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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.01.2020 410 19 259

7 janvier 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·5,675 mots·~28 min·3

Résumé

Einsprache gegen Arrestbefehl

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht Vom 7. Januar 2020 (410 19 259) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Arrest: Prüfen des Arrestgrunds von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; vorliegend wurde der Arrestgrund glaubhaft gemacht.

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Karin Arber

Parteien A.____ vertreten durch Advokat Christian Kummerer, Aeschengraben 13, Postfach 349, 4010 Basel, Beschwerdeführer gegen B.____AG, vertreten durch Advokat Dr. Pascal Leumann, LEXPARTNERS, Kirchplatz 16, Postfach 916, 4132 Muttenz 1, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Einsprache gegen Arrestbefehl Beschwerde gegen das Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 18. Oktober 2019

A. Auf Begehren der B.____AG vom 22. August 2019 erliess der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost am 23. August 2019 gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG einen Arrestbefehl gegenüber A.____ für eine Forderung in der Höhe von CHF 88'222.30 nebst Zins zu 5 % seit 20. Juli 2019. Als Arrestgegenstände wurden im Arrestbefehl sämtliche Ver-

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mögensgegenstände des Arrestschuldners, insbesondere das Bankkonto mit der IBAN xxx bei der C.____AG, das Fahrzeug Mercedes Benz mit Kontrollschild BL yyy und die Liegenschaft Nr. zzz, Grundbuch X., aufgeführt. Als Grund der Arrestforderung wurde der Darlehensvertrag vom 24. November 2016 angegeben. Gegen den Arrestbefehl erhob A.____, vertreten durch Advokat Christian Kummerer, am 5. September 2019 Einsprache. Er bestritt das Vorliegen der Forderung sowie des Arrestgrundes und beantragte, der Arrestbefehl sei aufzuheben, eventualiter sei der Arrest bezüglich der Liegenschaft und des Autos zu widerrufen. Mit Urteil vom 18. Oktober 2019 hiess der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost die Einsprache teilweise gut und hob den Arrestbefehl bezüglich der Liegenschaft und des Fahrzeugs auf. Im Übrigen bestätigte er den Arrestbefehl vom 23. August 2019. Die Gerichtsgebühr wurde dem Einsprecher auferlegt und dieser zudem verpflichtet, der Gegenpartei eine Parteientschädigung von CHF 1'965.60 inkl. Auslagen und MWSt zu bezahlen. B. Mit Beschwerde vom 1. November 2019 gelangte der Schuldner (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Er beantragte, es sei in Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass kein Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG vorliege, es sei der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2019 kostenfällig aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, den Vollzug des Arrestes zu widerrufen. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid bezüglich der Kostenverteilung aufzuheben und die Angelegenheit diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er machte zum einen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend und stellt sich zum anderen im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG sei nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Beschwerde verschiedene E-Mails ein (Beschwerdebeilage 2). C. Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2019 beantragte die Gläubigerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), vertreten durch Advokat Pascal Leumann, die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolgen. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte sie, es sei die Beschwerdebeilage 2 als unechtes Novum aus dem Recht zu weisen. Die Beschwerdegegnerin legte ihrer Beschwerdeantwort verschiedene Unterlagen bei. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften des Beschwerdeverfahrens wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Die Präsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts schloss mit Verfügung vom 27. November 2019 den Schriftenwechsel und ordnete den Entscheid aufgrund der Akten an. Weiter teilte sie mit, dass über den Verfahrensantrag, wonach die Beschwerdebeilage 2 aus dem Recht zu weisen sei, mit der Hauptsache entschieden werde.

Erwägungen 1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 18. Oktober 2019, mit welchem die Einsprache gegen den Arrestbe-

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fehl vom 23. August 2019 lediglich teilweise gutgeheissen wurde. Gemäss Art. 278 Abs. 3 Satz 1 SchKG i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO und Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO kann der Einspracheentscheid unabhängig vom Streitwert nur mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO angefochten werden. Arrestbewilligung und –einsprache erfolgen im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO), weshalb die Beschwerde laut Art. 321 Abs. 2 ZPO innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen ist. Im vorliegenden Falle wurde der begründete Entscheid vom 18. Oktober 2019 dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2019 als eingeschriebene Postsendung zugestellt. Die gesetzliche Beschwerdefrist ist durch die Postaufgabe des Rechtsmittels am 1. November 2019 eingehalten. Der Kostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren ist fristgerecht geleistet worden. Da auch die weiteren Formalien eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. 2.1 Vorab gilt es zu prüfen, ob die Noven, welche erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebracht bzw. eingereicht wurden, zuzulassen sind. Art. 326 ZPO schliesst das Geltendmachen von Noven im Beschwerdeverfahren aus (Abs. 1), wobei besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten bleiben (Abs. 2). Eine solche gesetzliche Bestimmung stellt Art. 278 Abs. 3 SchKG dar, gemäss welcher im Beschwerdeverfahren gegen den Arresteinspracheentscheid vor der Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen geltend gemacht werden können. Diesem Gesetzesartikel ist nicht zu entnehmen, ob er sich nur auf echte Noven oder auch auf unechte Noven bezieht. Das Bundesgericht hat sich mit dieser Streitfrage unlängst im BGE 145 III 324 eingehend auseinandergesetzt und gelangte nach Gesetzesauslegung zum Schluss, dass gestützt auf Art. 278 Abs. 3 SchKG im Beschwerdeverfahren gegen den Arresteinspracheentscheid echte und unechte Noven zuzulassen sind. Allerdings sind für das Zulassen von unechten Noven die in Art. 317 Abs. 1 ZPO enthaltenen Regeln analog heranzuziehen. Dies bedeutet, dass unechte Noven nur zu berücksichtigen sind, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (BGE 145 III 324 E. 6.6.4; so auch bereits KG BL 410 16 230 vom 30. August 2016 E. 2.2). 2.2 Der Beschwerdeführer reichte im Zusammenhang mit der Bestreitung des Arrestgrunds mit seiner Beschwerdebeilage 2 diverse E-Mails ein, welche unbestrittenermassen unechte Noven darstellen. Er führt dazu aus, der Arrestrichter werfe ihm zu Unrecht ein unkooperatives Verhalten vor, weil er nicht umgehend auf E-Mails der Beschwerdegegnerin reagiert habe. Aus den eingereichten E-Mails würden jedoch die Uneinigkeit zwischen den Parteien hinsichtlich den Bestand der Forderung hervorgehen und auch, dass der Beschwerdeführer die relevanten E-Mails immer beantwortet habe, er immer über seine Abwesenheiten und deren Grund orientiert habe und er immer bestrebt gewesen sei, eine gemeinsame Lösung zu finden. Da er im vorinstanzlichen Verfahren keine Möglichkeit gehabt habe, zur Stellungnahme der Beschwer-

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degegnerin und den eingereichten neuen Belegen zu replizieren, reiche er den E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien nun im Beschwerdeverfahren ein. Im vorinstanzlichen Verfahren war der Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG schon im Arrestbegehren vom 22. August 2019 Thema und es wurde von der Beschwerdegegnerin bereits damals vorgebracht, der Beschwerdeführer zeige ein unkooperatives, hinauszögerndes Verhalten und verheimliche gegenüber der Beschwerdegegnerin seinen jeweiligen Aufenthalt (siehe N 13 des Arrestbegehrens). Die von der Beschwerdegegnerin im Arrestbegehren vom 22. August 2019 vorgebrachten Vorwürfe waren dem Beschwerdeführer bekannt. Denn er ersuchte am 3. September 2019 die Vorinstanz um Akteneinsicht und ging sodann in seiner Einsprache vom 5. September 2019 auf die von der Gegenseite im Arrestbegehren vorgebrachten Argumente ein und legte dar, weshalb aus seiner Sicht der Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG nicht vorliege. Es wäre dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, die neu eingereichten E-Mails bereits im vorinstanzlichen Einspracheverfahren einzureichen, sei es mit seiner Einsprache vom 5. September 2019 oder durch Einreichung einer unaufgeforderten Replik (siehe dazu die nachstehende Erwägung Ziffer 3.2). Er kann dies im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachholen. Folglich ist die Beschwerdebeilage 2 nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen enthält diese einen ungeordneten Stapel von E-Mails und es wird in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt, mit welcher E-Mail der Beschwerdeführer jeweils auf die entsprechende E-Mail der Beschwerdegegnerin geantwortet habe, so dass die Beschwerdebeilage 2 selbst bei Berücksichtigung nicht hilfreich wäre. 2.3 Die Beschwerdegegnerin reichte mit ihrer Beschwerdeantwort ebenfalls neue Unterlagen ein. Beim Grundbuchauszug vom 20. November 2019 (Beilage 2 zur Beschwerdeantwort) handelt es sich um ein echtes Novum, welches ohne Weiteres zuzulassen ist. Ob es sich bei den eingereichten Fotos der Briefkastenbeschriftung (Beilage 3 zur Beschwerdeantwort) um echte Noven handelt, ist ungewiss. Diese Fotos wurden jedoch im Zusammenhang mit dem zwischenzeitlich erfolgten Übertrag der Liegenschaft eingereicht und es bestand vorher keine Veranlassung, entsprechende Fotos zu erstellen und einzureichen. Folglich sind die analog anzuwendenden Voraussetzungen nach Art. 317 ZPO für die Beilage 3 zur Beschwerdeantwort erfüllt und diese Beilage ist im Beschwerdeverfahren zuzulassen. Die Unterlagen betreffend Verschiebung der Schlichtungsverhandlung, so die E-Mail der Friedensrichterin vom 29. Oktober 2019 und die zweite Vorladung zur Schlichtungsverhandlung vom 14. November 2019 (Beilagen 5 und 6 zur Beschwerdeantwort) stellen echte Noven dar, welche zu berücksichtigen sind. Die Vorladung vom 7. Oktober 2019 zur Schlichtungsverhandlung (Beilage 4 zur Beschwerdeantwort) stellt zwar kein echtes Novum dar, wurde jedoch nur eingereicht, um die Verschiebung zu dokumentieren. Vor der Verschiebung bestand kein Anlass, diese Vorladung einzureichen. Folglich ist die Beilage 4 zur Beschwerdeantwort im Beschwerdeverfahren ebenfalls zuzulassen. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine vorinstanzliche Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Zum einen moniert er, der Beschwerdegegnerin sei doppelt so viel Zeit zur Ausarbeitung der Stellungnahme eingeräumt worden wie dem Beschwerdeführer zur Einreichung der Einsprache

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zur Verfügung gestanden sei. Dem Beschwerdeführer stand gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG eine gesetzliche Einsprachefrist von zehn Tagen seit Kenntnis des Arrestes zu. Die Einsprache vom 5. September 2019 wurde von der Vorinstanz sodann mit Verfügung vom 11. September 2019 der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme mit einer unerstreckbaren Frist bis 3. Oktober 2019 zugestellt. Diese Verfügung wurde von der Vorinstanz am Freitag 13. September 2019 spediert und gemäss Sendungsverfolgung der Post der Beschwerdegegnerin am 16. September 2019 zugestellt, so dass ihre Frist zur Stellungnahme 17 Tage betrug. Es trifft somit zu, dass ihr eine längere Zeit zur Verfügung stand, als dem Beschwerdeführer zur Einreichung seiner Einsprache. Allerdings ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt, inwiefern dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen soll. Auch eine anderweitig unrichtige Rechtsanwendung ist nicht erkennbar. Im Gesetz ist die Frist zur Stellungnahme im Arresteinspracheverfahren nicht vorgegeben, sondern es wird in Art. 278 Abs. 2 SchKG lediglich statuiert, dass das Gericht im Einspracheverfahren gegen den Arrestbefehl den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und ohne Verzug zu entscheiden hat. Weder diese Norm, noch Art. 253 ZPO betreffend Stellungnahme im summarischen Verfahren, sehen eine gesetzliche Frist für die Stellungnahme vor. Folglich handelt es sich um eine richterliche Frist, welche nach Ermessen festzusetzen ist. Eine Unangemessenheit bzw. eine Rechtsverletzung in der Ansetzung der leicht längeren Frist für die Stellungnahme zur Einsprache liegt allerdings noch nicht vor, auch wenn in der Regel gleiche Fristen für beide Parteien gewährt werden. 3.2 Der Beschwerdeführer begründet eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs zum anderen damit, dass sich die Beschwerdegegnerin vor dem Arrestrichter zweimal habe äussern können, nämlich mit dem Arrestgesuch vom 22. August 2019 und mit der Stellungnahme zur Einsprache vom 3. Oktober 2019, der Beschwerdeführer dagegen nur einmal, nämlich mit seiner Einsprache vom 5. September 2019. Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober 2019 wurde von der Vorinstanz mit Stempelverfügung vom 7. Oktober 2019 dem Beschwerdeführer zugestellt und gleichentags spediert. Der Entspracheentscheid vom 18. Oktober 2019 wurde sodann am 21. Oktober 2019 spediert. Dem Beschwerdeführer stand somit genug Zeit zur Einreichung einer unaufgeforderten Replik zur Verfügung und es wäre ihm im vorinstanzlichen Verfahren offen gestanden, eine solche einzureichen. Falls er implizit geltend machen will, die Vorinstanz hätte einen zweiten Schriftenwechsel anordnen sollen, ist dem entgegenzuhalten, dass gemäss Art. 278 Abs. 2 SchKG das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt und ohne Verzug entscheidet. Ein doppelter Schriftenwechsel ist im summarischen Verfahren unüblich und nur ganz ausnahmsweise zuzulassen. Im Übrigen gilt es darauf hinzuweisen, dass auch bei einem doppelten Schriftenwechsel die Beschwerdegegnerin immer noch eine Eingabe mehr bei der Vorinstanz eingereicht hätte. Dies hängt systemimmanent mit dem Arrestbewilligungsverfahren zusammen, welches als superprovisorische, vorsorgliche Massnahme mit reiner Sicherungsfunktion ausgestaltet ist und damit nicht im Zweiparteienverfahren erfolgt. Erst das Einspracheverfahren ist kontradiktorisch ausgestaltet (DANIEL PEYER, Substanziierung und Beweis im Arrestrecht, in Z∙Z∙Z 2017/2018, Ziff. I A. f. S. 56 und Ziff. I.B S. 57). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann folglich nicht geltend gemacht werden.

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4. Gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG wird der Arrest bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass eine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. Glaubhaftmachen ist weniger als Beweisen, jedoch mehr als das blosse Behaupten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Tatsache bereits dann als glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Mit anderen Worten ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn das Arrestgericht aufgrund der ihm vorgelegten Elemente den Eindruck gewinnt, dass der behauptete Sachverhalt wirklich vorliegt, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich anders verhalten haben könnte (OG ZH PS180189 vom 8. November 2018 E. 3 m.w.H.). 5. Im vorinstanzlichen Verfahren waren das Bestehen der Forderung und der Arrestgrund umstritten. Betreffend Forderung bestanden unterschiedliche Ansichten darüber, ob der Beschwerdeführer im Darlehensvertrag ein Garantieversprechen oder eine Bürgschaft, welche eine qualifizierte Schriftlichkeit erfordere, abgegeben habe. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde nicht dagegen, dass im Rahmen des Arrestverfahrens die Arrestforderung glaubhaft gemacht worden sei (siehe Beschwerde vom 1. November 2019, Ziff. II.5b) und er führt aus, über den Bestand der Forderung sei im materiellrechtlichen Verfahren zu entscheiden. Dies trifft zu. Die rechtliche Prüfung des Bestandes der Arrestforderung ist summarisch, d.h. weder endgültig noch restlos (BGE 138 III 232 E. 4.1.1 m.w.H.). Auf die Arrestforderung bzw. deren Glaubhaftmachen ist daher an dieser Stelle nicht weiter einzugehen. 6. Umstritten ist jedoch nach wie vor das Vorliegen des Arrestgrunds nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG. 6.1 Gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG liegt ein Arrestgrund vor, wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseiteschafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft. Dabei hat der Arrestgläubiger sowohl eine objektive als auch eine subjektive Komponente glaubhaft zu machen. In objektiver Hinsicht wird alternativ vorausgesetzt, dass der Schuldner Vermögensgegenstände beiseiteschafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft. Der Tatbestand des Beiseiteschaffens kann namentlich dann angenommen werden, wenn der Schuldner Vermögenswerte verbirgt, verschenkt, zu Schleuderpreisen verkauft, ohne plausible Erklärung verpfändet oder sie ins Ausland bringt oder hierzu auch erst Anstalten macht oder Vorbereitungshandlungen trifft. Als Fluchtvorbereitung reicht die blosse Absicht, sich ins Ausland abzusetzen, nicht aus. Es wird darüber hinaus vorausgesetzt, dass die Vorbereitungen rasch und heimlich vorgenommen werden, sodass daraus geschlossen werden kann, der Schuldner wolle sich seiner Zahlungspflicht entziehen. In subjektiver Hinsicht hat der Arrestgläubiger glaubhaft zu machen, dass dahinter eine unredliche Absicht steckt, sich den Verbindlichkeiten zu entziehen. Als innere Tatsache kann diese Absicht nicht bewiesen werden. Vom Gläubiger kann nur verlangt werden, dass er Tatsachen nennt, die normalerweise auf eine solche Absicht schliessen lassen. In diesem Sinne dürfte es genügen, wenn der Schuldner im Geheimen Vorbereitungen trifft, sein Domizil zu verändern und dieses ins Ausland oder an einen unbekannten Ort im Inland zu verlegen.

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Auch wenn bei einer Wohnsitznahme im Ausland die Absicht, dem Gläubiger die Verfolgung seiner Ansprüche für immer zu verunmöglichen, nicht immer Vorliegen muss, so genügt die eintretende Wirkung der Erschwerung der Belangung, um den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG zu begründen (vgl. SK SchKG-KREN-KOSTKIEWICZ, 4. Aufl. 2017, Art. 271 N 48 ff.; BSK-SchKG II–STOFFEL, 2. Aufl. 2010, Art. 271 N 68 ff.; OG ZH, PS 180201-O/U vom 7. Dezember 2018 E. 3.3.1). Allein der Umstand, dass eine ins Ausland weggezogene Person eine behauptete Forderung bestreitet, genügt hingegen noch nicht (BGer 5A_538/2013 vom 12. November 2013 E. 4.3). 6.2 Die Vorinstanz erwog, die einzelnen Handlungen des Beschwerdeführers würden für sich genommen nicht durchwegs und ohne Weiteres auf klar verpönte Absichten schliessen. Es sei jedoch von Vorbereitungshandlungen in ihrer Gesamtheit auszugehen und zu berücksichtigen, dass ein direkter Nachweis pönalen Verhaltens praxisgemäss nur schwer gelinge. Folglich bedürfe es einer eingehenden Prüfung der gesamten Umstände. Der Beschwerdeführer räume selber ein, die Liegenschaft seinem Sohn vermachen zu wollen, wodurch er objektiv betrachtet Vollstreckungssubstrat dem Gläubiger entziehe. Dem E-Mail-Verkehr sei zu entnehmen, dass er sein Umfeld nicht darüber informiert habe, wo er sich jeweils befinde und nur vage und unbestimmt bestätigt habe, im Ausland zu sein. Das Zustellen der Briefpost gestalte sich schwierig und E-Mails habe er länger nicht beantwortet. So habe er beispielsweise mitgeteilt, er sähe keinen Grund, sich zu äussern und sei wegen dem Umzug nicht in der Schweiz. Daraus könne zwar nicht ohne Weiteres auf den eigenen Umzug geschlossen werden, es zeige sich jedoch daraus, dass der Beschwerdeführer sein Umfeld im Dunkeln darüber lasse, wohin er tatsächlich gehe. Die formell auch weiterhin bestehende Anmeldung in der Schweiz ändere an diesem Eindruck nichts, zumal der Beschwerdeführer selber einräume, die Liegenschaft dem Sohn vermachen zu wollen und zudem die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht mehr am bisher gemeinsamen Wohnort in Y.____ (recte: X.____) angemeldet, sondern nach Deutschland gezogen sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers gehe in seiner Gesamtheit über ein schlichtes Bestreiten der Forderung hinaus. Die Ausführungen in der Einsprache würden diesen Eindruck nicht umstossen und auch die nötige Klarheit nicht schaffen. 6.3 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des geltend gemachten Arrestgrundes seien nicht erfüllt. Es sei objektiv kein Vermögen beiseitegeschafft worden und der Beschwerdeführer sei weiter ordentlich in X.____ gemeldet. Daran ändere auch nichts, dass seine Ehefrau wegen der Enkelkinder den Wohnsitz formell nach Deutschland verlegt habe. Ein getrennter Wohnsitz von Ehegatten sei erlaubt und durchaus nicht unüblich. Es sei unbeachtlich, dass der Beschwerdeführer sich teilweise für längere Zeit aus beruflichen Gründen, wegen Krankheit seines Vaters und wegen Ferien im Ausland aufhalte. Dass die Liegenschaft an den Sohn überschrieben und nicht an eine Drittperson verkauft werden solle, belege, dass keine Absicht bestehe, den Wohnsitz in der Schweiz aufzugeben. Im Übrigen sei die Liegenschaft aus dem Arrest entlassen worden. Die alleinige Absicht, sich ins Ausland zu begeben, genüge den Anforderungen gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG nicht. Vielmehr müssten andere objektive Indizien vorliegen, wie beispielsweise das Missverhältnis zwischen der Forderung und den flüssigen Mitteln, was vorliegend zu verneinen sei. Überhaupt

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würde es sich bei den dem Beschwerdeführer unterstellten Handlungen um absolut übliche Verhaltensweisen handeln, welche keinen Arrest begründen könnten. Der Vorwurf unkooperativen Verhaltens, weil der Beschwerdeführer nicht umgehend auf E-Mails der Gegenpartei geantwortet habe, sei unhaltbar. Es sei niemand verpflichtet, sich unverzüglich zu einer seit dem Jahre 2018 in Frage stehenden und bestrittenen Forderung zu äussern, zumal der Beschwerdeführer klar deklariert habe, dass er jetzt anwaltlich vertreten werde. Aus seinen neu eingereichten E-Mails zeige sich, dass er sich nicht unkooperativ verhalten habe. Er habe die relevanten E-Mails immer beantwortet, er habe immer über seine Abwesenheiten und deren Grund orientiert und er habe bis zum Schluss eine gemeinsame Lösung angestrebt. Alleine das Bestreiten der Forderung stelle keinen Arrestgrund dar. Zur subjektiven Komponente des Arrestgrundes habe sich der Arrestrichter gar nicht geäussert. 6.4 Die Beschwerdegegnerin weist in der Beschwerdeantwort darauf hin, dass kein Beweis des Arrestgrundes gefordert sei, sondern lediglich das Glaubhaftmachen, ansonsten würde ein Arrestbegehren immer erst zu spät eingereicht werden können. Inzwischen sei die Liegenschaft auf den Sohn und dessen Ehefrau übertragen worden. Der objektive Tatbestand des Beiseiteschaffens von Vermögenswerten sei somit erfüllt. Die Fluchtvorbereitungen seien ebenfalls zu bejahen, da der Beschwerdeführer sein Umfeld jeweils nicht darüber informiert habe, wo er sich jeweils befinde, kein Dialog zwischen den Parteien ersichtlich sei, sich das Zustellen von Briefpost schwierig gestaltet habe, E-Mails länger unbeantwortet geblieben seien, die Liegenschaft an den Sohn vermacht worden sei und die Ehefrau des Beschwerdeführers sich am bisherigen gemeinsamen Wohnort abgemeldet habe und nach Deutschland gezogen sei. Diese Verhaltensweisen würden auf ein heimliches Vorgehen hinweisen und sich auch weiter fortsetzen, wie bereits die zwischenzeitliche Übertragung der Liegenschaft zeige. Der Sohn und dessen Ehefrau seien in die Liegenschaft eingezogen, was am neuen Briefkastenschild erkennbar sei. Der tatsächliche Aufenthalt des Beschwerdeführers werde nach wie vor verheimlicht. Eine erste Vorladung für die Friedensrichterverhandlung habe wegen Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers sowie dessen Reise mit seinem Vater nach Istanbul verschoben werden müssen. Der Beschwerdeführer mache geltend, er halte sich aus beruflichen Gründen, wegen Krankheit seines Vaters und wegen Ferien im Ausland auf. Es handle sich dabei um unbelegte Schutzbehauptungen, welche teilweise unglaubwürdig seien, konstruiert wirken würden und das Glaubhaftmachen der objektiven Umstände des Arrestgrundes nicht erschüttern könnten. Am 21. Februar 2019 seien die Parteien zusammengekommen und hätten unter Beizug eines Mediators eine Lösung gesucht. Davor und danach sei der Beschwerdeführer nicht erreichbar gewesen und er habe die Schweiz von April bis Mitte August 2019 verlassen, ohne Mitteilung, wo er sich aufhalte. Die objektiven Umstände würden vorliegend die Absicht des Beschwerdeführers indizieren, sich seinen Verbindlichkeiten entziehen zu wollen. Dessen Verhalten gehe in seiner Gesamtheit über ein schlichtes Bestreiten der Forderung hinaus. Für den Beschwerdeführer sei es ein Leichtes, den Wohnsitz ins Ausland zu verlegen und sein Bankguthaben ohne den zur Zeit bestehenden Arrest zu transferieren, zumal seine Ehefrau den Wohnsitz bereits nach Deutschland verlegt habe und der Beschwerdeführer zudem enge Verbindungen in die Türkei pflege.

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6.5 Wie aus dem Grundbuchauszug vom 20. November 2019 (Beilage 2 zur Beschwerdeantwort vom 25. November 2019) hervorgeht, ist die Parzelle Nr. zzz des Grundbuchs X.____ inzwischen vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau auf den Sohn und dessen Ehefrau übertragen worden, dies unter dem Erwerbstitel «Kauf und Schenkung 27.09.2019». Der Beschwerdeführer ist zwar formell nach wie vor in X.____ angemeldet, ob er noch dort wohnt, ist nach dem Übertrag der Liegenschaft auf den Sohn und die Schwiegertochter fraglich, zumal auf der Beschilderung des Briefkastens, lautend: «D.____ – E.____» (siehe Beilage 2 zur Beschwerdeantwort vom 25. November 2019), der Familienname der Ehefrau des Sohnes ebenfalls aufgeführt ist, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der Sohn mit seiner Ehefrau auch tatsächlich dort wohnt. Der Beschwerdeführer hat sich denn auch nicht dazu geäussert, wo er künftig wohnen wird, sondern lediglich ausgeführt, er sei noch immer in X.____ angemeldet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist am 26. August 2019 nach Deutschland weggezogen, wie aus der Adressauskunft vom 24. September 2019 hervorgeht (Beilage 4 der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober 2019 zur Einsprache im vorinstanzlichen Verfahren). Der Beschwerdeführer könnte sich ohne Weiteres auch in Deutschland anmelden, wie dies bereits seine Ehefrau tat. Dies gilt umso mehr, als von keiner Ortsgebundenheit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Denn die Tatsache, dass er teilweise für längere Zeit aus beruflichen Gründen, wegen Krankheit des Vaters oder ferienhalber im Ausland ist, wie er selber ausführt, lässt auf fehlende Ortsgebundenheit schliessen. Der Beschwerdeführer machte auch keinerlei Ausführungen zu seinen Arbeitstätigkeiten, welche für ein Verbleiben in X.____ sprechen könnten. Der erwähnte Übertrag der Liegenschaft, der Wegzug der Ehefrau des Beschwerdeführers nach Deutschland, die fehlende Ortsgebundenheit des Beschwerdeführers und seine mangelnden Auskünfte darüber, wo er effektiv wohnen wird, stellen Indizien für einen möglichen Wegzug des Beschwerdeführers ins Ausland dar. Die Vorinstanz führte zu Recht aus, dass der Beschwerdeführer sein Umfeld nicht darüber informierte, wo er sich befand und dass seinen E- Mails nur vage und unbestimmte Hinweise zu seinem Aufenthalt zu entnehmen seien. Der Beschwerdeführer schaffte keine Klarheit zu seinem zukünftigen Aufenthaltsort, weder gegenüber der Beschwerdegegnerin noch im Einsprache- oder im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in welchem er lediglich darauf hinweist, dass er nach wie vor in X.____ angemeldet sei. In der Einsprache vom 5. September 2019, S. 5, führte er bezüglich des von der Gegenpartei thematisierten Übergangs der Liegenschaft an den Sohn aus, er und seine Ehefrau hätten sich darüber Gedanken gemacht, der entsprechende Geschäftsgang sei allerdings nicht vollzogen worden, wie aus dem Grundbuchauszug hervorgehe. Bei einer allfälligen Überschreibung der Liegenschaft an den Sohn gehe es einzig um die Nachfolgeplanung und nicht darum, dem Schuldner Vermögenswerte zu entziehen. Aus dem nunmehr mit Beschwerdeantwort eingereichten Grundbuchauszug vom 20. November 2019 geht hervor, dass die Liegenschaft inzwischen auf den Sohn und dessen Ehefrau übertragen ist und der Erwerbstitel vom 27. September 2019 datiert. Es ist nicht glaubhaft, dass der Entscheid für den Übertrag der Liegenschaft im Zeitpunkt vom 5. September 2019 noch derart vage war und man sich erst Gedanken darüber gemacht haben soll, wie der Beschwerdeführer in seiner Einsprache weismachen wollte, zumal Überträge von Liegenschaften notariell zu beurkunden und im Grundbuch anzumelden sind,

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was eine gewisse Vorlaufzeit erfordert. In der Beschwerde vom 1. November 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Liegenschaft an den Sohn überschrieben und nicht an Drittpersonen verkauft werden solle, belege, dass keine Absichten beständen, den Wohnsitz Schweiz aufzugeben. Wiederum suggerierte er, dass der Liegenschaftsübertrag erst in Zukunft stattfinden soll, obwohl die Liegenschaft zu diesem Zeitpunkt womöglich schon übertragen, zumindest aber der entsprechende Erwerbstitel schon unterzeichnet war. Es trifft zwar zu, dass der Arrest auf der Liegenschaft aufgehoben wurde, es zeigt sich jedoch, dass der Übertrag der Liegenschaft wie auch der Wohnort des Beschwerdeführers verschleiert wurden. All dies ist in seiner Gesamtheit zu betrachten und indiziert Anstalten zur Flucht bzw. zu einem heimlichen Wegzug ins Ausland sowie für das Beiseiteschaffen von Vermögenswerten. Die objektive Komponente für einen Arrest ist damit glaubhaft gemacht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Forderung stehe seit dem Jahre 2018 in Frage und sei bestritten, fällt in zeitlicher Hinsicht eben gerade auf, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 16. August 2019 mitteilte, weitere Schritte durch ihren Anwalt durchführen zu lassen. Gleichentags antwortete ihr der Beschwerdeführer per E-Mail, alle weiteren Schritte würden über die Anwälte der Parteien laufen (Beilage 9 zum Arrestbegehren vom 22. August 2019). Es war somit Mitte August 2019 offensichtlich, dass die Mediation endgültig gescheitert war und streitige Rechtsverfahren folgen werden. Kurze Zeit später, am 27. September 2019, wurde der Erwerbstitel zur Übertragung der Liegenschaft unterzeichnet. Diese zeitliche Abfolge, das bereits erwähnte Verheimlichen der Liegenschaftsübertragung und die fehlende Auskunft über den Wohnort lassen in ihrer Gesamtheit auf unredliche Absichten des Beschwerdeführers, sich den Verbindlichkeiten zu entziehen, schliessen. Damit ist auch die subjektive Komponente glaubhaft gemacht und der Arrest ist nicht aufzuheben. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. Ergänzend bleibt zu erwähnen, dass die Tatsache, dass der Arrest auf der Liegenschaft aufgehoben wurde, unerheblich ist. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, konnte sie im Zeitpunkt ihres Arrestbegehrens nicht wissen, ob und in welcher Höhe sich Guthaben auf dem verarrestierten Konto befindet und ob das Motorfahrzeug geleast ist oder nicht. Es war ihr unbekannt, ob die geltend gemachte Arrestforderung mit den liquiden Mitteln des Beschwerdeführers gedeckt ist oder nicht, so dass es nachvollziehbar ist, dass sie zur Sicherung ihres Anspruchs vorsichtshalber auch den Arrest auf der Liegenschaft beantragte. Der Beschwerdeführer wusste seinerseits bis zum Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2019 nicht, ob der Arrestbefehl vom 23. August 2019 vollumfänglich bestätigt wird oder ob die Liegenschaft und/oder das Motorfahrzeug aus dem Arrest entlassen werden, so dass seine Handlungen und Informationen im Zusammenhang mit der Liegenschaftsübertragung trotz Aufhebung des Arrestes auf der Liegenschaft hinsichtlich des Arrestgrunds dennoch von Bedeutung sind. Die Tatsache, dass der Arrest auf der Liegenschaft aufgehoben wurde, vermag daher an der Glaubhaftmachung des Arrestgrunds nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG nichts zu ändern. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2019 sei bezüglich der Kostenverteilung aufzuheben und es sei die Angelegenheit diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde sind von Amtes wegen zu prüfen und es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob der Eventualantrag

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den inhaltlichen Anforderungen zu genügen vermag. Obwohl die ZPO die Anträge nicht ausdrücklich erwähnt, geht das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Lehre und Rechtsprechung einig, dass die Beschwerde solche enthalten muss. Dies ergibt sich aus der Begründungspflicht, da eine Begründung notwendigerweise Anträge voraussetzt, welche mit der Begründung substanziiert werden, sowie aus Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, welcher auch für die Rechtsmittelschrift analog zur Anwendung kommt (vgl. HUNGERBÜHLER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 321 N 17; ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, Art. 321 N 30). Dass der Gesetzgeber die Entscheidmöglichkeiten der Rechtsmittelinstanz bei der Berufung (vgl. Art. 318 ZPO) und bei der Beschwerde (vgl. Art. 327 ZPO) in einer unterschiedlichen Reihenfolge aufzählt, ändert nichts daran, dass beide von der ZPO vorgesehenen kantonalen Rechtsmittel reformatorische oder kassatorische Wirkung haben können. Kann bei Einreichung der Beschwerde noch nicht ausgeschlossen werden, dass die Sache spruchreif ist und die Beschwerdeinstanz neu entscheidet, sollte die Beschwerde einen Antrag in der Sache enthalten. Ein blosser Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit zwecks Neubeurteilung genügt in diesem Fall nicht (vgl. ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, Art. 321 N 31 und dort zit. Rspr.). Allein wenn ein Entscheid in der Sache wegen fehlender Spruchreife nicht möglich ist, kann sich der Rechtsmittelkläger darauf beschränken, bloss die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu verlangen (BGE 137 II 313 E. 1.3; HUNGERBÜHLER, DIKE- Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 321 N 19). Das Erfordernis von Anträgen in der Beschwerdebegründung steht schliesslich auch im Einklang mit den Vorgaben der Bundesrechtspflege und deren Zweck, müssen doch gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, unter anderem die Begehren enthalten, soweit sich diese nicht aus den Akten ergeben (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.4). 7.2 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter lediglich, der vorinstanzliche Kostenentscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei Abweisung des Hauptbegehrens – wie nunmehr erfolgt – ist die vorinstanzliche Kostenverteilung ohne Weiteres spruchreif, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, die vorinstanzlich festgesetzte Höhe der Gerichtsgebühr und/oder Höhe der Parteientschädigung sei unangemessen. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, bezifferte Kostenanträge hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenverteilung zu stellen und darzulegen, in welchem Verhältnis die vorinstanzlichen Prozesskosten seines Erachtens zu verteilen wären. Die Vorinstanz begründete, weshalb sie die Kosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer auferlegte, obwohl dieser mit seinem Eventualbegehren durchdrang, so dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen mangelnder Begründung vorliegt. Vielmehr erweist sich die Angelegenheit hinsichtlich der Kostenverteilung als spruchreif und der Beschwerdeführer hätte in seiner Beschwerde konkrete Anträge hinsichtlich der Kostenverteilung stellen können und müssen. Indem er dies nicht tat, kommt er den formellen Anforderungen nicht nach. Schliesslich gilt zu erwähnen, dass auch eine Kostenbeschwerde nach Art. 110 ZPO bezifferte Anträge enthalten muss oder dass zumindest aus der Begründung hervorgehen muss, in welchem Sinn der angefochtene Entscheid zu ändern ist (vgl. URWYLER/GRÜTTER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 110 N 2; BGer 4D_68/2013 vom 12. November 2013, E. 2). Werden wie vorliegend die Kosten im Rahmen des Rechtsmittels gegen den gesamten Entscheid und nicht nur mit einer Kostenbeschwerde ange-

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fochten, kann nichts Anderes gelten. Da der Beschwerdeführer weder zu der Höhe noch zu der Verteilung der vorinstanzlichen Prozesskosten in der Beschwerdebegründung Ausführungen macht, geschweige konkrete und bezifferte Anträge stellt, sind die formellen Anforderungen nicht erfüllt und auf den Eventualantrag ist folglich nicht einzutreten. 7.3 Selbst wenn auf den Eventualantrag einzutreten wäre, wäre dieser abzuweisen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, konnte die Beschwerdegegnerin den genauen Wert der verarrestierten Vermögenswerte im Vorfeld nicht kennen und überdies obsiegte die Beschwerdegegnerin in der Hauptsache, da der Hauptstreitpunkt das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 272 SchKG bildete. Die vorinstanzliche Kostenauferlegung ist daher in Anbetracht von Art. 106 und Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO nicht zu beanstanden. 8.1 Abschliessend ist noch über die Verteilung der Prozesskosten für das Rechtsmittelverfahren zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Rechtsmittelverfahren gelten. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat somit die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird dabei in Anwendung von Art. 61 i.V. mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) auf pauschal CHF 750.00 festgelegt. 8.2 Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer der Gegenpartei eine Parteientschädigung auszurichten. In Beschwerdesachen bemisst sich das Anwaltshonorar nach dem Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, SGS 178.112). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin macht mit Honorarnote vom 25. November 2019 einen Zeitaufwand von 16,9 Std. à CHF 280.00 sowie Auslagen von CHF 77.30 geltend. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Das Honorar muss mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falles bzw. zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen. Vorliegend erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 16,9 Stunden angesichts des Umfangs der Beschwerdeantwort von acht Seiten (ohne Titelblatt und ohne die letzte Seite, auf welcher nur der Antrag wiederholt wurde) als übersetzt. Dies gilt umso mehr, als der Arrestgrund und die Arrestforderung bereits bei der Vorinstanz Thema waren und diesbezüglich in den Rechtsschriften vieles wiederholt werden konnte. Lediglich die Noven, die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Kostenverteilung waren erst im Beschwerdeverfahren Thema und somit originär auszuführen. Insgesamt scheint ein Aufwand von 8,0 Std. für das Ausarbeiten der Beschwerdeantwort in der Sache ausreichend. Wie aus der Deservitenkarte ersichtlich wird, macht der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin für das Ausarbeiten der Beschwerdeantwort einen Aufwand von insgesamt 12,5 Std. geltend (20.11.2019: 5,00 Std., 21.11.2019: 3.00 Std., 22.11.2019: 4,50 Std.). Folglich ist der diesbezüglich geltend gemachte Zeitaufwand um 4,5 Std. zu kürzen. Auf der Deservitenkarte ist sodann am 22.10.2019 für die Durchsicht des Urteils der Vorinstanz, Abklärungen zur Rechtskraft

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und Korrespondenz ein Aufwand von 1,5 Std. aufgeführt. Dieser Aufwand entstand vor der Beschwerde vom 1. November 2019, hat mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht direkt zu tun und wäre ohnehin angefallen, da die Beschwerdegegnerin bzw. deren Rechtsvertreter den angefochtenen Entscheid studieren und hinsichtlich einer eigenen Beschwerde prüfen musste, nachdem die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers im Eventualantrag guthiess. Folglich ist der geltend gemachte Aufwand von 1,5 Std. nicht zu entschädigen und die Honorarnote auch um diesen Aufwand zu kürzen. Insgesamt ist der zu entschädigende Zeitaufwand somit um 6,0 Stunden zu kürzen auf 10,9 Stunden. Der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 280.00 ist tarifkonform und erscheint unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie der damit verbundenen Verantwortung auch als angemessen. Das angemessene Honorar stellt sich somit folgendermassen dar: 10,9 Std. à CHF 280.00 CHF 3'052.00 Auslagen CHF 77.30 Subtotal CHF 3'129.30 MWSt 7,7% CHF 240.95 Total CHF 3'370.25 Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin daher eine Parteientschädigung von CHF 3'370.25 inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer zu bezahlen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren von CHF 750.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'370.25 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin

Karin Arber

410 19 259 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.01.2020 410 19 259 — Swissrulings