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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 10.02.2015 410 14 315 (410 2014 315)

10 février 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,492 mots·~12 min·3

Résumé

Nachzahlung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 10. Februar 2015 (410 14 315) ___________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Untersuchungsgrundsatz und richterliche Fragepflicht im Verfahren um Rückforderung gestützt auf § 76 ZPO BL

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer Gerichtsschreiber Andreas Linder

Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West, Domplatz 5/7, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nachzahlung / Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 12. Dezember 2014

A. Im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens vor dem Bezirksgericht Arlesheim (seit 1. April 2014 Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West) wurde A.____ als Kläger die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand war Advokat Dr. Alex Hediger eingesetzt. Mit Verfügung vom 24. Mai 2007 wurde dem besagten Rechtsbeistand ein Honorar in Höhe von CHF 6‘424.25 aus der Gerichtskasse bezahlt. In der Folge traf die Gerichtsverwaltung im Juli 2012 erste Abklärungen betreffend eine Rückforderung dieses Betrages. Mit

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schreiben vom 27. Juli 2012 teilte A.____ der Gerichtsverwaltung mit, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse noch nicht verbessert hätten. B. Mit Verfügung vom 17. November 2014 eröffnete die Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West ein Verfahren um Nachzahlung gegen A.____. Der Schuldner wurde angehalten, seine aktuellen finanziellen Verhältnisse mittels eines Erhebungsformulars offenzulegen und es wurde ihm das rechtliche Gehör eingeräumt. Der Nachzahlungsschuldner liess sich mit Verlautbarung vom 27. November 2014 einlässlich vernehmen. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2014 wurde A.____ verpflichtet, den Betrag von CHF 6‘424.25 innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids der Gerichtskasse zurückzuzahlen. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben. Das Gericht erwog im Wesentlichen, dass nach den Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen sei, ob eine Partei zur Nachzahlung in der Lage sei. Gemäss Art. 117 ZPO liege Mittellosigkeit dann vor, wenn das Einkommen nicht ausreiche, um den laufenden Lebensunterhalt bestreiten zu können und der Schuldner nicht über ein CHF 20‘000.00 bis CHF 25‘000.00 übersteigendes pfändbares Vermögen verfüge. Vorliegend verfüge der Schuldner gemäss der definitiven Steuerveranlagung 2012 über Wertschriften und Guthaben von CHF 40‘578.00 und dieser Betrag liege über dem erwähnten Notgroschen. Es sei ihm demgemäss zumutbar, die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege von CHF 6'424.25 zurückzuzahlen. C. Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2014, welche am 23. Dezember 2014 der Schweizerischen Post übergeben worden war, gelangte A.____ an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Er führte im Wesentlichen aus, die Erwägung der Vorinstanz, man verfüge gemäss definitiver Steuerveranlagung 2012 über Wertschriften und Guthaben von CHF 40‘578.00, sei nicht korrekt. Man habe auf der massgeblichen Kopie, welche dem Gericht eingereicht worden sei, vermerkt, dass dieses Guthaben nicht mehr aktuell sei. Das Konto gehöre seiner jetzigen Ehefrau und die entsprechenden Ersparnisse habe diese vor der Ehe gebildet. Auf diese Ersparnisse würde man bei „Engpässen“ zurückgreifen. Aus dem beigelegten Auszug über den aktuellen Kontostand der Wertschriften und Guthaben sei zu ersehen, dass der Saldo nicht mehr über dem Notgroschen von CHF 25‘000.00 liege. In Anbetracht der monatlichen Zahlungen von CHF 5‘800.00 sei es ihm leider nicht möglich, den Betrag von CHF 6‘424.25 innert 30 Tagen zurückzuzahlen. D. In der Vernehmlassung vom 17. Dezember 2014 entgegnete die Vorinstanz im Wesentlichen, aus der vorgelegten Steuerveranlagung 2012 sei hervorgegangen, dass der Schuldner über Wertschriften und Guthaben in der Höhe von CHF 40‘578.00 verfügt habe. Dazu habe der Beschwerdeführer lediglich den Vermerk „nicht mehr aktuell“ angebracht. Weder der schriftlichen Stellungnahme noch den eingereichten Unterlagen - wie insbesondere den Auszügen der Konti der Partei und dessen Ehefrau - seien Informationen zum Vermögen zu entnehmen gewesen. In der Annahme, dass die Lebenshaltungskosten grundsätzlich aus dem Einkommen finanziert würden, sei das Gericht davon ausgegangen, dass das Vermögen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung eines Notgroschens von CHF 25‘000.00 zur Bezahlung der ihm im Jahre 2007 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege in der Höhe von CHF 6‘424.25 bei weitem ausreiche. Soweit der Schuldner im Beschwerdeverfahren neue Beweismittel ins Recht lege und insbesondere vorbringe, die in der Steuerveranlagung 2012 aufgeführten Guthaben

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht würden Eigengut seiner Ehefrau darstellen, so sei darauf hinzuweisen, dass im Beschwerdeverfahren neue Beweismittel und Tatsachenbehauptungen ausgeschlossen seien. E. Mit Verlautbarung vom 13. Januar 2015 teilte die Ehefrau des Schuldners mit, dass man in den Details zur Steuerveranlagung 2012 lediglich vermerkt habe, dass die Summe der Wertschriften und Guthaben nicht mehr aktuell sei. Man habe die Wichtigkeit dieses Dokuments unterschätzt. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West hätte allerdings nachfragen und einen aktuellen Beleg verlangen sollen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 19. Dezember 2014 richtet sich gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 12. Dezember 2014. Die Präsidentin verpflichtete den Schuldner und heutigen Beschwerdeführer, einen Betrag von CHF 6‘424.25 der Gerichtskasse zurückzuzahlen. Gemäss § 53a Abs. 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SGS 170) kann gegen die Anordnung der Nachzahlung dasselbe Rechtsmittel ergriffen werden, das gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben ist. Wird die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid in Anwendung von Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) mit Beschwerde angefochten werden. Dabei handelt es sich um eine vom Gesetz bestimmte erleichterte Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO. Da über die unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren entschieden wird (Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO), ist die Beschwerde gegen die Anordnung der Nachzahlung binnen zehn Tagen seit Zustellung des Entscheides schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Schuldner als eingeschriebene Postsendung mit Rückschein (AR) zugestellt. Der Zeitpunkt der Zustellung lässt sich den Akten nicht entnehmen, da das entsprechende Datum nicht auf dem Rückschein vermerkt wurde. Der Poststempel der zurücksendenden Stelle weist den 18. Dezember 2014 aus, so dass die gesetzliche Beschwerdefrist durch die Postaufgabe des Rechtsmittels am Dienstag, 23. Dezember 2014, allemal eingehalten ist. Ein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde in Anbetracht der Rechtsnatur des Verfahrens nicht verlangt. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. In Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO ergeht der Entscheid aufgrund der Akten. 2. Mit der unentgeltlichen Rechtspflege wird die betreffende Partei einstweilen von der Leistung von Vorschüssen sowie von den Gerichtskosten befreit. Zudem wird für eine angemessene Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin resp. des unentgeltlichen Rechtsbeistandes gesorgt. Verbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der unentgeltlich prozessführenden Partei nach Abschluss des Verfahrens, für welche die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, so kann sie in Anwendung von Art. 123 ZPO durch das Gericht zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet werden, sobald sie dazu in der Lage ist. Die nämliche Bestimmung regelt mithin die Nachzahlung für sämtliche Verfahren, welche auf Grundlage der

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 durchgeführt wurden. Für die Rückforderungen von Verfahrenskosten, die noch in Geltung der kantonalen Zivilprozessordnung vom 21. September 1961 durch den Staat bevorschusst wurden, kann Art. 123 ZPO noch keine Anwendung finden, da die nämliche Bestimmung erst am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist. Massgeblich für den vorliegenden Fall ist daher einzig § 76 ZPO BL. Nach dieser Bestimmung blieb dem Staat das Recht gewahrt, das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes innert zehn Jahren zurückzufordern, wenn sich die Vermögensverhältnisse bei der betreffenden Partei derartig günstiger gestalten, dass sie durch die Rückerstattung in keine gedrückte Lage versetzt wird. Ausser Frage steht, dass eine Rückforderung resp. Nachzahlung allein für die Entschädigung, welche zufolge unentgeltlicher Rechtspflege an den unentgeltlichen Rechtsbeistand ausgerichtet wurde, möglich ist. 3.1 Die Vorinstanz verpflichtete den vormaligen Kläger, den Betrag von CHF 6‘424.25 innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids der Gerichtskasse zurückzuzahlen. Diese Summe wurde seinem amtlichen Rechtsvertreter im Rahmen eines Scheidungsverfahrens als Entschädigung zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 24. Mai 2007 aus der Gerichtskasse ausbezahlt. Die Vorinstanz erwog, dass analog den Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen sei, ob der Schuldner eine Nachzahlung der Parteientschädigung leisten könne. Sie bediente sich dabei der Praxis zu Art. 117 ZPO. Nach dieser Bestimmung liege Mittellosigkeit dann vor, wenn das Einkommen nicht ausreiche, um den laufenden Lebensunterhalt bestreiten zu können und der Schuldner nicht über ein CHF 20‘000.00 bis CHF 25‘000.00 übersteigendes pfändbares Vermögen verfüge. Vorliegend verfüge der Schuldner gemäss der definitiven Steuerveranlagung 2012 über Wertschriften und Guthaben von CHF 40‘578.00 und dieser Betrag übersteige den vorerwähnten Notgroschen. Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen sinngemäss ein, die Vorinstanz habe fälschlicherweise auf den Vermögenssaldo in der definitiven Steuerveranlagung 2012 abgestellt. Man habe auf der massgeblichen Kopie vermerkt, dass dieses Guthaben nicht mehr aktuell sei. Die fraglichen Ersparnisse gehörten seiner jetzigen Ehefrau und seien bereits vor der Ehe gebildet worden. Laut beigelegtem Auszug liege das gegenwärtige Vermögen unter dem Notgroschen von CHF 25‘000.00. 3.2 Das Verfahren um Rückforderung der Entschädigung, welche dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ausgerichtet wurde, ist der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Die freiwillige Gerichtsbarkeit zeichnet sich dadurch aus, dass dem Verfahren eine eigentliche Gegenpartei fehlt. Dies im Gegensatz zu den streitigen Verfahren, in denen üblicherweise eine Partei im Streit mit einer anderen liegt. Da Verfahren mit freiwilliger Gerichtsbarkeit nicht über sich widersprechende Interessen verfügen und keine Gegenseite existiert, die Fehler in der Sachverhaltsdarstellung offenlegen könnte, gilt für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Untersuchungsgrundsatz (Art. 255 lit. b ZPO). Ausserdem können Entscheide nachträglich korrigiert werden, wenn sie sich als falsch herausstellen sollten und sofern Gesetz oder Rechtssicherheit dem nicht entgegenstehen (Art. 256 Abs. 2 ZPO). Der Untersuchungsgrundsatz zeichnet sich im Wesentlichen dadurch aus, dass das Gericht dem Urteil sämtliche Tatsachen zugrunde legen darf, von denen es Kenntnis erlangt. Es ist nicht an die Tatsachenbehauptungen der Parteien gebunden, sondern darf und muss sich auf unbehauptete Sachumstände stützen. Das Gericht darf sich allerdings bloss auf Tatsachen stützen, deren Vorhandensein es als er-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht wiesen erachtet. Zugeständnisse der Parteien entbinden das Gericht nicht von einer Beweiserhebung. Schliesslich trifft das Gericht die Beweisführungslast, d.h. es erhebt die notwendigen Beweise von Amtes wegen (Art. 153 Abs. 1 ZPO), wobei es nicht an die Parteianträge gebunden ist. Mit dem Untersuchungsgrundsatz bezweckt der Gesetzgeber unter anderem, dass in sozial sensiblen Bereichen ein allfälliges Machtgefälle ausgeglichen wird, indem das Gericht der wirtschaftlich schwächeren oder rechtsunkundigen Partei bei der Stoffsammlung unter die Arme greift. Die ZPO sieht allerdings in allen vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren eine Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Beweiserhebung vor (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Im Verfahren um Rückforderung gestützt auf § 76 ZPO BL gilt mithin – analog dem Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege – ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Der Nachzahlungsschuldner hat zur Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheit zunächst seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen. Das mit dem Gesuch befasste Gericht hat danach weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen. Es muss den Sachverhalt allerdings dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche hingewiesen wird, sei es, dass sie sie selbst feststellt. Allenfalls unbeholfene Personen hat das Gericht auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung der Angelegenheit benötigt. Die richterliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) gilt als allgemeiner, aus dem grundrechtlichen Gehörsanspruch fliessenden Verfahrensgrundsatz auch im Verfahren um Rückforderung. Der Richter ist daher verpflichtet, den Nachzahlungsschuldner auf die Unvollständigkeit seiner Angaben und Auskünfte zu seinen finanziellen Verhältnissen sowie der von ihm beigebrachten Beweismitteln hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu geben, diese zu ergänzen (BÜHLER, in: Berner Kommentar zur ZPO, N 41 zu Art. 123 ZPO). Von der Ausübung der richterlichen Fragepflicht kann ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn einer Partei aus einem früheren Verfahren bekannt war, dass sie ihre finanziellen Verhältnisse umfassend offen- und belegen muss und sie dies später unterlässt. Dies entspricht dem Grundsatz, dass die richterliche Fragepflicht weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts ersetzen noch prozessuale Nachlässigkeiten ausgleichen soll. 3.3 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zum (beschränkten) Untersuchungsgrundsatz und der richterlichen Fragepflicht erachtet das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, die vorliegende Beschwerde als begründet und die Rüge des Beschwerdeführers als stichhaltig. Der angefochtene Entscheid erweist sich als insoweit mangelhaft, als die Vorinstanz auf einen offensichtlich veralteten Beleg, nämlich eine Steuerveranlagung aus dem Jahre 2012 abstellte, und daraus schloss, dass der Schuldner auch derzeit noch über ein Vermögen von über CHF 40‘000.00 verfügt. Vor allem in Anbetracht des Vermerks „nicht mehr aktuell“ auf der entsprechenden Kopie, den das Zivilkreisgericht Basel- Landschaft West laut der Vernehmlassung vom 7. Januar 2015 bemerkt hatte, und unter Berücksichtigung der fehlenden Deklaration von Wertschriften im Erhebungsformular vom 27. November 2014 hätte die Vorinstanz der Sache weiter nachgehen müssen und beim Schuldner insbesondere einen neuen Status zum im Zeitpunkt der Beurteilung tatsächlich vorhandenen und frei verfügbaren Vermögen einverlangen sollen. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West hätte dem nicht anwaltlich vertretenen Schuldner folglich Gelegenheit geben müssen, seine unvollständigen Angaben und Belege zum verfügbaren Vermögen zu ergänzen. Entge-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen der Ansicht der Vorinstanz trägt der Schuldner mit der Beschwerde keine unbeachtlichen Noven vor, sondern moniert zu Recht, dass die Vorinstanz dem Untersuchungsgrundsatz und der richterlichen Fragepflicht nicht hinreichend nachgekommen ist. Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass das Rückforderungsverfahren vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West an einem Verfahrensmangel litt, den es zu korrigieren gilt. 3.4 Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde des Schuldners vom 19. Dezember 2014 gutzuheissen ist. In Anwendung von Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO ist der Entscheid der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 12. Dezember 2014 aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Prüfung der Voraussetzungen von § 76 ZPO BL an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West wird den unaufgeklärten Sachverhaltskomplexen nachzugehen haben und insbesondere den aktuellen Vermögensstatus in seine Überlegungen einbeziehen müssen. Ferner wird auch der Einwand des Schuldners, das Guthaben gehöre seiner jetzigen Ehefrau und die Ersparnisse seien von ihr vor der Ehe gebildet worden, zu beurteilen sein. Im Weiteren kann es angezeigt sein, auch noch einen Vergleich zwischen anrechenbarem Einkommen und dem erweiterten prozessualen Notbedarf anzustellen, wobei ein etwas grosszügigerer Massstab anzusetzen ist als bei der Berechnung des prozessrechtlichen Existenzminimums (vgl. dazu BLKGE 410 14 302 vom 27. Januar 2015, insbesondere E. 3.2 – E. 3.4). Es ist nämlich nicht von vornherein auszuschliessen, dass ein Einkommensüberschuss resultieren könnte, welcher die (raten- oder teilweise) Tilgung der Forderung erlaubt. Zu beachten gilt es allerdings, dass im Verfahren der Rückforderung kein strengerer Massstab zu Anwendung gelangt als bei der vormaligen Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Daher ist ein summarischer Vergleich zwischen den damaligen und heutigen Verhältnissen des Pflichtigen geboten. 4. In Anwendung von § 4 Abs. 3 GebT (SGS 170.31) wird aus Gründen der Billigkeit auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war und keine Umtriebe geltend machte.

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Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 12. Dezember 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuerlichen Prüfung der Voraussetzungen für eine Rückforderung gestützt auf § 76 ZPO BL im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten. Präsidentin

Christine Baltzer Gerichtsschreiber

Andreas Linder

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