Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 27.08.2013 410 13 200 (410 2013 200)

27 août 2013·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,144 mots·~11 min·7

Résumé

Vollstreckung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 27. August 2013 (410 13 200) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Vollstreckung von Entscheiden - materielle Einwendungen (Art. 341 Abs. 3 ZPO)

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Karin Arber

Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen B.____, Beschwerdegegner

Gegenstand Vollstreckung Beschwerde gegen die Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin Sissach vom 17. Juli 2013

A. Das Bezirksgericht Sissach hatte die Klage von B.____ gegen A.____ betreffend Nachbarrecht mit Urteil vom 18. Juni 2009 (Verfahren 140 08 75) teilweise gutgeheissen und den Beklagten verurteilt, die Abdeckung auf dem Fenster auf dem Grundstück Nr. 122 GB X.____ gegen das Grundstück Nr. 320 GB X.____ auf eigene Kosten innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zu entfernen. B. Am 25. Juni 2013 wandte sich B.____ wiederum an das Bezirksgericht Sissach und beantragte, es sei das Urteil des Bezirksgerichts Sissach vom 18. Juni 2009 (Verfahren 140 08 75) für vollstreckbar zu erklären und es sei das Urteil gerichtlich zu vollstrecken; unter o/e-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kostenfolge zu Lasten des Gesuchsbeklagten. Er führte aus, das Urteil sei rechtskräftig geworden und A.____ habe das Urteil zunächst befolgt. Schon bald habe dieser jedoch wieder begonnen, das Fenster mit Blumenkisten zu verstellen. Neuerdings sei das Fenster wieder vollständig abgedeckt durch das Anbringen einer luftundurchlässigen Kunststoffscheibe. Mit Stellungnahme vom 1. Juli 2013 an das Bezirksgericht Sissach beantragte A.____ die Abweisung des Gesuchs. Er führte aus, seit Jahren würden üble Gerüche aus dem Kellerfenster auf seinen Sitzplatz dringen. Er habe immer wieder das Gespräch mit B.____ gesucht. Dieser weigere sich aber beharrlich, selbst beim heftigsten Gestank das Fenster zeitweise zu schliessen. Er dulde diese Gerüche nicht mehr und habe B.____ mit Brief vom 23. Mai 2013 angefragt, ob ihm ein vorübergehendes Zustellen oder ein Lüftungsschacht lieber wäre. Die Antwort sei gewesen, das Fenster müsse jederzeit offen bleiben. A.____ führte weiter aus, der Lüftungsschacht trage sowohl dem Wunsch von B.____ als auch dem Gerichtsentscheid vom 18. Juni 2009 Rechnung, da in den Keller via Lüftungsschacht jederzeit Licht und Luft gelange. Es bestehe keine Abdeckung, welche die Licht- oder Luftzufuhr verhindern würde. C. Mit Verfügung vom 17. Juli 2013 erklärte die Bezirksgerichtspräsidentin Sissach das Urteil des Bezirksgerichts Sissach vom 18. Juni 2009 (Verfahren 140 08 75) für vollstreckbar. Sie erwog, der Gesuchsbeklagte habe das Urteil vom 18. Juni 2009 mit Appellationserklärung vom 26. Juni 2009 zunächst angefochten, die Appellation allerdings am 12. Oktober 2009 wieder zurückgezogen, worauf das Kantonsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 als gegenstandslos abgeschrieben habe. Das Urteil sei nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbar und damit vollstreckbar. Ein Vollstreckungsaufschub sei nicht angeordnet worden. Betreffend Gerüche führte die Vorinstanz aus, dieses Argument sei bereits im damaligen Verfahren ohne Beweis vorgebracht worden und während dem vom Gericht durchgeführten Augenschein seien ebenfalls keine üblen Gerüche festgestellt worden. Sodann sei bereits im Urteil vom 18. Juni 2009 festgehalten worden, dass den Parteien bei übermässigen Immissionen kein Selbsthilferecht zustehe und daher dem Gesuchsbeklagten untersagt sei, in Eigenregie eine allfällig übermässige Einwirkung durch eine Blockade des Fensters abzuwenden. Bezüglich des Einwands des Gesuchsbeklagten, die Licht- und Luftzufuhr sei durch die neu errichtete Konstruktion gewährleistet, erwog die Bezirksgerichtspräsidentin, dem Gesuchsbeklagten sei mit Urteil untersagt worden, eine Abdeckung vor dem besagten Fenster anzubringen. Es komme dabei nicht darauf an, um was für eine Konstruktion es sich handle. Auch durch den Lüftungsschacht bzw. eine Kunststoffvorrichtung werde das Fenster abgedeckt. Massgebend sei, dass Gebrauch und Funktion des Fensters durch die Abdeckung eingeschränkt seien und die Abdeckung eine übermässige Einwirkung auf das Eigentum des Nachbarn zur Folge habe. Die vom Gesuchsbeklagten damals errichtete Mauer sei demnach unzulässig gewesen. Indem er erneut eine Abdeckung vor dem Fenster errichtet habe, verstosse er gegen das Urteil vom 18. Juni 2009. D. Gegen die Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin Sissach vom 17. Juli 2013 erklärte der Gesuchsbeklagte mit Eingabe vom 23. Juli 2013 (abgeschickt am 24. Juli 2013) die Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 17. Juli 2013 sei aufzuheben und das Gesuch abzuweisen, ohne Kosten für ihn. In der Begründung wiederholt er seine Ausführungen zu den Gerüchen und dass durch den Lüftungsschacht jederzeit Licht und Luft in den Keller gelange.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Im Gerichtsverfahren vom 18. Juni 2009 sei ausschliesslich geprüft worden, ob das Fenster komplett zugemauert werden dürfe. Auf einen Lüftungsschacht sei nicht eingetreten worden. Dass die Bezeichnung "Abdeckung" im Dispositiv des Urteils heute auf den Lüftungsschacht angewendet werden solle, sei Rechtsmissbrauch und eine richterliche Bestätigung reine Willkür. Die Begründung der Vorinstanz, dass beim Augenschein keine Gerüche festgestellt worden seien, sei eine Frechheit. So sei der Augenschein doch sieben Wochen vorher angekündigt worden, wodurch der Nachbar genügend Zeit gehabt habe, die übelriechenden und sicherlich auch gefährlichen Stoffe aus dem Keller zu entfernen. Aufgrund der Verfügung vom 17. Juli 2013 habe er den Lüftungsschacht abgebaut. Er beantrage die sofortige Erlaubnis, diesen wieder aufzubauen, da er davon ausgehe, dass die aus dem Keller austretenden übelriechenden Stoffe die Gesundheit beeinträchtigen. Zeitweise würden auch Fliegen angelockt. Unter solchen Bedingungen sei der Aufenthalt auf seinem Sitzplatz nicht zumutbar. Er fühle sich verpflichtet, seine Familie und seine Gäste vor diesen Stoffen zu schützen. E. Mit Stellungnahme vom 8. August 2013 beantragte der Beschwerdegegner, die Beschwerde sei abzulehnen. Er führte aus, mit Urteil aus dem Jahre 2009 seien dem Beschwerdeführer bauliche Massnahmen untersagt worden. Solche habe dieser jedoch Ende Mai 2013 rechtswidrig in Angriff genommen, weswegen er die Vollstreckung beantragt habe. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde seien die baulichen Massnahmen vom Beschwerdeführer nicht entfernt worden. Im Gegenteil versuche dieser durch die Einreichung eines Baugesuchs der baulichen Massnahme nachträglich Legalität zu verleihen. Weiter bestreite er, dass sich in seinem Keller gefährliche oder gesundheitsgefährdende Stoffe befinden würden. Es handle sich bei seinem Keller wie durch die Augenscheinnahme festgestellt worden sei, um einen teils landwirtschaftlich genutzten Lagerraum. F. Mit Verfügung vom 9. August 2013 schloss die Kantonsgerichtspräsidentin den Schriftenwechsel und teilte den Parteien mit, dass aufgrund der Akten entschieden werde. G. Mit Schreiben vom 12. August 2013 teilte der Sohn des Beschwerdeführers mit, er habe am 10. August 2013 seine Eltern besucht und sei im Garten auf dem Platz vor dem Kellerfenster gesessen. Er habe mit der Zeit üble Kopfschmerzen sowie Brechreiz erhalten und habe schliesslich erbrechen müssen. Er sei sich sicher, dass die Ursache in den Stoffen liege, welche aus dem Kellerfenster entweichen würden. Seine Eltern und seine Ehefrau hätten üble Gerüche festgestellt.

Erwägungen 1. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Vollstreckungsentscheide sind nicht berufungsfähig (Art. 309 lit. a ZPO), weshalb gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind - was auf Vollstreckungsentscheide zutrifft (vgl. Art. 339 Abs. 2 ZPO) - innert 10 Tagen seit Zustellung bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht schriftlich und begründet einzureichen. Die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Sissach wurde am 18. Juli 2013 zugestellt. Die vorliegende Beschwerde vom 23. Juli 2013 wurde fristund formgerecht erhoben. Ferner wurde der Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 300.00 ebenfalls fristgerecht überwiesen. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SGS 221). 2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Das Schreiben des Sohnes des Beschwerdeführers vom 12. August 2013 stellt ein neues Beweismittel dar und ist daher nicht zu berücksichtigen. Zudem wurde dieses Schreiben nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht und ist somit ohnehin verspätet. 3. Die in der Beschwerde vorgebrachte Ausführung des Beschwerdeführers, er habe den Lüftungsschacht abgebaut, wurde vom Beschwerdegegner bestritten. Die Beschwerde ist daher nicht gegenstandslos geworden. Soweit der Beschwerdeführer um sofortige Erlaubnis zum Wiederaufbau des Lüftungsschachts ersucht, handelt sich um ein neues Begehren, welches nicht erstmals mit Beschwerde gestellt werden kann (Art. 326 ZPO), so dass darauf nicht einzutreten ist. 4. Der Beschwerdeführer wendet ein, aus dem Kellerfenster des Beschwerdegegners würden üble Gerüche steigen. Materiell kann die unterlegene Partei einwenden, dass seit Eröffnung des Entscheids Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckung entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung (Art. 341 Abs. 3 ZPO). In Betracht kommen nur sogenannte echte Noven, das heisst Tatsachen, welche seit der Eröffnung des Entscheids eingetreten sind (LORENZ DROESE, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 341 N 28; FRANZ KELLERHALS, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 341 N 26). Der Einwand der üblen Gerüche wurde bereits im damaligen Verfahren Nr. 140 08 75 vorgebracht. Das Bezirksgericht Sissach ging denn auch mit Urteil vom 18. Juni 2009 auf diesen Einwand ein und führte in der Begründung auf S. 6 f. aus, der Beklagte sei dem Gericht den Beweisantrag zur Vornahme einer Geruchsprobe schuldig geblieben und es sei zudem anlässlich des durchgeführten Augenscheins kein aussergewöhnlicher Geruch respektive Gestank im Keller des Klägers festgestellt worden. Es gehe somit keine positive Immission von der Parzelle des Klägers aus. Selbst wenn dem in der Vergangenheit so gewesen wäre, habe dem Beklagten kein Selbsthilferecht zugestanden. Nachdem der Beklagte bereits im Verfahren Nr. 140 08 75 auf die Gerüche hingewiesen hat, handelt es sich um kein echtes Novum, welches erst seit Eröffnung des Urteils vom 18. Juni 2009 eingetreten ist. Der Beschwerdeführer kann sich deshalb nunmehr im Rahmen der Vollstreckung nicht erneut auf die üblen Gerüche berufen. Die Einwendung der Gerüche kann daher der Vollstreckung des Urteils nicht entgegen stehen. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, bezüglich der Gerüche Messungen machen zu lassen und selber eine entsprechende Klage wegen übermässigen Geruchsimmissionen zu erheben.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, im damaligen Gerichtsverfahren sei es um die Frage gegangen, ob er das Fenster komplett zumauern dürfe, hingegen sei es nicht um einen Lüftungsschacht gegangen. Dass die Bezeichnung "Abdeckung" des Dispositivs heute auf den Lüftungsschacht angewendet werden soll, sei rechtsmissbräuchlich und willkürlich. Er führt weiter aus, via Lüftungsschacht würde jederzeit Licht und Luft in den gegnerischen Keller gelangen. Im Dispositiv des Urteils vom 18. Juni 2009 wird der Beklagte verpflichtet, die Abdeckung auf dem Fenster zu entfernen. Damals handelte es sich um eine Mauer. Der Entscheidbegründung ist zu entnehmen, dass das Gericht eine ungerechtfertigte übermässige Immission im Sinne von Art. 684 ZGB darin erblickte, dass dem Keller des Klägers die Zufuhr von Licht und Luft entzogen wurde wie auch die Funktion des Querlüftens verunmöglicht wurde. Aufgrund des Dispositivs mit dem Begriff "Abdeckung" geht im Zusammenhang mit der Begründung hervor, dass jede Abdeckung, welche die Licht- und Luftzufuhr verunmöglicht, eine übermässige Immission darstellt. Zudem wurde der Beklagte in der Urteilsbegründung darauf hingewiesen, dass ihm kein Selbsthilferecht zusteht. Der nunmehr erstellte Licht- und Luftschacht deckt das Kellerfenster komplett ab und stellt daher ebenfalls eine in Selbsthilfe erstellte Abdeckung mit übermässiger Immission dar, welche vom Urteil vom 18. Juni 2009 erfasst wird. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Bezeichnung "Abdeckung" des Dispositivs auf den Licht- und Lüftungsschacht angewendet und die Vollstreckung bewilligt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es rechtsmissbräuchlich wäre, wenn der Beklagte immer wieder neue Vorrichtungen anbringen könnte und der Kläger jedes Mal aufs Neue gezwungen würde, in einem materiellen Gerichtsverfahren feststellen zu lassen, dass die konkrete Vorrichtung nicht zulässig ist und wieder abgebaut werden muss. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, kommt es nicht darauf an, um was für eine Konstruktion es sich im konkreten Fall handelt, sondern massgebend ist, dass Gebrauch und Funktion des Fensters durch die Abdeckung eingeschränkt sind. Ist dies der Fall, handelt es sich um eine "Abdeckung" im Sinne von Ziffer 1 des Urteils vom 18. Juni 2009. 6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zeigt sich, dass die Vorinstanz das Urteil des Bezirksgerichts Sissach vom 18. Juni 2009 hinsichtlich des nunmehr erstellten Licht- und Lüftungsschachts zu Recht für vollstreckbar erklärt hat. Die vorliegende Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), für das Rechtsmittelverfahren zu befinden. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist dabei in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) entsprechend dem einverlangten Kostenvorschuss auf pauschal CHF 300.00 festzulegen. Nachdem der Beschwerdegegner keine Kostenanträge gestellt hat, sein Aufwand ohnehin nicht gross war und er nicht anwaltlich vertreten ist, wird auf die Zusprechung einer Parteientschädigung verzichtet. Folglich hat jede Partei für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von pauschal CHF 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin

Karin Arber

410 13 200 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 27.08.2013 410 13 200 (410 2013 200) — Swissrulings