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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.04.2014 410 14 12 (410 2014 12)

28 avril 2014·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,936 mots·~15 min·6

Résumé

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 28. April 2014 (410 14 12) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Unentgeltliche Rechtspflege: Berücksichtigung gerichtlich zugesprochener Unterhaltsbeiträge als Einkommensbestandteil der gesuchstellenden Partei.

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel

Parteien A.____ vertreten durch Advokatin Dr. Annka Dietrich, Steinenschanze 6, 4051 Basel, Beschwerdeführerin gegen Bezirksgerichtspräsident, Domplatz 5, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegner B.____ vertreten durch Advokatin, LL.M. Dr. Sabine Aeschlimann, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beschwerdegegner

Gegenstand Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Beschwerde gegen Ziff. 6 des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 17.12.2013

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Eheschutzgesuch vom 25.04.2013 beantragte die Ehefrau u.a., den Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau einen Anwaltskostenvorschuss über CHF 10‘000.00 auszurichten. Weiter beantragte sie, dass die Prozesskosten des Eheschutzverfahrens zulasten des Ehemannes gehen sollten, und ersuchte eventualiter um Bewilligung des Kostenerlasses. Anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 17.12.2013 beantragte die Ehefrau die Auferlegung sämtlicher Kosten an den Ehemann und ersuchte um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Ehefrau. Ihr zu Beginn des Verfahrens gestelltes Begehren um Leistung eines Anwaltskostenvorschusses erwähnte sie nicht mehr. Der Ehemann beantragte, die Gerichtskosten zu halbieren und die Anwaltskosten wettzuschlagen. Mit Entscheid vom 17.12.2013 wies der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim das Gesuch der Ehefrau um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Ziff. 6). Die Gerichtsgebühr von CHF 600.00 auferlegte er den Ehegatten je zur Hälfte und er hielt fest, dass jede Partei für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen habe (Ziff. 7). Den eingereichten Unterlagen sei zu entnehmen, dass das Vermögen der Ehegatten den Notgroschen bei Weitem übersteige. Da der Ehemann keine Unterlagen zu seiner aktuellen finanziellen Situation eingereicht habe, könne nicht überprüft werden, ob dieses Vermögen aktuell noch vorhanden sei. Ferner verfügten die Ehegatten aufgrund der Unterhaltsberechnung und nach Abzug des 15%-Zuschlags zum Grundbetrag über einen monatlichen Überschuss von CHF 3‘054.00, wovon der Ehefrau ein monatlicher Betrag von CHF 2‘060.00 zufalle. Folglich sei die Bedürftigkeit der Ehefrau zu verneinen. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO könne das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO in familienrechtlichen Verfahren abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen auferlegen. In Eheschutzverfahren würden die Gerichtskosten praxisgemäss den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt, und jede Partei habe für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. Im vorliegenden Verfahren liege kein Grund vor, von dieser Praxis abzuweichen. B. Mit Eingabe vom 27.01.2014 erhob die Ehefrau Beschwerde gegen Ziff. 6 des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 17.12.2013 und beantragte: „1. Es sei Ziff. 6 des Entscheids vom 17.12.2013 aufzuheben und es sei der Ehefrau der Kostenerlass zu bewilligen und es seien demgemäss die auf die Ehefrau entfallenden Gerichtskosten zu Lasten des Staats zu verlegen und der Rechtsvertreterin der Ehefrau ein Honorar über CHF 8‘526.35 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse auszurichten, eventualiter die Sache zur Berechnung des Kostenerlasshonorars an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Es sei der Ehefrau der Kostenerlass für das zweitinstanzliche Verfahren zu gewähren. 3. unter o/a-Kostenfolge.“ Die Vorinstanz sei im Besitz sämtlicher Unterlagen gewesen, um sich ein Bild über die finanziellen Verhältnisse der Ehefrau zu machen. Sie habe das Kostenerlassgesuch abgewiesen und sei auf den Antrag, den Ehemann zur Leistung eines Anwaltskostenvorschusses zu verpflichten, nicht eingegangen. Die Kostenverlegung sei mit dem blossen Hinweis auf die praxisübliche Kostenverlegung in Ehesachen nicht hinreichend begründet worden. Der Anspruch auf Kostenerlass sei für jede Partei gesondert zu ermitteln. Es könne daher nicht darauf ankommen, die Vermögenswerte insgesamt als entscheidrelevant zu taxieren. Die Vorinstanz habe die Unterlagen nicht benannt, aufgrund derer sie davon ausgegangen sei, dass die Ehegatten vermögend seien. Zudem habe die Ehefrau die Steuererklärungen 2009 bis 2011 eingereicht, wonach die Reinvermögen CHF -733‘272, -63‘864 und -688‘918 betragen hätten. Es sei nicht richtig, pau-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht schal auf die eingereichten Unterlagen zu verweisen und mit einer Gesamtbetrachtung vom Vermögen der Ehegatten zu sprechen, wenn es um den Kostenerlass der Ehefrau gehe. Ferner habe der Vorderrichter entgegen seiner Pflicht zu prüfen, ob die erforderlichen Mittel vorhanden seien, offen gelassen, ob aktuell noch Vermögen vorhanden sei. Damit habe er das Recht unrichtig angewendet. Dass der Ehemann keine Unterlagen zu seiner aktuellen finanziellen Situation eingereicht habe, sei zwar zutreffend. Da aber das Vermögen der Ehefrau massgebend sei und nicht das Vermögen der Ehegatten, sei der angefochtene Entscheid auch diesbezüglich zu Unrecht ergangen. Mit dem Hinweis auf den bei der Ehefrau vorhandenen Überschuss von über CHF 2‘000.00 pro Monat habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt, was effektiv vorhanden und verfügbar oder wenigstens realisierbar sei. Der Vorinstanz sei dargelegt worden, dass der Ehemann 2013 pro Monat durchschnittlich CHF 3‘800.00 effektiv bezahlt habe. Das Erwerbseinkommen und die effektiv geleisteten Unterhaltszahlungen deckten den Existenzbedarf der Ehefrau und der Kinder nicht. Für Dezember 2013 und Januar 2014 seien keine Zahlungen eingegangen. Die Aufrechnung der Ende 2013 festgelegten Unterhaltsbeiträge sei daher zu Unrecht erfolgt. Zufolge Bedürftigkeit der Ehefrau sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. Gemäss detaillierter Rechnung sei der geltend gemachte Zeitaufwand belegt. Bedarf und Einkommen der Ehefrau hätten sich nicht verändert, weshalb auch für das Beschwerdeverfahren um Bewilligung des Kostenerlasses ersucht werde. Im Beschwerdeverfahren seien bisher Parteikosten von CHF 1‘161.40 aufgelaufen. C. Der Vorderrichter verzichtete mit Schreiben vom 30.01.2014 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und verwies auf die Begründung zur angefochtenen Ziff. 6 des Entscheids in Ziff. 9 der Erwägungen. D. Mit Beschwerdeantwort vom 10.02.2014 beantragte der Ehemann die Abweisung der Beschwerde, unter o/e Kostenfolge. In familienrechtlichen Verfahren könne regelmässig nicht von Unterliegen resp. Obsiegen einer Partei gesprochen werden, sodass die Gerichtspraxis, in erstinstanzlichen Eheschutzverfahren die Gerichtskosten zu halbieren und die Anwaltskosten wettzuschlagen, sachgerecht erscheine. Auch im vorliegenden Verfahren sei keine Partei mit ihren Anträgen voll durchgedrungen. Zudem bestehe keine ungleiche wirtschaftliche Situation unter den Ehegatten, weshalb eine Kostenübernahme durch den Ehemann auch nicht mit dessen stärkeren wirtschaftlichen Situation begründet werden könne. Selbst wenn das Gericht wider Erwarten zum Schluss komme, es sei von der üblichen Kostenverteilung abzuweichen und der Ehemann zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten, so erscheine erstens der geltend gemachte Aufwand zu hoch. Zweitens hätte spätestens an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Honorarnote eingereicht werden müssen. Noven (wie z.B. die Honorarnote vom 27.01.2014) könnten im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Es werde bestritten, dass es der Ehefrau an den erforderlichen Mitteln zur Tragung ihres Anteils an den Prozesskosten gefehlt habe. Zwar hätten die Parteien kein liquides Vermögen. Die Vermögenssituation der Ehefrau sei jedoch sekundär, da bereits aufgrund ihrer Einkommenssituation die Bewilligung des Kostenerlasses ausscheide. Mit den von der Vorinstanz zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen sei sie in der Lage, für Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen. Selbst mit den tatsächlich vorhandenen Mitteln von monatlich CHF 6‘800.00 (durchschnittliche Unterhaltszahlungen 2013 von

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 3‘800.00, eigenes Einkommen gemäss Vorinstanz von CHF 2‘600.00 sowie Kinderzulagen von CHF 400.00) ergebe sich nach der Deckung ihres vom Ehemann im Übrigen betragsmässig bestrittenen Bedarfs von CHF 5‘777.00 auf Seiten der Ehefrau ein Überschuss von monatlich CHF 1‘023.00. Dass der Ehemann im Jahr 2014 keine Unterhaltszahlungen geleistet habe, treffe nicht zu. Er habe bis heute CHF 4‘380.00 überwiesen. In Kostenerlassfällen würden grundsätzlich 10 Stunden für ein erstinstanzliches Eheverfahren als angemessen erachtet und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege entschädigt. Für die Übernahme des weitergehenden Aufwands müsse vorgängig ein entsprechender Antrag gestellt werden. Vorliegend werde ein viermal höherer Aufwand geltend gemacht. Ein Grossteil der Bemühungen sei auf Email-Korrespondenz und Telefonate mit der eigenen Klientin zurückzuführen oder im Zusammenhang mit dem Verfahren bei der KESB angefallen. Der geltend gemachte Aufwand sei nicht geboten gewesen. Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens seien die Kosten der Ehefrau aufzuerlegen, und es sei dem Ehemann eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. E. Mit Verfügung vom 12.02.2014 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien der Entscheid aufgrund der Akten in Aussicht gestellt. Erwägungen 1. Mit Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids wurde das Gesuch der Ehefrau um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO mit Beschwerde angefochten werden. Diese ist gemäss Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 17.01.2014 zugestellt. Die am 27.01.2014 der Post übergebene Beschwerde ist somit rechtzeitig eingereicht worden. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte sachlich zuständig. Da auch die übrigen Formalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vorinstanz sei auf den Antrag, den Ehemann zur Leistung eines Anwaltskostenvorschusses zu verpflichten, nicht eingegangen, erweist sich ihre Rüge als unbegründet. Wenn eine Hauptverhandlung durchgeführt wird, sind laut Art. 228 Abs. 1 ZPO im ersten Parteivortrag die Anträge zu stellen und zu begründen. Gemäss Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 17.12.2013 hat die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Parteivorträge am Antrag auf Leistung eines Anwaltskostenvorschusses durch den Ehemann nicht mehr festgehalten, sondern nur noch beantragt, alle Prozesskosten dem Ehemann aufzuerlegen. Folglich war der Vorderrichter mangels Vorliegens eines aktuellen, diesbezüglichen Rechtsbegehrens nicht gehalten, über die Leistung eines Anwaltskostenvorschusses durch den Ehemann zu entscheiden. Soweit die Beschwerdeführerin die Kostenverlegung und deren Begründung durch die Vor-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht instanz bemängelt, ist ihre Rüge nicht zu hören, weil sie mit ihren Beschwerdeanträgen ausdrücklich nur um die Abänderung von Ziff. 6, jedoch nicht von Ziff. 7 des angefochtenen Entscheids ersucht. 3. Nach ständiger Praxis ist der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung subsidiär zur familienrechtlichen Unterstützungspflicht der Ehegatten (BGE 119 Ia 134 E. 4). Aus den eherechtlichen Pflichten ergibt sich nämlich, dass der leistungsfähige Ehegatte seinem bedürftigen Partner im Rahmen des Möglichen Prozesskostenvorschüsse (sog. provisio ad litem) leisten muss. Damit soll sichergestellt werden, dass der Staat nicht einen Ehescheidungsprozess finanzieren muss, obwohl mindestens eine der Parteien über ausreichende finanzielle Mittel für die Prozesskosten verfügt. Wenn Gewissheit besteht, dass der Gesuchsteller in diesem Verfahren einen Prozesskostenvorschuss erhältlich machen kann, gilt er demnach nicht als bedürftig. Beim Prozesskostenvorschuss eines Ehegatten an den anderen handelt es sich um eine vorläufige Leistung; die definitive Regelung, welche Partei die Kosten tragen soll, hat im Urteil zu erfolgen. Der Ehegatte, der den Vorschuss geleistet hat, hat grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung des Geleisteten oder dessen Anrechnung auf güterrechtliche und/oder zivilprozessuale Gegenforderungen des anderen Teils. Aufgrund der familienrechtlichen Unterstützungspflicht ist daher die finanzielle Lage beider Ehegatten in Bezug auf die Anforderungen an die unentgeltliche Rechtspflege entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gesamthaft anzuschauen (vgl. Entscheide des Kantonsgerichts Nr. 410 12 28 vom 13.03.2012 E. 2 und 3.1 und Nr. 410 12 192 vom 17.07.2012 E. 2.2 und 2.4). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in Art. 117 ZPO geregelt. Gemäss dieser Bestimmung hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die fehlende Aussichtslosigkeit ist im erstinstanzlichen Eheschutzverfahren gegeben gewesen. Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Partei als mittellos im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn ihr gesamtes Einkommen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs grösser als das um 15 % des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist. Sofern die Mittellosigkeit aufgrund der Einkommensverhältnisse eines Gesuchstellers zu bejahen ist, so ist zu prüfen, ob allenfalls bestehendes Vermögen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegensteht. Dabei ist zu beachten, dass ein gewisser Umfang an Vermögen als „Notgroschen“ beansprucht werden darf und nicht zur Prozessführung angetastet werden muss. Bei ungenügendem Einkommen wird ein Vermögen von etwa CHF 20'000.00 bis maximal CHF 25'000.00 als noch verhältnismässig gering und deshalb einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entgegenstehend betrachtet. Auf dem ehelichen Vermögen ist der Notgroschen nur einmal zu gewähren (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Nr. 410 12 192 vom 17.07.2012 E. 2.4). Soweit das Vermögen diesen "Notgroschen" übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege anzugreifen. Soweit es die eigenen Mittel erlauben, einen Prozess zu finanzieren, ist der Zugang zur Justiz gewährleistet, und es rechtfertigt sich nicht, öffentliche Mittel dafür bereit zu stellen (vgl. BGE 119 Ia 11, E. 5).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Die Vorinstanz verwies in ihrer Begründung auf die von den Ehegatten eingereichten Unterlagen zum Vermögen. Damit waren offensichtlich die Steuerunterlagen aus den Jahren 2009 bis 2011 gemeint. Die steuerrechtliche Qualifizierung des Vermögensbestands ist im Hinblick auf die Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit nicht von Belang. Dass das steuerbare Vermögen in den genannten Jahren im Minusbereich lag, belegt somit eine Bedürftigkeit der Parteien keineswegs. Schulden sind – abgesehen von den laufenden Zins- und allenfalls Amortisationsverpflichtungen – nicht zu berücksichtigen. Ferner sind Liegenschaften zum Verkehrs- und nicht zum Steuerwert anzurechnen. Die Ausführungen des Vorderrichters, dass die Ehefrau aufgrund ihrer Einkommenssituation zur Prozessfinanzierung in der Lage sei, sind nicht zu beanstanden. Die Unterhaltsbeiträge für 2013 wurden erst am 17.12.2013 festgelegt. Dass die bisherigen Akontozahlungen des Ehemannes nicht mit den schlussendlich festgelegten Unterhaltsbeiträgen übereinstimmen, heisst daher noch nicht, dass diese bei ihm nicht erhältlich zu machen wären. Es entspricht ständiger Praxis, die gerichtlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge als Einkommensbestandteil beim Unterhaltsberechtigten einzurechnen. Ob diese Unterhaltsbeiträge allenfalls uneinbringlich sind, lässt sich heute noch nicht feststellen, weshalb es nicht angeht, sie nicht zu berücksichtigen. Der nach Abzug des 15%-Zuschlags auf den Grundbeträgen verbleibenden Überschuss wurde richtig berechnet und beträgt monatlich CHF 2‘060.00. Selbst wenn nur die bisher erhaltenen Akontozahlungen berücksichtigt würden, ergäbe sich für 2013 ein monatliches Einkommen der Beschwerdeführerin von CHF 6‘626.00 (Einkommen inkl. Kinderzulagen von CHF 2‘826.00 und Akontozahlungen von CHF 3‘800.00). Damit käme die Beschwerdeführerin nebst der Deckung ihres Bedarfs von CHF 5‘777.00 zuzüglich 15%-Zuschlag auf den Grundbeträgen, ausmachend CHF 322.50, auf einen monatlichen Überschuss von CHF 526.50. Dieser ist für die Dauer eines Jahres zu kapitalisieren, was CHF 6‘318.00 ergibt. Der erst anlässlich der Berufungsverhandlung zwischen den gleichen Parteien vorgebrachte Einwand der Ehefrau, sie habe im 1. Halbjahr 2013 höhere Mietkosten als die von der Vorinstanz berücksichtigten gehabt, weshalb ihr ein geringerer Überschuss verbleibe, ist nicht zu hören. Einerseits ist diese Behauptung nie form- und fristgerecht ins Beschwerdeverfahren eingebracht worden. Andererseits ist angesichts der Mahnung von Mietzinsausständen durch den Vermieter im April 2013 und mangels eines Zahlungsnachweises der Ehefrau davon auszugehen, dass die Mietzinse für die teurere Wohnung nicht durch die Ehefrau bezahlt worden sind. Nach Finanzierung des erstinstanzlichen Gebührenanteils der Ehefrau von CHF 300.00 verbleibt ein Betrag von rund CHF 6‘000.00. Damit können die im Rahmen eines Eheschutzverfahrens erstinstanzlich üblicherweise anfallenden Prozesskosten finanziert werden. Dies gilt aus den nachfolgenden Gründen auch für den vorliegenden Fall. Die Honorarnote vom 27.01.2014 für das Eheschutzverfahren vor erster Instanz wurde erst anlässlich des Berufungsverfahrens und somit verspätet eingereicht. Sie enthält zudem zahlreiche Aufwendungen, die nichts mit dem gerichtlichen Eheschutzverfahren vor dem Bezirksgericht Arlesheim zu tun gehabt haben, so z.B. bezüglich des Verfahrens vor der KESB Leimental, bezüglich des Scheidungsverfahrens, bezüglich Verhandlungen einer Scheidungskonvention und bezüglich Unterhaltsausstände. Werden diese verfahrensfremden Bemühungen ausgesondert, so kann der verbleibende Rest der Parteikosten mit dem Betrag von CHF 6‘000.00 gedeckt werden. Die Beschwerdeführerin ist somit aufgrund ihrer Einkommenssituation in der Lage, die Prozesskosten selbst zu finanzieren. Folglich kann offenbleiben, ob der Vorderrichter zu Unrecht davon

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht abgesehen habe zu prüfen, ob aktuell noch liquides, den Notgroschen übersteigendes Vermögen zur Prozessfinanzierung vorhanden sei. Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet. 5. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist abzuweisen, weil mit dem zugesprochenen Unterhalt der Ehefrau ein genügender Überschuss zur Prozessführung bleibt. Ob die Unterhaltsbeiträge teilweise uneinbringlich sind, ist nicht hinreichend dargetan. Selbst wenn die Beschwerdeführerin kurzfristig nur über die bereits geleisteten Akontozahlungen verfügen sollte, wäre ihr die Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zuzumuten: Der massgebliche Bedarf 2014 beträgt monatlich mangels bisher angefallener Kinderbetreuungskosten CHF 5‘277.00 zzgl. 15% auf den Grundbeträgen, ausmachend CHF 322.50, was einen der Ehefrau vor der Prozessfinanzierung zustehenden Betrag von CHF 5'599.50 ergibt. Diesem stehen die bisherigen Akontozahlungen des Ehemannes von CHF 4‘380.00 (Januar bis März 2014) und das eigene Einkommen der Ehefrau von monatlich CHF 2‘826.00 inkl. Kinderzulagen gegenüber, was CHF 7‘206.00 pro Monat ergibt. Daraus resultiert ein überschiessender Betrag von rund CHF 1‘600.00 pro Monat. Dies ergibt allein für die Monate Januar bis März 2014 einen Überschuss von insgesamt CHF 4‘800.--. Damit kann die Ehefrau die von ihr zu tragenden, zweitinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten finanzieren. 6. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten zu entscheiden. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben. Der Grundsatz der Kostenlosigkeit ist allerdings gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auf das Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden erstinstanzlichen Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht anwendbar (BGE 137 III 470 E. 6). Dieser Rechtsprechung folgend und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Ehefrau gestützt auf § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) eine kantonsgerichtliche Gebühr in Höhe von CHF 500.00 auferlegt. Die Parteikosten werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege in der Regel von jeder Partei selber getragen in der Überlegung, dass es sich beim Verfahren der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege um ein Verwaltungsverfahren handelt, bei welchem die Vernehmlassung der Gegenpartei nicht zwingend geboten und welches nicht mit schwer abzuschätzenden Kostenrisiken zu belasten ist (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Nr. 410 11 184 vom 16.08.2011 E. 6). Von den genannten Grundsätzen abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Die Gerichtsgebühr von CHF 500.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selbst. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Hansruedi Zweifel

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