Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 18. Februar 2014 (410 13 315) ___________________________________________________________________
Zivilprozessrecht
Grundsätzliche Teilnahmepflicht der Parteien an der Schlichtungsverhandlung / Kein Entscheid der Schlichtungsbehörde ohne Antrag der klagenden Partei
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer Gerichtsschreiber Andreas Linder
Parteien A. ____, B. ____, beide vertreten durch Advokat Christian Kummerer, Aeschengraben 13, Postfach, 0010 Basel, Beschwerdeführer gegen Friedensrichteramt Reinach, Unt. Rebbergweg 107, 4153 Reinach, Beschwerdegegner C. ____, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Obligationenrecht allg. / Forderung Entscheid des Friedensrichteramtes Reinach vom 29. Oktober 2013 A. C. ____ sowie die Ehegatten A. ____ und B. ____ sind Eigentümer eines Doppelhauses an der X. ____strasse 00 bzw. 00a in Y. ____. Die Parteien betreiben gemeinsam eine Wärmepumpenheizanlage, welche sich in der Liegenschaft von C. ____ an der X. ____strasse 00 be-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht findet. In einem „Reglement über die gemeinsame Nutzung von Räumen zwischen den Hauseigentümern an der X. ____strasse 00 und den Hauseigentümern an der X. ____strasse 00a in X. ____“ vom 29. Juni 2007 fixierten die Parteien unter anderem, wie die Heizungskosten aufgeteilt werden sollen. Die Parteien gerieten alsdann über den Bezug des Stromes in Streit, worauf C. ____ den gemeinsamen Stromverbrauch für den Zeitraum vom 17. Januar 2013 bis 19. Juli 2013 vom zuständigen Energieversorgungsunternehmen, der Genossenschaft Elektra Birseck, Münchenstein (EBM), ablesen liess und den Ehegatten A. ____ und B. ____ den hälftigen Betrag in Höhe von CHF 548.70 in Rechnung stellte. Nachdem die Ehegatten A. ____ und B. ____ keine Zahlung geleistet hatten, wurde die nämliche Forderung samt Zins ab 1. September 2013 in Betreibung gesetzt. Gegen die beiden Zahlungsbefehle Nr. 00 und Nr. 00 vom 12. September 2013 erhoben die Ehegatten A. ____ und B. ____ jeweils Rechtsvorschlag. In der Folge gelangte C. ____ am 22. September 2013 an das Friedensrichteramt Reinach und verlangte sinngemäss, dass die Ehegatten A. ____ und B. ____ zur Zahlung von CHF 548.70 nebst Zins zu verpflichten seien und die Rechtsvorschläge in den fraglichen Betreibungen zu beseitigen seien. B. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2013 hiess der Friedensrichter die Klage gut und verurteilte die Beklagtenpartei, der Klagpartei den Betrag von CHF 548.70 für den anteilsmässigen Strombezug zu zahlen. Die sog. ordentlichen Kosten des Verfahrens von CHF 200.00 sowie die Hälfte der Betreibungskosten von CHF 53.00 wurden der Beklagtenpartei auferlegt. Die Beklagtenpartei habe demnach der Klagpartei per Saldo aller Ansprüche den Gesamtbetrag von CHF 841.70 bis spätestens 30. November 2013 zu bezahlen. In der Betreibung des Betreibungsamtes Arlesheim wurde der Rechtsvorschlag beseitigt. Nach Eingang des Betrags habe die Klagpartei den Betreibungsrückzug beim Betreibungsamt Arlesheim anzumelden. Die sog. ausserordentlichen Kosten wurden wettgeschlagen. In der Begründung erwog der Friedensrichter im Wesentlichen, gemäss den Unterlagen, insbesondere aufgrund der vorgelegten Rechnungen der EBM und dem separaten Zählerstand sei unbestritten, dass die Beklagtenpartei den Strom verbraucht und den hälftigen Anteil schuldig sei. C. Mit Beschwerde vom 28. November 2013 gelangten A. ____ und B. ____, vertreten durch Advokat Christian Kummerer, an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Sie beantragten, dass der Entscheid vom 29. Oktober 2013 und damit auch die damit verfügte Aufhebung der Wirkungen der in den Betreibungen Nr. 00 und Nr. 00 eingereichten Rechtsvorschläge aufzuheben und die Klage somit abzuweisen sei, unter o/e Kostenfolge. In der Begründung wurde zusammenfassend gerügt, gemäss Art. 204 Abs. 1 ZPO müssten die Parteien persönlich zur Verhandlung erscheinen. Eine Abweichung von dieser Regel sei nur gemäss den Vorschriften von Art. 204 Abs. 3 ZPO möglich, wobei diesfalls die Gegenpartei vor der Verhandlung entsprechend zu orientieren sei. In casu sei lediglich der Ehemann der Beschwerdebeklagten mit Vollmacht an der Verhandlung erschienen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Klagpartei gar nicht anwesend gewesen sei, womit der Friedensrichter das Verfahren als gegenstandslos hätte abschreiben müssen. Ferner könne der Friedensrichter gemäss Art. 212 ZPO nur dann entscheiden, wenn ein entsprechender Antrag vorliege. In casu fehle zumindest im Rahmen der Rechtsbegehren dieser Antrag. Ob der Antrag an der Verhandlung selbst und vor der Befragung der Parteien erfolgt sei und die Beschwerdeführer dazu die Möglichkeit zur
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Stellungnahme gehabt hätten, wisse man nicht, womit eine Verletzung von Art. 212 ZPO geltend gemacht werde. Im Weiteren komme dem Friedensrichter gemäss übereinstimmender Lehre bloss bei in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht absolut klaren Verhältnissen Entscheidkompetenz zu. Vorliegend seien die massgeblichen Bestimmungen eines Reglements auszulegen und der Friedensrichter hätte selbst bei einem korrekten Antrag der Beschwerdebeklagten nicht entscheiden dürfen. Schliesslich erscheine es als unhaltbar, dass der Friedensrichter entschieden habe, die Stromkosten für die Wärmepumpenheizung seien von den Parteien hälftig zu tragen. Aus Ziff. 2 des Reglements ergebe sich klar, dass die Parteien von Beginn weg davon ausgegangen seien, dass diese Kosten nach individuellem Verbrauch verteilt werden sollten. Daher seien die beiden Heizungsstränge auch mit Zählern verbunden worden. Es sei nicht ersichtlich, wieso der Friedensrichter zum Schluss komme, die Kosten seien hälftig zu teilen. D. Am 27. Dezember 2013 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme ein und beantragte, die Beschwerde unter o/e Kostenfolge abzuweisen. Im Rahmen ihrer Verlautbarung schilderte sie die Geschehnisse aus ihrer Warte. Die Abrechnungen des Heizverbrauches würden seit Jahren durch ihren Ehemann erstellt. Er habe sie mit schriftlicher Vollmacht gegenüber dem Friedensrichter vertreten, da sie in rechtlichen Dingen nicht bewandert sei. Sie sei zudem im Jahre 2012 erkrankt und gesundheitlich nicht in der Lage, derartige Verhandlungen zu führen, was mit einem Arztzeugnis bewiesen werden könne. Wenngleich der Friedensrichter keine formelle Dispensation vorgenommen habe, so habe er dies dadurch, dass er mit dem Ehemann als Vertreter verhandelt habe, implizit gewährt. Die Beschwerdeführer hätten anlässlich der Verhandlung keinen Einwand erhoben, sondern ohne entsprechenden Vorbehalt mit dem Ehemann verhandelt. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beschwerdeführer nachträglich auf die Bestimmung der ZPO berufen. Der Friedensrichter habe eine Schlichtung versucht. Nachdem festgestanden habe, dass keine Einigung zu erzielen sei, habe der Ehemann einen Entscheid verlangt. Da die Streitsumme in der Kompetenz des Friedensrichters liege und die Höhe der Rechnungen der EBM unbestritten gewesen seien, habe sich der Friedensrichter zu Recht in der Lage gesehen, einen materiellen Entscheid zu fällen. Dagegen sei nichts einzuwenden. Der Friedensrichter habe zu Recht eine hälftige Teilung vorgenommen, da eine verbrauchsabhängige Aufteilung erst bei der nächsten Jahresendabrechnung möglich sein werde. Die Beschwerdeführer würden zu Recht nicht behaupten, bis dahin sei keine Hälfteteilung vereinbart gewesen. Angesichts der ohnehin sehr geringen Kosten mache diese Regelung durchaus Sinn. E. In der Vernehmlassung vom 16. Januar 2014 entgegnete der Friedensrichter zusammenfassend, anlässlich der Schlichtungsverhandlung habe keine Einigung erzielt werden können. Die vorgelegten Unterlagen und die Streitsumme hätten ihn dazu bewogen, einen Entscheid zu fällen, welcher an der Verhandlung mitgeteilt und den Parteien zugesandt worden sei. Die Klägerin habe aus gesundheitlichen Gründen an der Schlichtungsverhandlung nicht teilnehmen können. Mit schriftlicher Vollmacht sei der Ehemann und Verwalter der Klagpartei dazu beauftragt worden, die Klägerin an der Schlichtungsverhandlung zu vertreten. Im Übrigen seien die Ehegatten C. ____ in der massgeblichen Betreibung als gemeinsame Gläubiger aufgeführt. Zu den weiteren Vorhaltungen wolle er sich nicht äussern und lediglich richtig stellen, die Parteien
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht anlässlich der Verhandlung darüber informiert zu haben, dass nur eine der beiden Betreibungen kostenrelevant sei und daher nur die Hälfte der Betreibungskosten den Beklagten auferlegt worden sei. Erwägungen 1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Entscheid des Friedensrichteramtes Reinach vom 29. Oktober 2013. Gemäss Art. 319 lit. a ZPO sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide mit Beschwerde anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Entscheide der Friedensrichter unterliegen regelmässig der Beschwerde, da ihnen laut Art. 212 ZPO lediglich Entscheidkompetenz bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.00 zukommt. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der motivierte Entscheid des Friedensrichters wurde zwar am 29. Oktober 2013 ausgefertigt, allerdings lässt sich den beigezogenen Akten des Friedensrichters nicht entnehmen, wann der Entscheid den Beklagten zugegangen ist. Die massgebliche Rechtsmittelfrist ist mit Postaufgabe der Beschwerdeschrift am 28. November 2013 jedoch allemal eingehalten. Der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 500.00 wurde von den Beschwerdeführern valuta 9. Dezember 2013 zeitgerecht geleistet. Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Friedensrichtern ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO (SGS 221) das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. Der Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 2. Gemäss Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde einerseits die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und andererseits die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Dabei spielt es keine Rolle, ob Bundesrecht oder kantonales Recht falsch angewendet wurde; auch nicht, ob es sich dabei um einen verfahrensoder materiellrechtlichen Fehler der Vorinstanz handelt. Zu erwähnen sind insbesondere die fehlerhafte Anwendung der Zivilprozessordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen. Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit sog. freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei "offensichtlich unrichtig" gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., Art. 320 N 3 ff.; SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, N 1 f. zu Art. 320 ZPO). 3. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2013 hiess der Friedensrichter des Kreises Reinach die Klage von C. ____ gut und verpflichtete die Ehegatten A. ____ und B. ____ als Beklagte, der Klagpartei einen Betrag von CHF 548.70 zu bezahlen. Die Entscheidgebühr und die hälftigen Betreibungskosten wurden den Beklagten auferlegt und in der massgeblichen Betreibung der Rechtsvorschlag beseitigt. In der Begründung des Entscheides erwog der Friedensrichter, dass
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gestützt auf das Reglement über die gemeinsame Nutzung vom 29. Juni 2007 die laufenden Betriebskosten der Heizung - und zwar deren Energieverbrauch in Form von Strom - gesondert zu erfassen und den Parteien von der EBM separat in Rechnung zu stellen seien. Gemäss den Unterlagen, insbesondere aufgrund der vorgelegten Rechnungen der EBM, und dem separaten Zählerstand sei unbestritten, dass die Beklagtenpartei den Strom verbraucht und den Hälfteanteil schuldig sei. Die Beschwerdeführer machen eine unrichtige Rechtsanwendung geltend und rügen in ihrem Rechtsmittel vorab zwei Mängel im Schlichtungsverfahren. Sie lassen insbesondere monieren, die Vorinstanz habe die Regeln über das persönliche Erscheinen bzw. die Vertretung der Klägerschaft gemäss Art. 204 ZPO verletzt und die Voraussetzungen für einen Entscheid gemäss Art. 212 ZPO missachtet. Im Weiteren sei der Fall nicht spruchreif gewesen. Es sei unhaltbar, wenn der Friedensrichter zum Schluss komme, dass die Stromkosten für die Wärmepumpenheizung von den Parteien hälftig zu tragen seien. Die Klägerschaft und heutige Beschwerdegegnerin hält im Wesentlichen dagegen, sie sei wegen Krankheit am Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung verhindert gewesen und durch ihren Ehemann rechtmässig vertreten worden. Dieser habe nach dem Scheitern einer Einigung einen Entscheid verlangt. Der Friedensrichter habe zu Recht eine hälftige Teilung der Stromkosten vorgenommen, da eine verbrauchsabhängige Aufteilung erst bei der nächsten Jahresendabrechnung möglich sein werde. 4.1 Laut Art. 204 Abs. 1 ZPO sind die Parteien grundsätzlich verpflichtet, persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen. Ziel dieser Anwesenheitspflicht ist die Förderung einer wirklichen Aussprache, denn eine Schlichtungsverhandlung ist dann am aussichtsreichsten, wenn sich die Parteien über ihren Rechtsstreit persönlich austauschen und ihre unterschiedlichen Standpunkte diskutieren bzw. erläutern können (BOTSCHAFT ZPO, S. 7331). Die Anwesenheitspflicht gemäss Abs. 1 bedeutet nicht, dass die Parteien alleine an der Schlichtungsverhandlung teilnehmen müssen. Vielmehr dürfen sie sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 204 Abs. 2 ZPO). Die Ausnahmen von der Pflicht, zur Schlichtungsverhandlung persönlich zu erscheinen, sind in Abs. 3 von Art. 204 ZPO abschliessend geregelt. Die Vertretung ist mithin lediglich für diejenigen Parteien möglich, die gestützt auf diese Gesetzesvorschrift von der Anwesenheitspflicht entbunden werden. Gemäss Art. 204 ZPO Abs. 3 ist dies für die folgenden drei Kategorien möglich: Personen mit ausserkantonalem oder ausländischem Wohnsitz (lit. a); Personen, die krankheits-, altersbedingt oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert sind (lit. b) sowie bestimmte Personenkategorien, die zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt sind (lit. c). Ob eine Krankheit, das Alter oder andere wichtige Gründe eine Verhinderung gemäss lit. b darstellen, die von der Plicht des persönlichen Erscheinens entbinden, ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Vertretung nach Abs. 3 entscheidet jedenfalls die Schlichtungsbehörde bzw. der Friedensrichter. Aus dem Gebot der Waffengleichheit lässt sich ableiten, dass diejenige Partei, die sich vertreten lassen will, die Gegenpartei vorgängig darüber orientieren muss (BOTSCHAFT ZPO, S. 7332). Die Orientierung hat rechtzeitig entweder über die Schlichtungsbehörde oder direkt an die Gegenpartei zu erfolgen. Dies bedeutet, dass die Orientierung so früh wie möglich erfolgen muss, damit der Gegenpartei Zeit und Gelegenheit eingeräumt wird, ihrerseits Dispositionen zu treffen (ALVAREZ/PETER, in: Berner Kommentar zur ZPO, N 12 zu Art. 204 ZPO).
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erachtet die Rügen der Beschwerdeführer bezüglich einer Verletzung der Bestimmung von Art. 204 ZPO als stichhaltig. Es steht ausser Frage, dass die Klägerin nicht persönlich zur Schlichtungsverhandlung vom 29. Oktober 2013 erschienen war. Aus den vorgelegten Akten lässt sich zwar ersehen, dass sie bereits mit dem Schlichtungsgesuch vom 22. September 2013 ihren Ehemann bevollmächtigte, sie an der Verhandlung vor dem Friedensrichter zu vertreten. Ob das Schlichtungsgesuch den Beklagten in Anwendung von Art. 202 Abs. 3 ZPO tatsächlich übermittelt wurde und sie von dieser Vertretung vorgängig überhaupt Kenntnis erlangten, lässt sich aus den Akten nicht erschliessen. Allerdings kann dem nämlichen Gesuch ohnehin kein Grund für eine Verhinderung der Klägerin am persönlichen Erscheinen entnommen werden. Im Schlichtungsgesuch vom 22. September 2013 schildert die Klägerschaft im Wesentlichen bloss den Sachverhalt und die Grundlagen für den behaupteten Anspruch gegenüber den Beklagten. Die Parteien wurden durch die Vorladung des Friedensrichters vom 30. September 2013 ausdrücklich über die Pflicht zum persönlichen Erscheinen und die Voraussetzungen einer Vertretung in Kenntnis gesetzt. Die Klägerin wäre mithin gehalten gewesen, sich vorgängig mit einem begründeten Gesuch um Dispensation an den Friedensrichter zu wenden, worauf dieser über die Zulässigkeit der Vertretung hätte entscheiden müssen. Die Beklagten wären sodann darüber vorgängig zu orientieren gewesen. Mit der Teilnahme an der Verhandlung vom 29. Oktober 2013 haben die Beklagten ihren Anspruch, dass das Verfahren unter Beachtung der massgeblichen Bestimmung von Art. 204 ZPO abzulaufen hat, nicht verwirkt. Den Akten lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass der Friedensrichter die Beklagten an der besagten Verhandlung vorgängig über die Ausnahmen von der persönlichen Erscheinungspflicht aufgeklärt bzw. über die Dispensation der Klägerin befunden hätte, und sich die Beklagten in Kenntnis dieser Voraussetzungen auf das Verfahren eingelassen hätten. Um den Normzweck von Art. 204 ZPO nicht seines Sinnes zu entleeren, erscheint es daher keinesfalls als rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beklagten nun nach Beizug eines Rechtsanwaltes (erstmalig) im Rahmen der Beschwerde auf die Regeln über das persönliche Erscheinen bzw. die Vertretung der Klägerschaft gemäss Art. 204 ZPO berufen. 5.1 Damit die Schlichtungsbehörde als Entscheidinstanz amten kann, ist nach Art. 212 Abs. 1 ZPO in erster Linie ein Antrag der klagenden Partei erforderlich. Dieser Antrag ist an keine Form gebunden. In der Regel dürfte der Antrag bereits mit Einreichung des Schlichtungsgesuchs gestellt werden. Scheitert der Schlichtungsversuch oder ist die beklagte Partei säumig, kann die klagende Partei - unter Umständen nachdem die Schlichtungsperson sie über diese Möglichkeit aufgeklärt hat - einen entsprechenden Antrag selbst noch in der Verhandlung stellen. In Streitigkeiten bis CHF 2'000.00 muss die beklagte Partei somit stets mit einem Entscheid am Schlichtungstermin rechnen. Allerdings ist sie in diesen Fällen in der Vorladung - wie vorliegend geschehen – darauf hinzuweisen, dass die Schlichtungsbehörde insbesondere bei Säumnis und auf Antrag einen Entscheid fällen kann (Art. 147 Abs. 3 ZPO, vgl. RICKLI, in: Dike- Komm-ZPO, N 6 zu Art. 212 ZPO). Nur ein nach den entsprechenden Regeln als zuständig geltendes Gericht darf auf eine Klage eintreten. Ist die Zuständigkeit an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, ist deren Einhaltung Bestandteil der Prozessvoraussetzung nach Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO (MÜLLER, DIKE-Komm-ZPO, N 52 f. zu Art. 59 ZPO). Tatsächlich gehört der klägerische Antrag auf Entscheid der Schlichtungsbehörde demnach zu den Prozessvoraussetzungen
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht für das von dieser Behörde durchgeführte gerichtliche Entscheidverfahren. Ohne dessen Vorliegen darf die Schlichtungsbehörde somit kein Entscheidverfahren eröffnen und kein Entscheid getroffen werden, sondern hat entweder die Klagebewilligung zu erteilen oder bloss einen Urteilsvorschlag zu erlassen. Solange die klagende Partei keinen Antrag auf Entscheid stellt, kann sie ihr Schlichtungsgesuch gefahrlos zurückziehen, danach bewirkt ein Rückzug Abstandsfolgen (Art. 65 ZPO). 5.2 Die Beschwerde der Beklagten, die Voraussetzungen für einen Entscheid gemäss Art. 212 ZPO seien durch den Friedensrichter verletzt worden, ist berechtigt. Ein Antrag der Klägerschaft auf Entscheid durch den Friedensrichter lässt sich in den Akten tatsächlich nicht finden. Insbesondere wurde ein solcher nicht in das Protokoll aufgenommen. Das Gesetz führt dies nicht ausdrücklich aus, doch hat die Schlichtungsbehörde grundsätzlich - und umso mehr, wenn sie entscheidet und damit von der Schlichterin zur Richterin mit Entscheidkompetenz wird - Protokoll zu führen (vgl. Art. 202 Abs. 1, 208 Abs. 1 oder 209 Abs. 1 ZPO). Nicht zulässig ist zwar die Protokollierung der Parteiaussagen (Art. 205 Abs. 1 ZPO), der formelle Ablauf der Verhandlung und die wesentlichen Vorgänge sind hingegen festzuhalten. Das Protokoll hat in Anlehnung an Art. 235 ZPO den äusseren Rahmen der Verhandlung vollständig festzuhalten und die prozessualen Anträge und Rechtsbegehren der Parteien sowie Verfügungen der Schlichtungsbehörde wiederzugeben (vgl. EGLI, Dike-Komm-ZPO, N 5 ff. zu Art. 205 ZPO; LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., N 1 und N 6 zu Art. 235 ZPO; GLOOR/UMBRICHT LUKAS, in: KUKO-ZPO, 2. Aufl., N 5 zu Art. 212 ZPO). Folglich sollte ein am Schlichtungstermin erklärter Antrag auf Entscheid aus Beweisgründen aus dem Protokoll hervorgehen. Keine Geltung hat das Protokollierungsverbot, wenn die Schlichtungsbehörde einen Entscheid erlässt. Eine Protokollierung der Parteiaussagen im Entscheidverfahren ist gesetzlich nicht ausgeschlossen und erscheint sogar als geboten (HONEGGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., N 4 f. zu Art. 212 ZPO). Die strikte Trennung der Verhandlung der Schlichtungsbehörde in einen informellen und - bei Infragekommen eines Entscheids - einen formellen Teil kann wesentlich zur Entschärfung des sich aus der Doppelrolle der Schlichtungsbehörde als Sühne- und Entscheidinstanz ergebenden Konflikts beitragen. Die Parteien sind denn auch über den Wechsel vom informellen zum formellen Teil zu informieren (EGLI, a.a.O., N 8). Nach dem Gesagten sollte ein am Schlichtungstermin erklärter Antrag auf Entscheid aus Beweisgründen aus dem Verfahrensprotokoll oder dem Protokoll der Hauptverhandlung hervorgehen. Ebenso sollte sich daraus die vor der Hauptverhandlung erfolglos durchgeführte Sühneverhandlung ergeben. Die entsprechenden Nachweise wären zwar auch auf andere Weise als durch Vorlage des Protokolls zu erbringen, beispielsweise aus der Begründung des Entscheides oder durch die Vernehmlassung der Vorinstanz. Der Friedensrichter hat sich in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2014 hierzu allerdings nicht vernehmen lassen und aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nicht, dass die Klägerschaft einen entsprechenden Antrag gestellt hätte. 6. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass das Verfahren und das Zustandekommen des Entscheides des Friedensrichteramtes Reinach vom 29. Oktober 2013 an erheblichen Mängeln leiden. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO aufzuheben. Da die Beschwerde wegen Verfahrensmängel geschützt wird, kommt als Rechtsfolge nämlich nur die Aufhebung des Entscheides
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht durch das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, in Betracht. Eine Heilung der Verfahrensmängel im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist vor dem Hintergrund, dass im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vornehmlich eine Aussöhnung zwischen den Parteien erreicht werden soll, und in Anbetracht der eingeschränkten Kognition im Beschwerdeverfahren nicht möglich. Im Übrigen würde der Instanzenzug zu Lasten der Parteien in unzulässiger Weise verkürzt, wenn das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, in dieser Sache entscheiden würde. Der Fall wird daher zur nochmaligen Behandlung an den Friedensrichter des Kreises Reinach zurückgewiesen. Dieser wird nochmals eine Verhandlung unter Beachtung der vorgenannten Verfahrensbestimmungen durchzuführen haben, um eine Einigung zwischen den Parteien anzustreben oder dann die Klagebewilligung zu erteilen. Falls der Friedensrichter erwägt, über die Sache nochmals zu entscheiden, so bleibt anzumerken, dass das Zinsbegehren der Klägerschaft zu behandeln ist. Im Weiteren ist das Ansetzen von Zahlungsfristen (Ziff. 3 des Entscheids) und eine Verpflichtung der Gläubigerschaft nach Zahlung der Forderung die Betreibung zurückzuziehen (Ziff. 5 des Entscheides) nur im Falle eines Vergleichs, nicht aber bei einem Entscheid möglich. 7. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Kosten zu befinden. Grundsätzlich werden die Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Fällen wie im vorliegenden, in welchen keine Prozesspartei den fehlerhaften Entscheid vom 29. Oktober 2013 des Friedensrichteramtes zu vertreten hat, werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens jedoch gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kanton auferlegt. Die entsprechende Gebühr ist unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles und des Arbeits- resp. Zeitaufwandes in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a GebT auf CHF 500.00 festzulegen. Vor dem nämlichen Hintergrund haben sich die Parteien auch gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. Für eine Entschädigung durch den Staat fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., N 26 zu Art. 107 ZPO; URWYLER, in: DIKE Komm., N 12 zu Art. 107 ZPO). Das Bundesgericht hat in BGE 138 III 471 E. 7 anders entschieden, ohne sich jedoch mit der kantonalen Praxis oder der herrschenden Lehre auseinanderzusetzen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Friedensrichteramtes Reinach vom 29. Oktober 2013 wird aufgehoben. Der Fall wird zur nochmaligen Behandlung an den Friedensrichter des Kreises Reinach zurückgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr in Höhe von CHF 500.00 für das Beschwerdeverfahren wird dem Kanton auferlegt. 3. Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Präsidentin
Christine Baltzer Gerichtsschreiber
Andreas Linder