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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 01.06.2015 410 15 78 (410 2015 78)

1 juin 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,297 mots·~6 min·3

Résumé

Kostenentscheid

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 1. Juni 2015 (410 15 78) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Beschwerde gegen Klagebewilligung; Beginn Beschwerdefrist

Besetzung Präsident Thomas Bauer; Gerichtsschreiberin i.V. Isabel Boissonnas

Parteien A.____, Beschwerdeführerin gegen Friedensrichterkreis Oberwil Beschwerdegegnerin

Gegenstand Kostenentscheid Beschwerde gegen den Kostenentscheid gemäss Klagebewilligung des Friedensrichterkreises Oberwil vom 21. November 2014

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Schreiben vom 24. März 2015 überwies die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 16. Februar 2015 und vom 10. März 2015 der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zwecks Behandlung als Beschwerde gegen den Kostenentscheid gemäss Klagebewilligung der Friedensrichterin des Friedensrichterkreises Oberwil vom 21. November 2014. B. Mit Verfügung vom 26. März 2015 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 10. April 2015 angesetzt. Die Beschwerdeführerin leistete den Kostenvorschuss nicht innert Frist, weshalb ihr mit Verfügung vom 8. April 2015 eine Nachfrist bis zum 20. April 2015 eingeräumt wurde. Da die eingeschriebene Verfügung nicht korrekt adressiert war und die Sendung nicht abgeholt wurde, gewährte das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. April 2015 eine nochmalige Nachfrist bis zum 5. Mai 2015 zur Bezahlung des Kostenvorschusses. C. Nach Eingang des Kostenvorschusses verfügte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, am 30. April 2015, dass die Beschwerdeschrift der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt und von der Einholung einer Beschwerdevernehmlassung abgesehen werde. Ferner legte es fest, dass das Beschwerdeverfahren auf die Eintretensfrage beschränkt werde und das Präsidium aufgrund der Akten entscheide. Erwägungen 1. Gemäss Art. 319 lit. a ZPO sind mit der Beschwerde nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Klagebewilligung um keine anfechtbare Entscheidung im Sinne von Art. 319 lit. a ZPO und Art. 308 ZPO (BGE 139 III 273 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 4D_68/2013 vom 12. November 2013 E. 3). Der im Rahmen einer Klagebewilligung ergangene Spruch über die Kosten des Schlichtungsverfahrens hat indessen Entscheidcharakter und stellt deshalb eine anfechtbare Verfügung dar (Urteil des Bundesgerichts 4D_68/2013 vom 12. November 2013 E. 3; DOMINIK INFANGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, Art. 209 N 14). Es liegt somit ein taugliches Beschwerdeobjekt vor. 2.1 Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist eingehalten hat. Diesbezüglich stellt sich die Frage, wann die Beschwerdefrist bei der Beschwerde gegen den Kostenentscheid einer Klagebewilligung zu laufen beginnt. Dominik Infanger schreibt hierzu im Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 209 N 29) das Folgende: „Mit dem unbenutzten Verstreichen der Prosequierungsfrist wird auch die Kostenverfügung wirksam. Zu diesem Zeitpunkt ist die Beschwerdefrist aber bereits abgelaufen. Da die Partei, welcher die Klagebewilligung ausgestellt wurde, erst zu diesem Zeitpunkt durch eine Kostenverfügung beschwert ist, dürfte die Beschwerdefrist m. E. erst am Tag nach Ablauf der Prosequierungsfrist anfangen zu laufen. Wurde die Klage prosequiert, so wäre eine Kostenverfügung durch das erkennende Gericht zu überprüfen.“

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Das Obergericht des Kantons Zürich folgt in seinem Urteil vom 15. Oktober 2013 (RU130059) der Meinung von Dominik Infanger nicht. Es führt aus, der Kostenentscheid der Schlichtungsbehörde sei mit Kostenbeschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO anfechtbar. Dies gelte auch für die Kostenfestsetzung durch die Klagebewilligung. Die Beschwerde sei bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO), was zur Folge habe, dass die durch den Kostenentscheid der Schlichtungsbehörde beschwerte Partei immer eine Beschwerde an die Rechtsmittelinstanz zu ergreifen habe, wenn sie mit dem Kostenentscheid nicht einverstanden sei. Das nach Prosequierung der Klage erkennende Gericht sei sachlich nicht für die Überprüfung des Kostenentscheides der Schlichtungsbehörde zuständig. Es habe keine Befugnis, einen Kostenentscheid der Schlichtungsbehörde aufzuheben oder zurückzuweisen beziehungsweise neu zu fassen. Hierfür sei die Rechtsmittelinstanz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zuständig (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Das erkennende Gericht habe aufgrund von Art. 207 Abs. 2 ZPO lediglich die Kompetenz, die Kosten des Schlichtungsverfahrens als Bestandteil der Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO) in Anwendung von Art. 104 ff. ZPO zu verteilen. Im Übrigen habe das erkennende Gericht nur im Rahmen der Klärung der Prozessvoraussetzungen zu prüfen, ob geltend gemachte Mängel die Ungültigkeit der Klagebewilligung bewirkten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_131/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2.2.1). Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entspreche das Rechtsschutzinteresse der Beschwer. Der Rechtsmittelkläger müsse durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein und damit ein Interesse an dessen Änderung haben. Ansonsten sei auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a). Durch die Verfügung über die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Klagebewilligung sei die klagende Partei von vornherein beschwert, sofern ihr Kosten auferlegt worden seien, da sie diese Kosten – zumindest vorübergehend – zu bezahlen habe. Aus diesen Gründen sei der Kläger nicht erst nach Ablauf der Prosequierungsfrist beschwert und es beginne die Beschwerdefrist ab Zustellung der Klagebewilligung zu laufen. 2.3 Die Meinung von Infanger vermag angesichts der vom Obergericht des Kantons Zürich angestellten Überlegungen nicht zu überzeugen. Die Höhe der Gerichtskosten für das Schlichtungsverfahren kann das erkennende Gericht in einem allfälligen Klageverfahren nicht mehr überprüfen, sondern es kann lediglich über die Verteilung dieser Kosten entscheiden. Die Höhe der Gerichtskosten für das Schlichtungsverfahren wird somit von der Schlichtungsbehörde endgültig festgelegt und kann deshalb nur mittels Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz angefochten werden. Einzig die Rechtsmittelinstanz ist somit befugt, die von der Schlichtungsbehörde festgesetzte Höhe der Gerichtskosten zu überprüfen. Ferner hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 12. November 2013 festgehalten, dass – da die Klagebewilligung das Verfahren nicht abschliesst – für die Anfechtung der im Rahmen der Klagebewilligung auferlegten Kosten des Schlichtungsverfahrens die Regeln über die Anfechtung von Kostenentscheiden analog gelten (Urteil des Bundesgerichts 4D_68/2013 vom 12. November 2013 E. 3). Die Kostenfestsetzung durch die Schlichtungsbehörde ist somit mit Kostenbeschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO analog anfechtbar. Die Klagebewilligung legt die Höhe der Kosten für das Schlichtungsverfahren endgültig fest und hat deshalb Entscheidcharakter. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht schriftlich und begründet einzureichen. Werden die Regeln über die Anfechtung von Kostenentscheiden für die Anfechtung der Kosten gemäss Klagebewilligung analog angewendet, bedeutet dies, dass die Rechtsmittelfrist mit Zustellung der Klagebewilligung zu laufen beginnt und nicht erst nach Ablauf der Prosequierungsfrist. 2.4 Die Klagebewilligung wurde im vorliegenden Fall am 21. November 2014 ausgestellt und den Parteien übergeben. Die Rechtsmittelfrist begann nach dem Gesagten am 22. November 2014 zu laufen und stand gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO vom 18. Dezember 2014 bis und mit dem 2. Januar 2015 still. Sie endete somit am 6. Januar 2015. Hieraus ergibt sich, dass die Beschwerde vom 16. Februar 2015 nicht innert der Rechtsmittelfrist erhoben wurde, weshalb auf diese nicht einzutreten ist. 3. An dieser Stelle sei dennoch erwähnt, dass gemäss § 7 Abs. 1 lit. b GebT von den Friedensrichtern für das Ausstellen einer Klagebewilligung bei vorgängiger Durchführung einer Verhandlung, eine Gebühr von CHF 100.00 bis 500.00 erhoben werden kann. Die der Klagpartei im vorliegenden Fall auferlegte Pauschalgebühr von CHF 250.00 ist demnach tarifkonform und nicht zu beanstanden. 4. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Prozesskosten für das Rechtsmittelverfahren zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend. Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für die Rechtsmittelinstanz (BOTSCHAFT ZPO, S. 7296). Die Beschwerdeführerin hat deshalb die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 250.00 zu tragen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 250.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Mitteilung an Parteien Geschäftsleitung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiberin i.V.

Isabel Boissonnas

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