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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.06.2014 410 14 90 (410 2014 90)

24 juin 2014·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,474 mots·~12 min·4

Résumé

Arbeitsrecht

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 24. Juni 2014 (410 14 90) ____________________________________________________________________

Obligationenrecht

Aufhebungsvertrag resp. Verzichtserklärung bezüglich Lohnansprüche aus dem Arbeitsverhältnis – Auslegung strittiger Erklärungen des Arbeitnehmers

Besetzung Präsident Thomas Bauer; Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel

Parteien A.____ AG, Beschwerdeführerin gegen B.____, vertreten durch Advokatin Claudia von Wartburg Spirgi, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beschwerdegegner

Gegenstand Arbeitsrecht Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 10. Dezember 2013

A. Am 08.03.2012 kündigte die A.____ AG das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis per 31.05.2012. Mit Schreiben vom 22.03.2012 wurde B.____ von der A.____ AG bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt. Mit der Freistellung wurde die Rückgabe sämtlicher von der A.____ AG zur Verfügung gestellten Werkzeuge und Fahrzeuge fällig. B.____ erstellte

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht am 30.03.2012 ein Übergabeprotokoll, worin u.a. festgehalten wurde: „Das April und März Gehalt wird ohne irgend einen Abzug vollkommend an B.____ überwiesen.“ Das Gehalt für März und April 2012 wurde überwiesen. Mit Schlichtungsgesuch vom 17.08.2012 machte B.____ gegenüber der A.____ AG den Mai-Lohn 2012, die Rückforderung von Lohnabzügen und eine Forderung wegen Kündigung des Kadervertrags ohne Einverständnis und Information geltend, total CHF 15‘691.50 netto zuzüglich Zins zu 5% seit Mai 2011. Nachdem im Schlichtungsverfahren keine Einigung zustande gekommen war, wurde dem Kläger am 07.12.2012 die Klagebewilligung ausgestellt. Mit Klage vom 07.03.2013 beantragte der Kläger, die Beklagte zur Bezahlung von CHF 6‘682.35 netto zuzüglich Zins zu 5% seit Mai 2012 zu verurteilen, unter o/e Kostenfolge. Anlässlich der ersten Gerichtsverhandlung vom 15.08.2013 machte die Beklagte verrechnungsweise eine Gegenforderung geltend, welche sie damals noch nicht beziffern konnte. Das Verfahren wurde ausgestellt und der Beklagten Frist zur Bezifferung dieser Gegenforderung eingeräumt. Mit Eingabe vom 19.09.2013 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage und die Feststellung, dass die geltend gemachte Forderung aufgrund eines Verzichts nicht bestehe. Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen, es bestehe eine Forderung, so sei diese durch Verrechnung mit der nunmehr geltend gemachten Gegenforderung untergegangen. B. Mit Urteil vom 10.12.2013 hiess der Bezirksgerichtspräsident Liestal die Klage gut und verurteilte die Beklagte, dem Kläger CHF 6‘682.35 netto nebst 5% Zins seit Mai 2012 zu bezahlen. Weiter wurde die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 3‘829.70 zu bezahlen. Es sei unbestritten, dass dem Kläger per 31.05.2012 gekündet worden und er bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt worden sei, und dass dem Kläger der Lohn für den Monat Mai 2012 nicht bezahlt worden sei. Strittig sei, ob der Kläger im Übergabeprotokoll vom 30.03.2012 gültig auf die Bezahlung des Lohnes für den Monat Mai 2012 verzichtet habe. Diese rechtsaufhebende Tatsache habe die Beklagte zu beweisen. Willensäusserungen eines Arbeitnehmers dürften nicht leichthin als Verzichtserklärung angesehen werden. Weiter stelle sich die Frage, ob das Übergabeprotokoll eine Aufhebungsvereinbarung darstelle, in welcher der Kläger gültig auf die Bezahlung des Mai-Lohnes 2012 verzichtet habe. Der Arbeitgeber dürfe den Schluss auf einen derartigen Vertragswillen des Arbeitnehmers nach Treu und Glauben nur ziehen, wenn er sich aus dessen Verhalten unmissverständlich und zweifelsfrei ergebe. Sei ein übereinstimmender Wille erstellt, sei für die Gültigkeit einer Aufhebungsvereinbarung, soweit sie einen Verzicht auf Ansprüche aus zwingendem Recht bedeute, zusätzlich vorausgesetzt, dass es sich um einen echten Vergleich handle, bei welchem beide Parteien Konzessionen machten. Das Übergabeprotokoll datiere vom 30.03.2012, als der Lohn für den Monat März 2012 dem Kläger bereits ausbezahlt worden sei. Allein diese Tatsache spreche für das Vorliegen eines Schreibfehlers des Klägers. Es wäre paradox, dass der Kläger nach Empfang des März-Lohnes nachträglich auf die Bezahlung desselben verzichte (richtig wohl: auf der Bezahlung desselben beharre). Die Reihenfolge der beiden Monatsnamen sei ein weiteres Indiz, weil man nach allgemeinem Sprachgebrauch die Monate März und April nach dem Kalenderverlauf aufzähle. Daraus könne man schliessen, dass der Kläger tatsächlich dem kalendarischen Verlauf entsprechend die Monate habe auflisten wollen, sich dabei aber verschrieben und anstelle des Monats „Mai“ den Monat „März“ genannt habe. Zu beachten sei der ursprüngliche Wille der Parteien, wonach der Kläger für die Monate April und Mai 2012 freigestellt wer-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht de. Während der Freistellung habe der Kläger keinen Auslagenersatz beanspruchen können, weshalb im Übergabeprotokoll festgehalten worden sei, dass dem Kläger für diese beiden freigestellten Monate zwar der Lohn, jedoch keine Auslagen zu bezahlen seien. Einzig diese Auslegung des Übergabeprotokolls sei schlüssig. Ferner vermöge die Beklagte dem Gericht nicht aufzuzeigen, dass die beidseitigen Ansprüche, auf die verzichtet werde, von ungefähr gleichem Wert seien. Heute habe die Beklagte den Verzicht auf die Rückforderung des Fahrzeugschadens erwähnt. Es bleibe unklar, welcher mutmassliche Fahrzeugschaden damit gemeint sei, auf welche Höhe sich der angebliche Schaden belaufe und ob der Kläger für diesen Schaden tatsächlich aufzukommen habe. Die angeblichen Konzessionen seien nicht ersichtlich. Somit habe die Beklagte den Nachweis eines gültig vereinbarten Aufhebungsvertrags nicht erbringen können. Überdies seien die von der Beklagten verrechnungsweise geltend gemachten Gegenforderungen mangels Nachweises derselben abzuweisen, so dass die Klage gutzuheissen sei. C. Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 24.04.2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Der im vorinstanzlichen Urteil festgehaltene Sachverhalt werde grundsätzlich nicht bestritten. Die rechtliche Beurteilung sei jedoch in diversen Punkten fehlerhaft. Die Behauptung des Beschwerdegegners, nie auf das Mai-Gehalt verzichtet zu haben, habe er erst in der Hauptverhandlung vom 10.12.2013 vorgebracht. Neue Tatsachen und Beweismittel könnten nur in den ersten Parteivorträgen der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden. Dann erfolge eine Schnittstelle, wonach Noven nur noch beschränkt zulässig seien. Da der Beschwerdegegner mit dem Vortragen dieses zentralen Punktes bis zur zweiten Verhandlung gewartet habe, sei von einem unechten Novum auszugehen. Solche unechte Noven könnten nur noch in den Prozess eingeführt werden, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher hätten vorgebracht werden können. Der Beschwerdeführer habe das Übergabeprotokoll verfasst, weshalb ihm die Tragweite bewusst gewesen sei. Spätestens mit der Klagebewilligung habe ihm die Wichtigkeit und der Widerspruch innerhalb seines Protokolls bewusst geworden sein müssen. Die Behauptung des Beschwerdegegners, es handle sich um einen Schreibfehler, sei zu spät vorgebracht worden und somit nicht zu beachten. Sollte das Gericht wider Erwarten von der rechtzeitigen Einbringung dieses Novums in den Prozess ausgehen, müsse die Beschwerdeführerin in ihrem Vertrauen geschützt werden, das Protokoll so zu verstehen, dass der Beschwerdegegner nur auf der Bezahlung des März- und Aprillohns bestehe und somit auf die Bezahlung des Mai-Lohnes verzichte. Die Vorinstanz habe es unterlassen, das Protokoll einleitend auf einen Konsens zu überprüfen. Es liege offensichtlich eine Diskrepanz von Wille und Erklärung vor. Das habe die Beschwerdeführerin als Erklärungsempfängerin nicht erkennen können, weshalb sie in ihrem Vertrauen auf das objektiv Erklärte zu schützen sei. Dass die Vorinstanz die entgegen dem kalendarischen Verlauf erfolgte Aufzählung als Indiz für einen Schreibfehler genannt habe, erscheine fraglich. Die Argumentation der Vorinstanz könne im Konnex mit dem vorliegenden, mit Fehlern übersäten Protokoll nicht massgebend sein. Die Beschwerdeführerin habe sich bei einem solchen Mangel an korrekter Rechtschreibung nicht dazu verpflichtet sehen müssen, jeglichen gestalterisch nicht so schönen Punkt wie die entgegen dem kalendarischen Verlauf genannten Monate zu hinterfragen. Sie sei somit ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen. Weiter irre die Vorinstanz, wenn sie meine, es wäre para-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht dox, dass der Kläger nach Empfang des März-Lohnes nachträglich auf die Bezahlung desselben verzichtet habe. Der Verzicht sei, sofern das Gericht den zuvor genannten Willensmangel nicht erkennen sollte, über den Mai-Lohn ausgesprochen worden. Der Argumentation der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden. Denn nur im Sinne eines Gegenzuges auf den Verzicht des Mai-Lohnes habe die Beschwerdeführerin die Rückforderung des Fahrzeugschadens unterlassen. D. Mit Beschwerdeantwort vom 28.05.2014 beantragte der Beschwerdegegner die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei gemäss Übergabeprotokoll vom 30.03.2012 nicht auf den Mai-Lohn verzichtet worden, sondern der Mai-Lohn sei darin gar nicht erwähnt worden. Zum Zeitpunkt des Abnahme- und Übergabeprotokolls sei der März-Lohn zudem bereits überwiesen gewesen. Bestritten werde auch, dass die Beschwerdeführerin auf die Geltendmachung der Rückforderung des Fahrzeugschadens verzichtet habe, weil sie der Meinung gewesen sei, der Beschwerdegegner verzichte auf den Mai-Lohn. Im Gegenteil: Die Beschwerdeführerin habe gemäss Abnahme- und Übergabeprotokoll die Kosten für den Selbstbehalt übernommen, weil der Beschwerdegegner im Gegenzug auf nicht verrechnete Arbeiten in München verzichtet habe. Die Beschwerdeführerin übersehe, dass sie den Lohnverzicht für den Monat Mai beweisen müsse und nicht umgekehrt. Ein solcher Beweis liege nicht vor unabhängig davon, ob es sich bei der Nennung der zu bezahlenden Monate April und März um einen Verschrieb gehandelt habe oder nicht. Folglich spiele es auch keine Rolle, wann der Beschwerdegegner erstmals erklärt habe, dass es sich bei der Nennung der zu bezahlenden Monate April und März um ein Versehen gehandelt habe und er tatsächlich die Monate April und Mai gemeint habe. Im Übrigen habe es nicht zwei Hauptverhandlungen gegeben, sondern das Verfahren sei ausgestellt worden, weil die Beschwerdeführerin ihre Verrechnungsforderung zu wenig substanziiert habe. Die Parteivorträge und die Befragung der Parteien hätten erst am 10.12.2013 stattgefunden, so dass die Bemerkungen zum Novenrecht ohnehin falsch seien. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin stehe im Übergabeprotokoll eben gerade nicht, dass nur das April- und März-Gehalt überwiesen würden, sondern es stehe vielmehr, dass das April- und März-Gehalt ohne irgend einen Abzug vollkommen an B.____ überwiesen würden. Weshalb hier ein Erklärungsirrtum vorliegen solle, sei nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin führe nicht aus, wieso eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz vorliegen solle. Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung führe die Beschwerdeführerin nur aus, die Ausführungen der Vorinstanz seien fraglich. Sie mache indes nicht einmal selber geltend, dass die Feststellung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig sei. Ausserdem sei auch die Feststellung der Vorinstanz, dass ein Verschrieb vorliege und statt März eigentlich Mai gemeint gewesen sei, schlüssig begründet, so dass keine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorliege. E. Mit Verfügung vom 02.06.2014 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien die schriftliche Eröffnung des Entscheides angekündigt. Erwägungen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1. Nicht berufungsfähige, erstinstanzliche Endentscheide können gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde angefochten werden. Diese ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 18. oder 19.03.2014 zugestellt. Die am 24.04.2014 der Post übergebene Beschwerde ist unter Berücksichtigung der Ostergerichtsferien (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) rechtzeitig eingereicht worden. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte sachlich zuständig. Da auch die übrigen Formalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde – von der Ausnahme gemäss E. 4 nachfolgend abgesehen – einzutreten. 2. Soweit die Beschwerdeführerin eine unrichtige Anwendung des Novenrechts rügt, liegt ein zulässiger Beschwerdegrund vor (vgl. Art. 320 lit. a ZPO). Gemäss Art. 229 Abs. 2 ZPO können, sofern weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden hat, neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden. Gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO berücksichtigt das Gericht, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären ist, neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO stellt das Gericht in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Da die vorliegende Streitigkeit in diese Fallkategorie fällt, konnten sämtliche bis zur Urteilsbegründung vorgetragenen Noven berücksichtigt werden (vgl. Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art 229 N 21). Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt unbegründet. 3. Soweit die Beschwerdeführerin eine unrichtige Anwendung des Vertrauensgrundsatzes bei der Auslegung des Übergabeprotokolls rügt, liegt ein zulässiger Beschwerdegrund vor (vgl. Art. 320 lit. a ZPO). Ob ein Erklärungsirrtum des Beschwerdegegners vorliegt und sich die Beschwerdeführerin auf die Erklärung des Beschwerdegegners hat verlassen dürfen, ist letztlich nicht relevant, weil das vom Beschwerdegegner verfasste Protokoll sich über den Mai-Lohn gar nicht (explizit) ausspricht. Folglich ist es Sache der Beschwerdegegnerin gewesen darzulegen, dass die Voraussetzungen für einen nicht leicht anzunehmenden, stillschweigenden Verzicht des Beschwerdegegners auf den Mai-Lohn oder eine stillschweigende Aufhebung des Anspruchs für den Mai-Lohn im Rahmen eines Aufhebungsvertrags vorliegen. Dabei ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin selber den Beschwerdegegner bis zum Ende der Kündigungsfrist freistellte, was die Anerkennung des Lohnanspruchs bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter gleichzeitigem Verzicht auf die Arbeitsleistung beinhaltete. Gleichzeitig stellte sie die Rückgabe sämtlicher von ihr zur Verfügung gestellten Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Fahrzeuge fällig. Das Abnahme- und Übergabeprotokoll erfolgte mithin vor allem zum Zweck, den konkreten Inhalt und die Erfüllung der Rückgabepflicht des Beschwerdegegners schriftlich festzuhalten, und bezweckte nicht die Erstellung einer Schlussabrechnung oder einer Saldoerklärung. Mangels Nachweises entsprechender Umstände kann allein aufgrund dieses Protokolls nicht gefolgert werden, dass der Beschwerdegegner ohne im Protokoll ersichtliche Gegenleistung konkludent auf den Mai-Lohn 2012 hat verzichten wollen. Der entsprechende Beweis für

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine rechtsaufhebende Tatsache ist der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen. Daher dringt die Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt nicht durch. 4. Soweit die Beschwerdeführerin die in Erwägung 7 der Urteilsbegründung angebrachten Ausführungen der Vorinstanz als fraglich rügt, fehlt es an einem zulässigen Beschwerdegrund. Die Beschwerdeführerin legt weder dar, dass die Vorinstanz den entsprechenden Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe, noch führt sie aus, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich das Recht unrichtig angewendet habe. Folglich ist auf diesen Punkt der Beschwerde nicht einzutreten. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, ist die als fraglich kritisierte Passage in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung nicht von entscheidender Bedeutung für den Ausgang der Streitsache: Mangels Nachweises eines konkludenten Verzichts auf den Mai-Lohn 2012 ist es unerheblich, ob sich der Beschwerdegegner im Protokoll vom 30.03.2012 tatsächlich verschrieben und „Mai“ statt „März“ gemeint hat. Im Übrigen teilt das Kantonsgericht die von der Vorinstanz vertretene Auslegung des Übergabeprotokolls, so dass ohnehin keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorliegt. 5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Folglich sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangskonform der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 werden gemäss Art. 114 lit. c ZPO keine Gerichtskosten gesprochen. Die Parteientschädigung für die berufsmässige Vertretung des Beschwerdegegners bemisst sich gemäss § 2 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (SGS 178.112; TO) nach dem Zeitaufwand. Der Stundenansatz beträgt gemäss § 3 Abs. 1 TO CHF 200.00 bis 350.00. Die eingereichte Honorarnote vom 28.05.2014 basiert auf dem Streitwert und erweist sich daher nicht als tarifkonform. Folglich ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen. Für das Verfassen zweier Eingaben erscheint die Abgeltung eines Zeitaufwands von 6 Stunden zu einem Ansatz von CHF 250.00 angemessen. Hinzu kommen die Auslagen von CHF 38.00. Da der Beschwerdegegner im Ausland wohnt, entfällt die MWST. Die zulasten der Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner zuzusprechende Parteientschädigung ist somit auf CHF 1‘538.00 festzusetzen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 1‘538.00 zu bezahlen. Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiber

Hansruedi Zweifel

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