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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 05.12.2017 410 17 313

5 décembre 2017·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·4,830 mots·~24 min·5

Résumé

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 5. Dezember 2017 (410 17 313) ___________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege; Tilgung aufgelaufener Schulden und von der gesuchstellenden Partei selbst zu tragende Gesundheitskosten als Bestandteile des zivilprozessualen Notbedarfs

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher

Parteien A. ____, vertreten durch Advokatin Elisabeth Joller, Hauptstrasse 47, 4153 Reinach BL 1, Beschwerdeführerin gegen B. ____, vertreten durch Advokatin Claudia Sigel, Dorfplatz 2, Postfach, 4123 Allschwil, Beschwerdegegner Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West, Domplatz 5 / 7, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegner

Gegenstand Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege

A. Im Ehescheidungsverfahren zwischen A. ____ und B. ____ hat die Zivilkreisgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft West mit Verfügung vom 8. September 2017 unter anderem die Unterhaltspflicht des beklagten Ehemannes gemäss Eheschutzentscheid des Zivilkreisgerichtspräsidiums Basel-Landschaft West vom 19. April 2016 gegenüber der gemeinsamen Tochter der Parteien, C. ____, mit Wirkung ab 1. Juni 2017 für die weitere Dauer des

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Scheidungsverfahrens vollumfänglich aufgehoben. Zudem wurde dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, während der Antrag der Ehefrau und Klägerin im zivilkreisgerichtlichen Verfahren auf unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde. Die Aufhebung der Pflicht des Beklagten zur Bezahlung des bisherigen Kinderunterhaltsbeitrages von monatlich CHF 450.00 begründete die Vorderrichterin mit dem Umstand, dass es dem Beklagten aufgrund der erlittenen Einkommenseinbusse, welche auf einen Stellenverlust und die Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit mit wesentlich geringerem Salär zurückzuführen sei, nicht einmal mehr möglich sei, seinen eigenen familienrechtlichen Grundbedarf zu decken. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde der Klägerin mangels glaubhaft gemachter Bedürftigkeit verweigert, da diese aus der Gegenüberstellung des Einkommens (inkl. Kinderunterhaltsbeitrag bis Ende Mai 2017) mit ihrem erweiterten Grundbedarf samt demjenigen der Tochter rechnerisch über einen monatlichen Überschuss verfüge, mit welchem ihr eine Prozessfinanzierung zumutbar sei. Die Vorinstanz legte ihrer Bedarfsberechnung einen gegenüber dem Gesuch der Klägerin tieferen Grundbetrag und auch tiefere Wohnkosten zugrunde. Zudem erachtete sie die im Gesuch aufgeführten zusätzlichen von der Klägerin geltend gemachten selbst zu tragenden Gesundheitskosten sowie die Tilgung aufgelaufener Schulden bezüglich Bestand zum massgeblichen Zeitpunkt und effektiver Abzahlung als nicht hinreichend glaubhaft gemacht. B. Gegen den erstinstanzlichen Massnahmenentscheid, mit welchem die Unterhaltspflicht des Beklagten für die Dauer des Scheidungsverfahrens aufgehoben wurde, legte die Klägerin, vertreten durch Advokatin Elisabeth Joller, mit Eingabe vom 24. September 2017 beim Kantonsgericht, Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Berufung ein. Das betreffende Verfahren wird unter der Dossiernummer 400 17 314 geführt. Zudem erhob sie, wiederum vertreten durch Advokatin Elisabeth Joller, mit einer separaten Eingabe gleichen Datums bei der nämlichen Instanz gegen den abschlägigen Entscheid der Vorderrichterin zum Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde mit dem Begehren, es seien die Ziffern 3 und 4 der Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 8. September 2017 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin für das Scheidungsverfahren 120 17 348 I die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen. Im Weiteren beantragt sie für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege; alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei zu Unrecht abgewiesen worden, zumal die Vorinstanz die bereits erwähnten Positionen (Grundbetrag, Wohnkosten, Gesundheitskosten und Betrag zur monatlichen Schuldtilgung) bei der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt habe, obwohl diese nach Bestand und Umfang hinreichend glaubhaft gemacht und auch deren effektive und regelmässige Bezahlung durch die Beschwerdeführerin rechtsgenüglich belegt worden seien. Zudem sei ihrer Rechtsvertreterin im Anschluss an die Parteiverhandlung vor dem Zivilkreisgerichtsvizepräsidium ein zum Kostenerlassgesuch eingereichtes Dokument wieder zurückgegeben worden mit dem Hinweis, dieses könne zusammen mit der Klagebegründung wieder eingereicht werden. Dieses Vorgehen sei inakzeptabel, da es einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gleichkomme. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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C. Die Vorinstanz liess sich mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 zur Sache vernehmen, indem sie die Abweisung der Beschwerde beantragte zusammengefasst mit der Begründung, der Grundbetrag für die Beschwerdeführerin von CHF 1‘000.00 entspreche der geltenden Gerichtspraxis. Nach dem sog. Effektivitätsgrundsatz sei bei der Bestimmung des Bedarfs von den tatsächlich erbrachten Zahlungen zur Bestreitung der monatlich wiederkehrenden Verpflichtungen auszugehen. Da aktenkundig sei, dass die Partnerin der Beschwerdeführerin die Hälfte der Wohnkosten bezahle, obwohl der Wohnkostenanteil der Beschwerdeführerin zusammen mit der bei ihr lebenden Tochter der Parteien womöglich höher sein müsste, ist für den Kostenerlassentscheid vom effektiv von der gesuchstellenden Partei bestrittenen hälftigen Anteil auszugehen. Die Beschwerdeführerin behaupte im Weiteren zwar von ihr selbst zu tragende zusätzliche Gesundheitskosten, sei indessen den Nachweis für solche Kosten lediglich mit der Edition der aktuellen Krankenkassenpolice und zweier Arztrechnungen ohne Zahlungsbeleg schuldig geblieben. Gleiches gelte für angeblich aufgelaufene Schulden, deren monatlich wiederkehrende regelmässige Tilgung geltend gemacht werde, ohne dass belegt worden wäre, dass solche Schulden zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege überhaupt bereits bestanden hätten, geschweige denn seien aus den eingereichten Urkunden regelmässige Überweisungen der Beschwerdeführerin ersichtlich. Zur behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs wird angeführt, dass es an der Rechtsvertreterin gewesen wäre, auf die Entgegennahme von Unterlagen durch das Gericht zu bestehen, sollte es überhaupt zutreffen, dass ihr ein Dokument nach der Verhandlung zurückgegeben worden sei. D. Der im zivilkreisgerichtlichen Verfahren beklagte Ehemann der Beschwerdeführerin machte von seiner Möglichkeit zur fakultativen Stellungnahme zur Beschwerde (Verfügung vom 26. September 2017) keinen Gebrauch. Das Kantonsgerichtspräsidium schloss sodann den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 und stellte den Parteien den Entscheid gestützt auf die Akten in Aussicht.

Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 24. September 2017 richtet sich gegen die Verfügung der Vizepräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 8. September 2017, mit welcher unter anderem das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde. Wird die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, so kann der Entscheid gemäss Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) mit Beschwerde angefochten werden. Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird im summarischen Verfahren entschieden (Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt demnach zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin laut Bescheinigung auf dem Rückschein (AR) der Schweizerischen Post am 13. September zugestellt, so dass die gesetzliche Beschwerdefrist am 25. September 2017 endete (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Mit der Postaufgabe der Beschwerdeschrift zuhanden des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, am letzten Tag wurde die Beschwerdefrist vorliegend somit gewahrt (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 320 ZPO können mittels Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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tige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beschwerdeführerin moniert sinngemäss eine Rechtsverletzung. Mit der Rüge, die unentgeltliche Rechtspflege sei zu Unrecht verweigert worden, da ihre Mittellosigkeit fälschlicherweise verneint worden sei, macht die Klägerin im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 117 lit. a ZPO geltend. Damit ist ein zulässiger Beschwerdegrund gegeben. Ein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde in Anbetracht des Gesuchs der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren nicht einverlangt. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Präsidien bzw. Vizepräsidien der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Insgesamt ist somit auf die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege einzutreten. Der Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, denn es geht nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Der Ausschluss von Noven gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts [BGer] 5A_405/2011 E. 4.5.3, nicht publ. in: BGE 137 III 470). Es ist mithin zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf die ihr im Entscheidzeitpunkt vorliegenden Akten richtig geurteilt hat. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel Dokumente vorlegt, die dem Zivilkreisgericht Basel- Landschaft West nicht zur Verfügung standen, sind diese für die Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids nicht zu berücksichtigen. 3.1 Gemäss Art. 117 ff. ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a; sog. „Mittellosigkeit“ oder „Bedürftigkeit“) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Gerichtskosten. Massgeblich sind die finanziellen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Gesuchstellung (EMMEL, in ZPO Komm., Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2016, 3. Aufl., Art. 117 ZPO N 4 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Allerdings ist für eine verheiratete Partei, welche um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, zu berücksichtigen, dass Ehegatten einander aufgrund der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 i.V. mit Art. 163 Abs. 1 ZGB) zur gegenseitigen Unterstützung verpflichtet sind, was auch eine Bevorschussungspflicht von Prozesskosten beinhaltet. Dies gilt sowohl für Verfahren des Ehepartners gegenüber Dritten wie auch für ein Verfahren zwischen den Ehegatten selbst und unabhängig vom gewählten Güterstand. Der Prozesskostenvorschuss geht der unentgeltlichen Rechtspflege vor. Die Einforderung des Prozesskostenvorschusses stellt mit anderen Worten eine Obliegenheit dar, deren Verletzung in der Regel zur Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege führt. Diese Subsidiarität der unenthttp://www.bl.ch/kantonsgericht http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=5A_405%2F2011+&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-III-470%3Ade&number_of_ranks=0#page470

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geltlichen Rechtspflege wird nur dann durchbrochen, wenn der Prozesskostenvorschuss nicht oder nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten einbringlich ist. 3.2 Die Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. „zivilprozessualer Notbedarf“) das Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Partei nicht als bedürftig, wenn ihr Einkommen grösser als das um 15 % des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung sowie die aufgelaufenen Schulden bzw. deren monatliche Abzahlung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist (vgl. statt vieler KGEBL 400 13 57 E. 3.1). Aufgelaufene Steuern oder andere Schulden sind ebenfalls einzurechnen, sofern diese erwiesenermassen regelmässig abbezahlt werden. Bei der Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG werden nur Schulden bzw. regelmässig bezahlte Abzahlungs- und Leasingraten aus der Anschaffung von Kompetenzgütern berücksichtigt. Beim zivilprozessualen Notbedarf im Rahmen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind nach der kantonsgerichtlichen Praxis nebst den im Lohnpfändungsverfahren zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten auch weitere Schulden (Steuerausstände und andere im Zusammenhang mit dem Lebensunterhalt aufgelaufene Schulden) anzurechnen. Immer hat die gesuchstellende Partei nebst dem Bestand dieser Schulden auch deren laufende regelmässige Abzahlung glaubhaft zu machen (KGEBL 200 03 721 E. 2). Die Vorinstanz zitiert in diesem Zusammenhang in ihrer Beschwerdevernehmlassung bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche dem Einbezug von Schulden beim Notbedarf kritisch gegenübersteht, weil es nicht einzusehen sei, weshalb Gläubiger auf Kosten des Gemeinwesens zu bevorzugen seien, welche nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt des Gesuchstellers beitragen würden (BGer 8C_745/2010 E. 8.5). Für das Kantonsgericht ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit nach Art. 117 ZPO in erster Linie ausschlaggebend, über welche finanziellen Mittel eine gesuchstellende Partei effektiv verfügt. Entscheidend ist, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen eine Partei zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung tatsächlich lebt und ob ihr eine Prozessführung mit eigenen Mitteln möglich und zumutbar ist oder nicht. Dies ist auch der Grund, weshalb sich beispielsweise die Anrechnung hypothetischen Einkommens oder fiktiven Vermögens verbietet (EMMEL a.a.O.). Auch kann einer Partei nach dem Gesetzeszweck von Art. 117 ZPO als verfassungsmässiges Recht auf Zugang zu einem gerichtlichen Verfahren und zur Wahrung der prozessrechtlichen Chancengleichheit nicht zugemutet werden, dass sie sich (weiter) verschuldet, um ein Verfahren zu finanzieren. Zudem steht die Gleichbehandlung mehrerer Gläubiger, wie sie das Zwangsvollstreckungsrecht kennt, im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege nicht im Vordergrund. Im Übrigen steht die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stets unter dem Nachzahlungsvorbehalt gemäss Art. 123 ZPO. Aufgrund dieser Überlegungen rechtfertigt es sich zusammenfassend nach der Ansicht des Kantonsgerichts, bei der Prüfung der Bedürftigkeit einer gesuchstellenden Partei nach Art. 117 ZPO effektiv bestehende Verpflichtungen aus erwähnter Herkunft zu berücksichtigen, sofern deren Bestand und regelmässige Abzahlung aktenkundig gemacht wird. Nie einzubeziehen sind allerdings Schulden, die für die Anschaffung nicht lebensnotwendiger oder luxuriöser (Konsum-)Güter eingegangen wurden. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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3.3 Ist die Bedürftigkeit aufgrund der Einkommensverhältnisse der gesuchstellenden Partei zu bejahen, so ist zu prüfen, ob allenfalls bestehendes Vermögen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegensteht. Dabei ist zu beachten, dass ein gewisser Umfang an Vermögen als „Notgroschen“ beansprucht werden darf und nicht zur Prozessführung angetastet werden muss. Bei ungenügendem Einkommen wird ein Vermögen von etwa CHF 20'000.00 bis maximal CHF 25'000.00 als noch verhältnismässig gering und deshalb einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entgegenstehend betrachtet. Soweit das Vermögen diesen „Notgroschen“ übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. 3.4 Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (BGer 4A_264/2014 E. 3.2; BGer 4A_403/2013 E. 3.2.2; BGer 4A_114/2013 E. 2.2 und 4.3.1). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 182; BGer 4A_264/2014 E. 3.2). Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen (BGer 4A_264/2014 E. 3.2; BGer 4A_319/2013 E. 2.2; BGer 5A_451/2012 E. 2.1), und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181; BGer 4A_264/2014 E. 3.2). Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a; BGer 5A_142/2015 E. 3.7; BGer 2C_683/2014 E. 3.1.1). 4. Über die Bedürftigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin, welchem im erstinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, bestehen im vorliegenden Fall keine Zweifel. Eine Obliegenheit der Beschwerdeführerin vorab beim Ehemann um Bevorschussung ihrer Anwaltskosten zu ersuchen, scheidet demnach aus. Diesen trifft keine Pflicht zur Bevorschussung der Parteikosten der Beschwerdeführerin aus ehelicher Beistandspflicht. 5. Nachstehend ist demnach zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO erfüllt sind. Konkret ist zu untersuchen, ob die Vorinstanz die in der Beschwerde beanstandeten Positionen des Bedarfs der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid korrekt ermittelt hat. Welche Angaben und Unterlagen die Vorderrichterin ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat, stellt Sachverhaltsfeststellung dar; diese kann von der Beschwerdeinstanz lediglich auf Willkür hin überprüft werden (Art. 320 lit. b ZPO). Auf welche Weise die untere Instanz die vorgelegten Beweise würdigt, wie sich der zivilprozessuale Notbedarf im Einzelnen zusammensetzt sowie Fragen zum Verfahren sind der Rechtsanwendung zuzuordnen. Richtige bzw. unrichtige Rechtsanwendung hat das Kantonsgericht gestützt auf Art. 320 ZPO lit. a ZPO uneingeschränkt zu überprüfen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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6.1 Wie bei der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums wird auch beim zivilprozessualen Notbedarf praxisgemäss eine Pauschale als Grundbetrag eingesetzt für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. (vgl. Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 18. August 2009 [RRB Nr. 1222] zu den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009). Die Beschwerdeführerin beansprucht für sich einen Grundbetrag von CHF 1‘350.00, was demjenigen für Alleinerziehende mit Betreuungspflichten gegenüber unmündigen Kindern entspricht. Für ein Ehepaar, zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen oder ein Paar mit Kindern beträgt diese Pauschale nach den erwähnten Richtlinien für beide zusammen allerdings CHF 1‘700.00. Gemäss Praxis des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, wird auch bei einem kostensenkenden Konkubinat vom selben Betrag ausgegangen, wobei der gesuchstellenden Partei die Hälfte, also CHF 850.00, anzurechnen ist. Hinzu kommt der erwähnte Zuschlag von 15% (CHF 127.50). Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid sogar CHF 1‘000.00 samt Zuschlag von CHF 150.00 zugestanden, was im Lichte der kantonsgerichtlichen Praxis nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, aus dem Zusammenleben mit der Partnerin keine Einsparung bei den vom Grundbetrag abgedeckten Aufwendungen zu erzielen mit dem Hinweis, beide Frauen seien berufstätig und würden deshalb nicht immer zusammen einkaufen oder kochen, wurde im vorinstanzlichen Verfahren nie aufgestellt, weshalb dieselbe im Beschwerdeverfahren als unzulässiges Novum nicht zu berücksichtigen ist. 6.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind laufende Verpflichtungen des persönlichen Grundbedarfs, worunter auch die Wohnkosten fallen, nach dem sogenannten Effektivitätsgrundsatz nur insoweit zu berücksichtigen, als eine Zahlungspflicht besteht und entsprechende Zahlungen auch tatsächlich geleistet werden (vgl. etwa BGE 121 III 20 E. 3a mit weiteren Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin darlegt, dass ihre Partnerin freiwillig die Hälfte der Wohnkosten übernimmt, bestand für die Vorinstanz kein Anlass, bei der gesuchstellenden Partei, welche mit ihrer Tochter zusammen im selben Haushalt wohnt, einen höheren Wohnkostenanteil als dem effektiv zu bestreitenden einzusetzen. Die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Zusammenhang unbegründet erfolgt. 6.3 Hingegen folgt das Kantonsgericht der Rüge der Beschwerdeführerin im Grundsatz, wonach ihr das Zivilkreisgerichtsvizepräsidium in ihrem Bedarf nicht nur die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung gemäss KVG, sondern auch zusätzliche von ihr selbst zu tragende Gesundheitskosten hätte zugestehen müssen. Die Vorderrichterin erachtet zusätzliche Kosten gemäss ihrer Beschwerdevernehmlassung als nicht hinreichend glaubhaft gemacht, da die Beschwerdeführerin ihrem Kostenerlassgesuch lediglich zwei Einzahlungsscheine beigelegt habe. Zudem sei nicht auszuschliessen, dass die betreffenden Rechnungen vom Krankenversicherer rückerstattet würden, was auch bei hoher Jahresfranchise nicht auszuschliessen sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass periodische medizinische Routineuntersuchungen (gerade auch bei Kindern mit Alterskontrollen, Impfungen u.ä.), welchen http://www.bl.ch/kantonsgericht

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sich nach allgemeiner Lebenserfahrung die grosse Mehrheit der Bevölkerung unterzieht, vom Versicherten bei hoher Franchise in der Regel selbst zu tragen sind. Dass regelmässige Arztbesuche verbreitet sind, entspricht der Notorietät und bedarf keines besonderen Nachweises. Daraus folgt auch, dass damit zusammenhängende Zusatzkosten auch ohne ziffernmässigen Nachweis – immer eine hohe Franchise vorausgesetzt – durch das Gericht pauschal und geschätzt zu veranschlagen sind. Wird allerdings geltend gemacht, eine hohe Franchise wird regelmässig grösstenteils ausgeschöpft, hat dies die gesuchstellende Partei zu belegen. Auf den vorliegenden Fall bezogen darf aufgrund der Franchisen für die Beschwerdeführerin und deren Tochter (von CHF 2‘500.00 und CHF 700.00) geschlossen werden, dass für beide zusammen in jedem Jahr sicher selbst zu tragende Gesundheitskosten von CHF 600.00 bestehen. Den Nachweis höherer zusätzlicher Gesundheitskosten ist die Beschwerdeführerin mit den eingereichten Einzahlungsscheinen über Rechnungsbeträge von CHF 167.75 und CHF 160.05 (Beilage 9 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. April 2017 bei den vorinstanzlichen Akten) jedoch schuldig geblieben. Als monatlich wiederkehrende Verpflichtung des persönlichen Bedarfs der Beschwerdeführerin (zusammen mit ihrer Tochter) ist somit ein Pauschalbetrag von CHF 50.00 einzusetzen. 6.4.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid regelmässige Schuldenabzahlungen könnten mangels Glaubhaftmachung nicht berücksichtigt werden. Zur eigentlichen Begründung schiebt die Vorderrichterin in ihrer Beschwerdevernehmlassung nach, die Beschwerdeführerin habe mit den eingereichten Unterlagen nicht glaubhaft gemacht, dass die Verpflichtungen zur Schuldtilgung bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bestanden hätten. Ebenso wenig sei dokumentiert, dass die behaupteten monatlichen Zahlungen zur Abtragung bestehender Schulden regelmässig erfolgen würden. Bezüglich der behaupteten Schuld gegenüber der D. ____ AG weist die Vorinstanz darauf hin, dass ihr die seitens der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichte Zahlungsvereinbarung mit der D. ____ AG beim Kostenerlassentscheid nicht vorgelegen habe. Sollte die Behauptung der Beschwerdeführerin zutreffen, dass sie die Zahlungsvereinbarung anlässlich der Einigungsverhandlung vom 31. August 2017 eingereicht habe und ihr diese nach Abschluss der Verhandlung zurückgegeben worden sei, so wäre es an der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsbeiständin gelegen zu fordern, dass die Zahlungsvereinbarung zu den Akten genommen und bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege berücksichtigt werden sollte. Zudem sei die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Vorfeld der Verhandlung mehrmals dazu aufgefordert worden, sämtliche Belege für die Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege einzureichen. Selbst wenn der Vorderrichterin die fragliche Vereinbarung bei ihrem Kostenerlassentscheid vorgelegen hätte, hätte sie die von der Gesuchstellerin daraus abgeleitete Pflicht zur Schuldtilgung von CHF 100.00 monatlich nicht berücksichtigt, da diese Vereinbarung von keiner Partei unterzeichnet worden sei, mithin über deren Abschluss Ungewissheit bestehe und auch keine Zahlungen nachgewiesen worden seien. 6.4.2 Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als sich die von der Beschwerdeführerin angerufene Zahlungsvereinbarung mit einer D. ____ AG nicht bei den vorinstanzlichen Akten befindet. Die Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren scheitert am uneingeschränkten Novenverbot gemäss Art. 326 ZPO, weshalb die als Beilage 4 zur Beschwerdebegründung http://www.bl.ch/kantonsgericht

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eingereichte Abzahlungsvereinbarung aus dem Recht zu weisen ist. Über die behauptete Einreichung und Rückgabe dieses Dokuments an der erstinstanzlichen Einigungsverhandlung ist ebenfalls nichts aktenkundig, so dass auch keine Gehörsverletzung erblickt werden kann. Der Vorderrichterin könnte zudem – selbst wenn die Vereinbarung im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen wäre – beigepflichtet werden, dass der Bestand einer Abzahlungsschuld sowie regelmässige Schuldtilgungen nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden wären, zumal die Vereinbarung in der Tat nicht unterzeichnet wurde und auch keine Zahlungsbelege bestehen. 6.4.3 Nicht zu schützen ist der zivilkreisgerichtliche Entscheid jedoch bezüglich der nicht berücksichtigten übrigen geltend gemachten Verpflichtungen zur Schuldtilgung. Wie vorstehend unter Ziffer 3.2 dargelegt, sind hinreichend nachgewiesene regelmässige Zahlungen zur Tilgung aufgelaufener Schulden, welche nicht für die Beschaffung offensichtlich nicht lebensnotwendiger oder luxuriöser (Konsum-)Güter eingegangen worden sind, bei der Beurteilung der Bedürftigkeit nach Art. 117 ZPO im Bedarf einer gesuchstellenden Partei zu berücksichtigen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin selbst bestätigte im vorinstanzlichen Verfahren als Gläubigerin oder Stellvertreterin der Gläubigerschaft, Advokatur und Notariat Stadthof, eine ausstehende Anwaltshonorarforderung gegenüber ihrer Klientschaft (Selbstbehalt gemäss Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin West vom 19. April 2016 im Verfahren 120 16 170 I), welche diese noch bis und mit April 2017 mit monatlichen Raten à CHF 415.00 zurückbezahle. Zudem lag der Vorinstanz die Bestätigung eines entsprechenden Dauerauftrages vor. Für die Zeit ab Gesuchseinreichung (31. Januar 2017) bis und mit April 2017 wurden somit entgegen der zivilkreisgerichtlichen Beurteilung monatliche Schultilgungen von CHF 415.00 hinreichend glaubhaft gemacht. 6.4.4 Auch die weiteren bestehenden Schulden bzw. deren monatliche Amortisation liess die Vorinstanz zu Unrecht aussen vor. Wie die Beschwerdeführerin darlegt, würden die geltend gemachten Schulden gegenüber der E. ____ AG auf ausstehende Kreditkartenrechnungen zurückgehen, welche zum Teil während des ehelichen Zusammenlebens entstanden seien. Dies lässt sich anhand der Eheschutzakten aus dem Verfahren 120 16 170 und dem damals durch die Beschwerdeführerin eingereichten Eheschutzbegehren vom 20. Januar 2016 (S. 6, Ziffer 13) nachvollziehen. Dort wurde auch erklärt, dass aus der Bestreitung des Lebensunterhalts Rechnungen unbezahlt geblieben seien. Umgekehrt darf deshalb im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass die betreffenden Ausstände nicht aus der Anschaffung von nicht lebensnotwendigen Luxusgütern stammen. Der Bestand dieser Zahlungsverpflichtung bereits zum Zeitpunkt des Kostenerlassgesuchs im Scheidungsverfahren am 31. Januar 2017 ist unter Wahrung der hier geltenden herabgesetzten Beweisstrenge somit entgegen dem erstinstanzlichen Entscheid hinreichend glaubhaft gemacht worden. Für die Höhe der monatlichen Abzahlungsverpflichtung und der effektiv geleisteten regelmässigen Ratenzahlungen von CHF 614.65 verwies die Beschwerdeführerin auf eine Belastungsanzeige der Raiffeisen Bank über eine Zahlung in gleicher Höhe von einem auf ihren Namen lautenden Privatkonto an die erwähnte Gläubigerin (Valuta 2. März 2017) sowie auf einen Dauerauftrag an die Raiffeisen Bank mit Angabe der nächsten per 2. April 2017 fälligen Zahlung von CHF 614.65 wiederum an die E. ____ AG. Auch in diesem Zusammenhang kommt das Kantonsgericht somit unter Würdigung der seitens der gesuchstellenden Beschwerdehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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führerin vorgelegten Unterlagen zu einem anderen Schluss als das Zivilkreisgerichtsvizepräsidium, nämlich dass auch diese aufgelaufenen Schulden gegenüber der E. ____ AG hinsichtlich Bestand per Gesuchseinreichung sowie regelmässiger Abzahlungen von monatlich CHF 614.65 hinreichend glaubhaft gemacht wurden. 6.4.5 Im Übrigen sei der Hinweis erlaubt, dass die Beschwerdeführerin ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung bei der Ermittlung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nach Ansicht des Kantonsgerichts hinreichend nachgekommen ist, indem sie Unterlagen ediert und diese auch erläutert hat. Wenn die Vorinstanz demnach zum Schluss gelangt ist, dass der Bestand zum massgeblichen Zeitpunkt der aufgelaufenen Schulden sowie regelmässige Rückzahlungen durch den vorgefundenen Aktenstand (noch) nicht glaubhaft gemacht werden konnte, hätte sie die gesuchstellende Partei in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor der Entscheidfindung um weitere Unterlagen und/oder konkretere Angaben ersuchen müssen (vgl. E. 3.4 hievor). Indem das Zivilkreisgerichtsvizepräsidium auf eine weitergehende Sachverhaltsabklärung verzichtete und umgehend entschied, hat sie Art. 119 Abs. 2 ZPO verletzt. Die Beschwerde hätte sich in Bezug auf die fehlende Berücksichtigung der geltend gemachten Schuldtilgung für aufgelaufene Anwaltskosten und Ausstände gegenüber der E. ____ AG somit auch aus diesen Gründen als gerechtfertigt erwiesen. 6.5 Der zivilprozessuale Notbedarf der Beschwerdeführerin samt Tochter gemäss erstinstanzlichem Entscheid korrigiert um die zusätzlich zu berücksichtigenden Gesundheitskosten sowie die Schuldtilgungen setzt sich demnach wie folgt zusammen (Beträge in CHF): Grundbetrag Beschwerdeführerin 1‘000.00 Zuschlag 15% 150.00 Grundbetrag Tochter 400.00 Zuschlag 15% 60.00 Wohnkosten 963.00 Krankenkassenprämie 291.00 Krankenkassenprämie Tochter 69.00 Zus. Gesundheitskosten beide 50.00 U-Abo beide 133.00 Drittbetreuungskosten Tochter 1‘060.00 Hobbies Tochter 55.00 Schuldtilgung Anwaltskosten 415.00 bzw. 0 (ab Mai 2017) Schuldtilgung E. ____ AG 614.65 Steuern 400.00 Total 5‘660.65 bzw. 5‘245.65 (ab Mai 2017) Das Einkommen der Beschwerdeführerin wurde im erstinstanzlichen Entscheid mit CHF 4‘960.00 zuzüglich Kinderzulagen (CHF 200.00) beziffert, was in der Beschwerdebegründung nicht beanstandet wurde und vom Kantonsgericht demnach für den Beschwerdeentscheid unverändert zu übernehmen ist. Hinzu kommt für die Periode Februar bis und mit Mai 2017 der Unterhaltsbeitrag für die Tochter vom CHF 450.00. Stellt man das Einkommen dem oben ermittelten Bedarf gegenüber, besteht für einen Monat (Mai) ein Überschuss von CHF 364.35. Für die übrige Zeit ergibt sich eine Unterdeckung. Dass mit diesem einen monatlichen Überschuss keine Prozessfinanzierung möglich ist, versteht sich von selbst. Über http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Vermögen, welches den sog. Notgroschen gemäss Gerichtspraxis übersteigen würde, verfügt die Beschwerdeführerin gemäss den erstinstanzlichen Akten nicht. Aus der Steuererklärung 2016 ist ein Wertschriftenvermögen der Beschwerdeführerin von etwas mehr als CHF 7‘000.00 ersichtlich. Nebst der somit ausgewiesenen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin besteht auch über den Bestand der zweiten Voraussetzung gemäss Art. 117 ZPO, der fehlenden Aussichtslosigkeit, im vorliegenden Fall keinerlei Zweifel, weshalb der Beschwerdeführerin in Gutheissung der Beschwerde für das Scheidungsverfahren vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist. 7. Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren als gegenstandslos. Der Kostenentscheid zum Beschwerdeverfahren hat – unter Vorbehalt von Art. 116 ZPO – gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO zu ergehen, wonach sämtliche Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind. Dabei ist nicht die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse (aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege) zu entschädigen, sondern die Beschwerdeführerin hat gegenüber der Gegenpartei Anspruch auf eine Parteientschädigung zum vollen Honoraransatz gemäss Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS BL 178.112). Als Gegenpartei im Beschwerdeverfahren betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege tritt nicht die formelle Gegenpartei des Hauptverfahrens, sondern die Vorinstanz und damit der Kanton Basel-Landschaft auf (BGE 142 III 110 E. 3.2; BGE 140 III 501 E. 3.1, E. 4.1.2, E. 4.3 und E. 4.3.2). Bei Gutheissung einer Beschwerde gegen einen ablehnenden erstinstanzlichen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege hat der Kanton der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu leisten, welche von dieser auch nicht mehr zurückzuerstatten ist. Damit wird die um die unentgeltliche Rechtspflege beschwerdeführende Partei so gestellt, als wäre ihr diese von Anfang an bewilligt worden (DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. 2015, N 900; BGE 140 III 501 E. 4.3.2). Die Rechtsvertreterin hat für das Beschwerdeverfahren gemäss eingereichter Honorarnote einen zeitlichen Aufwand von 5 Std. 10 Min. zu einem Stundenansatz von CHF 200.00 zuzüglich Auslagen und MWSt in Rechnung gestellt. Für den Fall des Obsiegens der Beschwerdeführerin wurde keine andere Parteientschädigung (zu einem höheren Stundenansatz) geltend gemacht. Der zeitliche Aufwand von rund fünf Stunden erscheint der Sache angemessen, weshalb der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in beantragter Höhe von CHF 1‘175.35 aus der Staatskasse zuzusprechen ist. 8. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten auferlegt und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Dies betrifft jedoch einzig das Gesuchsverfahren vor der ersten oder zweiten Instanz, hingegen nicht das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden oder entziehenden Entscheid der ersten Instanz (BGE 137 III 470 E. 6). Die Entscheidgebühr, welche ausgangsgemäss dem Kanton aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird gemäss § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS BL 170.31) auf pauschal CHF 500.00 festgelegt. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Demnach wird erkannt:

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 8. September 2017 (Verfahren 120 17 348 I) aufgehoben und der Beschwerdeführerin für das Scheidungsverfahren Nr.120 17 348 I vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Advokatin Elisabeth Joller als unentgeltliche Rechtsbeiständin zugeordnet. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 500.00 wird dem Kanton auferlegt. 3. Der Kanton Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu entrichten, welche diese nicht zurückzuerstatten hat. Demgemäss wird deren Rechtsvertreterin, Advokatin Elisabeth Joller, ein Honorar von CHF 1‘175.35 (inkl. Auslagen und MWSt) aus der Staatskasse bezahlt. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Rageth Clavadetscher Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

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410 17 313 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 05.12.2017 410 17 313 — Swissrulings