowie die selbständige Beauftragtenstellung (ROLF H.WEBER, in: Basler Kommen-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht tar zum Obligationenrecht, Bd. I, 7. Aufl., Art. 394 N 3). Gemäss Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) gilt für Anwältinnen und Anwälte folgende Berufsregel: Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. Den Rechtsanwalt treffen auch nach Beendigung des Mandates (nachvertragliche) Sorgfalts- und Treuepflichten. Hierzu gehört beispielsweise die Pflicht, nachträglich an ihn erfolgte Zustellungen weiterzuleiten. Stehen sodann in Kürze Verhandlungen an oder drohen Fristabläufe, hat der Anwalt bei Beendigung den Mandanten darauf hinzuweisen. Es kann auch erforderlich sein, dass der Anwalt vorsorglich noch Fristerstreckungsgesuche einreicht – und zwar auch nach Mandatsbeendigung –, um damit dem Klienten zu ermöglichen, für den weiteren Verlauf des Verfahrens einen neuen Rechtsanwalt zu mandatieren. Erfolgt dies nicht und kommt der Mandant deshalb zu Schaden, wird der Anwalt nicht nur schadenersatzpflichtig, sondern verletzt auch seine Berufspflichten, was aufsichtsrechtlich und allenfalls standesrechtlich bei entsprechender Anzeige sanktioniert werden kann. Zum Pflichtenheft einer sorgfältigen und gewissenhaften Mandatsführung gehört es sodann, Behörden wie Gerichte und Amtsstellen, als auch die Gegenpartei respektive deren Vertreter über die Mandatsniederlegung oder den Mandatsentzug zu informieren (vgl. OSCAR AMSTAD, in: Plädoyer 3/2012, S. 74 ff, 2.1.3 f.). 6.2. In seiner Eingabe vom 24. September 2019 an die Vorinstanz informiert Rechtsanwalt Julian Burkhalter, an der Hauptverhandlung vom 26. September 2019 nicht teilzunehmen, so dass der Beschwerdeführer sich alleine der Verhandlung stellen müsse. Er legt sein Mandat jedoch nicht explizit nieder. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe sein Mandat niedergelegt, ist deshalb zu voreilig und hätte erst nach diesbezüglicher Nachfrage erfolgen dürfen, zumal es zum Pflichtenheft einer sorgfältigen Mandatsführung gehört, das Gericht sowie die Gegenpartei über eine Mandatsniederlegung zu informieren. Der Entscheid vom 26. September 2019 wurde mangels Kenntnis der Adresse des Beschwerdeführers an Rechtsanwalt Julian Burkhalter zugestellt, damit am ehesten sichergestellt werde, dass der Entscheid auch tatsächlich den Beschwerdeführer erreiche. Gegen die Zustellung des Entscheids vom 26. September 2019 an Rechtsanwalt Julian Burkhalter hat dieser nicht opponiert, sondern mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 um Ausfertigung eines begründeten Urteils ersucht, damit dessen Anfechtbarkeit sichergestellt werden könne. Damit hat Rechtsanwalt Julian Burkhalter der Vorinstanz eindeutig zu verstehen gegeben, immer noch für den Beschwerdeführer tätig zu sein. Es ist somit von einem fortbestehenden Vertretungsverhältnis zwischen Rechtsanwalt Julian Burkhalter und dem Beschwerdeführer auszugehen. Überdies hätte die Vorinstanz auch ohne Fortbestand eines Vertretungsmandats aufgrund der nachvertraglichen Sorgfalts- und Treuepflichten des bisherigen Rechtsvertreters auf das Gesuch um schriftliche Urteilsbegründung eintreten müssen, da die Stellung eines solchen Gesuchs zu den gebotenen Handlungen zur Abwehr von Nachteilen zulasten des bisherigen Mandanten zu zählen ist. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und die Nichteintretensverfügung vom 21. Oktober 2019 aufzuheben. 7. Der Beschwerdeführer ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und führt aus, er sei nach wie vor inhaftiert und gerichtsnotorisch mittellos. Seine finanzielle Situation habe sich nicht verändert. Entsprechende Belege würden auf Verlangen nachgereicht. Seine Begehren seien nicht aussichtslos und er sei auf einen Anwalt angewiesen. Gemäss

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a; sog. „Mittellosigkeit“ oder „Bedürftigkeit“) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Vorliegend ist der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit inhaftiert und verfügt offensichtlich nicht über die erforderlichen Mittel. Zudem hat sich gezeigt, dass seine Beschwerde nicht aussichtslos ist, so dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist. 8.1 Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden (Gerichts- und Parteikosten; Art. 95 Abs. 1 ZPO). In der Regel werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann von diesem Verteilungsgrundsatz abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Überdies können Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegt werden (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Da die Beschwerde aufgrund materieller Rechtsverweigerung, welche inhaltlich wie eine formelle Rechtsverweigerung wirkt, gutzuheissen ist, gehen die Kosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu Lasten des Staates bzw. es wird auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet. 8.2 Im Weiteren ist dem Beschwerdeführer aufgrund der Gutheissung der Beschwerde eine Parteientschädigung zulasten der Staatskasse auszurichten. Zwar kann ein Kanton in einem Zivilprozess, sei es in erster Instanz oder im Beschwerdeverfahren, grundsätzlich nicht als unterliegende Partei betrachtet und ihm folglich gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigung auferlegt werden, da er keine Prozesspartei im Sinne von Art. 66 ff. ZPO ist. Hingegen richtet sich die vorliegende Beschwerde in der Sache nicht gegen die Gegenpartei des Hauptverfahrens, sondern gegen die Vorinstanz selbst, die es unterlässt, die gesetzlich vorgesehene und beantragte Amtshandlung vorzunehmen. Wird eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO gutgeheissen, muss der Kanton laut Bundesgericht in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO eine Parteientschädigung zahlen, ausser gestützt auf Art. 116 ZPO erlassenes kantonales Recht befreie ihn davon (BGE 139 III 471 E. 3.3). Der angefochtene Entscheid wirkt – wie bereits erwähnt – inhaltlich wie eine formelle Rechtsverweigerung. Weil sich gezeigt hat, dass die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu Unrecht seine Prozessführungsbefugnis abgesprochen hat, was dazu führte, dass dem Beschwerdeführer die schriftliche Begründung des Entscheids vom 26. September 2019 verweigert wurde, rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung analog anzuwenden und dem Beschwerdeführer mangels Befreiung des Kantons gemäss Art. 116 ZPO zu Lasten des Kantons eine Parteientschädigung zuzusprechen. 8.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. Deshalb hat das Kantonsgericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO]; SGS 178.112). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Parteientschädigung nach dem geschätzten Zeitaufwand zu ermitteln (§ 2 Abs. 1 TO), wobei ein Ansatz von CHF 250.00 der Bedeutung der

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Streitsache angemessen erscheint. Der Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerde wird auf 3 Stunden geschätzt. Dies ergibt ein Honorar von CHF 750.00. Zuschläge gemäss § 4 TO werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht geschuldet. Kopiaturen und weitere Auslagen sind nach §§ 15 und 16 TO zu berechnen und in Rechnung zu stellen. Wird wie vorliegend keine Honorarrechnung eingereicht und folglich kein entsprechender Auslagenersatz geltend gemacht, ist dieser nicht zusätzlich zu vergüten (vgl. publizierten Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, KGE BL 400 19 196 vom 19. November 2019 E. 10.2). Die Mehrwertsteuer, welche auf Grundlage des Honorars und der geltend gemachten Auslagen berechnet wird, ist in der Honorarnote separat auszuweisen und nur bei einem ausdrücklichen Antrag zusätzlich zu vergüten (dazu KGer BL 400 11 38 vom 9. Mai 2011 E. 4.5; 400 17 135 vom 9. Mai 2017 E. 11; 410 16 205 vom 18. Oktober 2016 E. 12). Bei fehlender Honorarrechnung ist der entschädigungsberechtigten Partei demnach einzig ein aufwand- oder streitwertabhängiges Honorar entsprechend den Bestimmungen der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte zuzusprechen. 8.4 Dem Beschwerdegegner wurde mit Verfügung vom 15. November 2019 lediglich eine Frist zur fakultativen Stellungnahme gesetzt. Der entsprechende Aufwand für die Stellungnahme vom 28. November 2019 stellt dementsprechend keinen notwendigen, zu entschädigenden Aufwand dar, weil der Beschwerdeführer keiner Rechte verlustig geht, wenn er sich zur Frage des Anspruchs der Gegenpartei auf Ausstellung einer schriftlichen Urteilsbegründung nicht äussert, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (BGE 139 III 334 E. 4.2).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 21. Oktober 2019 aufgehoben. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West wird angewiesen, seinen Entscheid vom 26. September 2019 schriftlich zu begründen. 2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Julian Burkhalter als unentgeltlichen Rechtsbeistand bewilligt. 3. Es werden für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben. 4. Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten, welche dieser nicht zurückzuerstatten hat. Demgemäss wird dessen Rechtsvertreter, Julian Burkhalter, ein Honorar von CHF 750.00 aus der Staatskasse bezahlt. Im Weiteren haben die Parteien ihre eigenen Parteikosten zu tragen.

Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiberin

Karin Wiesner

410 19 260 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.01.2020 410 19 260 — Swissrulings