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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 21.03.2017 410 17 7

21 mars 2017·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,642 mots·~18 min·7

Résumé

Zivilprozessrecht Nachträglicher und rückwirkender Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege; unzulässige (und zulässige) Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, die an Prozessgewinn geknüpft wird; Inkassorisiko der vom Staat eingesetzten unentgeltlichen Rechtsbeiständin

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 21. März 2017 (410 17 7) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Nachträglicher und rückwirkender Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege; unzulässige (und zulässige) Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, die an Prozessgewinn geknüpft wird; Inkassorisiko der vom Staat eingesetzten unentgeltlichen Rechtsbeiständin

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber i.V. Tobias Fasnacht

Parteien A.____ vertreten durch Advokatin Elisabeth Vogel, Hirzbodenweg 95, Postfach, 4020 Basel, Beschwerdeführer gegen Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West, Domplatz 5/7, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegnerin B.____AG Beschwerdegegnerin

Gegenstand Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege / Beschwerde gegen Ziffer 2 des Entscheides der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 19. Dezember 2016 A. A.____ klagte am 1. April 2016 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West gegen die B.____ AG mit Sitz in X.____ auf Zahlung offener Forderungen aus Arbeitsvertrag. In der Beilage reichte er ein nach eigenen Angaben noch unvollständiges Gesuch um unentgeltliche

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtspflege ein. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 26. Mai 2016 auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen abgewiesen. Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 gab der Rechtsvertreter von A.____ beim Zivilkreisgericht zu Protokoll, dass sein Mandat zwischenzeitlich beendet worden sei. In der Folge meldete sich am 27. Juni 2016 Advokatin Elisabeth Vogel beim Zivilkreisgericht und teilte mit, sie sei von A.____ mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt worden. Sie beantragte, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei erneut zu prüfen und darüber noch vor Ansetzen der Instruktions- bzw. Vergleichsverhandlung zu befinden, weil A.____ inzwischen von der Sozialhilfe unterstützt werde. Sie gehe davon aus, dass der vormalige Rechtsvertreter bereits sämtliche notwendigen Unterlagen eingereicht habe, andernfalls sie entsprechend in Kenntnis zu setzen sei. In der Beilage befand sich eine Verfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 7. Juni 2016, woraus hervorgeht, dass A.____ ab Juni 2016 wirtschaftlich von der Sozialhilfe unterstützt worden ist. Mit Verfügung vom 29. Juni 2016 hiess die Zivilkreisgerichtspräsidentin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A.____ ab dem Zeitpunkt der erneuten Antragstellung am 27. Juni 2016 gut, „unter Vorbehalt eines Entscheides in diesem Verfahren, der es dem Kläger ermöglicht, die Gerichts- und/oder Anwaltskosten vollumfänglich oder teilweise zu bezahlen“. B. Mit Verfügung vom 4. Juli 2016 verschob die Zivilkreisgerichtspräsidentin die Instruktionsverhandlung aufgrund einer Terminkollision auf einen neuen Termin. In der Verfügung wurde erneut auf die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab dem 27. Juni 2016 hingewiesen, ohne allerdings den Vorbehalt vom 29. Juni 2016 zu wiederholen. Am 16. November 2016 fand alsdann am Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West eine Instruktionsverhandlung statt. Die Parteien unterzeichneten hierbei eine Vereinbarung mit Widerrufsvorbehalt. Sie hielten darin fest, dass sie ihre eigenen Parteikosten tragen und dass der Kläger vom Vorbehalt in der Verfügung vom 29. Juni 2016 Kenntnis genommen habe. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2016 gab die Rechtsvertreterin von A.____ dem Zivilkreisgericht bekannt, dass die Parteien sich im Rahmen einer Zusatzvereinbarung vom 13./14. Dezember 2016 einig geworden seien, dass die Beklagte dem Kläger den Betrag von CHF 16‘454.55 (netto) bezahlen werde und die Parteien auf einen Widerruf der Vereinbarung vom 16. November 2016 verzichten würden. Diese Vereinbarung sei in einem Abschreibungsbeschluss zu integrieren. Schliesslich reichte sie die Honorarnote für ihre anwaltlichen Bemühungen in der Höhe von insgesamt CHF 3‘174.35 (inkl. MWST) ein. C. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2016 schrieb die Gerichtspräsidentin das Verfahren ab, entzog A.____ die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend auf den 27. Juni 2016 und erhob keine Gerichtskosten. Vereinbarungsgemäss habe sodann jede Partei für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. D. Mit Beschwerde vom 9. Januar 2016 beantragte A.____, vertreten durch Advokatin Elisabeth Vogel, Ziffer 2 des Entscheides der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West vom 19. Dezember 2016 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, seiner Rechtsbeiständin das volle Honorar gemäss am 4. Dezember 2016 eingereichter Honorarnote auszurichten und A.____ auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Er begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, die Praxis des Zivilkreisgerichts, die unentgeltliche Rechtspflege unter Vorbehalt zu ertei-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht len und anschliessend im Endentscheid wieder rückwirkend zu entziehen, sei rechtswidrig. Mit Nachtrag vom 23. Januar 2017 stellte der Beschwerdeführer ergänzend fest, aus seinem eingereichten Kontoauszug gehe hervor, dass die Zahlung von der Gegenseite erst am 21. Dezember 2016 getätigt worden sei. Er habe die Abfindung im Vertrauen auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege bereits ausgegeben und sein Kontostand belaufe sich per 17. Januar 2017 noch auf CHF 12.57. Da er mittlerweile wieder über ein Einkommen verfüge, das ihm die Bestreitung seines Lebensunterhalts ermögliche, ziehe er aber das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zurück. E. In der Vernehmlassung vom 20. Januar 2017 beantragte die Zivilkreisgerichtspräsidentin, die Beschwerde sei abzuweisen, alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, ihre Vorgehensweise betreffend die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt sei gemäss Lehre und Rechtsprechung zulässig. Erwägungen 1. Die Beschwerde richtet sich gegen Ziffer 2 des Entscheides der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 19. Dezember 2016, mit welcher dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend auf den 27. Juni 2016 entzogen wurde. Wird die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, so kann der Entscheid gemäss Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) mit Beschwerde angefochten werden. Da über die unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren entschieden wird (Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO), ist die Beschwerde binnen zehn Tagen seit Zustellung des Entscheides schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Der angefochtene Entscheid ist dem Beschwerdeführer am 29. Dezember 2016 zugestellt worden, so dass die gesetzliche Beschwerdefrist eingehalten worden ist, weil der Beschwerdeführer seine Eingabe am Montag, 9. Januar 2017, der Schweizerischen Post übergeben hat. Ein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren war in Anbetracht des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu leisten. Aus der Beschwerde vom 9. Januar 2017 geht sodann deutlich hervor, inwiefern der angefochtene Entscheid aus der Sicht des Beschwerdeführers falsch sei und welche Änderungen vorzunehmen seien. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Der Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 2.1 Mit Verfügung vom 29. Juni 2016 bewilligte die Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel- Landschaft West das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt der erneuten Antragstellung am 27. Juni 2016. In der gleichen Ziffer wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Bewilligung „unter Vorbehalt eines Entscheides in diesem Verfahren, der es dem Kläger ermöglicht, die Gerichts- und/oder Anwaltskosten vollumfänglich oder teilweise zu bezahlen“, erfolgt. Mit anderen Worten ist die unentgeltliche Rechtspflege unter der (negativen) Voraussetzung erteilt worden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Prozess ein

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht (finanzieller) Gewinn resultiert, der die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege zum Zeitpunkt des Endentscheids (wieder) aufhebt. Sinn und Zweck dieses Vorbehalts ist unbestrittenermassen, dass die unentgeltliche Rechtspflege nur Personen zukommen soll, die über keine finanziellen Ressourcen verfügen, um einen Prozess aus eigenen Kräften zu bezahlen, und dass aus prozessökonomischen Gründen ein Nachzahlungsverfahren im Sinne von Art. 123 ZPO ausbleiben kann. 2.2 Der Kläger rügt in seiner Beschwerde zunächst, ein rückwirkender Entzug sei auf der Grundlage der geltenden Lehre und Rechtsprechung unter den gegebenen Umständen nicht zulässig gewesen. Ferner bringt er vor, er habe seinen Prozessgewinn zwar inzwischen ausgegeben, dies habe er aber im Vertrauen gegenüber der Justizbehörde und im Hinblick auf das Verhalten der Zivilkreisgerichtspräsidentin getan. Sodann habe auch seine Rechtsvertreterin darauf vertraut, aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege am Ende des Verfahrens von der Gerichtsverwaltung entsprechend ihren Aufwendungen entlohnt zu werden. Hätte sie darauf nicht vertraut bzw. nicht vertrauen können, hätte sie sich im Prozess anders verhalten. Insbesondere hätte sie versucht, sich aufgrund des ihr im Resultat durch das Zivilkreisgericht auferlegte Inkassorisikos finanziell gegenüber ihrem Klienten abzusichern, was ihr aber aufgrund ihrer Stellung als unentgeltliche Rechtsbeiständin – zumindest mittels Kostenvorschuss – nicht erlaubt gewesen sei. Diese Praxis, sollte sie sich bei den Zivilkreisgerichten etablieren, habe im Übrigen zur Folge, dass mittellose Klienten mit guten Erfolgsaussichten und höheren Streitwerten es schwerer hätten, einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu finden, der ihr Mandat mit vollem Kostenrisiko übernimmt. Schliesslich sei eventualiter der rückwirkende Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege auch unter dem Blickwinkel der Mittellosigkeit zu Unrecht erfolgt, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Gesuchstellung ohnehin nicht über genügende finanzielle Mittel verfügt habe, was das Zivilkreisgericht hätte rechtzeitig erkennen müssen. 2.3 Die Zivilkreisgerichtspräsidentin stellt sich hiergegenüber in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin hätten aufgrund von Treu und Glauben nicht auf die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege vertrauen dürfen. Der rückwirkende Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege sei gemäss einschlägiger Lehre und Rechtsprechung zwar nur ausnahmsweise zulässig, wobei eine solche Ausnahme im vorliegenden Sachverhalt aber gegeben und somit der Rückzug vom 19. Dezember 2016 zu Recht erfolgt sei. Im Sinne der vorangehenden Erwägungen und Stellungnahmen der Parteien ist die Frage zu klären, auf welche Rechtsgrundlage sich die Zivilkreisgerichtspräsidentin stützen kann, wenn sie, wie in ihrem Entscheid vom 27. Juni 2016, die unentgeltliche Rechtspflege unter dem Vorbehalt erteilt, sie im Nachhinein aufgrund eines Prozessresultats rückwirkend wieder zu entziehen. 3.1 Das Gericht entzieht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat (Art. 120 ZPO). Grundsätzlich darf die unentgeltliche Rechtspflege nicht rückwirkend, sondern nur für die künftige Prozessführung entzogen werden. Die Partei bzw. der unentgeltliche Rechtsbeistand darf nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass bis zur Fällung eines Entzugsentscheids die bewilligte unentgeltliche Rechtspflege Geltung hat. Soweit diese Annahme jedoch nicht mehr berechtigt ist, kommt ein Entzug auch

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht rückwirkend für Rechtsvorkehren in Betracht, welche nicht im Vertrauen auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege vorgenommen werden konnten, also etwa für offensichtlich aussichtslose oder mutwillige Rechtsbegehren oder für Prozesshandlungen, die nach Einleitung des Entzugsverfahrens erfolgten (BGer 4D_19/2016 vom 11. April 2016 E. 4.2; 4P.300/2005 vom 15. Dezember 2005 E. 3.1). Ein rückwirkender Entzug ist sodann immer zulässig, wenn eine Partei die unentgeltliche Rechtspflege durch nachweislich falsche oder unvollständige Angaben erschlichen hat. Das Verfahren auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ein Verwaltungsverfahren und der entsprechende instruktionsrichterliche Entscheid ist rechtlich als Verwaltungsverfügung zu qualifizieren. Wie grundsätzlich jede Verwaltungsverfügung erwächst auch die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht in materielle Rechtskraft, sondern ist vielmehr unter den allgemeinen Voraussetzungen für die Abänderbarkeit von Verwaltungsakten bis zum Abschluss des betreffenden Verfahrens jederzeit widerrufbar. Ein Widerruf ist namentlich dann zulässig, wenn die Voraussetzungen zur Bewilligung des Kostenerlasses gar nie erfüllt waren. Der Widerruf wegen nie gegebener Voraussetzungen entspricht der Rücknahme einer fehlerhaften Verfügung und dient damit der richtigen Durchführung des objektiven Rechts. Stellt sich im Lauf des Prozesses heraus, dass die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege nie gegeben waren, so kann diese rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erteilung entzogen werden (STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 172 ff.; VIKTOR RÜEGG, Basler Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2013, Art. 120 N 2). Dass dem Widerruf bei Bösgläubigkeit des Gesuchstellers rückwirkende Kraft zukommt, bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Dass ein rückwirkender Entzug auch bei gutem Glauben angeordnet werden kann, stellt im Bereich des Leistungsverwaltungsrechts nichts Aussergewöhnliches dar, insbesondere im Sozialversicherungsrecht sind unrechtmässig bezogene Leistungen auch von gutgläubigen Empfängern zurückzuerstatten (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 22. Juli 2008 i.S. I. und R. gegen BG Liestal und I. (200 08 381/LIA), in: BLKGE 2008 Nr. 14 S. 73 f. E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). 3.2 Wie die erwähnte Lehre und Rechtsprechung zeigt, ist ein rückwirkender Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege eine Ausnahme vom Grundsatz und es ist im Ergebnis anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob eine solche tatsächlich angebracht ist. Die Voraussetzungen eines Rückzugs im Sinne von Art. 120 ZPO sind im vorliegenden Sachverhalt – wie noch zu zeigen sein wird – ohnehin nicht gegeben und somit nur im Kontext zu den Voraussetzungen zu sehen, die bei einem solchen Rückzug zu beachten sind, wenn es um die Beziehung zwischen dem Staat und den von ihm eingesetzten unentgeltlichen Rechtsbeistand geht. Die mit der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für den Rechtsbeistand gegenüber dem Staat geschaffene Vertrauensgrundlage schliesst einen rückwirkenden Entzug grundsätzlich aus, zumal der gutgläubige unentgeltliche Rechtsbeistand nicht für das Verhalten der von ihm vertretenen Partei einzustehen hat. Folglich bleibt dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, dem nicht selbst Bös- oder Mutwilligkeit vorgeworfen werden kann, der Entschädigungsanspruch für seine Bemühungen bis zum Entzugsentscheid gewahrt (FRANK EMMEL, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 120 N 7). 3.3 Der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege, die im Sinne von Art. 120 ZPO rückwirkend erfolgt, bezweckt im Resultat, dass diese nicht Personen gewährt wird, die keinen Anspruch

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht darauf haben, weil bei ihnen zum Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Dieser rückwirkende Entzug ist – wie bereits erwähnt – die Ausnahme vom Grundsatz, dass der Entzug gemäss Art. 120 ZPO zukünftig erfolgt. Beim zukünftigen Entzug bezweckt Art. 120 ZPO etwas anderes, nämlich, dass die unentgeltliche Rechtspflege nicht Personen gewährt wird, bei denen nicht am Anfang, sondern während des Prozesses die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege entfallen. Davon zu unterscheiden ist schliesslich der Zweck, dass die unentgeltliche Rechtspflege nicht Personen gewährt wird, bei denen zwar während des ganzen Prozesses die Voraussetzungen vorgelegen haben, aber bei denen beim Endentscheid aufgrund eines aus dem Prozess resultierenden (finanziellen) Gewinns diese Voraussetzungen wieder entfallen. 3.4 Den letztgenannten Zweck erfüllte § 72 Abs. 1 der ehemaligen Zivilprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft, wonach die Partei, falls sie durch ein Urteil oder ein Vergleich so viel zugesprochen erhält, um ihr allfällig obliegende Kosten bestreiten zu können, vom Gericht zur Bezahlung derselben angehalten werden konnte. In der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts wird sodann in einem publizierten Entscheid aus dem Jahre 2016 über die vor dem Inkrafttreten der gesamtschweizerischen ZPO durch die Gerichte einzelner Kantone gebilligte Praxis diskutiert, wonach die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege davon abhängig gemacht werden konnte, dass die gesuchstellende Partei die strittigen Ansprüche bis zu einem bestimmten Höchstbetrag dem Staat abtritt (BGE 142 III 131). Im konkreten Sachverhalt hat das Bezirksgericht Dietikon die unentgeltliche Rechtspflege unter der Voraussetzung bewilligt, dass der Kläger innert 20 Tagen eine Abtretungserklärung unterzeichne, mit der er einen allfälligen Prozessgewinn – ausgenommen Genugtuungsansprüche – im Forderungsprozess bis zur Höhe der auf ihn entfallenden Gerichtskosten und der Kosten der anwaltlichen Vertretung der Kasse des Bezirksgerichts abtrete. Bei Nichtunterzeichnung bzw. Nichteinhaltung der Frist werde die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung verweigert. Das Bundesgericht ist nach Abwägung der verschiedenen Lehrmeinungen zum Resultat gekommen, dass das genannte Vorgehen – weil in der ZPO nicht vorgesehen – aus dem Zweck abgeleitet werden könne, wonach der Staat bei der unentgeltlichen Rechtspflege die Prozesskosten lediglich bevorschusst und die bedürftige Person diese Kosten im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit selbst zu tragen hat (BGE 142 III 131 E. 4.1). Ungeachtet der Abtretung ist aber die Nachforderung der vom Staat bevorschussten Prozesskosten nur unter den Voraussetzungen von Art. 123 Abs. 1 ZPO zulässig (BGE 142 III 131 E. 4.3). 4.1 Mit dem Vorbehalt in der Verfügung vom 29. Juni 2016 verfolgte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West das Ziel, dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu gewähren, weil bei ihm zwar während des ganzen Prozesses die Voraussetzungen vorgelegen haben, diese aber mit dem Endentscheid aufgrund seines Prozessgewinns angeblich wieder entfallen seien. Offensichtlich ist somit im Hinblick auf die vorangehenden Erwägungen, dass die Vorderrichterin mit ihrem Vorbehalt in der Verfügung vom 29. Juni 2016 die falsche Lösung gewählt hat, um das von ihr angestrebte Ziel zu erreichen, und dies aus verschiedenen Gründen: Zunächst ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege per 27. Juni 2016 offensichtlich die Voraussetzungen in Art. 117 ZPO erfüllte, wie dies in der Verfügung vom 29. Juni 2016 auch implizit zum Ausdruck kommt. Nicht nur ist er zu diesem Zeitpunkt aufgrund seiner nachgewiesenen Sozialhilfebedürftigkeit mittellos

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht gewesen (lit. a). Darüber hinaus war sein Rechtsbegehren selbst rückwirkend betrachtet nicht aussichtslos (lit. b). Für einen rückwirkenden Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 120 ZPO muss aber der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bereits aufgrund des Wortlauts, aber auch der genannten Lehre und Rechtsprechung – und darüber hinaus unabhängig von den Absichten der ersuchenden Person – nie bzw. ab Einreichung des Gesuchs nie bestanden haben. Die Vorinstanz folgt somit im Ergebnis einer zu extensiven Auslegung der Lehre und Rechtsprechung zu Art. 120 ZPO, wenn sie sich in ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2017 zur Begründung des rückwirkenden Entzugs auf diese beruft. 4.2 Darüber hinaus ist aus dem Vorgehen der Vorinstanz auch nicht ersichtlich, dass sie eine (grundsätzlich zulässige) Lösung im Sinne der ehemaligen Zivilprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft oder im Sinne der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 142 III 131) wählt. Wie dies der Beschwerdeführer zu Recht hervorhebt, sind beim rückwirkenden Entzug im Entscheid vom 19. Dezember 2016 die Konsequenzen für die vom Staat mit der Verfügung vom 29. Juni 2016 eingesetzte unentgeltliche Rechtsbeiständin offensichtlich unberücksichtigt geblieben. Letzterer wird mit der genannten Verfügung das volle Inkassorisiko gegenüber ihrem Klienten auferlegt. Dies, obwohl ihr mit ihrer Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin durch den Staat die Pflicht obliegt, das Mandat anzunehmen (VIKTOR RÜEGG, a.a.O., Art. 118 N 14) und ohne dass es ihr aufgrund ihrer Stellung erlaubt ist, sich ihrerseits gegenüber ihrem Klienten im Vorhinein finanziell abzusichern. Die unentgeltliche Rechtspflege ist nämlich eine vollumfängliche und befreit sogar von Vorschussleistungen an gerichtlich bestellte Anwälte (VIKTOR RÜEGG, a.a.O., Art. 118 N 1). Dieses Ergebnis ist in der Tat stossend und könnte, wie es die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers zu Recht betont, tatsächlich zu einer potenziellen Beschränkung des Zugangs mittelloser Personen zu den basellandschaftlichen Zivilkreisgerichten führen. Aus diesem Grund ist das Inkassorisiko wie beim rückwirkenden Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 120 ZPO beim Staat zu belassen und nicht auf die von ihm (selbst) eingesetzte unentgeltliche Rechtsbeiständin abzuwälzen. 4.3 Im Ergebnis ist die Beschwerde somit gutzuheissen und Ziffer 2 des Entscheides der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 19. Dezember 2016 aufzuheben. Es braucht folglich auch nicht näher thematisiert zu werden, ob der rückwirkende Entzug auch vor dem Hintergrund der Voraussetzungen in Art. 117 lit. a ZPO bzw. angesichts der finanziellen Situation des Beschwerdeführers (während der gesamten Dauer des Prozesses) unzulässig gewesen ist. In Anwendung von Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO bietet es sich an, dass das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, einen Sachentscheid trifft. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Festlegung des Honorars ist vorliegend nicht angebracht, da das vorinstanzliche Verfahren bereits abgeschlossen worden ist und sämtliche Entscheidgrundlagen aus den Akten ersichtlich sind. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom Kanton getragen bzw. wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin vom Kanton entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Das Zivilkreisgericht Basel- Landschaft West wird somit angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Advokatin Elisabeth Vogel, für das Verfahren 000 eine angemessene Entschädigung im Umfang der tarifkonformen Honorarnote vom 4. Dezember 2016 in der Höhe von CHF 3‘174.35 (inkl. MWST) auszurichten. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Passus im Dispositiv des Entscheids der Zivilkreisgerichtspräsidentin, wonach vereinbarungsgemäss jede Partei für ihre

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht eigenen Parteikosten aufzukommen hat, unklar ist, ob derselbe angesichts der Bestimmung über die Verteilung der Parteientschädigung bei einem Vergleich (Art. 109 ZPO) einer Überprüfung durch das zuständige Gericht standgehalten hätte. 5.1 Abschliessend ist noch über die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten für das vorliegende Verfahren zu befinden. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten auferlegt und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Dies betrifft jedoch einzig das Gesuchsverfahren vor der ersten oder zweiten Instanz, hingegen nicht das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden oder entziehenden Entscheid der ersten Instanz (BGE 137 III 470 E. 6). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. In Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO werden die Gerichtskosten folglich dem Kanton auferlegt. Die Entscheidgebühr wird gemäss § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31) auf pauschal CHF 500.00 festgelegt. 5.2 Obsiegt die Rechtsbeiständin im Beschwerdeverfahren, so ist sie vom Kanton gestützt auf Art. 106 ZPO voll zu entschädigen. Diese Entschädigung ist sodann auch nicht mehr vom Gesuchsteller zurückzuerstatten. Damit wird die um die unentgeltliche Rechtspflege beschwerdeführende Partei so gestellt, als wäre ihr diese von Anfang an erteilt worden (BGE 140 III 501 E. 4.3.2). Die Rechtsbeiständin ist somit vom Kanton angemessen zu entschädigen, wobei der entsprechende Stundenansatz gemäss § 3 Abs. 1 TO (SGS 178.112) im vorliegenden Fall auf CHF 250.00 pro Stunde festgelegt wird. Da die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte; SGS 178.112). Das Kantonsgericht erachtet einen Aufwand von sechs Stunden als angemessen, weshalb der Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers für das zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für ihre anwaltliche Tätigkeit in der Höhe von CHF 1‘500.00 und für ihre Auslagen pauschal CHF 30.00 (zzgl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entrichten ist. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 2 des Entscheides der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 19. Dezember 2016 aufgehoben. 2. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West wird angewiesen, Advokatin Elisabeth Vogel für das Verfahren 000 eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3‘174.35 (inkl. MWST) auszurichten. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Die Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 500.00 wird dem Kanton auferlegt. 4. Der Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Advokatin Elisabeth Vogel, wird eine Entschädigung von CHF 1‘530.00 (zzgl. MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber i.V.

Tobias Fasnacht

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