Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 9. Februar 2016 (410 15 463) ____________________________________________________________________
Zivilprozessrecht
Kostenverteilung bei einer nachträglichen schriftlichen Entscheidbegründung
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Basil Frey
Parteien A.____ AG, Beschwerdeführerin gegen Paritätische Regionalkommission Gärtner BS/BL, Elisabethenstrasse 23, Postfach 332, 4010 Basel, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Kostenentscheid Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 27. Oktober 2015
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2015 hiess der Zivilkreisgerichtspräsident Basel- Landschaft West eine Klage der Paritätischen Regionalkommission Gärtner BS/BL gegen die A.____ AG zur Leistung einer Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 20‘000.00 teilweise gut und verurteilte die Beklagte, der Klägerin CHF 5‘000.00 nebst 5% Zins seit 29. Oktober 2014 sowie CHF 73.30 Zahlungsbefehlskosten in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft zu bezahlen. Für die Mehrforderung wurde die Klage abgewiesen (Ziff. 1). Weiter wurde erkannt, dass die Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft in obenerwähnten Umfang fortgesetzt werden kann (Ziff. 2). Zudem wurde die Beklagte verpflichtet, mit der Kautionsstelle Basel-Stadt zu kooperieren und die Kautionspflicht innert 30 Tagen zu erfüllen (Ziff. 3). Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 250.00 wurden der Beklagten auferlegt. Die Gerichtsgebühr wurde auf CHF 2'000.00, bzw. auf CHF 1‘000.00 falls keine schriftliche Begründung verlangt wird, festgesetzt und der Beklagten auferlegt. Ferner wurde entschieden, dass jede Partei für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen hat (Ziff. 4). B. Mit Eingabe vom 2. November 2015 verlangte die Klägerin eine schriftliche Begründung des Entscheides, woraufhin die Vorinstanz die schriftliche Entscheidbegründung ausfertigte und den Parteien zustellte. C. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 erhob die Beklagte – unter der Bezeichnung Einsprache – Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Die Beklagte führte aus, die schriftliche Begründung sei von der Klägerin verlangt worden. Sie sei daher nicht bereit, die Mehrkosten von CHF 1‘000.00 zu bezahlen und begehre, die Kosten der Klägerin zu überbinden. D. Die Klägerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2016 auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beklagte unterlasse es, ihre Beschwerde hinreichend zu begründen. Der Entscheid des Gerichtspräsidenten vom 27. Oktober 2015 sei in Bezug auf die Kostenaufteilung richtig. Es stehe jeder Partei das Recht zu, eine schriftliche Begründung des Entscheides zu verlangen. Die Tatsache, dass die Klägerin die schriftliche Urteilsbegründung verlangt habe, ändere nichts an der Richtigkeit der Aufteilung der Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens. E. Mit Verfügung vom 18. Januar 2016 schloss die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel und ordnete den Entscheid aufgrund der Akten an. Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Kostenverlegung des Entscheides des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 27. Oktober 2015. Gemäss Art. 110 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist der Kostenentscheid selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerdefrist beträgt laut Art. 321 Abs. 1 ZPO dreissig Tage. Die schriftliche Begründung des Entscheides vom 27. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführerin laut Empfangsbestätigung am 20. November 2015 zugestellt. Die Beschwerde vom http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 17. Dezember 2015, welche am 18. Dezember 2015 zuhanden des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, der Schweizerischen Post übergeben wurde, erfolgte somit fristgemäss. Der Kostenvorschuss von CHF 300.00 für das Rechtsmittelverfahren wurde am 4. Januar 2016 ebenfalls innert angesetzter Frist geleistet. Die Beschwerdeschrift ist äusserst knapp gehalten, genügt jedoch den Anforderungen an eine Laienbeschwerde, da ihr sowohl ein Antrag als auch eine Begründung entnommen werden können. Die Beschwerdeführerin möchte, dass die Mehrkosten von CHF 1‘000.00 für die schriftliche Begründung des Entscheides vom 27. Oktober 2015 der Gegenpartei auferlegt werden, da diese die Entscheidbegründung verlangt habe. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Präsidenten der Zivilkreisgerichte das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Der Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 2. Die durch ein Gerichtsverfahren entstehenden Prozesskosten sind nach den in den Art. 106 ff. ZPO geregelten Grundsätzen zu verteilen. Im vorliegenden Fall hält die Vorinstanz bezüglich der Kostenverlegung in Erwägung 3 des angefochtenen Entscheids vom 27. Oktober 2015 fest, die Klägerin obsiege mit ihren Begehren um Verpflichtung der Beklagten zur Kooperation bei der Kautionserfüllung voll und bezüglich der Verpflichtung zur Zahlung einer Konventionalstrafe teilweise. Bei diesem Verfahrensausgang seien die Gerichtskosten nach Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte und heutige Beschwerdeführerin rügt diese grundsätzliche Verteilung der Gerichtskosten nicht. Sie ist daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und demzufolge auch nicht zu hinterfragen. 3. In Ziffer 4 des Dispositivs des genannten Entscheides wird die der Beschwerdeführerin auferlegte Gerichtsgebühr auf CHF 2‘000.00 festgesetzt. Weiter wird ausgeführt, dass die Gerichtsgebühr lediglich CHF 1‘000.00 betrage, falls keine schriftliche Begründung verlangt werde. Nachdem die Klägerin und heutige Beschwerdegegnerin das Gericht um eine schriftliche Begründung des Entscheides ersucht hat, rügt nun die Beschwerdeführerin, dass sie die vollen Gerichtskosten von CHF 2‘000.00 zu tragen habe und nicht die Beschwerdegegnerin für die Mehrkosten von CHF 1‘000.00 für die Ausfertigung der schriftlichen Entscheidbegründung aufkommen müsse. Es ist daher zu prüfen, ob die Kosten der nachträglichen Entscheidbegründung unabhängig der ursprünglich gefällten Kostenverteilung von der gesuchstellenden Beschwerdegegnerin zu bezahlen sind. 4. Gerichtskosten sind laut Art. 95 Abs. 2 ZPO die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren (lit. a), die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr) (lit. b), die Kosten der Beweisführung (lit. c), die Kosten für die Übersetzung (lit. d) und die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300) (lit. e). Die im Einzelfall von einem Gericht zu erhebenden Gerichtskosten können sich aus mehreren Positionen zusammensetzen, wie sie in Art. 95 Abs. 2 lit. a−e ZPO abschliessend aufgezählt sind. Basis für die Gerichtskosten bildet eine Pauschale. Die Pauschale deckt mit Ausnahme der in Art. 95 Abs. 2 lit. c−e ZPO angeführten Zusatzkosten sämtliche gerichtlichen Leistungen eines üblich verlaufenden Verfahrens ab. In der Pauschale inbegriffen sind insbesondere die Kosten für Schreibarbeiten, Telefonspesen, Vorladungen, Zustellungen, Fristerstreckungen und richterliches Aktenstudium (VIKTOR RÜEGG, Basler Komhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht mentar ZPO, 2. Aufl. 2013, Art. 95 N 6). Die Pauschale umfasst somit auch die schriftliche Begründung eines Entscheides. Gestützt auf § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT) können die ordentlichen Entscheidgebühren bis zur Hälfte ermässigt werden, wenn keine schriftliche Begründung erfolgt. Die erstinstanzlichen Zivilgerichte können gemäss Art. 239 ZPO ihre Entscheide ohne schriftliche Begründung eröffnen, und zwar entweder am Ende der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs an die Parteien mit kurzer mündlicher Begründung oder durch Zustellung des schriftlichen Dispositivs an die Parteien (Abs. 1). Eine schriftliche Begründung ist jedoch nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt (Abs. 2). Der Anspruch auf eine schriftliche Begründung ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sind beide Parteien legitimiert, einen entsprechenden Antrag zu stellen, nicht nur die unterlegene Partei (DANIEL STAEHELIN, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 2. Aufl. 2013, Art. 239 N 28). So muss beispielsweise die nur teilweise obsiegende Partei eine schriftliche Begründung verlangen, um den Entscheid im Umfang ihres Unterliegens anfechten zu können. Auch eine Partei, die kein Rechtsmittel einlegen will, kann unter Umständen ein Interesse an der schriftlichen Begründung haben, etwa wenn die obsiegende Partei befürchten muss, dass ein nicht schriftlich begründeter Entscheid im Ausland nicht vollstreckbar wäre (DANIEL STECK, Basler Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2013, Art. 239 N 26). 5. Im vorliegenden Fall obsiegte die Beschwerdegegnerin bezüglich der Verpflichtung zur Zahlung einer Konventionalstrafe nur teilweise, indem die geforderte Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 20‘000.00 im Rahmen des richterlichen Ermessens von der Vorinstanz auf CHF 5‘000.00 herabgesetzt wurde. Die Beschwerdegegnerin hatte demnach ein legitimes Interesse, die schriftliche Entscheidbegründung zu verlangen, um anhand derer zu beurteilen, ob sie den Entscheid weiterziehen soll oder nicht. Auch im Hinblick auf die Festsetzung zukünftiger Konventionalstrafen kann für die Beschwerdegegnerin die Begründung des Gerichts von Interesse sein. Wenn die Beschwerdegegnerin von ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör Gebrauch macht und eine schriftliche Begründung verlangt, darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen, indem der ursprünglich zu ihren Gunsten gefällte Kostenentscheid geändert wird und ihr die Kosten für die Entscheidbegründung – welche, wie oben dargelegt (E. 4), zu den Gerichtskosten zu zählen sind – auferlegt werden. Die Bestimmung in § 4 Abs. 1 GebT, wonach die Entscheidgebühren bis zur Hälfte ermässigt werden können, soll der unterlegenen Partei zu Gute kommen, wenn das Gericht keine Begründung schreiben muss. Sie soll hingegen nicht die obsiegende bzw. teilweise obsiegende Partei bestrafen, wenn diese berechtigterweise eine nachträgliche Begründung verlangt. Wird der Gerichtsentscheid bereits ursprünglich mit einer schriftlichen Begründung eröffnet, besteht ebenfalls kein Anlass, die Kosten für die Begründung abweichend vom getroffenen Kostenentscheid der Gegenpartei aufzuerlegen. Ferner hat die unterlegene Partei, welche für die Gerichtskosten aufkommen muss, keinen Anspruch auf eine Ermässigung der Gebühren, wenn keine schriftliche Begründung erfolgt. Die Kann- Formulierung in § 4 Abs. 1 GebT überlässt es vielmehr dem Ermessen des Gerichts, ob eine Kostenreduktion gewährt werden soll. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Aus den gemachten Ausführungen erhellt, dass der Beschwerdegegnerin aufgrund ihres Gesuchs um eine schriftliche Entscheidbegründung keine Kosten zu überbinden sind. Vielmehr sind die gesamten Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens, zu der auch die Kosten der schriftlichen Begründung gehören, gemäss der unangefochtenen und durch die Vorinstanz erkannten Kostenverteilung entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Kosten für das Beschwerdeverfahren zu befinden. Die Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren werden in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a GebT auf CHF 300.00 festgesetzt. Aufgrund der Abweisung der Beschwerde sind diese Kosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO ebenfalls der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 300.00 zu verrechnen. Parteientschädigungen sind keine zu entrichten, zumal die Beschwerdegegnerin nicht anwaltlich vertreten war und auch keinen Antrag bezüglich einer Entschädigung gestellt hat. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 300.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber
Basil Frey
http://www.bl.ch/kantonsgericht