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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.05.2015 410 15 47 (410 2015 47)

12 mai 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,460 mots·~7 min·4

Résumé

Provisorische Rechtsöffnung in Betreibung Nr. xxyyzzzz

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 12. Mai 2015 (410 2015 47) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Voraussetzungen, unter welchen eine im Rahmen einer Strafuntersuchung geäusserte Schuldanerkennung als provisorischer Rechtsöffnungstitel zu qualifizieren ist

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Daniel Noll Parteien A.____ AG, vertreten durch Advokat Adrian Schmid, Hauptstrasse 8, Postfach 732, 4153 Reinach, Beschwerdeführerin gegen B.____, Beschwerdegegnerin Gegenstand Provisorische Rechtsöffnung in Betreibung Nr. xxyyzzzz Beschwerde vom 23. Februar 2015 gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 10. Februar 2015 A. Mit Entscheid vom 10. Februar 2015 wies der Zivilkreisgerichtspräsident Basel- Landschaft West das Rechtsöffnungsbegehren der A.____ AG in der von ihr veranlassten Betreibung Nr. xxyyzzzz des Betreibungsamtes Basel-Landschaft gegen B.____ auf Leistung von CHF 27'635.50 zuzüglich CHF 622.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 30. August 2013 sowie von CHF 103.30 Zahlungsbefehlskosten ab, auferlegte der Gesuchsklägerin die Gerichtsgebühr von CHF 300.00 und legte fest, dass jede Partei ihre eigenen Parteikosten zu tragen habe. Zur Begründung seines Entscheides führte der Zivilkreisgerichtspräsident an, es treffe zwar zu, dass sich die Gesuchsbeklagte als Angestellte der Gesuchsklägerin durch die getätigten Geldüberweisungen vom Geschäftskonto der Gesuchsklägerin auf ihr eigenes Privatkonto strafbar gemacht und im Rahmen der Strafuntersuchung auch unterschriftlich anerkannt habe, einen

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schaden von mindestens CHF 27'635.50 verursacht zu haben. Da eine Schuldanerkennung indes eine empfangsbedürftige Willenserklärung sei und die Gesuchbeklagte ihre Anerkennungserklärung nur gegenüber dem Untersuchungsbeamten, nicht aber gegenüber der Gesuchklägerin abgegeben habe, erfülle das unterzeichnete Einvernahmeprotokoll nicht die Voraussetzungen einer Schuldanerkennung. Nachdem sich auch ansonsten aus den kurzen und schlichten Antworten der Gesuchsbeklagten innerhalb der Einvernahme nicht der eindeutige und unbedingte Verpflichtungswille ergebe, den verursachten Schaden wiedergutzumachen, sei das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Rechtsvertreter der Gesuchsklägerin mit Eingabe vom 23. Februar 2015 Beschwerde mit dem Begehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. 21425157 für den Betrag von CHF 28'257.50 zuzüglich Zins zu 5 % auf dem Betrag von CHF 27'635.50 seit dem 30. August 2013 zuzüglich Betreibungskosten von CHF 103.30 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, unter o/e Kostenfolge für die Verfahren vor beiden Instanzen. Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen angeführt, in der Lehre und Rechtsprechung werde verschiedentlich auch die Meinung vertreten, dass ein blosses Schuldeingeständnis ohne Verpflichtungswillen als Rechtsöffnungstitel genüge, sofern darin die Überzeugung des Schuldners, dem Gläubiger einen bestimmten Geldbetrag zu schulden, vorbehaltlos und klar zum Ausdruck komme. Nachdem die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Strafuntersuchung die in ihrem Umfang bezifferte Forderung nicht nur ausdrücklich anerkannt habe, sondern darüber hinaus auch ihren Willen zum Ausdruck gebracht habe, den Betrag der Beschwerdeführerin zurückzuzahlen, liege eine klare Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG vor. Ferner sei auch davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Abgabe der Schuldanerkennung im Rahmen der Einvernahme eine empfangsbedürftige Willenserklärung im Sinne von Art. 82 SchKG an die Adresse der Beschwerdeführerin abgegeben habe, zumal sich die Beschwerdeführerin am Strafverfahren aktiv als Partei beteiligt habe. Folglich sei der Beschwerdegegnerin bewusst gewesen, dass die Beschwerdeführerin bei Einsicht in die Akten von der Schuldanerkennung Kenntnis nehmen werde. C. Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen 1. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Rechtsöffnungsentscheide sind nicht berufungsfähig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), weshalb gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind - was auf Rechtsöffnungsentscheide zutrifft (vgl. Art. 251 lit. a ZPO) - innert 10 Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht erhoben und genügt auch den weiteren Formalien. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO (SGS 221). Auf die vorliegende Beschwerde ist somit einzutreten.

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2. Hat im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens die betriebene Person gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Eine Schuldanerkennung ist eine Willenserklärung des Schuldners, worin er unterschriftlich anerkennt, eine bestimmte Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen (vgl. D. STAEHELIN, in: A. Staehelin / Th. Bauer / D. Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1 - 158, 2. Auflage, Basel 2010, zu Art. 82, N 21, S. 688). Der auf Zahlung eines bestimmten oder bestimmbaren Betrags gerichtete Wille des Schuldners hat deutlich aus der vorgelegten Urkunde hervorzugehen. Andernfalls muss der Entscheid darüber dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleiben (BGer vom 20. Februar 2003, 5P.449/2002 E.3 = Pra 2003, 893). Aus der Schuldanerkennung muss der unmissverständliche und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgehen, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare und fällige Geldsumme zu zahlen (BGer vom 05. Februar 2002, 5P.457/2001 E.2a). Die Schuldanerkennung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, so dass nur eine dem Gläubiger gegenüber abgegebene Anerkennung diesem das Recht gibt, seinen Anspruch im summarischen Verfahren durchzusetzen. Dementsprechend berechtigen Schuldanerkennungen in einer Strafuntersuchung in der Regel nicht zur provisorischen Rechtsöffnung. Eine Ausnahme wäre allerdings zuzulassen, wenn sich aus der Schuldanerkennung in der Strafuntersuchung ein eindeutiger Verpflichtungswille ergibt, z.B. durch das Versprechen, den entstandenen Schaden wieder gutzumachen (vgl. D. STAEHELIN, a.a.O., zu Art. 82, N 70 f., S. 703). 3. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin als Titel das Protokoll der Einvernahme der Beschwerdegegnerin durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Oktober 2013 ins Recht gelegt. Auf Seite 3 der Einvernahme bestätigt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die entsprechenden Bankbelege, dass sie vom Postkonto der Beschwerdeführerin Überweisungen auf ihr privates UBS-Bankkonto in der Gesamthöhe von mindestens CHF 27'635.50 getätigt habe. Ferner erklärt sie vorbehaltlos, die Forderung der Beschwerdeführerin in der Höhe von mindestens CHF 27'635.50 anzuerkennen. Schliesslich ergänzt sie auf Seite 4 des Protokolls, sie habe der Beschwerdeführerin in einem Brief ihr Bedauern über den Vertrauensmissbrauch und ihre Absicht, den Schaden wenn immer möglich wieder zurückzuzahlen, mitgeteilt. Das Protokoll trägt sowohl auf Seite 3 wie auch auf Seite 4 die Unterschrift der Beschwerdegegnerin, so dass eine klare und vorbehaltlose Schuldanerkennung der Beschwerdegegnerin über den Betrag von mindestens CHF 27'635.50 vorliegt. Entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz ergibt sich sodann namentlich aus der ergänzenden Aussage auf Seite 4 des Protokolls der eindeutige Verpflichtungswille der Beschwerdegegnerin, indem sie auf ihr Schreiben an die Beschwerdeführerin verweist, wonach sie den Schaden wenn immer möglich zurückzahlen werde. Damit sind die vorerwähnten Ausnahmebedingungen erfüllt, unter welchen eine in einer Strafuntersuchung geäusserte Schuldanerkennung zur Rechtsöffnung berechtigt. Ferner musste sich die Beschwerdegegnerin aufgrund der Frage, ob sie die Forderung der A.____ AG anerkenne, bewusst sein, dass sich die Beschwerdeführerin als geschädigte Partei

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht am Strafverfahren beteiligte und spätestens mit der Einsicht in die Akten Kenntnis von der Schuldanerkennung nehmen würde. Insofern hat die Beschwerdegegnerin ihre Schuldanerkennung indirekt gegenüber der Beschwerdeführerin geäussert, was nach Dafürhalten des Kantonsgerichtspräsidiums den Anforderungen an die Empfangsbedürftigkeit der Willenserklärung genügt (vgl. auch Urteil der II. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern vom 21. Februar 1983, publ. in: ZBJV 1985, S. 251 ff.). Nachdem sich die jeweiligen Zeitpunkte der inkriminierten Überweisungen und damit die Grundlagen zur Berechnung der geschuldeten Verzugszinsen ebenfalls dem von der Beschwerdegegnerin unterzeichneten Einvernahmeprotokoll entnehmen lassen, liegt auch für den korrekt berechneten Verzugszinsbetrag von CHF 622.00 ein tauglicher Rechtsöffnungstitel vor. 4. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass der Beschwerdeführerin die Rechtsöffnung in Gutheissung der Beschwerde im beantragten Umfang zu bewilligen ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtsgebühren beider Instanzen der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Ferner ist der Beschwerdegegnerin zu Lasten der Beschwerdeführerin für die Verfahren vor beiden Instanzen je eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Da die Beschwerdeführerin selbst mehrwertsteuerpflichtig ist, ist auf die Parteientschädigung kein zusätzlicher Ersatz der Mehrwertsteuer zu gewähren (vgl. BJM 2012, S. 235 f.).

Demnach wird erkannt:

://: I. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 10. Februar 2015 aufgehoben und durch folgenden Entscheid ersetzt: 1. Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. xxyyzzzz des Betreibungsamts Basel-Landschaft die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 28'257.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit 30. August 2013 auf dem Betrag von CHF 27'635.50 bewilligt. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 300.00 wird der Beklagten auferlegt. Die Beklagte hat der Klägerin ferner die Kosten des Zahlungsbefehls im Umfang von CHF 103.30 sowie eine Parteientschädigung von CHF 750.00 zu bezahlen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Die kantonsgerichtliche Gebühr von CHF 450.00 wird der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Daniel Noll

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