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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 21.08.2018 410 18 164

21 août 2018·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,442 mots·~17 min·6

Résumé

Entscheid über Revisionsgesuch

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 21. August 2018 (410 18 164) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Revisionsentscheid gemäss Art. 332 ZPO

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher

Parteien A. ____, Beschwerdeführer gegen B. ____, vertreten durch Advokat Stephan Frey, Neovius AG, Hirschgässlein 30, Postfach 558, 4010 Basel Beschwerdegegner

Gegenstand Entscheid über Revisionsgesuch

A. Die Herren A. ____ und B. ____ führten vor dem ehemaligen Bezirksgericht Arlesheim und heutigen Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West als einfache Gesellschafter eines Baukonsortiums (Baukonsortium C. ____) gegeneinander einen Zivilprozess (Verfahren A50 10 2065 II bzw. 150 10 2065 II). Im Rahmen dieses Verfahrens einigten sich die Gesellschafter in Hinblick auf allfällige Vergleichsverhandlungen darauf, den Prozessstoff einzuschränken und durch das Gericht vorab bestimmte Streitpunkte beurteilen zu lassen. Demensprechend erkannte die Fünferkammer des Bezirksgerichts Arlesheim mit Entscheid vom 9. Januar 2014, dass dem Beklagten (B. ____) für seine Tätigkeiten für die einfache Gesellschaft Baukonsortium C. ____ kein Entgelt zustehe (Dispositiv-Ziffer 1), dass der Gewinn aus der zweiten

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht X.___-Transaktion dem Beklagten zustehe (Dispositiv-Ziffer 2) sowie dass die Grundstückgewinnsteuer zu Lasten der einfachen Gesellschaft Baukonsortium C. ____ gehe (Dispositiv-Ziffer 3). Zudem wurde der Kostenentscheid auf die Hauptsache verlegt. In der Folge schlossen die Parteien über die verbliebenen strittigen Punkte am 3. bzw. 27. Juni 2014 einen Vergleichsvertrag ab. Demzufolge schrieb das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West das Verfahren mit Entscheid vom 9. Juli 2014 als zufolge Vergleichs erledigt ab, auferlegte den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte und stellte fest, dass jede Partei für ihre eigenen Parteikosten selbst aufzukommen habe. B. Am 10. April 2018 gelangte A. ____ (Revisionskläger) mit einem Revisionsgesuch an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West und beantragte unter o/e-Kostenfolge zu Lasten von B. ____ als Revisionsbeklagten sinngemäss, die Streitsache gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim vom 9. Januar 2014, Verfahrens Nr. 150 10 2065 II, sowie Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 9. Juli 2014, Verfahrens Nr. A50 10 2065 II, gesamthaft oder in einzelnen Punkten vom Bezirksgericht Arlesheim resp. vom Zivilkreisgericht Basel- Landschaft West neu zu beurteilen. C. Der Zivilkreisgerichtspräsident erachtete das Revisionsgesuch gemäss Eingabe vom 10. April 2018 als offensichtlich unzulässig und wies dieses, soweit darauf eingetreten werden konnte, mit Entscheid vom 18. April 2018 ab. Zur Begründung erwog er zusammengefasst, dass das Gesuch keine rechtsgültigen Anträge aufweise und zudem nicht erkennbar sei, ob der Revisionskläger überhaupt ein Rechtsschutzinteresse an einer Revision habe, zumal dessen formelle und materielle Beschwer fragwürdig seien. Zudem würden erforderliche Angaben zum geltend gemachten Revisionsgrund, insbesondere zur Frage der Erheblichkeit der geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel, fehlen. D. Gegen den zivilkreisgerichtlichen Entscheid vom 10. April 2018 erhebt A. ____ mit Eingabe vom 16. Mai 2018 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Beschwerde und beantragt, es sei der erwähnte Entscheid aufzuheben und es sei das am 10. April 2018 eingereichte Revisionsgesuch gutzuheissen. Eventualiter sei der erstinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter o/e-Kostenfolge in Bezug auf das vorinstanzliche und das kantonsgerichtliche Verfahren zu Lasten des Beschwerdegegners. Zur Begründung seiner Beschwerde führt er an, in der Entscheidbegründung des Zivilkreisgerichtspräsidiums werde nicht zu allen Punkten seines Revisionsgesuchs Stellung bezogen. Zudem macht er Ausführungen zum Sachverhalt des unter den Parteien geführten Prozesses über die Auseinandersetzung des Baukonsortiums Tiefengraben. E. Der mit Instruktionsverfügung der Kantonsgerichtspräsidentin vom 24. Mai 2018 zur Stellungnahme eingeladene Zivilkreisgerichtspräsident West beantragt in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 29. Mai 2018, es seit die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter o/e-Kostenfolge. Der Beschwerde mangle es mit zwei Ausnahmen an der erforderlichen inhaltlichen Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung. Die Beanstandung des Beschwerdeführers, der Vorderrichter habe nicht zu allen Punkten des Revisionsgesuchs Stellung genommen, sei unzutreffend. So werde in der Begründung des angefochtenen Entscheids ganz allgemein darauf hingewiesen, dass der Revisionskläger in seinem Re-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht visionsgesuch meist unter Bezugnahme auf seine Replik und Widerklage [recte: Widerklageantwort] aus dem Hauptverfahren verschiedene Tatsachenbehauptungen und Beweisofferten aneinandergereiht habe. Dabei habe der Revisionskläger jedoch nicht dargelegt, inwiefern diese einen Einfluss auf das Ergebnis einer Neubeurteilung haben könnten. Damit habe der Zivilkreisgerichtspräsident klargemacht, dass viele der vorgebrachten Tatsachenbehauptungen keinen erkennbaren Zusammenhang mit allfälligen Revisionsgründen hätten und daher gar nicht als Argument oder Begründung für das Revisionsgesuch in Frage kommen würden. Aus diesem Grund sei es denn auch ohne eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zulässig gewesen, nicht auf alle vorgebrachten Tatsachenbehauptungen einzeln einzugehen, sondern nur auf jene, bei welchen ein Zusammenhang zumindest erkennbar gewesen sei. Dies sei bei den vom Beschwerdeführer angeführten §§ 4 und 8 des Revisionsgesuchs offensichtlich nicht der Fall gewesen. F. Der Beschwerdegegner, B. ____, vertreten durch Advokat Dr. Stephan Frey, beantragt in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 21. Juni 2018, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung lässt er ausführen, es sei nicht erkennbar, welche Rügen in der Beschwerde erhoben würden. Zudem wiederhole der Beschwerdeführer seine bereits im Revisionsgesuch gemachten Ausführungen, ohne auf den erstinstanzlichen Entscheid Bezug zu nehmen. Eine solche appellatorische Kritik sei im Rechtsmittelverfahren jedoch unzulässig. G. Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 schloss die Kantonsgerichtspräsidentin den Schriftenwechsel und stellte den Parteien ihren Entscheid aufgrund der Akten in Aussicht.

Erwägungen

1. Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens vor dem Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, bildet der Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel- Landschaft West vom 18. April 2018 im Revisionsverfahren Nr. 170 2018 1093 II zwischen den rubrizierten Parteien. Gemäss Art. 332 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ist der Entscheid über ein Revisionsgesuch mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Der begründete zivilkreisgerichtliche Revisionsentscheid vom 18. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein der Schweizerischen Post am 20. April 2018 zugestellt. Die Beschwerde vom 16. Mai 2018 wurde gleichentags bei der Schweizerischen Post zum Versand aufgegeben, womit die Rechtsmittelfrist eingehalten wurde. Der mit Verfügung der Kantonsgerichtspräsidentin vom 18. Mai 2018 erhobene Kostenvorschuss von CHF 1‘000.00 hat der Beschwerdeführer mit Valutadatum vom 23. Mai 2018 bezahlt. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft sachlich zuständig. Der Entscheid kann in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten ergehen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Die Vorinstanz erwog, dass auf das Revisionsgesuch vom 10. April 2018 von Vornherein nicht eingetreten werden könne, weil keine rechtsgenüglichen Anträge gestellt worden seien. Im Weiteren verwehrte sie dem klägerischen Revisionsersuchen das Eintreten zusammenfassend mit der Begründung, nebst einem hinreichenden Antrag fehle es der erwähnten Eingabe inhaltlich an einer Bezugnahme zu den gesetzlich abschliessend vorgegebenen Revisionsgründen im Sinne von Art. 328 ZPO, so dass sich mangels notwendiger Angaben über die Erheblichkeit der neuen Tatsachen und Beweismittel nur schwerlich prüfen lasse, ob und in welchem Umfang der Revisionskläger überhaupt formell und materiell durch den angefochtenen Entscheid beschwert sei. Sodann zählte das Zivilkreisgerichtspräsidium im angefochtenen Entscheid die zulässigen Revisionsgründe auf (Art. 328 ZPO). Zum Revisionsgrund der nachträglichen Entdeckung erheblicher Tatsachen und Beweismittel führte der Vorderrichter aus, welche Voraussetzungen an ein Revisionsgesuch gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO zu stellen seien. So hätten sich die neuen Beweismittel einerseits auf relevante Tatsachen zu beziehen und müssten andererseits für diese Tatsache beweistauglich sein. Ausgeschlossen sei allerdings das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel, welche erst nach dem Hauptentscheid entstanden seien (sog. echte Noven). Zuzulassen sei die Revision sodann, wenn gewiss sei, dass ein günstigeres Ergebnis eingetreten wäre, sofern die bestimmten Tatsachen oder Beweismittel bereits im Urteilszeitpunkt bekannt gewesen wären. Bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien sei, so der Vorderrichter weiter, hinsichtlich des Erfordernisses der expliziten Nennung der Revisionsgründe ein grosszügiger Massstab anzuwenden. So sei es beim Revisionsgrund der Unkenntnis erheblicher Tatsachen und entscheidender Beweismittel ausreichend, dass zumindest aus den Umständen auf dessen Geltendmachung geschlossen werden könne und dass gleichzeitig dargelegt werde, welches die unechten Noven seien und inwiefern diese für die Neubeurteilung des Falles erheblich seien. Der Revisionskläger habe in seinem Revisionsgesuch Tatsachenbeweise und Beweisofferten aneinandergereiht, ohne darzulegen, inwiefern diese bei einer Neubeurteilung Einfluss auf das Ergebnis haben könnten. Im Weiteren sei das Revisionsverfahren auf sogenannte unechte Noven, d.h. auf das Vortragen von Tatsachenbehauptungen und Beweismittel beschränkt, welche bereits zum Zeitpunkt des Erstentscheids bestanden hätten, weshalb sämtliche nach dem 9. Januar resp. 9. Juli 2014 entstandene Tatsachen nicht berücksichtigt werden könnten, wobei letzteres bei den Gesuchsbeilagen 8, 10, 11, 12, 13, 14 und 16 sowie die sich darauf beziehenden Tatsachenbehauptungen der Fall sei. Zu den früher entstandenen Tatsachen und Beweismitteln fehle es an einer Erklärung, weshalb es dem Revisionskläger nicht möglich gewesen sei, diese im Hauptverfahren vorzutragen bzw. einzureichen. Zudem stellten zahlreiche Ausführungen im Revisionsbegehren unkommentierte Wiederholungen aus dem Hauptverfahren dar, welche im Rahmen einer Revision nicht zu hören seien. Soweit mit einem Revisionsgesuch ein gerichtlicher Vergleich angefochten werde, habe sich dieses gegen den geschlossenen Vergleichsvertrag und nicht – wie vorliegend fälschlicherweise erfolgt – gegen den lediglich deklaratorisch wirkenden Abschreibungsentscheid zu richten. Selbst wenn über die fehlerhafte Bezeichnung des Anfechtungsobjekts hinweggesehen würde, wäre im Zusammenhang mit der Anfechtung des gerichtlichen Vergleichs zu beachten, dass sich die Parteien gemäss Ziffer 2.2 der fraglichen Vereinbarung vom 3./27. Juni 2014 nach Zahlung einer Vergleichssumme als per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt erklärt hätten. Diese Saldoerklärung beziehe sich auf sämtliche etwaigen zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisse. Der Revisionskläger führe nun an, er habe erst am 19. Januar 2018 auf-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht grund einer schriftlichen Antwort der Y. ___ AG Gewissheit darüber erhalten, dass am 14. August 1998 eine Überweisung von CHF 200‘000.00 vom Revisionsbeklagten an den Revisionskläger nicht erfolgt sei. Aus dem zu diesem Punkt vom Revisionskläger als Beweis eingereichten Schreiben der Y. ___ AG vom 19. Januar 2018, einem notabene unzulässigen echten Novum, gehe indessen an keiner Stelle hervor, dass die fragliche Überweisung nicht erfolgt sei. Vielmehr ziehe bloss der Revisionskläger aus dem Schreiben diesen Schluss. Damit komme er aber auf einen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses umstrittenen Punkt zurück, was im Rahmen der Irrtumsanfechtung ohnehin ausgeschlossen sei, da genau diese Unsicherheit durch den Vergleichsschluss hätte beseitigt werden sollen. Somit hat sich die Revision für die Vorinstanz auch im Fall der Anfechtung wegen Unwirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs als offensichtlich unzulässig erwiesen. 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 321 Abs. 1 ZPO), in welcher sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen hat. Ein blosser Hinweis auf die Vorakten genügt nicht (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 7378 i.V.m. 7373). Der Beschwerdeführer hat darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2013, § 26 N 42). Bei der Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung soll dargetan werden, welche unrichtigen Rechtsanwendungen von der Beschwerdeinstanz geprüft werden sollen, wobei jeder Verstoss gegen das geschriebene und ungeschriebene Recht umfasst wird. Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, N 12.68 i.V.m. N 12.40 f. und N 12.50; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 320 ZPO N 4). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts muss die Sachverhaltsfeststellung schlechthin unhaltbar, d.h. willkürlich sein (FREIBURGHAUS/AFHELDT a.a.O., Art. 320 ZPO N 5; STAUBER, in: Kunz/Hoffmann- Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 320 ZPO N 14 ff.). Der Beschwerdeführer hat darzutun, warum eine bestimmte Feststellung offensichtlich unrichtig ist (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER a.a.O., N 12.70). Bei mangelhaften Begründungen ist keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen, vielmehr ist nicht darauf einzutreten (STAEHELIN/STAEHELIN/ GROLIMUND, a.a.O. § 26 N 42; KUMSCHICK, in: Baker&McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, Art. 132 ZPO N 2). Aus der Beschwerde muss des Weiteren hervorgehen, dass die Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids verlangt wird. Ein Antrag in der Sache ist nicht in jedem Fall erforderlich. Wird wie im vorliegenden Fall ein Endentscheid mit Beschwerde angefochten, ist allerdings wegen der Möglichkeit eines reformatorischen Entscheids der Rechtsmittelinstanz (Art. 327 Ab. 3 lit. b ZPO) anzugeben, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid angefochten wird und welches Ziel mit der Beschwerde angestrebt wird. Ausnahmsweise genügt ein blosser Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids in Fällen, in welchen von vornherein ein oberinstanzlicher Endentscheid ausgeschlossen ist (STERCHI, in: BE-Komm. ZPO, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 ZPO N 16; KUNZ, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 321 ZPO N 31). Bei der Prüfung der Beschwerde auf diese Forma-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht lien (Begehren und Begründung) sollte die Rechtsmittelinstanz berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei anwaltlicher Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien - unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben - eine grosszügige Haltung angebracht (FREIBURG- HAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15). 4. Die vorliegend zu beurteilende Beschwerdeschrift enthält hinreichend ausformulierte Anträge, lässt jedoch jedwelche inhaltliche Auseinandersetzung mit der ausführlichen Begründung des angefochtenen Urteils, wie unter Ziffer 2 wiedergegeben, vermissen. Der Beschwerdeführer referenziert in seiner Eingabe zwar unter Angabe der jeweiligen Ziffern auf die einzelnen vorinstanzlichen Erwägungen. Die Bezugnahme ist jedoch nur eine scheinbare. In den jeweils folgenden Textpassagen wiederholt der Beschwerdeführer ausnahmslos, was er bereits im Revisionsgesuch vorgetragen hat. Nirgends wird erklärt, weshalb die Vorinstanz nach Ansicht des Beschwerdeführers mit ihrer Beurteilung falsch liege. Da auch aus dem Zusammenhang in keiner Weise erkennbar ist, inwiefern der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Entscheid beanstandet, fehlt es der Beschwerde in formeller Hinsicht an der Nennung von Beschwerdegründen und somit an einer rechtsgenüglichen Begründung. Ohne erkennbare Rügen von behaupteten Rechtsverletzungen oder willkürlicher Sachverhaltsfeststellung ist die Überprüfung des zivilkreisgerichtlichen Entscheids ausgeschlossen, zumal es im kantonsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht um eine Neubeurteilung der Streitsache, sondern ausschliesslich um eine Kontrolle eines erstinstanzlichen Urteils im gesetzlich vorgegebenen Überprüfungsumfang gehen kann. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass auf die Beschwerde vom 16. Mai 2018 mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einzutreten ist. Von diesem Nichteintretensentscheid ausgenommen ist einzig der in der Beschwerde unter Ziffer 3.1 aufgeführte Beschwerdegrund der behaupteten fehlenden Stellungnahme der Vorinstanz zu den §§ 4 und 8 des Revisionsgesuchs vom 18. April 2018, zumal der Beschwerdeführer dadurch implizit eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht. 5. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Gerichte abgeleitet, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 126 I 97 E. 2b). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Gerichte, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass die Parteien ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten liess und auf welche sich der betreffende Entscheid stützt. In der Begründung hat das Gericht mithin auch für Dritte nachvollziehbar auszuführen, warum es so entschieden hat. Dazu genügt es nicht, wenn bloss eine Meinung wiedergegeben wird. Das Gericht hat vielmehr zu erklären, auf welche Rechtsgrundlagen sich der Entscheid konkret stützt und wie das Gesetz ausgelegt wurde (zum Ganzen exemplarisch: Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zivilrecht, vom 17. Juli 2012 [400 12 161] E. 2.1). Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat das Gericht seinen Entscheid zwar im oben umschriebenen Sinne zu begründen, doch ist nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 II 28 E. 2.4.2 mit Hinweis auf BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 134 I 83 E. 4.1; wiederum jeweils mit Hinweisen). 6. Der angefochtene Entscheid bzw. dessen Begründung hält den verfassungsmässigen Anforderungen nach Art. 29 Abs. 2 BV hinsichtlich Einlässlichkeit der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Parteistandpunkten sowie der rechtlichen Herleitung und Subsumption im zu beurteilenden Fall uneingeschränkt Stand. Die für den Entscheid wesentlichen Punkte sind verständlich und hinreichend detailliert dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in diesem Zusammenhang auf Ziffer 2 der vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Wie der Zivilkreisgerichtspräsident in seiner Vernehmlassung zur Beschwerde zu Recht darauf hinweist, wurde unter Ziffer 3.4 der Erwägungen der zivilkreisgerichtlichen Begründung, wenn auch nur summarisch, auf die „§§ 4 und 8“ (recte: Ziffern 4 und 8) des Revisionsgesuchs eingegangen. Unter Ziffer 4 seines Revisionsgesuchs bekundete der Beschwerdeführer seinen Verdacht, das Gericht hätte den Revisionsbeklagten im Hauptverfahren im Sinne von Art. 305 StGB begünstigt, indem er wörtlich ausführte: „Fakt ist, dass waere die Anzeige gemacht worden wie das Gesetz vorschreibt, waere die Ausgangslage A. ___ fuer die Schadensgespraeche mit Y. ___ auf Grund des Schreibens Y. ___ 13. Juni 1997 wesentlich erleichtert worden & der A. ___ aufgedraengte Vergleich, der den Wert seiner Beteiligung keinesfalls darstellt, waere in dieser Form nicht zustande gekommen." Unter Ziffer 8 führte der Beschwerdeführer zudem folgendes aus: „Laut Klage Z. ___ 30.10.2010 § 24, wurden 4 Garagen real unter den Parteien verteilt. Demzufolge sind weder die A. ___ gehoerende Garage noch entsprechenden Vermietungsertraege seit 1998 im Vergleich B. ___ A. ___ enthalten.“ Das Kantonsgericht ist der Meinung, dass in der vorinstanzlichen Entscheidbegründung auf diese Parteiausführungen, wenn auch in allgemeiner Form, in hinreichender Weise Bezug genommen wurde, indem das Zivilkreisgericht unter Hinweis auf das Prozessthema einer Revision gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO festhielt, dass sich aus dem blossen Aneinanderreihen von Tatsachenbehauptungen und Nennung angeblicher Beweismittel nicht erschliessen lasse, inwiefern diese einen Einfluss auf das Ergebnis einer gerichtlichen Neubeurteilung in der Hauptsache haben könnten. Aufgrund dieser Erwägung wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, in seiner Beschwerde darzulegen, weshalb die erstinstanzliche Sichtweise in rechtlicher oder tatsachlicher Hinsicht fehlerhaft sei, was er indessen nicht getan hat. Im Lichte des aus dem rechtlichen Gehör abgeleiteten Anspruchs auf hinreichende Urteilsbegründung ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. 7. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Rechtsmittelverfahren gelten. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend. Da die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann,

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht hat der Beschwerdeführer somit für sämtliche Prozesskosten aufzukommen. Eine Anwendung von Art. 107 ZPO, der ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen und die Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen erlaubt, ist nicht angebracht. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) auf pauschal CHF 1‘000.00 festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner zudem eine Parteientschädigung zu entrichten. Advokat Dr. Stephan Frey hat namens des Beschwerdegegners zusammen mit der Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2016 eine nach Zeitaufwand berechnete Honorarnote eingereicht, mit welcher für insgesamt 5,3 Stunden (zu unterschiedlichen Ansätzen von CHF 350.00 und CHF 280.00 je Stunde) zuzüglich Auslagen und MWSt ein Honorar von insgesamt CHF 1‘805.40 geltend gemacht wird. Die beantragte Parteientschädigung erscheint übermässig hoch. Die Mandatsführung für die Vertretung des Beschwerdegegners im vorliegenden Beschwerdeverfahren war rechtlich und tatsächlich von durchschnittlicher Komplexität, zumal die Beschwerdebegründung bereits in formeller Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen grossmehrheitlich nicht genügte. Mit Bezug auf die behauptete Gehörsverletzung hat sich das eingereichte Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet erwiesen. Aus den Kürzeln in Details zur Honorarnote und den unterschiedlichen Stundenansätzen ist zu schliessen, dass zwei Anwälte mit der Ausarbeitung der Beschwerdeantwort beschäftigt waren, was zu unnötigem Zusatzaufwand (beispielsweise „Schlusskontrolle“) geführt hat. Auch der teilweise veranschlagte Stundenansatz von CHF 350.00 ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache überhöht. Insgesamt erachtet das Kantonsgericht deshalb eine Parteientschädigung für einen zeitlichen Aufwand von 4 Stunden zu einem Ansatz von CHF 280.00 zuzüglich Auslagen gemäss Honorarnote von CHF 17.30 und 7,7% MWSt auf CHF 1‘137.30 (ausmachend CHF 87.60), total somit von CHF 1‘224.90 als angemessen.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren von CHF 1‘000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 1‘224.90 (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Rageth Clavadetscher

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