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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.06.2014 410 14 100 (410 2014 100)

17 juin 2014·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,992 mots·~15 min·2

Résumé

Verweigerung; Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 17. Juni 2014 (410 14 100) ___________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Unentgeltliche Rechtspflege / Anrechnung von Kapitalabfindungen als Vermögen

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer Gerichtsschreiber Andreas Linder

Parteien A. ____, vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel, Beschwerdeführerin gegen Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost, Hauptstrasse 115, 4450 Sissach, Beschwerdegegnerin

B. ____ AG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verweigerung / Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege / Ziff. 2 der Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 24. April 2014 A. A. ____ arbeitete seit dem 1. Juni 1997 als Betriebsarbeiterin bei der B. ____ AG mit Sitz in X. ____. Mit Schreiben vom 15. November 2011 kündigte die B. ____ AG das Arbeitsverhältnis mit A. ____ fristlos. Nachdem es im Schlichtungsverfahren zu keiner Einigung zwischen den

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Parteien kam, gelangte A. ____, vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, mit Klage vom 12. Dezember 2012 an das Bezirksgericht Liestal (seit 1. April 2014 Zivilkreisgericht Basel- Landschaft Ost). Sie beantragte, dass die Beklagte zu verurteilen sei, ihr gestützt auf Art. 337c Abs. 1 OR Schadenersatz in Höhe von CHF 15'245.60 sowie gestützt auf Artikel 337c Abs. 3 OR eine Entschädigung in Höhe von CHF 12'738.00 jeweils zuzüglich Zins zu bezahlen. Ferner sei ihr für die sog. o/e-Kosten des Verfahrens der Kostenerlass mit einem Anwalt als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen. Mit Verfügung vom 28. Januar 2013 bewilligte der Präsident des Bezirksgerichts Liestal der Klägerin vorläufig die unentgeltliche Rechtspflege mit einem Selbstbehalt von CHF 4‘680.00. In der Folge führte das Bezirksgericht zur Hauptsache einen doppelten Schriftenwechsel durch. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. März 2014 verständigten sich die Parteien über einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt. Im Rahmen der Parteibefragung teilte die Klägerin dem Gericht auf Nachfrage mit, dass ihr nach dem Tod ihres Ehemannes eine Kapitalabfindung in der Höhe von CHF 330‘000.00 zugeflossen sei. Die Klägerin wurde daher angehalten, Unterlagen zur (neuerlichen) Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege einzureichen. Nach Eingang der verlangten Urkunden verfügte der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost am 24. April 2014, dass das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter gleichzeitigem Entzug der ihr mit Verfügung vom 28. Januar 2013 bereits vorsorglich bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen werde. Er erwog im Wesentlichen, der Eingabe der Klägerin lasse sich entnehmen, dass sie über ein Vermögen von rund CHF 250'000.00 verfüge, wovon rund CHF 97‘000.00 frei zugänglich auf ihrem Postkonto liegen würden. Dieser Betrag übersteige den einer Partei grundsätzlich zu belassenden Notgroschen von CHF 10‘000.00 bis CHF 25‘000.00 bei weitem. Daran würden auch die Ausführungen der Klägerin nichts ändern, wonach sie das Vermögen aufgrund ihrer geringen Witwenrente für die Bestreitung ihres weiteren Lebensunterhaltes benötige. Die Klägerin habe ihr Pensionsalter noch nicht erreicht und es bestünden keine Anhaltspunkte für eine konkrete Erwerbsunfähigkeit. B. Mit Beschwerde vom 6. Mai 2014 gelangte die Klägerin, vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Sie beantragte, es sei die Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 24. April 2014 aufzuheben und ihr die nachgesuchte unentgeltliche Rechtspflege sowie unentgeltliche Verbeiständung mit einem Anwalt als unentgeltlichem Rechtsbeistand für das beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost hängige Verfahren zu bewilligen. Ferner sei der Beschwerdeführerin für die o/e-Kosten des vorliegenden Verfahrens der Kostenerlass mit dem unterzeichneten Anwalt als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen; unter o/e-Kostenfolge. In der Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, die Auffassung der Vorinstanz sei offensichtlich unhaltbar. Die am 17. Januar 1958 geborene und damit über 56 Jahre alte Beschwerdeführerin habe ihre letzte Arbeitsstelle bei der B. ____ AG vor über zwei Jahren verloren und sei seither arbeitslos. Trotz intensiven Bemühungen habe sie - was aufgrund ihres Alters sowie ihrer fehlenden Ausbildung nicht erstaunlich sei - bislang keine neue Stelle finden können und sei inzwischen von der Arbeitslosenkasse ausgesteuert worden. Es sei realitätsfremd davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis zum Eintritt ins AHV-Alter wieder eine Arbeitsstelle finde, zumal sie nach wie vor gesundheitlich angeschlagen sei. Fakt sei somit, dass die Beschwerdeführerin lediglich von der Witwenrente in der Höhe von CHF 1‘154.00 pro Monat lebe, welche ihr seit dem Ableben ihres

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ehemannes ausgerichtet werde. Mit diesem Renteneinkommen könne sie ihr Existenzminimum, welches sich selbst ohne Berücksichtigung der Kreditraten von CHF 994.20 auf rund CHF 3‘400.00 belaufe, bei weitem nicht decken. Die Beschwerdeführerin müsse daher monatlich einen Fehlbetrag von rund CHF 2‘300.00 aus dem Vermögen beziehen. Das noch vorhandene Vermögen von rund CHF 250‘000.00 werde somit in ca. 8 ½ Jahren aufgebraucht sein. Es könne der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, das zur Deckung ihres Lebensunterhalts notwendige Vermögenssubstrat für die Bezahlung von Gerichts- bzw. Anwaltskosten zu beanspruchen. Hinzu komme, dass es sich bei diesem Vermögen, wovon ohnehin nur rund CHF 97‘000.00 frei verfügbar seien, nicht um Vermögen im eigentlichen Sinne handle, sondern um Deckungskapital, welches zur Finanzierung einer Rente diene. Aus der eingereichten Bescheinigung ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin nach dem Ableben ihres Ehemannes die Wahl gehabt habe, die Todesfallleistung entweder als Ehegattenrente in Höhe von CHF 1‘350.00 pro Monat oder als Kapitalabfindung in Höhe von CHF 332‘222.00 zu beziehen. Die Beschwerdeführerin habe sich für die Kapitallösung entschlossen, worauf ihr dann das erwähnte Guthaben überwiesen worden sei. Hätte sich die Beschwerdeführerin für die Rentenlösung entschieden, wäre ihr ein monatlicher Betrag von CHF 1‘350.00 überwiesen worden, wodurch sich ihr Einkommen auf insgesamt CHF 2‘504.00 erhöht hätte. Auch mit diesem Einkommen hätte die Beschwerdeführerin ihr Existenzminimum nicht abdecken können, sondern wäre gezwungen gewesen Ergänzungsleistungen, bzw. allenfalls Sozialhilfe zu beanspruchen. Es könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie sich statt für die Rentenlösung für die Kapitalabfindung entschieden habe. Ihre finanziellen Verhältnisse seien beim Entscheid, ob ihr der Kostenerlass bewilligt werden könne oder nicht, vielmehr so zu beurteilen, wie wenn sie die Rentenlösung gewählt hätte. Entsprechend müsse das bezogene, bzw. noch vorhandene Kapital, entsprechend verrentet werden, was zur Folge habe, dass bei der Beurteilung des Kostenerlassgesuchs von einem hypothetischen Einkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 2'504.00 monatlich auszugehen sei. C. In der Vernehmlassung vom 16. Mai 2014 beantragte der vorinstanzliche Gerichtspräsident die Abweisung der Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen die Begründung in der angefochtenen Verfügung. D. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. Erwägungen 1.1 Die Beschwerde vom 6. Mai 2014 richtet sich gegen Ziffer 2 der Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 24. April 2014. Der Präsident verfügte damit, dass das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege unter gleichzeitigem Entzug der ihr mit Verfügung vom 28. Januar 2013 bereits vorsorglich bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen werde. Wird die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid gemäss Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) mit Beschwerde angefochten werden. Zur Beschwerde legitimiert ist einzig die Person, die um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat und deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (teilweise) verweigert oder entzogen wurde. Dabei handelt es sich um eine vom Gesetz bestimmte erleichterte Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO. Da über die unentgeltli-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht che Rechtspflege im summarischen Verfahren entschieden wird (Art. 119 Abs. 3 Satz 1), ist die Beschwerde binnen zehn Tagen seit Zustellung des Entscheides schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde der Klägerin als eingeschriebene Postsendung am 2. Mai 2014 zugestellt, so dass die gesetzliche Beschwerdefrist durch die Postaufgabe des Rechtsmittels am 7. Mai 2014 eingehalten ist. Ein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde in Anbetracht des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht einverlangt. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel- Landschaft das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Der Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind laut Art. 326 ZPO ausgeschlossen. 1.2 Gemäss Art. 320 ZPO können mittels Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beschwerdeführerin moniert sinngemäss eine Rechtsverletzung. Mit der Rüge, die unentgeltliche Rechtspflege sei zu Unrecht entzogen worden, da ihre Mittellosigkeit fälschlicherweise verneint worden sei, macht die Klägerin im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 117 lit. a ZPO geltend. Damit ist ein zulässiger Beschwerdegrund gegeben. Auf die Beschwerde wird daher eingetreten. 2. Gemäss Art. 117 ff. ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a; sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Gerichtskosten. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Partei nicht als bedürftig, wenn ihr Einkommen grösser als das um 15 % des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist (vgl. KGE BL 400 13 57 vom 30. April 2013 E. 3.1). Ist die Bedürftigkeit aufgrund der Einkommensverhältnisse der gesuchstellenden Partei zu bejahen, so ist zu prüfen, ob allenfalls bestehendes Vermögen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegensteht. Dabei ist zu beachten, dass ein gewisser Umfang an Vermögen als „Notgroschen“ beansprucht werden darf und nicht zur Prozessführung angetastet werden muss. Bei ungenügendem Einkommen wird ein Vermögen von etwa CHF 20'000.00 bis maximal CHF 25'000.00 als noch verhältnismässig gering und deshalb einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entgegenstehend betrachtet. Soweit das Vermögen diesen „Notgroschen“ übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege anzugreifen. Soweit es die eigenen Mittel erlauben, einen Prozess zu finanzieren, ist der Zugang zur Justiz gewährleistet, und es rechtfertigt sich

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht, öffentliche Mittel dafür bereit zu stellen. Aus dem verfassungsrechtlichen Begriff der Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit folgt, dass auf die aktuelle ökonomische Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege abgestellt wird und nur Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt werden dürfen, die tatsächlich (effektiv) vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind (BGE 118 Ia 369 E. 4b und c). Aus diesem sog. Effektivitätsgrundsatz leitet sich sodann ab, dass ein Selbstverschulden des Gesuchstellers an seiner Mittellosigkeit und sein Verzicht auf die Erzielung von Einkommen oder Vermögen sowie die Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit, ein höheres Einkommen zu erzielen, als der Gesuchsteller tatsächlich realisiert, unerheblich sind (BGE 104 Ia 31 E. 4). Unter Vorbehalt der Fälle von Rechtsmissbrauch ist daher jede Auf- und Anrechnung von hypothetischem Einkommen oder Vermögen unzulässig (vgl. BÜHLER, in: Berner Kommentar zur ZPO, N 8 f. zu Art. 117 ZPO mit weiteren Nachweisen). 3.1 Die Vorinstanz bewilligte der Klägerin und heutigen Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Januar 2013 die unentgeltliche Rechtspflege sog. „vorläufig“ mit einem Selbstbehalt von CHF 4‘680.00. Nachdem die Klägerin anlässlich der Hauptverhandlung ausgesagt hatte, es sei ihr nach dem Tod ihres Ehemannes eine Kapitalabfindung in der Höhe von CHF 330‘000.00 ausgerichtet worden, verlangte die Vorinstanz die Einreichung von aktuellen Unterlagen zur (nochmaligen) Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gestützt auf die beigebrachten Dokumente verfügte der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost anschliessend, dass das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter gleichzeitigem Entzug der ihr mit Verfügung vom 28. Januar 2013 bereits vorsorglich bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen werde. Die Klägerin verfüge über frei zugängliches Vermögen von rund CHF 97‘000.00. Sie habe ihr Pensionsalter noch nicht erreicht und es bestünden keine Anhaltspunkte für eine konkrete Erwerbsunfähigkeit, so dass ihre Aussage, sie benötige dieses Vermögen aufgrund ihrer geringen Witwenrente für die Bestreitung ihres weiteren Lebensunterhaltes, nicht beachtlich sei. 3.2 Die Klägerin lässt mit der Beschwerde im Wesentlichen monieren, sie lebe momentan lediglich von der Witwenrente in der Höhe von CHF 1‘154.00 pro Monat und müsse daher monatlich einen Fehlbetrag von rund CHF 2‘300.00 aus dem Vermögen beziehen, so dass dieses Vermögen von rund CHF 250‘000.00 in ca. 8 ½ Jahren aufgebraucht sei. Hinzu komme, dass es sich bei diesem Vermögen, wovon lediglich rund CHF 97‘000.00 frei verfügbar seien, nicht um Vermögen im eigentlichen Sinne handle, sondern um Deckungskapital, welches zur Finanzierung einer Rente diene. Sie habe nach dem Ableben ihres Ehemannes die Wahl gehabt, die Todesfallleistung entweder als Rente oder als Kapitalabfindung zu beziehen. Es könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie sich statt für die Rentenlösung für die Kapitalabfindung entschieden habe. Ihre finanziellen Verhältnisse seien vielmehr so zu beurteilen, wie wenn sie die Rentenlösung gewählt hätte. Entsprechend müsse das bezogene, bzw. noch vorhandene Kapital, verrentet werden, was zur Folge habe, dass bei der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege von einem hypothetischen Einkommen in Höhe von CHF 2'504.00 monatlich auszugehen sei. 3.3 Es ist durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht zu prüfen, ob die Klägerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt bzw. als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ZPO anzusehen ist und daher Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat. Aus den Akten lässt sich erschliessen, dass die Klägerin eine monatliche Witwenrente in der Höhe von CHF 1‘154.00 bezieht. Daneben ist ihr aus dem Todesfall ihres Ehemannes eine Kapitalabfindung in der Höhe von CHF 332‘222.00 zugeflossen, wovon per 26. März 2014 unbestrittenermassen eine Summe von CHF 97‘886.05 auf dem Sparkonto bei der PostFinance AG tatsächlich vorhanden und grundsätzlich frei verfügbar ist. Fraglich ist, ob dieses Kapital als bewegliches Vermögen anrechenbar ist oder diese Abfindung entsprechend seinem Vorsorgezweck bloss als Einkommensbestandteil in der Höhe einer proratisierten Rente zu berücksichtigen ist. Im ersteren Falle wäre die Mittellosigkeit der Klägerin klarerweise zu verneinen, da der Vermögensfreibetrag bzw. der Notgroschen selbst unter angemessener Berücksichtigung von Alter und Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin deutlich überschritten wird. Im zweiten Falle wäre die Prozessarmut der Klägerin hingegen manifest, da sie mit dem gesamten Renteneinkommen von CHF 2‘504.00 ihren prozessualen Notbedarf klarerweise nicht decken könnte. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hält dafür, dass die fragliche Kapitalabfindung als anrechenbares Vermögen und nicht als Einkommensbestandteil in der Höhe einer entsprechenden Rente einzustufen ist. Nach dem Verständnis des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, ist eine Beanspruchung öffentlicher Gelder zur Finanzierung des vorliegenden Prozesses nicht gerechtfertigt, solange die Klägerin über freies Vermögen im aktenkundigen Ausmass verfügt. Für die Frage der prozessualen Mittellosigkeit sind allein Vermögensteile auszunehmen, welche gemäss Art. 92 SchKG absolut unpfändbar sind. So sind gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG Kapitalbeträge unpfändbar, wenn sie als Entschädigung für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit sie Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG bezweckt, jene Beträge von der Pfändbarkeit auszunehmen, welche eine Einbusse in den Persönlichkeitsgütern ausgleichen sollen. Dieser betreibungsrechtliche Grundgedanke ist auch für die Beurteilung der Prozessarmut beachtlich, wo es darum geht, ob die Gerichtskasse und der Rechtsvertreter des Rechtsuchenden als Gläubiger Vermögenswerte sollen beanspruchen können, die dem Gesuchsteller um seiner Persönlichkeit willen und nicht zum Ausgleich einer Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit ausgerichtet werden. Im vorliegenden Falle liegt klarerweise keine Kapitalabfindung vor, die unter Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG fällt. Im Weiteren lässt sich das besagte Kapital auch nicht unter einen anderen Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SchKG subsumieren. Analog einer Freizügigkeitsleistung, die wegen Eintritt des Versicherungsfalles zur Auszahlung gelangt, einer Barauszahlung der Austrittsleistung nach Art. 5 FZG oder Leistungen der Säule 3a, weil ausbezahlte Beträge nicht mehr der Vorsorge dienen, handelt es sich bei der fraglichen Kapitalabfindung mithin um anrechenbares Vermögen (vgl. JENT- SØRENSEN, in: Kurzkommentar ZPO, 2010, N 22 zu Art. 117 ZPO). Ohne Relevanz ist dagegen ein allfälliger Vorsorgezweck oder die Widmung des Kapitals durch die Beschwerdeführerin, sofern Vermögen zum heutigen Zeitpunkt effektiv vorhanden und verfügbar ist. Es ist letztlich unerheblich, aus welcher Quelle ein entsprechender Vermögenswert stammt. Im Ergebnis ist der Entscheid der Vorinstanz, der Klägerin die Mittellosigkeit wegen nachträglicher erheblicher Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nunmehr abzusprechen und ihr die (vorläufig) bewilligte unentgeltliche Rechtspflege zu entziehen, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde der Klägerin vom 6. Mai 2014 ist daher abzuweisen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren vor dem Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die Beschwerdeführerin nach dem Dafürhalten des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, über die erforderlichen Mittel verfügt und keine prozessrechtliche Mittellosigkeit vorliegt. Sie ist in der Lage, mit dem vorhandenen Vermögen die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens selbst zu tragen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist daher abzuweisen. 5. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten zu entscheiden. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben. Der Grundsatz der Kostenlosigkeit ist allerdings gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auf das Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden erstinstanzlichen Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht anwendbar (BGE 137 III 470 E. 6). Dieser Rechtsprechung folgend und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Klägerin gestützt auf § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) eine kantonsgerichtliche Gebühr in Höhe von CHF 500.00 auferlegt. Die Parteikosten werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege in der Regel von jeder Partei selber getragen in der Überlegung, dass es sich beim Verfahren der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege um ein Verwaltungsverfahren handelt, bei welchem die Vernehmlassung der Gegenpartei nicht zwingend geboten und welches nicht mit schwer abzuschätzenden Kostenrisiken zu belasten ist (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Nr. 410 11 184 vom 16. August 2011 E. 6). Von den genannten Grundsätzen abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, zumal sich die Beklagte und Beschwerdegegnerin am Verfahren auch nicht beteiligte. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr in Höhe von CHF 500.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. Präsidentin

Christine Baltzer Gerichtsschreiber

Andreas Linder

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