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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 10.02.2015 410 14 272 (410 2014 272)

10 février 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·4,520 mots·~23 min·4

Résumé

Definitive Rechtsöffnung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 10. Februar 2015 (410 14 272) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Definitive Rechtsöffnung: erfolgreiche Einrede der Tilgung durch Verrechnung nur, wenn Verrechnungsforderung vorbehaltlos anerkannt oder gerichtlich zugesprochen wurde.

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel

Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Christina Reinhardt, Falknerstrasse 33, 4001 Basel, Beschwerdeführerin gegen B.____, vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann, St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel, Beschwerdegegner

Gegenstand definitive Rechtsöffnung Beschwerde gegen das Urteil der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel- Landschaft Ost vom 6. November 2014

A. Auf Betreibungsbegehren von A.____ stellte das Betreibungsamt Basel-Landschaft am 25.03.2014 einen Zahlungsbefehl gegen B.____ für eine Forderung von CHF 22‘157.55 nebst

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zins von 5% seit 01.02.2014 und für CHF 74.98 aufgelaufenen Zins aus (Betreibungs-Nr. xxyyzzzz). Als Grund der Forderung wurde der Unterhalt Juni 2013 bis Februar 2014 gemäss Vereinbarung vom 29.05.2013 angegeben. Dagegen erhob der Schuldner bei Erhalt des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 08.05.2014 ersuchte A.____ in der Betreibung Nr. xxyyzzzz um Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung für CHF 19‘407.05 nebst Zins zu 5% seit 02.05.2014 und um Bewilligung der provisorischen Rechtsöffnung für CHF 3‘098.60 nebst Zins zu 5% seit 02.05.2014 auf CHF 2‘750.50. Als definitiven Rechtsöffnungstitel legte sie das Zwischenurteil des Bezirksgerichtsvizepräsidenten Liestal vom 28.03.2014 und als provisorischen Rechtsöffnungstitel die Vereinbarung der Parteien vom 29.05.2013 ins Recht. Der Gesuchsbeklagte beantragte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am 26.09.2014 reichte die Gesuchsklägerin dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost den Entscheid des Kantonsgerichts vom 02.09.2014 im Berufungsverfahren gegen den Zwischenentscheid des Bezirksgerichtsvizepräsidenten Liestal vom 28.03.2014 samt Vergleich und Berechnungsblättern zur Kenntnisnahme ein. B. Mit Urteil vom 06.11.2014 wies die Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost das Rechtsöffnungsbegehren ab, verurteilte den Gesuchsbeklagten zur Bezahlung der Betreibungskosten, auferlegte die Prozesskosten der Gesuchsklägerin und stellte dem Gesuchsbeklagten die Eingabe der Gesuchsklägerin vom 26.09.2014 zur Kenntnisnahme zu. Sie erwog dabei Folgendes:

Nach dem Schriftenwechsel hätten die Parteien am 02.09.2014 vor dem Kantonsgericht Basel- Landschaft eine endgültige Vereinbarung über die Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Getrenntlebens getroffen. Somit gelte in Abänderung von Ziff. 2 des Entscheids des Bezirksgerichtsvizepräsidenten Liestal vom 28.03.2014 bis und mit Februar 2014 ein vom Ehemann an die Ehefrau zu bezahlender monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 4‘500.00. Durch diesen Vergleich erübrigten sich die Fragen nach der Höhe der geschuldeten Unterhaltsbeiträge sowie nach der Qualifikation der Unterhaltsvereinbarung vom 29.05.2013. Gerichtlich genehmigte Vereinbarungen über Unterhaltsbeiträge berechtigten zur definitiven Rechtsöffnung. Der Richter habe von Amtes wegen zu prüfen, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliege. Gemäss Zahlungsbefehl habe die Gesuchsklägerin die Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum Juni 2013 bis Februar 2014 verlangt. Der für diesen Zeitraum geschuldete Unterhaltsbeitrag betrage gemäss Vereinbarung vom 02.09.2014 monatlich CHF 4‘500.00, was einen Betrag von CHF 40‘500.00 ergebe. Für Kinderzulagen könne die definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn die grundsätzliche Verpflichtung zu deren Ablieferung im Urteil festgestellt und der Gläubiger deren Bestand und Höhe durch Urkunden nachweise. Ziff. 1 der Vereinbarung vom 02.09.2014 verweise auf die Vereinbarung der Parteien vom 29.05.2013. In deren Ziff. 5 stehe ausdrücklich, dass der Gesuchsbeklagte der Gesuchsklägerin zusätzlich zu den CHF 4‘500.00 allenfalls von diesem bezogene Kinderzulagen zu bezahlen habe. Seit Juli 2013 beziehe die Gesuchsklägerin die Kinderzulagen selbst. Für den Monat Juni 2013 habe demnach der Gesuchsbeklagte der Gesuchsklägerin zusätzlich die Kinderzulagen in Höhe von CHF 400.00 zu entrichten. Daraus ergebe sich für den genannten Zeitraum eine gesamte Unterhaltsschuld von CHF 40‘900.00.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zwischen den Parteien sei unbestritten, dass der Gesuchsbeklagte der Gesuchsklägerin CHF 21‘937.30 bezahlt habe. Die Gesuchsklägerin bestreite jedoch die Anrechenbarkeit der in diesem Betrag enthaltenen, erst nach dem Februar 2014 erfolgten Zahlungen vom 03.04.2014 von CHF 2‘394.00 und vom 02.05.2014 von CHF 2‘330.00. Die vom Schuldner an den Gläubiger erfolgten Zahlungen nach Zustellung des Zahlungsbefehls seien aber im Zusammenhang mit der Tilgung und Stundung der Betreibungsforderung ebenfalls zu beachten. Der Gesuchsbeklagte habe in seiner Eingabe vom 02.06.2014 geltend gemacht, dass die Zahlungen vom 03.04.2014 und vom 02.05.2014 an die Unterhaltsbeiträge für die Monate Januar und Februar 2014 anzurechnen seien. Deshalb sei der gesamte Betrag von CHF 21‘937.30 als Zahlung des Gesuchsbeklagten in Abzug zu bringen.

Neben der Bezahlung der Unterhaltsschuld mache der Gesuchsbeklagte auch Tilgung durch Verrechnung geltend und verweise auf an Dritte geleistete Zahlungen im Zeitraum Juni bis Dezember 2013 von CHF 27‘521.18. Die Gesuchsklägerin anerkenne per 31.12.2013 eine Summe von CHF 16‘817.28, per 04.02.2014 eine Summe von CHF 17‘725.31 und per 08.05.2014 eine Summe von CHF 24‘373.31 und bestreite die restlichen geltend gemachten Zahlungen. Da die Verrechnungserklärung des Gesuchsbeklagten nur den Zeitraum bis Dezember 2013 betreffe, sei auch nur die von der Gesuchsklägerin per 04.02.2014 (richtig: 31.12.2013) anerkannte Summe von CHF 16‘817.28 zur Verrechnung zuzulassen.

Die Gesuchsklägerin habe betreffend einen Betrag von CHF 1‘849.50 (Telefon/Internet CHF 318.45, 2 Verkehrsbussen CHF 80.00, Hälfte der Schulkosten von CHF 600.00, IWG Gas CHF 521.45, Elektra Augst CHF 103.55 und Wasser CHF 226.05) in Aussicht gestellt, diesen anerkennen zu wollen, wenn dem Gesuchsbeklagten der Nachweis der tatsächlichen Zahlung gelinge. In der Folge habe der Gesuchsbeklagte mit Belegen Zahlungen im entsprechenden Umfang belegt. Hinsichtlich der Schulungskosten der Kinder sei ihm nicht nur der von der Gesuchsklägerin anerkannte Betrag von CHF 600.00, sondern die gesamte Zahlung von CHF 1‘200.00 anzurechnen, weil aufgrund der Parteivereinbarung davon auszugehen sei, dass die Gesuchsbeklagte für sämtliche Schulkosten aufkomme. Demnach belaufe sich der zur Verrechnung zugelassene Betrag auf CHF 2‘449.50. Die für den Zeitraum geschuldeten Unterhaltszahlungen von CHF 40‘900.00 seien durch den vom Gesuchsbeklagten an die Gesuchsklägerin bezahlten Betrag von CHF 21‘937.30 und durch die an Dritte bezahlte und von der Gesuchsklägerin anerkannte Summe von CHF 16‘817.28 und die Verrechnungsforderung von CHF 2‘449.50 beglichen worden, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei. Entsprechend dem Verfahrensausgang habe die Gesuchsklägerin die Prozesskosten zu tragen. Da jedoch der Gesuchsbeklagte einen Teil der Unterhaltsschuld erst nach Erhebung des Betreibungsbegehrens und nach Ausstellung des Zahlungsbefehls bezahlt habe, rechtfertige es sich, ihm die Zahlungsbefehlskosten aufzuerlegen. C. Mit Eingabe vom 18.11.2014 erhob die Gesuchsklägerin Beschwerde und beantragte: „1. Es sei das Urteil des Zivilkreisgerichts vom 6.11.14 vollständig aufzuheben und der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxyyzzzz definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 21‘325.19 zuzüglich 5% Zins seit 1.2.14 zu erteilen. 2. Es sei vorliegender Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners für beide Instanzen.“

Die Vorinstanz habe zutreffend den Entscheid des Kantonsgerichts bzw. die Vereinbarung vom 02.09.2014 als massgeblichen Rechtsöffnungstitel erkannt. Gestützt darauf bestehe für die Summe von CHF 40‘900.00 ein definitiver Rechtsöffnungstitel. Die Beschwerdeführerin habe die bis 04.02.2014 erfolgten Zahlungen des Beschwerdeführers an sie von CHF 17‘725.31 anerkannt. Die Zahlungen vom 07.03.2014 (CHF 2‘288.00), 03.04.2014 (CHF 2‘394.00) und 02.05.2014 (CHF 2‘330.00) seien offensichtlich für den laufenden Unterhalt der Monate März bis Mai 2014 bestimmt gewesen. Sie habe sich nie bereit erklärt, dass die Unterhaltszahlungen für diese drei Monate in voller Höhe statt an die laufende Unterhaltspflicht an den alten Ausstand für den Zeitraum Juni 2013 bis Februar 2014 angerechnet würden. Der Beschwerdegegner selbst habe seine Zahlungen im Zeitraum März bis Mai 2014 als Tilgung des laufenden Unterhalts betrachtet, habe er doch vor Kantonsgericht am 02.09.2014 beteuert, den laufenden Unterhalt in der vorläufigen Höhe von CHF 2‘330.00 pro Monat bezahlt zu haben. Sonst würde Ziff. 2 der Vereinbarung vom 02.09.2014 keinen Sinn ergeben. Dass der Beschwerdegegner in seiner Begründung des Rechtsvorschlags vom 02.06.2014 verlangt habe, die gesamten anerkannten Zahlungen an den Unterhaltsausstand Juni 2013 bis Februar 2014 anzurechnen, sei demzufolge unredlich. Nur das für die Monate März bis Mai 2014 zu viel Bezahlte von CHF 22.00 (CHF 7‘012.00 minus CHF 6‘990.00) könne auf den alten Ausstand angerechnet werden. Bei korrekter Berücksichtigung der erfolgten Zahlungen betrage der Ausstand für Juni 2013 bis Februar 2014 immer noch CHF 23‘174.69, ohne Berücksichtigung des Verzugszinses. Weiter habe die Beschwerdeführerin sich bereit erklärt, Zahlungen an Dritte in Höhe von CHF 1‘849.50 als Tilgung anzuerkennen. Die darüber hinausgehende Verrechnungsforderung habe sie dagegen zurückgewiesen. Der Unterhaltsausstand Juni 2013 bis Februar 2014 belaufe sich nach Berücksichtigung der anerkannten und anzurechnenden Drittzahlungen auf CHF 21‘325.19. Für diesen Betrag werde um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung ersucht. Trotz der eindeutigen Sachlage habe die Vorinstanz den Unterhaltsausstand als vollständig getilgt erachtet und das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen. Der Fehler der Vorinstanz beruhe zum einen auf der vollen Anrechnung der Unterhaltszahlungen März bis Mai 2014 auf den Unterhaltsausstand Juni 2013 bis Februar 2014 und zum anderen auf der doppelten Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin anerkannten Zahlungen des Beschwerdegegners bis Januar 2014 von CHF 16‘817.28. Die Feststellung der Vorinstanz, es seien anrechenbare Zahlungen von CHF 21‘937.30 unbestritten, sei aktenwidrig und willkürlich, weil anerkannt und damit unstrittig lediglich anrechenbare Zahlungen von CHF 17‘725.31 per 04.02.2014 seien. Ebenfalls aktenwidrig und willkürlich sei, dass von der Vorinstanz die bis 31.12.2013 geleisteten Direktzahlungen des Beschwerdegegners an die Beschwerdeführerin von CHF 16‘817.28 ein zweites Mal mit dem betriebenen Unterhaltsausstand verrechnet worden seien. Zudem habe die Vorinstanz nicht nur – wie anerkannt – die Hälfte der am 28.05.2013 in Rechnung gestellten Schulungskosten für die Kinder zur Verrechnung zugelassen, sondern den ganzen Betrag. Dies sei unberechtigt, weil der Beschwerdegegner nicht den Urkundenbeweis erbracht habe, dass die Tragung der Schulkosten bereits im Mai/Juni 2013 gänzlich der Beschwerdeführerin oblegen sei. Die alle Zinsen ausser Acht lassende Berechnungsmethode der Vorinstanz werde mit der vorliegenden Beschwerde übernommen, ohne auf die Verzugszinsen zu verzichten.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit Verfügung vom 20.11.2014 wurde der Verfahrensantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und von der Beschwerdeführerin ein Kostenvorschuss erhoben. Nach Eingang des Kostenvorschusses wurde die Beschwerde der Gegenpartei zur Vernehmlassung übermittelt. E. Mit Stellungnahme vom 15.12.2014 beantragte der Beschwerdegegner, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter die Beschwerde abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge, und zwar aus folgenden Gründen:

Bis zum Abschluss des Schriftenwechsels habe für die betriebenen Unterhaltsforderungen kein definitiver Rechtsöffnungstitel bestanden. Die vor dem Kantonsgericht am 02.09.2014 geschlossene Vereinbarung, über deren Einreichung der Beschwerdegegner bis zur Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids auch nicht informiert worden sei, könne in der vorliegend zu beurteilenden Betreibung nicht als Rechtsöffnungstitel dienen. Die Beschwerdeführerin habe anerkannt, seit 05.07.2013 insgesamt CHF 21‘937.31 vom Beschwerdegegner erhalten zu haben, wobei sie vom Beschwerdegegner behaftet worden sei. Die neue und nicht zu beachtende Behauptung der Beschwerdeführerin, lediglich CHF 17‘725.31 anerkannt zu haben, sei tatsachenwidrig. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin seien auch die nach Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgten Zahlungen an die betriebene Forderung anzurechnen, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt habe. Die Beschwerdeführerin habe die nach Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgten Zahlungen vorbehaltlos anerkannt. Zudem habe der Beschwerdegegner mit der Eingabe vom 02.06.2014 ausdrücklich erklärt, dass die Zahlungen vom 03.04.2014 und vom 02.05.2014 an die Unterhaltsbeiträge für die Monate Januar und Februar 2014 anzurechnen seien. Aus der Vereinbarung vom 02.09.2014 ergebe sich nicht, dass die Zahlungen vom 03.04.2014 und vom 02.05.2014 keine Zahlungen an die in Betreibung gesetzte Schuld sein sollen. Der Vereinbarung lasse sich nur entnehmen, dass eine Stundung der rückständigen Unterhaltsbeiträge von der Beschwerdeführerin nur unter der Bedingung akzeptiert werde, dass für die Monate März 2014 bis und mit September 2014 Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 2‘330.00 bezahlt worden seien. Inwiefern aufgrund der Vereinbarung eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz begründet sein soll, sei nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der vom Beschwerdegegner edierten Zahlungsbelegen anerkannt, dass die Rechnungen an Dritte bezahlt worden seien. Allein die an Dritte für den Unterhalt der Ehefrau von Juni 2013 bis Dezember 2013 geleisteten und anerkannten Zahlungen betrügen CHF 27‘521.18. Weiter habe die Beschwerdeführerin direkte Zahlungen an sich von CHF 21‘937.30 anerkannt. Dies ergebe bereits ein Total von CHF 49‘458.50, weshalb die Annahme der Tilgung des Unterhaltsausstandes Juni 2013 bis Februar 2014 nicht willkürlich sei. Soweit die Erfüllung der Unterhaltspflicht durch die Begleichung der Rechnungen von der Beschwerdeführerin nicht anerkannt sei, habe der Beschwerdegegner bei der Vorinstanz für CHF 27‘521.18 die Verrechnung erklärt, womit die in Betreibung gesetzte Forderung mehr als beglichen sei. Die Schulkosten seien bereits bei der Unterhaltsberechnung des Bezirksgerichts Liestal vollumfänglich beim Bedarf der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden, und der Beschwerdegegner habe belegt, dass er die gesamten CHF 1‘200.00 bezahlt habe. Somit sei der Entscheid der Vorinstanz, die Schulkosten zur Verrechnung zuzulassen, nicht zu beanstanden.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Gemäss Art. 321 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO ist die Beschwerde gegen Rechtsöffnungsentscheide innert 10 Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einzureichen. Die zehntägige Rechtsmittelfrist wurde gewahrt. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf zulässige Beschwerdegründe gemäss Art. 320 ZPO. Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO (SGS 221). 2. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen. Die definitive Rechtsöffnung wird gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG erteilt, wenn der Schuldner nicht durch Urkunde beweist, dass die Schuld nach dem Erlass des Urteils oder der Verfügung getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Mit der Tilgung der Schuld meint das Gesetz nicht nur die Zahlung, sondern jeden anderen zivilrechtlichen Grund, insbesondere die Verrechnung. Dieses Mittel kann allerdings nur zugelassen werden, wenn die Gegenforderung des Schuldners ihrerseits durch ein gerichtliches Urteil oder durch eine vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei belegt ist. Entgegen dem, was für die provisorische Rechtsöffnung gilt, kann sich der Betriebene nicht darauf beschränken, seine Befreiung glaubhaft zu machen, er muss im Gegenteil den strikten Beweis dafür erbringen (BGer 5A_313/2010 = Praxis 5/2011 Nr. 54, E. 4.2.1 und 4.2.3 mit weiteren Hinweisen). Der Rechtsöffnungstitel und allfällige weitere Unterlagen müssen dem Gesuch beigelegt werden, denn dies ist Voraussetzung, dass das Gesuch dem Schuldner zur schriftlichen Stellungnahme vorgelegt werden kann (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 36). Falsch formulierte Gesuche schaden nicht, sofern der Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör gewahrt wird. Wenn definitive Rechtsöffnung verlangt wurde, kann provisorische bewilligt werden, und umgekehrt (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 39). Das Rechtsöffnungsverfahren untersteht einer beschränkten Untersuchungsmaxime, indem der Richter auch bei Abwesenheit oder Schweigen des Schuldners aufgrund der Angaben der Parteien und der von ihnen eingereichten Unterlagen von Amtes wegen zu prüfen hat, ob ein Rechtsöffnungstitel im Sinne des Gesetzes sowie die Prozessvoraussetzungen vorliegen (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 50 f.). Dies bedeutet, dass der Richter – unabhängig von den Bestreitungen und Einwendungen des Schuldners – die erstinstanzlich eingereichte Urkunde untersuchen und sich in freier Beurteilung über deren Qualität als Rechtsöffnungstitels aussprechen muss. Ein offensichtlicher Mangel des fraglichen Rechtsöffnungstitels ist daher selbst dann zu berücksichtigen, wenn auf diesen Mangel nicht oder erst im Rechtsmittelverfahren hingewiesen wird (vgl. Brügger, SchKG Gerichtspraxis 1946-2005, Art. 80 N 21). 3. Zutreffend weist der Beschwerdegegner darauf hin, dass der dem vorinstanzlichen Urteil zugrunde gelegte Rechtsöffnungstitel (Entscheid des Kantonsgerichts vom 02.09.2014 mit Vereinbarung) bis zum Abschluss des doppelten Schriftenwechsels bei der Vorinstanz gar nicht aktenkundig war. Dieser wurde von der Beschwerdeführerin erst mit Eingabe vom 26.09.2014

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Vorinstanz zur Kenntnisnahme unterbreitet. Der Beschwerdegegner konnte sich dazu vor der Eröffnung des vorinstanzlichen Urteils gar nicht mehr äussern. Die Beschwerdegegnerin hat es auch unterlassen, die Eingabe vom 26.09.2014 als Noveneingabe zu bezeichnen oder zumindest anzugeben, warum das Novum erst zu diesem Zeitpunkt vorgetragen wird. Die Bemerkung der Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin „Entschuldigen Sie den späten Versand, ich war ferienabwesend.“ ist ein klares Indiz dafür, dass der Entscheid des Kantonsgerichts vom 02.09.2014 (spediert am 03.09.2014) nicht ohne Verzug – wie Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO für das ordentliche Verfahren nach Abschluss eines doppelten Schriftenwechsels vorschreibt – vorgebracht worden ist. Ohnehin ist die Einreichung eines Entscheids als Novum rund drei Wochen nach dessen Empfang verspätet (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 229 N 9 f.; Sutter-Somm/Lötscher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 257 N 18 ff.). Indem die Vorinstanz den erst am 26.09.2014 von der Gesuchsklägerin eingereichten Entscheid berücksichtigt hat, hat sie den Sachverhalt in einer Weise von Amtes wegen ergänzt, der über die vorhin umschriebene beschränkte Untersuchungsmaxime hinausgeht, und die novenrechtlichen Bestimmungen nicht beachtet. Dies stellt eine Verletzung der für das Rechtsöffnungsverfahren geltenden Verfahrensgrundsätze dar, weshalb der Entscheid des Kantonsgerichts vom 02.09.2014 im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren unberücksichtigt zu bleiben hat. Für die zweite Instanz gilt ohnehin der Novenausschluss gemäss Art. 326 ZPO. Das Kantonsgericht wird daher im Folgenden von Amtes wegen zu prüfen haben, ob die von der Gesuchsklägerin in ihrem Rechtsöffnungsgesuch als Rechtsöffnungstitel angerufenen Urkunden (Vereinbarung der Parteien vom 29.05.2013 und Zwischenurteil des Bezirksgerichtsvizepräsidenten Liestal vom 28.03.2014) Rechtsöffnungstitel im Sinne des Gesetzes für die in Betreibung gesetzte Unterhaltsforderung der Gesuchsklägerin im massgeblichen Zeitraum von Juni 2013 bis Februar 2014 darstellen.

Ein definitiver Rechtsöffnungstitel liegt nur vor, wenn das Urteil die zu bezahlende Summe beziffert. Die Summe kann sich jedoch auch aus dem Verweis auf andere Dokumente ergeben (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 41). Gemäss Ziff. 4 des Zwischenurteils des Bezirksgerichtsvizepräsidenten Liestal vom 29.05.2013 hat der Ehemann der Ehefrau mit Wirkung per 01.01.2014 vorläufig monatlich und im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘330.00 zu bezahlen und gilt für die Zeit bis zum 31.12.2013 der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 5 der Vereinbarung vom 29.05.2013. Gemäss Ziff. 8 desselben Urteils wird über die definitive Höhe des vom Ehemann an die Ehefrau für die Dauer des Getrenntlebens zu bezahlenden Unterhaltsbeitrags nach Eingang der angeordneten Begutachtung hinsichtlich des Einkommens des Ehemannes entschieden. Ein vorläufig festgelegter Unterhaltsbeitrag ist als vorsorgliche Massnahme zu qualifizieren, die zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt, sobald sie vollstreckbar ist. Da die Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen und gegen Entscheide des Eheschutzrichters von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat, sind entsprechende Entscheide sofort vollstreckbar (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 7a; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 315 N 53 ff.). Somit liegt für die Monate Januar 2014 und Februar 2014 ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Was den Zeitraum von Juni bis Dezember 2013 betrifft, liegt eine Parteivereinbarung vom 29.05.2013 vor, welche den geschuldeten monatlichen Unterhaltsbeitrag in Ziff. 5 ausdrücklich beziffert: CHF 4‘500.00 (zuzüglich allfällig bezogene Kinderzulagen). Das Zwischenurteil vom 28.03.2014 nimmt nun Bezug auf diese Ver-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht einbarung und hält fest, dass sie für die Zeit bis 31.12.2013 gilt. Da das Eheschutzgesuch am 18.10.2013 datiert und der Eheschutzrichter gemäss Art. 173 Abs. 3 ZGB für die Regelung des Unterhalts auch für die Zeit von einem Jahr vor Einreichung des Begehrens zuständig ist, kann Ziff. 4 Abs. 2 des Zwischenurteils vom 28.03.2014 nur dahingehend verstanden werden, dass der am 29.05.2013 unter den Parteien vereinbarte Unterhaltsbeitrag als vorläufige Regelung unter Vorbehalt einer Anpassung nach Vorliegen des Gutachtens gemäss Ziff. 8 des Zwischenurteils gerichtlich genehmigt worden ist. Mithin stellt das Zwischenurteil vom 28.03.2014 in Verbindung mit der Parteivereinbarung vom 29.05.2013 einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die Zeit von Juni 2013 bis Dezember 2013 sowohl für den Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 4‘500.00 als auch für die im Monat Juni 2013 noch vom Gesuchsbeklagten bezogenen Kinderzulagen von CHF 400.00 dar. Für den Zeitraum von Juni 2013 bis Februar 2014 ergibt sich daher aus dem vorliegenden definitiven Rechtsöffnungstitel ein Gesamtbetrag von CHF 36‘560.00. 4. Die Beschwerdeführerin rügt die volle Anrechnung der Zahlungen des Beschwerdegegners von März bis Mai 2014 auf den Unterhaltsausstand Juni 2013 bis Februar 2014 als unrichtige Rechtsanwendung. Tilgung und Stundung, die nach Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgt sind, sind ebenfalls zu beachten (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 6). Die Tilgungsregeln von Art. 86 f. OR sind zu beachten (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 9). Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er gemäss Art. 86 Abs. 1 OR berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. Mangelt es an einer solchen Erklärung, so wird die Zahlung gemäss Art. 86 Abs. 2 OR auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, falls der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt. Liegt weder eine gültige Erklärung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung gemäss Art. 87 Abs. 1 OR auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.

In der Replik an die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin anerkannt, dass der Beschwerdegegner vom 05.07.2013 bis zum 02.05.2014 Zahlungen von CHF 24‘737.31 an sie vorgenommen hat (vgl. Replik vom 14.07.2014 S. 4 Ziff. 7). Für die hinsichtlich ihrer Anrechenbarkeit umstrittenen Zahlungen vom 07.03.2014, 03.04.2014 und 02.05.2014 lagen im Zeitpunkt der Bezahlung weder Erklärungen des Schuldners noch Erklärungen der Gläubigerin im Sinne von Art. 86 OR vor. Jedenfalls sind keine entsprechenden Erklärungen aktenkundig. Folglich sind diese Zahlungen gemäss Art. 87 Abs. 1 OR an den betriebenen Unterhaltsausstand Juni 2013 bis Februar 2014 anzurechnen. Darauf hat bereits der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom 02.06.2014 an die Vorinstanz zutreffend hingewiesen. Ob die in Ziff 2 der ohnehin nicht zu berücksichtigenden, vor dem Kantonsgericht am 02.09.2014 geschlossenen Vereinbarung genannte Bedingung für die Stundung der rückständigen Unterhaltsbeiträge ab März 2014 bis September 2014 erfüllt ist, ist eine völlig andere Frage. Die Vorinstanz hat daher die von der Gesuchsklägerin im Sinne des Zahlungseingangs anerkannten Zahlungen des Gesuchsbeklagten zu Recht als anrechenbare Tilgung an den betriebenen Unterhaltsausstand angerechnet. Die Rüge der Beschwerdeführerin zielt in diesem Punkt somit ins Leere. Folglich sind sämtliche

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom Beschwerdegegner geleisteten Zahlungen im aktenkundigen Umfang von CHF 24‘737.30 als Tilgung anzurechnen. 5. Die Beschwerdeführerin rügt die zweimalige Verrechnung der vom Beschwerdegegner per 31.12.2013 an sie selber geleisteten Zahlungen im Betrag von CHF 16‘817.28 als aktenwidrig und qualifiziert unrichtig, womit sie sich auf den Beschwerdegrund der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruft. Der von der Beschwerdeführerin genannte Betrag ist in der von der Vorinstanz als Tilgung durch Bezahlung berücksichtigten Summe bereits enthalten (vgl. E. 4 hievor). Aus E. 9 und 10 des vorinstanzlichen Urteils ergibt sich, dass die Vorinstanz tatsächlich denselben Betrag an direkten Zahlungen des Gesuchsbeklagten an die Gesuchsklägerin in Höhe von CHF 16‘817.28 zweimal als Tilgung (einmal durch direkte Zahlung, enthalten im Gesamtbetrag von CHF 21‘937.30, einmal durch verrechenbare Forderung von CHF 16‘817.28) berücksichtigt hat. Der Gesuchsbeklagte hat zwar die Verrechnung für einen Betrag von CHF 27‘521.18 erklärt, soweit eine Tilgung der Unterhaltspflicht durch die Begleichung von Rechnungen Dritter nicht als zulässig erachtet werde (vgl. Stellungnahme des Gesuchsbeklagten an die Vorinstanz vom 02.06.2014, Ziff. 7 S. 8). Aus der von ihm eingereichten Zusammenstellung samt Zahlungsbelegen ergibt sich jedoch entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeantwort (vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. 11 S. 8), dass im Betrag von CHF 27‘521.18 nicht nur Zahlungen an Dritte sondern auch direkte Zahlungen an die Gesuchsklägerin in Höhe von CHF 13‘134.85 enthalten sind (vgl. Beilagen 2 - 42 zur vorerwähnten Eingabe vom 02.06.2014 sowie Replik der Gesuchsklägerin vom 14.07.2014, Ziff. 7 S. 4). Wird dazu die von der Gesuchsklägerin zusätzlich anerkannte, in der Zusammenstellung des Gesuchsbeklagten aber nicht enthaltene Zahlung des Gesuchsbeklagten vom 04.09.2014 von CHF 3‘682.43 (vgl. Beilage 6 zum Rechtsöffnungsgesuch an die Vorinstanz vom 08.05.2014) gezählt, ergibt sich wieder das Total der bis 31.12.2013 getätigten Zahlungen des Gesuchsbeklagten an die Gesuchsklägerin von CHF 16‘817.28. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, dass die Gesuchsklägerin zusätzlich zu den anerkannten, direkten Zahlungen an sie selber eine verrechenbare Gegenforderung des Gesuchsbeklagten von CHF 16‘817.28 anerkannt hat, ist offensichtlich unrichtig und aktenwidrig. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet, weshalb dieser Betrag nicht ein zweites Mal als Tilgung zufolge Verrechnung anzurechnen ist. 6. Soweit die Vorinstanz im Umfang von CHF 600.00 Zahlungen an Dritte über den von der Beschwerdeführerin anerkannten Betrag von CHF 1‘849.50 hinaus zur Verrechnung zugelassen hat, rügt die Beschwerdeführerin eine unrichtige Rechtsanwendung. Entsprechend der in E. 2 hievor zitierten Rechtsprechung zu Art. 81 Abs. 1 SchKG kann der Schuldner im definitiven Rechtsöffnungsverfahren abgesehen von vorbehaltlos anerkannten Gegenforderungen nur mit Gegenforderungen verrechnen, die ihrerseits durch ein gerichtliches Urteil belegt sind. Der Gesuchsbeklagte hat keine Urkunden beigebracht, die für den streitigen Betrag von CHF 600.00 den entsprechenden Nachweis erbringen könnten. Die Unterhaltsberechnungsblätter aus dem Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht, auf welche sich die Vorinstanz bezogen hat, dürfen erstens gar nicht berücksichtigt werden (vgl. E. 3 hievor). Zweitens taugen sie ohnehin nicht zum Nachweis einer vorbehaltlosen Anerkennung oder einer gerichtlichen Zusprechung einer verrechenbaren Forderung für das vom Gesuchsbeklagten am 28.05.2013 bezahlte Schulgeld

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht für den Monat Juni 2013 (vgl. Beilage 4 zur Stellungnahme des Gesuchsgegners an die Vorinstanz vom 02.06.2014). Auch mit der vom Gesuchsbeklagten angerufenen Unterhaltsberechnung gemäss Zwischenurteil des Bezirksgerichtsvizepräsidenten Liestal vom 28.03.2014 (vgl. Beilage 2 zur Duplik des Gesuchsbeklagten an die Vorinstanz vom 07.08.2014 und Beilage 2 zum Rechtsöffnungsgesuch vom 08.05.2014) lässt sich kein Urkundenbeweis dafür führen, dass die Gesuchsklägerin eine verrechenbare Gegenforderung für die gesamten Schulkosten für den Juni 2013 vorbehaltlos anerkannt hätte oder dass dem Gesuchsbeklagten eine entsprechende verrechenbare Gegenforderung gerichtlich zugesprochen worden wäre. Mithin erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als begründet, weshalb über den Betrag von CHF 1‘849.50 hinaus keine Zahlungen an Dritte als verrechenbare Gegenforderungen anzurechnen sind. Inwieweit weitere Zahlungen des Gesuchsbeklagten an Dritte mit offenen Unterhaltsbeiträgen der Gesuchsklägerin verrechnet werden können, ist nicht im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung zu prüfen, sondern spätestens im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Fall einer Ehescheidung zu beurteilen. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass von der durch einen definitiven Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Unterhaltsforderung im massgeblichen Zeitraum von CHF 36‘560.00 Zahlungen mit Tilgungswirkung von CHF 24‘737.30 und eine anerkannte Verrechnungsforderung von CHF 1‘849.50 in Abzug zu bringen sind. Die Restforderung der Beschwerdeführerin beträgt folglich noch CHF 9‘973.20. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist daher das angefochtene Urteil aufzuheben und der Gesuchsklägerin in der Betreibung Nr. xxyyzzzz des Betreibungsamtes Basel-Landschaft die definitive Rechtsöffnung für CHF 9‘973.20 zuzüglich Zins zu 5% seit 01.02.2014 zu bewilligen. Hinsichtlich der Tragung der Zahlungsbefehlskosten durch den Gesuchsbeklagten ist der erstinstanzliche Entscheid zu bestätigen. 8. Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat. Die Beschwerdeführerin ist mit rund 45% ihres Rechtsöffnungsbegehrens durchgedrungen. Zudem ist ein Teil der in Betreibung gesetzten Unterhaltsschuld erst nach Anhebung der Betreibung und nach Ausstellung des Zahlungsbefehls bezahlt worden. Somit rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten beider Instanzen den Parteien je hälftig aufzuerlegen und jede Partei die Kosten der berufsmässigen Vertretung selbst tragen zu lassen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 630.00 festzusetzen. Demnach wird erkannt: ://: I. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost vom 6. November 2014 aufgehoben und durch folgenden Entscheid ersetzt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs wird der Gesuchsklägerin in der Betreibung Nr. xxyyzzzz des Betreibungsamtes Basel-Landschaft die definitive Rechtsöffnung für CHF 9‘973.20 zuzüglich Zins zu 5% seit 01.02.2014 bewilligt. Für den Mehrbetrag wird das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Die Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.30 werden dem Gesuchsbeklagten auferlegt. 3. Die Gerichtskosten von CHF 210.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Jede Partei trägt die Kosten für die berufsmässige Vertretung im Rechtsöffnungsverfahren selbst.

II. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 630.00 wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Jede Partei trägt die Kosten für die berufsmässige Vertretung im Beschwerdeverfahren selbst.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Hansruedi Zweifel

410 14 272 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 10.02.2015 410 14 272 (410 2014 272) — Swissrulings