Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 25. April 2017 (410 17 58 lia) ____________________________________________________________________
Zivilprozessrecht
Voraussetzung für eine Erläuterung und Berichtigung eines Dispositivs (E. 5) / Voraussetzung für eine Vollstreckung eines Entscheids / Ersatzvornahme (E. 6)
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer Gerichtsschreiber Andreas Linder
Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen B.____, vertreten durch Advokatin Annalisa Landi, Oberwilerstrasse 3, 4123 Allschwil, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Vollstreckung / Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 9. Januar 2017 (Kammer III) A. Mit Entscheid vom 14. Januar 2016 wurde die von B.____ und A.____ am 19. Mai 19xx in X.____ geschlossene Ehe auf gemeinsames Begehren gemäss Art. 111 ZGB vom Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost geschieden und die Vereinbarung der Ehegatten über die Scheidungsfolgen vom 14. Januar 2016 gerichtlich genehmigt. In güterrechtlicher Hinsicht hatten die Ehegatten unter anderem abgemacht, dass die eheliche Liegenschaft an der
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Y.____strasse in X.____ der Ehefrau zugewiesen werde, gegen Nachweis der Entlassung des Ehemannes aus der Hypothekarschuldpflicht, der Bestätigung der Pensionskasse des Ehemannes zur Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Veräusserungsbeschränkung und der Bezahlung einer Ausgleichszahlung der Ehefrau in der Höhe von CHF 180‘000.00 an den Ehemann. Mit Schreiben vom 6. Juni 2016 gelangte die vormalige Ehefrau alsdann an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost und teilte mit, dass sie den Geldbeitrag bezahlt und auch die Entlassung des Ehemannes aus der Hypothekarschuldpflicht nachgewiesen habe. Der geschiedene Ehemann weigere sich nun allerdings, sich um die Löschung der PK-Veräusserungsbeschränkung zu kümmern, indem er den Betrag der Pensionskasse nicht zurückzahle. Man bitte deshalb, die fragliche Scheidungsvereinbarung dahingehend zu erläutern, dass der Ehemann den für die Liegenschaft getätigten Vorbezug seiner Pensionskasse zurückzuerstatten habe. Nach Einholung einer Stellungnahme beim vormaligen Ehemann verfügte der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost am 17. Oktober 2016, es werde festgestellt, „dass der zweite Gedankenstrich in Ziffer 4 des Urteils vom 14. Januar 2016 so zu verstehen ist, als dass der Ehemann den für die Liegenschaft getätigten Vorbezug seiner Vorsorgeeinrichtung zurückzuerstatten hat“. In der Folge liess die vormalige Ehefrau mit Eingabe vom 22. November 2016 durch Advokatin Annalisa Landi mitteilen, der geschiedene Ehemann sei seinen Zahlungspflichten nach wie vor nicht nachgekommen. Es werde daher beantragt, dass ihr als Gesuchstellerin gerichtlich zu genehmigen sei, ersatzweise eine Zahlung von CHF 9'651.95 direkt an die Freizügigkeitsstiftung der Basellandschaftlichen Kantonalbank des Ehemannes zu bezahlen. Ferner sei der Ehemann zu verurteilen, ihr den Betrag von CHF 9'651.95 per sofort zu bezahlen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Gesuchsbeklagten. Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 entsprach der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost dem entsprechenden Gesuch und ermächtigte die Ehefrau gerichtlich, ersatzweise anstelle des Ehemannes an dessen Vorsorgeeinrichtung, an die Freizügigkeitsstiftung BLKB in Liestal, den Betrag von CHF 9‘651.00 zu bezahlen. Ferner habe der Ehemann der Ehefrau umgehend den Betrag von CHF 9‘651.00 zu bezahlen. Im Nachgang zur Verfügung vom 9. Januar 2017 ergänzte der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost mit Verfügung vom 12. Januar 2017, dass keine (weiteren) Gerichtskosten anfallen würden. Der Beklagte habe der Klägerin sodann eine Parteientschädigung von CHF 2'219.40 zu bezahlen. In der nachgelieferten Begründung zur Verfügung vom 9. Januar 2017 fasste die Vorinstanz die Prozessgeschichte zusammen und führte im Wesentlichen aus, das Gericht habe angeordnet, dass die Klägerin anstelle des nach wie vor untätigen Beklagten die Rückzahlung an die Pensionskasse im Sinne einer Ersatzvornahme gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO vornehmen könne. Dadurch werde garantiert, dass die Pensionskasse die Veräusserungsbeschränkung lösche und die Liegenschaft der Klägerin zu Alleineigentum zufallen könne. Im Gegenzug sei mit Rückzahlung des Vorbezugs vom 11. Januar 2017 ein Rückforderungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten entstanden. B. Am 12. Januar (gemeint: Februar) 2017 erhob A.____ Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Er führte zusammengefasst aus, es entspreche nicht der Tatsache, dass er mit dem Scheidungsurteil vom 14. Januar 2016 angewiesen worden sei, den Vorbezug für Wohneigentum aus der Pensionskasse zurückzubezahlen. Dies sei während der Verhandlung so auch nicht besprochen worden. Hätte sich das Gericht auf die Verhandlung richtig vorbereitet, wäre es nicht zu diesem unvollständigen Urteil und der Scheidungskonventi-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht on gekommen. Abgesehen davon seien elementare Punkte, insbesondere seine Eigenleistungen während 20 Jahren, die Zahlungen von CHF 100'000.00 an die Hypothek und auch der Wert der Liegenschaft, nicht berücksichtigt worden, was sich zu seinen Ungunsten ausgewirkt habe. Trotzdem habe er den Entscheid den Kindern zuliebe akzeptiert, um einen Schlussstrich unter die Angelegenheit ziehen zu können. Ein Gerichtsentscheid könne nicht so abgefasst werden, dass Spielraum für Auslegungen bleibe. Wäre es der Wille des Gerichts gewesen, dass der Vorbezug hätte erstattet werden müssen, hätte die Ehefrau angewiesen werden müssen, den Vorbezug nach Abzug an den CHF 180'000.00 direkt der Freizügigkeitsstiftung zu überweisen, da eine direkte Auszahlung von Vorsorgegeldern auf das Privatkonto nicht statthaft sei. In der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen habe man verabredet, dass das Pensionskassenguthaben nicht geteilt werde. Somit stehe ihm der Vorbezug aus dem Freizügigkeitskonto zu. Die Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 180'000.00 sei ohne Abzug als Abgleich für seinen Liegenschaftsanteil festgesetzt worden. Es werde daher beantragt, die Verfügung vom 9. Januar 2017 aufzuheben. C. Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2017 beantragte die vormalige Ehefrau als Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokatin Annalisa Landi, es sei die Beschwerde abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. In der Begründung wurde im Wesentlichen entgegnet, sowohl das Scheidungsurteil als auch die Erläuterung dazu seien in Rechtskraft erwachsen, der Beschwerdeführer könne sich also lediglich gegen die Vollstreckungsverfügung zur Wehr setzen. Dagegen bringe er allerdings nichts vor. Die Scheidungsvereinbarung der Ehegatten sei aus Sicht der geschiedenen Ehefrau klar gewesen. Aufgrund der Zahlungsverweigerung des Beschwerdeführers sei das Gericht um eine Erläuterung ersucht worden, welche am 17. Oktober 2016 erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer habe diese Erläuterung akzeptiert. Auch die Erläuterung sei damit in Rechtskraft erwachsen. Die renitente Zahlungsverweigerung des Beschwerdeführers habe dann dazu geführt, dass die geschiedene Ehefrau eine Ersatzmassnahme habe beantragen müssen, um die Handlungsverweigerung des Beschwerdeführers selbst vornehmen und ihn dann auf den entsprechenden Betrag betreiben zu können. Erwägungen 1. Das Rechtsmittel des Beklagten richtet sich gegen die Verfügung vom 9. Januar 2017, welche im Nachgang zum Scheidungsverfahren L 00 III vor dem Zivilkreisgericht Basel- Landschaft Ost erging. In der besagten Verfügung wurde die vormalige Ehefrau als Gesuchstellerin gerichtlich ermächtigt, ersatzweise anstelle des Ehemannes an dessen Vorsorgeeinrichtung, die Freizügigkeitsstiftung der Basellandschaftlichen Kantonalbank in Liestal, einen Betrag von CHF 9‘651.00 zu bezahlen. Der Ehemann habe alsdann der Ehefrau umgehend den Betrag von CHF 9‘651.00 zu erstatten. Mit dem angefochtenen Entscheid vollstreckte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost im Sinne einer Ersatzvornahme die Verfügung vom 17. Oktober 2016, mit welcher auf Gesuch der Klägerin hin eine vorgeblich unklare Bestimmung der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 14. Januar 2016 erläutert worden war. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost amtete mithin als Vollstreckungsgericht. Laut Art. 309 lit. a ZPO ist die Berufung gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts unzulässig, weshalb gegen den
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorliegend angefochtenen Entscheid lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. In Vollstreckungssachen entscheidet das Gericht im summarischen Verfahren (Art. 339 Abs. 2 ZPO), so dass gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO die Beschwerde innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen ist. Die nachträgliche Begründung des angefochtenen Entscheids ist dem Beklagten laut Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 3. Februar 2017 in X.____ zugestellt worden. Das Rechtsmittel wurde am Montag, 13. Februar 2017, fristgerecht der Schweizerischen Post übergeben. Der Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600.00 wurde geleistet. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SGS 221). Der Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sie hat Beschwerdeanträge resp. Rechtsbegehren zu enthalten. Das heisst, es ist bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids verlangt werden. Gemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Hiezu ist es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Ein blosser Hinweis auf die Vorakten genügt nicht (Botschaft ZPO, S. 7378 i.V. mit S. 7373). Bei der Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung soll dargetan werden, welche unrichtigen Rechtsanwendungen von der Beschwerdeinstanz geprüft werden sollen. Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes muss die Sachverhaltsfeststellung schlechthin unhaltbar, d.h. willkürlich sein. Der Beschwerdeführer hat darzutun, warum eine bestimmte Feststellung offensichtlich unrichtig ist (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, Rz. 12.68 ff.). Bei mangelhaften Begründungen ist keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen, vielmehr ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 50). Bei der formellen Prüfung der Rechtsschrift berücksichtigt das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei anwaltlicher Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien - unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben eine grosszügigere Haltung angebracht. So genügt bei Laien als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, entscheiden soll und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, auf ein Rechtsmittel nicht ein (BLKGE 410 2011 72 vom 3. Mai 2011). Im vorliegenden Fall war der Beklagte im Vollstreckungsverfahren und ist er heute als Beschwerdeführer nicht mehr anwaltlich vertreten. Aus seiner Eingabe vom 12. Februar 2017 geht hinreichend deutlich hervor, dass sich der vormalige Beklagte im Scheidungsverfahren sowohl über den Entscheid vom 17. Oktober 2016 zum Erläuterungsgesuch, welcher ihm ohne Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde, als auch gegen den Entscheid vom 9. Januar 2017, mit welchem der Entscheid vom 17. Oktober 2016 vollstreckt wurde, beschwert und das
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gesamte Verfahren im Nachgang zum Scheidungsverfahren als fehlerhaft rügt. Er beantragt ausdrücklich, dass die Verfügung vom 9. Januar 2017 aufzuheben sei und setzt sich mit dem fraglichen Entscheid, welcher ohnehin lediglich die Prozessgeschichte in groben Zügen zusammenfasst und keine eigentliche rechtliche Subsumption enthält, genügend auseinander. Vor dem Hintergrund des sich aus den vorgelegten Akten nur schwer erschliessbaren Verfahrensablaufs erscheint der Rechtsmittelinstanz eine Überprüfung der Sache als geboten. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, würde in einen überspitzten Formalismus verfallen, der durch keine schützenswerten Interessen gedeckt ist, wenn dem Beschwerdeführer mit dem Verweis auf eine ungenügende Beschwerdeschrift der Rechtsmittelweg abgeschnitten würde. Die Eingabe vom 12. Februar 2017 genügt folglich den minimalen formellen Anforderungen an eine Beschwerde allemal und es ist daher auf diese einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer allerdings darüber hinaus sinngemäss monieren wollte, das Ehescheidungsurteil vom 14. Januar 2016 sei fehlerbehaftet, so steht einer inhaltlichen Prüfung dieses Entscheids heute die Rechtskraft entgegen. Dem Beklagten stand damals gegen dieses Urteil das Rechtsmittel der Berufung offen, auf welche er nach der Eröffnung ausdrücklich verzichtete. 3. Im Nachgang zum Entscheid vom 14. Januar 2016, mit welchem die Ehe der Parteien auf gemeinsames Begehren geschieden und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen gerichtlich genehmigt wurde, entsprach der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost einem nachfolgenden Gesuch der vormaligen Ehefrau und erläuterte eine aus deren Sicht unklare Bestimmung der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen. Er stellte mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 fest, dass der zweite Gedankenstrich in Ziffer 4 des Urteils vom 14. Januar 2016 so zu verstehen sei, als dass der Ehemann den für die Liegenschaft getätigten Vorbezug seiner Vorsorgeeinrichtung zurückzuerstatten habe. Auf das anschliessende Vollstreckungsgesuch der Ehefrau hin, ermächtigte der Vorderrichter die Ehefrau, ersatzweise anstelle des Ehemannes an dessen Vorsorgeeinrichtung, die Freizügigkeitsstiftung BLKB in Liestal, den Betrag von CHF 9‘651.00 zu bezahlen. Ferner habe der Ehemann der Ehefrau umgehend diesen Betrag zu erstatten. Der Beschwerdeführer moniert sinngemäss eine unrichtige Rechtsanwendung; insbesondere seien die Voraussetzungen für eine Erläuterung der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen und für eine Vollstreckung der nämlichen Erläuterung nicht erfüllt gewesen. 4. Fraglich ist vorab, ob das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, auf die Rügen des Beschwerdeführers gegen den Entscheid vom 17. Oktober 2016 über die Erläuterung eintreten kann. Die Beschwerdegegnerin hält dafür, dass der besagte Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei. Der Entscheid vom 17. Oktober 2016 wurde dem Beklagten laut Vermerk in den Prozessakten nahezu ein Monat später, nämlich am 10. November 2016, bloss im Dispositiv und ohne Rechtsmittelbelehrung eröffnet. Art. 334 Abs. 3 ZPO bestimmt, dass der Entscheid über das Erläuterungsgesuch mit Beschwerde anfechtbar ist. Die Selbständigkeit des Zulässigkeitsverfahrens spricht dafür, dass sowohl Nichteintretens-, ablehnende wie auch gutheissende Entscheide anfechtbar sind (HERZOG, in: Basler Kommentar zur Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N 16 zu Art. 334 ZPO). Laut Art. 238 lit. f ZPO hat ein Entscheid eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten, wobei insbesondere auf die zulässigen Rechtsmittel - entweder die Berufung oder die Beschwerde - hinzuweisen ist. Zweck der Rechtsmittelbelehrung ist, die vom Entscheid betroffenen Parteien über ihre prozessualen Rechte zu informieren und ihnen die
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht korrekte Ergreifung des zulässigen Rechtsmittels zu erleichtern. Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien eröffnen und hat eine schriftliche Begründung nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheids verlangt (Art. 239 ZPO). Zumal den Parteien vorliegend der Entscheid über die Erläuterung ohne Begründung eröffnet wurde und die Parteien nicht belehrt wurden, dass sie innert zehn Tagen dazu eine Begründung verlangen können und die Frist zur Einreichung der Beschwerde ab Erhalt des begründeten Entscheids zu laufen beginnt, liegt vorliegend kein gehörig eröffneter Entscheid vor. Aus der mangelhaften Eröffnung darf dem heutigen Beschwerdeführer allerdings kein Nachteil erwachsen, da die fehlende Rechtsmittelbelehrung den Entscheid nicht schlechthin nichtig macht. Der Beklagte ist durch den Eröffnungsmangel irregeführt worden, weshalb auf seine Rügen gegen den Entscheid vom 17. Oktober 2016 über die Erläuterung einzutreten ist. 5.1 Der Beschwerdeführer bemängelt sinngemäss, die Voraussetzungen für eine Erläuterung der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen seien nicht erfüllt gewesen. Er sei mit dem Scheidungsurteil nicht angewiesen worden, den Vorbezug für Wohneigentum aus der Pensionskasse zurückzubezahlen. In der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen habe man verabredet, dass das Pensionskassenguthaben nicht geteilt werde. Somit stehe ihm der Vorbezug aus dem Freizügigkeitskonto zu. Die Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 180'000.00 sei ohne Abzug als Abgleich für seinen Liegenschaftsanteil festgesetzt worden. 5.2 Mit dem Rechtsbehelf der Erläuterung gemäss Art. 334 Abs. 1 ZPO kann das Gericht Unklarheiten, Widersprüchlichkeiten oder Unvollständigkeiten des Dispositivs klarstellen und nachträglich Präzisierungen anbringen. Fehler in der Rechtsanwendung und Beweiswürdigung sowie gerichtliche Denkfehler sind mit einem Hauptrechtsmittel zu rügen, auch wenn zugleich ein Berichtigungs- oder Erläuterungstatbestand vorliegt. Auch ist es nicht möglich, mit einem Erläuterungsbegehren durch Einbringung neuer Anträge den beurteilten Streitgegenstand in irgendeiner Weise zu erweitern. Die Berichtigung kann sich mithin nur auf eine vom Gericht bereits entschiedene Frage beziehen, die im Urteilsdispositiv fehlerhaft ausgedrückt wird. Falsche Rechtsanwendung – wie etwa die Nichtbeurteilung eines Antrages – oder eine fehlerhafte Beweiswürdigung können dagegen nicht mit dem Rechtsbehelf der Berichtigung angegangen werden; vielmehr müssen bei solchen Mängeln eben die einschlägigen Rechtsmittel erhoben werden. Die gerichtliche Genehmigung einer Vereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen ist grundsätzlich einer Erläuterung zugänglich, weil sie konstitutive Wirkung aufweist (vgl. HERZOG, a.a.O., N 3 zu Art. 334 ZPO mit weiteren Nachweisen). 5.3 Aus den Prozessakten der Vorinstanz lässt sich vorliegend erschliessen, dass das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2016 vor der Dreierkammer eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen unterbreitete, welche die Parteien alsdann unterzeichneten. In der massgeblichen Vereinbarung verständigten sich die Ehegatten in güterrechtlicher Hinsicht dahingehend, dass die eheliche Liegenschaft an der Y.____strasse in X.____ der Ehefrau zugewiesen werde, gegen Nachweis der Entlassung des Ehemannes aus der Hypothekarschuldpflicht, der Bestätigung der Pensionskasse des Ehemannes zur Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Veräusserungsbeschränkung und der Bezahlung einer Ausgleichszahlung der Ehefrau in der Höhe von
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 180‘000.00 an den Ehemann. Die Ehefrau hielt im Rahmen des anschliessenden Gesuchs um Erläuterung vom 6. Juni 2016 dafür, dass der Ehemann den für die Liegenschaft getätigten Vorbezug seiner Pensionskasse zurückzuerstatten habe. Der Vorderrichter entsprach diesem Gesuch, wobei in Ermangelung einer Begründung für das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, nicht ersichtlich wird, inwieweit die fragliche Bestimmung in der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen als unklar erachtet wurde bzw. die Voraussetzungen für eine Erläuterung überhaupt als erfüllt betrachtet wurden. Auch aus dem Gesuch der geschiedenen Ehefrau vom 6. Juni 2016 lässt sich jedenfalls keine unmittelbare Begründung entnehmen. Die Gesuchstellerin liess lediglich ausführen, der geschiedene Ehemann weigere sich, sich um die Löschung der PK-Veräusserungsbeschränkung zu kümmern, indem er den Betrag der PK nicht zurückzahle. Aus vormaligen Entwürfen einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost lässt sich dagegen ersehen, dass dort noch festgehalten wurde, die Ehefrau habe für die Ablösung des WEF-Vorbezugs des Ehemannes durch ihre eigene Pensionskasse besorgt zu sein und die Ehefrau habe der Pensionskasse des Ehemannes den getätigten WEF-Vorbezug in der Höhe von CHF 9‘524.05 zurückzuzahlen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, kann letztlich ausdrücklich offen lassen, ob die Voraussetzungen für eine Erläuterung überhaupt erfüllt waren oder ob mit dem Entscheid vom 17. Oktober 2016 eine unzulässige materielle Erweiterung des Streitgegenstandes erfolgte. Denn so oder anders ist - was nachfolgend noch darzulegen ist - der nachfolgende Entscheid vom 9. Januar 2017, mit welchem die fragliche Erläuterung als vollstreckbar erklärt wurde, jedenfalls nichtig. 6.1 Der Beschwerdeführer lässt anschliessend sinngemäss beanstanden, dass dem Vollstreckungsgesuch der Klägerin vom 22. November 2016 entsprochen und diese gerichtlich ermächtigt worden sei, ersatzweise an seiner Stelle an seine Vorsorgeeinrichtung den Betrag von CHF 9‘651.00 zu bezahlen. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost erwog dazu im angefochtenen Entscheid vom 9. Januar 2017 einzig, die entsprechende Anordnung sei im Sinne einer Ersatzvornahme gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO verfügt worden. Eine Prüfung der Vollstreckbarkeit, wie sie Art. 341 ZPO vom Gericht verlangt, lässt sich der Begründung des angefochtenen Entscheids überhaupt nicht entnehmen. In Ermangelung einer Begründung kann dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden, er habe sich mit dem Entscheid nicht (genügend) auseinander gesetzt. 6.2 Entscheide und ihnen gleichgestellte gerichtliche Vergleiche werden nach den Bestimmungen des 10. Kapitels der ZPO (Art. 335 bis 346) vollstreckt, wenn sie nicht auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lauten (Art. 335 Abs. 2 ZPO). Kann nicht direkt vollstreckt werden, so ist beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch einzureichen (Art. 338 ZPO). Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren (Art. 339 ZPO) von Amtes wegen und nach Anhörung der Gegenpartei über die Vollstreckbarkeit (Art. 341 ZPO). Dabei prüft das Vollstreckungsgericht die Vollstreckbarkeit des zu vollstreckenden Entscheids von Amtes wegen, d.h. hinsichtlich der Vollstreckbarkeit des betreffenden Entscheids gilt ausnahmsweise nicht der Verhandlungsgrundsatz, sondern der Untersuchungsgrundsatz. Materiell kann die unterlegene Partei gemäss Art. 341 Abs. 3 ZPO einwenden, dass seit Eröffnung des Entscheids Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckbarkeit entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung. Besteht die zu vollstrecken-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht de Verpflichtung in einem Tun, so kann das Vollstreckungsgericht gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO anordnen eine Strafdrohung nach Art. 292 StGB (lit. a), eine Ordnungsbusse bis CHF 5'000.00 (lit. b), eine Ordnungsbusse bis CHF 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung (lit. c), eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstücks (lit. d) oder eine Ersatzvornahme (lit. e). 6.3 Im vorliegenden Fall stellte der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 fest, „dass der zweite Gedankenstrich in Ziffer 4 des Urteils vom 14. Januar 2016 so zu verstehen ist, als dass der Ehemann den für die Liegenschaft getätigten Vorbezug seiner Vorsorgeeinrichtung zurückzuerstatten hat“. Der Entscheid vom 17. Oktober 2016 lautet offensichtlich nicht auf eine Verpflichtung zu einem Tun. Vollstreckungsfähig sind allerdings gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO bloss Leistungsurteile, die zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden verurteilen, nicht aber Feststellungs- und Gestaltungsurteile. Feststellungsurteile erschöpfen sich in der autoritativen Feststellung der Rechtslage, Gestaltungsurteile führen unmittelbar die durch sie bezweckte Änderung der materiellen oder prozessualen Rechtslage herbei und vollstrecken sich damit sozusagen selbst. Sogar wenn man die fragliche Verfügung als Verpflichtung zu einem Tun verstehen wollte, steht einer Vollstreckung in Form einer Ersatzvornahme entgegen, dass damit letztlich keine Handlungspflichten im Sinne der vorerwähnten Bestimmung angeordnet werden, sondern eine auf Geld lautende Leistung erbracht werden soll. Nur wenn der zu vollstreckende Entscheid zu einem Tun verpflichtet, das auch von einem Dritten erbracht werden kann (z.B. Fällung eines Baumes; Nachbesserung eines Werkmangels), kann der betreffende Entscheid mit einer (zivilprozessualen) Ersatzvornahme gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO vollstreckt werden. Ersatzvornahme ist mit anderen Worten nur möglich, wenn es sich bei der vorzunehmenden Handlung um eine vertretbare Leistung handelt, die den Schuldner zu einem Tun verpflichtet, d.h. wenn es nach richterlichem Ermessen aus der Sicht des Vollstreckungsklägers gleichgültig ist, ob sie durch den Vollstreckungsbeklagten oder einen Dritten ausgeführt wird. Nach dem Vorstehenden erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers somit als stichhaltig und die dem angefochtenen Entscheid anhaftenden Mängel als besonders schwer, so dass als Rechtsfolge allein die absolute Unwirksamkeit des Entscheides vom 9. Januar 2017 in Betracht kommt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 9. Januar 2017 (Kammer III) wird für nichtig erklärt. 7.1 Abschliessend ist noch über die Verteilung der Prozesskosten zu befinden. In der Regel werden die Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dieser Grundsatz gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (Botschaft ZPO, S. 7296). Im vorliegenden Fall veranlasste die Klägerin mit ihrem Vollstreckungsgesuch den fehlerhaften Entscheid vom 9. Januar 2017, weshalb es angebracht erscheint, ihr wenigstens den hälftigen Anteil der Entscheidgebühr aufzuerlegen, während die andere Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kanton auferlegt wird. Die entsprechende Gebühr ist unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles und des Arbeits- resp. Zeitaufwandes in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a GebT auf CHF 600.00 festzulegen.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.2 Die Parteien haben sich sodann gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. Die Beschwerde wird zwar gutgeheissen, zumal der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war, sind ihm keine Kosten einer berufsmässigen Vertretung angefallen. Im Übrigen fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für eine Parteientschädigung aus der Staatskasse bzw. zulasten der Vorinstanz. Die Zivilprozessordnung hält für das Beschwerdeverfahren ausdrücklich fest, dass dem erstinstanzlichen Gericht keine Parteistellung zukommt: Während nach Art. 322 ZPO die „Gegenpartei“ eine Beschwerdeantwort einreichen könne, ersucht die Rechtsmittelinstanz nach Art. 324 ZPO die „Vorinstanz“ um eine Stellungnahme. Die Vorinstanz wird also nicht Gegenpartei, sondern bleibt Vorinstanz. Das Bundesgericht hat allein bei einer Rechtsverweigerung bzw. bei der Gutheissung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde festgehalten, dass der Kanton zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet werden kann (BGE 139 II 471 E. 3.3). Im Weiteren ist eine Auferlegung der Parteientschädigung an den Kanton nur noch im Rechtsmittelverfahren um unentgeltliche Rechtspflege möglich. So ist der um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchenden Partei bei Obsiegen im Beschwerdeverfahren vom Kanton eine volle Parteientschädigung auszurichten (BGE 140 III 501 E. 4). In sämtlichen anderen Konstellationen, insbesondere auch bei einem Verfahrensfehler der Vorinstanz, ist die Zahlung einer Parteientschädigung durch den Staat ausgeschlossen. Die Parteien haben somit im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf Entschädigung der Kosten der berufsmässigen Vertretung resp. ihrer Umtriebe. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 9. Januar 2017 (Kammer III) wird für nichtig erklärt. 2. Die Entscheidgebühr in Höhe von CHF 600.00 für das Beschwerdeverfahren wird zur Hälfte der Beschwerdegegnerin auferlegt und geht zur Hälfte zu Lasten des Staates. 3. Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. Mitteilung an Parteien Vorinstanz Präsidentin
Christine Baltzer Gerichtsschreiber
Andreas Linder