Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 6. Mai 2014 (410 14 27) ____________________________________________________________________
Zivilprozessrecht
Abschreibung des Verfahrens durch den Friedensrichter bei unentschuldigter Absenz des Klägers
Besetzung Präsident Thomas Bauer; Gerichtsschreiberin i.V. Ann Sofie Benz
Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen Friedensrichteramt Birsfelden, Kirchplatz 3, 4132 Muttenz, Beschwerdegegner B.____, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Obligationenrecht allg. / Forderung Beschwerde gegen die Verfügung des Friedensrichteramtes Birsfelden - Muttenz vom 22. Januar 2014
A. Mit Eingabe vom 4. September 2013 reichte A.____ beim Friedensrichteramt Birsfelden, welches auch die Gemeinde Muttenz einschliesst, eine Klage gegen B.____, die als Inhaber der Partnervermittlung „X.____“ im Handelsregister eingetragen ist, für eine Forderung von CHF 1‘600.00 ein. Zugleich wurde die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Arlesheim verlangt. Eine auf den 8. November 2013 angesetzte Schlichtungsverhandlung wurde auf Ersuchen der Beklagten verschoben. Ein Gesuch des Klägers um (nochmalige) Verschiebung der Schlichtungsverhandlung hiess die zuständige Friedensrichterin mit Verfügung vom 22. November 2013 gut und setzte den Termin zur Schlichtungsverhandlung auf den 22. Januar 2014 fest. Zudem wurde in der besagten Verfügung festgehalten, dass das Schlichtungsverfahren fortan von einem anderen Friedensrichter des glei-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen Kreises übernommen werde. Mit Vorladung vom 27. November 2013 lud der nämliche Friedensrichter die Parteien zu einer Schlichtungsverhandlung am 22. Januar 2014. Mit der Vorladung wurden die Parteien unter anderem auch über die Säumnisfolgen belehrt. Zur anberaumten Schlichtungsverhandlung erschien lediglich die Beklagte, während der Kläger ohne Nachricht ausblieb, worauf der Friedensrichter mit Verfügung vom 22. Januar 2014 das friedensrichterliche Verfahren wegen Nichterscheinens der Klagpartei abgeschrieben hat. Die Friedensrichterkosten in der Höhe von CHF 250.00 wurden dem Kläger auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. B. Mit weitschweifigem Schreiben an das Friedensrichteramt vom 30. Januar 2014 teilte der Kläger im Wesentlichen mit, dass er sich gegen die Übertragung des Falles an einen anderen Friedensrichter bei der zuständigen Stelle beschwert habe. Er habe daselbst bereits mitgeteilt, dass er an die entsprechende Schlichtungsverhandlung bei diesem Friedensrichter nicht erscheinen werde. Er erkläre daher Widerspruch gegen die Verfügung vom 22. Januar 2014. Der Friedensrichter übermittelte das Schreiben des Klägers vom 30. Januar 2014 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. C. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 10. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer um Mitteilung ersucht, ob sein als „Widerspruch“ betiteltes Schreiben als Beschwerde gegen die Verfügung des Friedensrichteramtes vom 22. Januar 2014 zu verstehen sei und wenn ja, ob er an dieser festhalte. Er wurde im Weiteren auf die Aussichtslosigkeit des Verfahrens mangels konkreten Anträgen und Begründetheit seiner Beschwerde hingewiesen. Mit Schreiben vom 14. Februar 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an seiner Beschwerde festhalte. D. Mit Stellungnahme vom 15. März 2014 beantragte das Friedensrichteramt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich zu bestätigen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer wegen seines ungebührlichen Verhaltens gegenüber dem Gericht und seinen Unterstellungen mit einer Busse zu belegen. Erwägungen 1. Die Eingabe des Klägers vom 30. Januar 2014 wurde vom Friedensrichteramt in Anwendung von § 46 Abs. 4 Satz 2 GOG (SGS 170) als Rechtsmittel an das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, übermittelt. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung des Friedensrichteramtes vom 22. Januar 2014, wonach das Verfahren wegen Säumnisses des Klägers abgeschrieben werde. Entscheide der Friedensrichter unterliegen regelmässig der Beschwerde, da ihnen laut Art. 212 ZPO lediglich Entscheidkompetenz bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.00 zukommt. Der Beschwerde unterliegen auch Nichteintretens- und Abschreibungsentscheide von Friedensrichtern (DOLGE/INFANGER, Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer Zivilprozessordnung, 2012, S. 117). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Vorliegend ist aus den Akten nicht ersichtlich, an welchem Datum die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Da die Eingabe des Klägers vom
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 30. Januar 2014 datiert, ist die Beschwerdefrist gegen die massgebliche Verfügung vom 22. Januar 2014 allemal eingehalten, auch wenn die Eingabe an das nicht zuständige Friedensrichteramt gerichtet wurde (§ 46 Abs. 4 Satz 1 GOG). 2.1 Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 10. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer über die Voraussetzungen der zivilprozessualen Beschwerde instruiert und um Mitteilung ersucht, ob sein als „Widerspruch“ betiteltes Schreiben als Beschwerde gegen die Verfügung des Friedensrichteramtes vom 22. Januar 2014 zu behandeln sei. Mit einlässlicher Antwort vom 14. Februar 2014 teilte der Beschwerdeführer sinngemäss mit, dass seine Eingabe als Beschwerde zu behandeln sei. 2.2 Gemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Dabei ist die Beschwerde schriftlich mit den erforderlichen Rechtsbegehren und einer tauglichen Begründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 26 N 42). Hierzu ist es notwendig, dass sich die beschwerdeführende Partei mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Ein blosser Hinweis auf die Vorakten genügt nicht (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, S. 7378 i.V.m. S. 7373). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, in ihrer Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt (vgl. STAEHELIN/STAEHELIN/ GROLIMUND, a.a.O., § 26 N 42). Bei der Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung soll dargetan werden, welche unrichtigen Rechtanwendungen von der Beschwerdeinstanz geprüft werden sollen, wobei jeder Verstoss gegen das geschriebene und ungeschriebene Recht umfasst wird. Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition (vgl. LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, N 12.68 i.V.m. N 12.40 f. und N 12.50; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., 2013, Art. 320 N 4). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts muss die Sachverhaltsfeststellung schlechthin unhaltbar, d.h. willkürlich sein. Die beschwerdeführende Partei hat darzutun, warum eine bestimmte Feststellung offensichtlich unrichtig ist (vgl. LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 12.70; STAUBER, in: Kunz/Hoffmann- Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 320 N 14 ff.). Bei mangelhaften Begründungen ist keine Nachfrist zur Verbesserung im Sinne von Art. 132 ZPO anzusetzen, vielmehr ist nicht darauf einzutreten (vgl. REETZ, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., 2013, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 50; STAEHELIN, in demselben, Art. 132 N 4). Bei der Prüfung der genügenden Begründung sollte die Rechtsmittelinstanz berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei anwaltlicher Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben - eine grosszügige Haltung angebracht (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 321 N 15).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Die vorliegende Beschwerde vermag den oben genannten Anforderungen klarerweise nicht zu genügen. So werden weder Rechtsgebegehren gestellt noch wird in irgendeiner Weise dargelegt, was sich der Beschwerdeführer im Ergebnis bei der Rechtsmittelinstanz zu erreichen erhofft. So tut er zwar weitschweifig seinen Unmut über die mit Verfügung des Friedensrichteramtes vom 22. Januar 2014 erfolgte Abschreibung des Verfahrens kund, bringt aber nicht zum Ausdruck, inwieweit diese Verfügung eine unrichtige Rechtsanwendung bzw. eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts darstellt. Der blosse Hinweis, er habe dem Kantonsgericht mitgeteilt, dass er nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheinen werde, bildet keine ausreichend substantiierte Rüge der angefochtenen Verfügung. Die Äusserungen des Beschwerdeführers sind nicht sachdienlich und gehen offensichtlich an der Sache vorbei, weshalb sie die Beschwerde nicht zu begründen vermögen. Sämtliche Ausführungen des Klägers zu der dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Forderung sind im Zusammenhang mit der Verfügung vom 22. Januar 2014 unerheblich. Auf die Beschwerde ist folglich - auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist - nicht einzutreten. 3. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre diese in materieller Hinsicht abzuweisen. Wenn ein Kläger der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt fern bleibt, gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen und das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 1 ZPO). Insofern hat das Friedensrichteramt das Verfahren zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben, nachdem der Kläger unbestrittenermassen zur anberaumten Schlichtungsverhandlung nicht erschienen ist. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde, er habe dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit Schreiben vom 15. Januar 2014 mitgeteilt, dass er nicht zu dieser Schlichtungsverhandlung erscheinen werde. Ein solches Schreiben müsste jedoch nicht an die Rechtsmittelinstanz, sondern an das zuständige Friedensrichteramt adressiert werden, zumal die Schlichtungsverhandlung nicht vor der Rechtsmittelinstanz stattfindet. Des Weiteren ist ein solches Schreiben beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, nicht aktenkundig. Ohne eine entsprechende Verfügung des zuständigen Friedensrichteramtes betr. Verschiebung der Schlichtungsverhandlung durfte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass der angesetzte Termin gemäss Vorladung nicht mehr gilt. In einem solchen Fall ist ein Ausbleiben des Klägers als unentschuldigt zu qualifizieren und das Verfahren in Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZPO als gegenstandslos abzuschreiben. 4. Wird ein Schlichtungsverfahren wegen Säumnis der klagenden Partei als gegenstandslos abgeschrieben, hat dies keine materielle Rechtskraft zur Folge, da die Fortführungslast erst nach Eröffnung des Entscheidverfahrens vor dem Gericht eintritt. Ein neues Schlichtungsverfahren ist somit grundsätzlich zulässig, sofern die klagende Partei durch ihre Säumnis nicht die Klagefrist verwirkt hat (HONEGGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., 2013, Art. 206 N 5). Dem Kläger bleibt es im vorliegenden Fall mithin unbenommen, ein neuerliches Schlichtungsgesuch beim zuständigen Friedensrichteramt zu stellen. 5. Abschliessend ist über die Verlegung der Verfahrenskosten zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die Gerichtskosten somit dem Be-
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Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 150.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Präsident
Thomas Bauer Gerichtsschreiberin i.V.
Ann Sofie Benz
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht erhoben (4D_51/2014).