Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 1. November 2016 (410 16 317) Zivilprozessrecht Nichteintreten infolge fehlender Stellungnahme und inhaltlicher Auseinandersetzung mit dem begründeten Entscheid der Vorinstanz (Anfechtungsobjekt)
Besetzung
Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin i.V. Lorena Steiner
Parteien
A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West, Domplatz 5/7, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Kostenentscheid/Honorar
Beschwerde gegen den Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 18. August 2016
A. Mit Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 18. August 2016 wurde der Entscheid vom 3. Februar 2016 betreffend Eheschutz zwischen B.____ und C.____ angepasst. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Ehegatten gingen die Gerichtskosten sowie das Honorar der aktuellen Rechtsbeiständin des Ehemannes, Advokatin D.____, der vormaligen Rechtsvertreterin des Ehemannes, Advokatin A.____, und der Rechtsbeiständin der Ehefrau, Advokatin E.____, gemäss Entscheid vom 18. August 2016 zu Lasten des Staates. Advokatin A.____ hatte mit Eingabe vom 16. Juni 2016 einen Aufwand von 27,25 Stunden geltend gemacht und eine Honorarnote über CHF 6'062.60 eingereicht. Mit Eingabe vom 25. Juli 2016 stellte sie zusätzlich einen Aufwand von 10 Stunden in Rechnung, was samt Auslagen und MWST einem Honorar von CHF 2'224.80 entsprach. Im Kostenentscheid wurde ihr jedoch lediglich ein Aufwand von 10 Stunden à CHF 200.00 zuzüglich Spesen gemäss den beiden eingereichten Honorarnoten von insgesamt CHF 223.50 und MWST von CHF 177.90, somit insgesamt CHF 2'401.40, zugesprochen. B. Gegen diesen Entscheid erhob Advokatin A.____ mit Eingabe vom 5. September 2016 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Beschwerde. Sie beantragte darin, es seien ihre Honorarnoten vom 16. Juni 2016 über CHF 6'062.60 und vom 25. Juli 2016 über CHF 2'224.80 zu genehmigen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Prüfung und Zusprechung der Honorarnoten an die Vorinstanz zur Entscheidung zu überweisen, dies alles unter o/e-Kostenfolge. C. Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 26. September 2016 vernehmen. Sie verwies auf die Begründung des angefochtenen Kostenentscheids und beantragte, es sei die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Erwägungen
1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West, mithin gegen den Kostenentscheid im vorinstanzlichen Verfahren. Ein solcher ist gemäss Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Zivilkreisgerichtspräsidien sachlich zuständig. Vorliegend wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin direkt zugesprochen, weshalb sie alleine zur Beschwerde legitimiert ist (Fischer, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, Art. 110 N. 6).
1.2 Gemäss Art. 239 Abs. 1 ZPO kann das Gericht seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen. Absatz 2 von Art. 239 ZPO sieht vor, dass eine schriftliche Begründung nachzuliefern ist, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird hingegen keine Begründung des Entscheides verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde. Die Beschwerde ist sodann gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der begründete Entscheid stellt somit das Anfechtungsobjekt dar. In casu soll der Beschwerdeführerin der unbegründete Entscheid gemäss ihren eigenen Angaben am 25. August 2016 zugestellt worden sein. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. September 2016 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West eine schriftliche Begründung des Entscheids verlangt. Gleichzeitig hat sie mit Eingabe vom 5. September 2016 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Beschwerde erhoben, obwohl ihr der begründete Entscheid, welcher vorliegend das Anfechtungsobjekt bildet, noch nicht vorlag. Auch als der Beschwerdeführerin der begründete Entscheid am 16. September 2016 zugestellt wurde, hat sie denselben gleichentags an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, weitergeleitet, ohne jedoch dazu Stellung zu nehmen.
1.3 Als Beschwerdegründe können gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Dabei muss die Beschwerde begründet werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Hierzu ist es notwendig, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Ein blosser Hinweis auf die Vorakten genügt nicht (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, S. 7378 i.V.m. S. 7373). Die Beschwerdeführerin hat darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich, 2. Auflage 2012, § 26 N 42; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, Rz. 12.50). Bei der Rüge der unrichtigen Rechsanwendung soll dargetan werden, welche unrichtigen Rechtsanwendungen von der Beschwerdeinstanz geprüft werden sollen (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O.; Rz. 12.68). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes muss die Sachverhaltsfeststellung schlechthin unhaltbar, d.h. willkürlich sein. Die Beschwerdeführerin hat darzutun, warum eine bestimmte Feststellung offensichtlich unrichtig ist (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., Rz. 12.70). Bei mangelhaften Begründungen ist keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen, vielmehr ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 131 II 470 E. 1.3; Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen ZPO, Zürich Basel Genf, 3. Auflage 2016, Vorbemerkungen zu Art. 303-318 N 50). Bei der Prüfung der genügenden Begründung sollte die Rechtsmittelinstanz berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei anwaltlicher Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien – unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben – eine grosszügige Haltung angebracht (BGE 134 II 244 E. 2.4; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 321 N 15; Reich, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], a.a.O., Art. 321 N 8).
1.4 Auch im Zusammenhang mit Art. 320 ZPO ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin mit den Ausführungen des Entscheides vom 18. August 2016 überhaupt nicht auseinandergesetzt hat, indem sie ihre ausformulierte Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vor Zustellung des begründeten Entscheides eingereicht hat. Die Beschwerdeführerin verhält sich widersprüchlich, wenn sie eine Begründung des Entscheides verlangt, jedoch vor Zustellung des begründeten Entscheides gegen denselben Beschwerde erhebt, womit eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Entscheidfindungsgründen des vorinstanzlichen Entscheids unmöglich ist. Zwar hätte die Möglichkeit bestanden, dass sich die Beschwerdeführerin nach Zustellung des begründeten Entscheides zu diesem äussert. Eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid blieb jedoch aus. Da der begründete Entscheid das Anfechtungsobjekt bildet und die Beschwerdeführerin, welche als Anwältin tätig ist, dazu innert der zehntägigen Frist nicht Stellung genommen hat, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.1 Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, so spricht einiges dafür, dass die Kürzung des Honorars zu Recht erfolgt ist. So wird nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO im Falle des Unterliegens der unentgeltlich prozessführenden Partei der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Die Entschädigungspflicht des Gemeinwesens tritt ein, sofern und soweit nicht die Gegenpartei an die Parteikosten der Kostenerlasspartei beizutragen hat, weil der Verbeiständete nicht vollumfänglich unterliegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dies gilt insbesondere, wenn jede Partei zur Tragung der eigenen Parteikosten verurteilt wird, diese daher sog. wettgeschlagen werden (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 122 N 4). Dabei spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 ZPO). § 2 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) legt fest, dass bei Festsetzung des Honorars für unentgeltliche Verbeiständigung das Honorar nach dem Zeitaufwand berechnet wird.
Beansprucht ein Anwalt im Prozess eine Parteientschädigung für die auftraggebende Person, ist dem Gericht die Honorarrechnung spätestens in der Hauptverhandlung, in Beschwerdeverfahren mit der letzten Rechtsschrift einzureichen, ansonsten das Gericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen kann (§ 18 Abs. 1 TO). Die gleiche Pflicht obliegt dem Vertreter einer Partei bei Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung an diese. In der Kostennote des unentgeltlichen Rechtsbeistands müssen sowohl der genaue Zeitaufwand als auch die Auslagen aufgeführt werden (§ 18 Abs. 2 TO; Emmel, a.a.O., Art. 122 N 6). Hat eine Partei eine detaillierte Kostennote eingereicht, so muss das Gericht eine allfällige Kürzung aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO) begründen (Sterchi, in: Basler Kommentar ZPO, Basel, 2. Auflage 2013, Art. 105 N 9). In Fällen, in denen der geltend gemachte Aufwand gesamthaft als übermässig erscheint, es jedoch schwierig ist, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandposten im Einzelnen festzulegen, ist es grundsätzlich zulässig, pauschale Kürzungen vorzunehmen (BGer 1B_96/2011 E. 2.4 vom 6. Juni 2011).
2.2 Was die Begründung der vorliegenden Beschwerde anbelangt, so fällt zunächst auf, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift hauptsächlich allgemeine Ausführungen zur unentgeltlichen Rechtspflege macht und nur in einem geringen Teil der Begründung überhaupt auf den konkreten Fall Bezug nimmt. So führt sie im Wesentlichen aus, Sinn und Zweck der unentgeltlichen Rechtspflege sei es, dem mittellosen Rechtssuchenden Rechtsschutz zu gewähren, was der Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 BV gebiete. Die Gewährung des Kostenerlasses bezwecke, die mittellose Partei nicht schlechter zu stellen als begüterte Personen. Basierend darauf habe die mit unentgeltlicher Rechtspflege prozessierende Partei Anspruch auf eine angemessene Prozessvertretung. Es dürfe nicht sein, dass eine mittellose Partei nicht die volle Aufmerksamkeit ihres Rechtsvertreters erhalte und dieser nicht alles unternehme, um deren Rechte durchzusetzen. Würde dem nicht nachgelebt, so käme es zu einer Zweiklassenjuristerei. Um zu verhindern, dass Advokatinnen und Advokaten sich mittels unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat ein garantiertes ordentliches Honorar auszahlen lassen könnten, betrage der Stundenansatz CHF 200.00, was einer wesentlich herabgesetzten ordentlichen Entschädigung entspreche. Was den konkreten Fall anbelangt, so führt die Beschwerdeführerin denn nur aus, es hätten vier Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gestellt bzw. beantwortet werden müssen, weil sich im Verlaufe des Verfahrens die finanziellen Verhältnisse der Parteien sowie auch der Grundbedarf verändert hätten. Dazu komme, dass die Ehefrau eine Lohnpfändung beantragt habe, was jedoch vom Gericht abgelehnt worden sei. Weiter habe die Ehefrau jegliches Besuchsrecht mit den beiden Kindern plötzlich verweigert, wogegen sich der Ehemann gewehrt habe. Zudem bringt die Beschwerdeführerin noch vor, der Fall sei aufwendig gewesen, da der Ehemann intelligent sei und sich juristische Kenntnisse angeeignet habe. Ferner habe sie aufgrund des Burn-out des Ehemannes diverse Zusatzaufwendungen leisten müssen.
2.3 Die Beschwerdeführerin war bereits im ersten Verfahren zwischen C.____ und B.____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Ehemannes bestellt. Somit ist sie mit dem Sachverhalt und den Unterlagen des Falles bestens vertraut. Die im Abänderungsverfahren (zweites Verfahren) geltend gemachten Punkte waren bereits im ersten Verfahren strittig. Es ist nicht ersichtlich, weshalb innert derart kurzer Zeit – mithin 2 Monate nach einlässlicher Regelung der Modalitäten des Getrenntlebens – bereits eine weitere Eingabe erfolgte, wobei die gleichen Punkte wie im Vorverfahren thematisiert wurden. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb der geltend gemachte Aufwand und mehrere schriftliche Eingaben notwendig waren. Insbesondere fehlen auch nähere Angaben zur Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit eines 19-seitigen Abänderungsgesuchs sowie zahlreicher Telefonate und E-Mail-Kontakte. Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 21. April 2016 darauf hingewiesen, dass die unentgeltliche Rechtspflege für das entsprechende Verfahren einen Aufwand von maximal zehn Stunden umfasse, wobei rechtzeitig ein begründetes Gesuch gestellt werden könne, um einen darüber hinausgehenden Vertretungsaufwand geltend zu machen. Dies kann zwar nicht bedeuten, dass eine Kürzung des Honorars gerechtfertigt ist, wenn ein derartiges Gesuch nicht gestellt worden ist. Es war jedoch ein Indiz für die Beschwerdeführerin, um zu erkennen, welchen Umfang an Aufwand das Gericht im vorliegenden und ähnlichen Fällen als angemessen erachtet und wonach sie sich hätte richten können. Schliesslich hätte die Beschwerdeführerin bei einem Mehraufwand lediglich ein begründetes Gesuch einreichen müssen. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe für das Gesuch um Anpassung von Eheschutzmassnahmen lassen jedoch auf keine besonderen Schwierigkeiten in der Mandatsführung schliessen, welche erfahrungsgemäss einen derart hohen Aufwand erfordern, geschweige denn rechtfertigen würden. Zwar war es sicherlich notwendig, aufgrund von Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen der Ehegatten zu reagieren. Auch erscheint es nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin auf die beantragte Lohnpfändung der Gegenseite sowie auf die Verweigerung des Besuchsrechts des Ehemannes durch die Ehefrau den Standpunkt ihres Klienten in das Verfahren einzubringen hatte. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin dem nicht mit kurzen, prägnanten Eingaben entgegnen konnte, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich in casu streng genommen um ein vorwiegend mündliches Verfahren handelt. Was zudem die eingereichten Honorarnoten vom 16. Juni 2016 und 25. Juli 2016 anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass diese ungenügend substantiiert sind, so dass nicht ersichtlich ist, in welchem Zusammenhang die Aufwendungen, beispielsweise die diversen Telefonate und E-Mails, erfolgt sind. Bei der Honorarnote vom 16. Juli 2016 fällt auf, dass die Leistungen vom 4., 8., 9., 11., 23. und 24. Februar 2016 bei einem Stundenaufwand von 0.5 und 0.25 jeweils beide Male mit CHF 31.25 berechnet wurden. Dies mag zwar am Endergebnis nichts ändern, da einzig die Stundenzahl mit dem gewährten Stundenansatz von CHF 200.00 pro Stunde berechnet wurde. Es ist jedoch aufgrund des tieferen Stundenansatzes davon auszugehen, dass diese Arbeit durch einen Volontär geleistet wurde, womit für diese Stundenanzahl ein reduzierter Stundenansatz zu verwenden wäre. Weiter erscheint es in Bezug auf beide Honorarnoten fraglich, ob wirklich jedes Telefonat und E-Mail mit dem Ehemann wie auch der Zivilkreisgerichtspräsidentin oder der Anwältin der Gegenseite tatsächlich 15 Minuten, respektive 30 Minuten gedauert hat. Zudem ist bei der Honorarnote vom 16. Juni 2016 im April (das genaue Datum ist auf der Kopie nicht ersichtlich) eine Leistung unter der Angabe "Korrespondenz an B.____" mit 2.75 Stunden ausgewiesen, was nebst den zahlreichen E-Mail- und Telefonkontakten als übermässig erscheint. Auch sind zahlreiche Aufwände, welche die Anwältin aufgrund des Burn-Out des Ehemannes angeblich hat leisten müssen, verfahrensfremder Art und sprengen den Rahmen des zu leistenden Aufwands bei unentgeltlicher Prozessführung deutlich. So beispielsweise die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Stundung der Steuerschulden, betreffend die Krankenkasse, den Leasingvertrag und auch die diversen ärztlichen Abklärungen. Bei sämtlichen Telefonaten und E-Mail-Kontakten im Zeitraum rund um die verfahrensfremden Positionen muss zudem davon ausgegangen werden, dass diese betreffend eben diesem nicht verrechenbarem Aufwand erfolgt sind, womit eine Kürzung auch bezüglich dieser Posten gerechtfertigt ist. Weiter ist die Honorarnote vom 25. Juli 2016 ungenau, zumal das Stundentotal mit 8.75 Stunden angegeben wurde, in der Gesamtübersicht auf der ersten Seite hingegen 10 Stunden eingesetzt wurden, bei einer Berechnung der Stunden jedoch tatsächlich 13 Stunden resultieren. Unter der Berücksichtigung des Gebots der wirtschaftlichen Behandlung eines Falles sowie dem Umstand, dass erstinstanzliche Eheschutzverfahren sowie entsprechende Abänderungsverfahren grundsätzlich mündliche Verfahren darstellen und der Sachverhalt nicht kompliziert ist, wurde ein unverhältnismässig grosser Aufwand betrieben, indem die Beschwerdeführerin diverse schriftliche Eingaben eingereicht hat, welche zudem auch noch überaus umfangreich waren. So erscheint der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 37.25 Stunden, also CHF 8'287.40 – ohne Audienz – (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), insbesondere auch im Vergleich zum Aufwand der Gegenanwältin von CHF 4'716.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als übermässig. Dies umso mehr, weil die Beschwerdeführerin das Mandat nicht zu Ende geführt hat und auf Seiten des Ehemannes zusätzlich ein Honorar in der Höhe von CHF 3'196.90 an die neue Rechtsbeiständin des Ehemannes ausbezahlt wurde. Das gekürzte Honorar von CHF 2'401.40 plus CHF 3'196.90, somit CHF 5'598.30, welches für die Rechtsbeistände des Ehemannes bewilligt wurde, erscheint im Verhältnis zum Honorar von CHF 4'716.80, welches auf der Seite der Ehefrau bewilligt wurde, als gerechtfertigt. Daraus folgt, dass selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, die Kürzung des Honorars vorliegend zu Recht erfolgt wäre.
3. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Kosten zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend hat sich erwiesen, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Entsprechend werden die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren gemäss dem einverlangten Kostenvorschuss auf CHF 800.00 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
Demnach wird erkannt:
://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von CHF 800.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Mitteilung an Parteien Vorinstanz
Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V. Lorena Steiner