Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 5. März 2013 (410 13 20) ____________________________________________________________________
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Definitive Rechtsöffnung / Ausländisches Urteil als Rechtsöffnungstitel / Zustellung der ausländischen Gerichtsdokumente
Besetzung Präsident Thomas Bauer, Gerichtsschreiber i.V. Severin Christen
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Silvan Ulrich, Postgasse 3, Postfach 619, 4147 Aesch, Beschwerdeführer gegen B.____, vertreten durch Advokat Dr. Bernd Hauck, Hirschgässlein 11, Postfach 257, 4010 Basel, Beschwerdegegnerin
Gegenstand definitive Rechtsöffnung in Betreibung Nr. 21119412 Beschwerde gegen den Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 10. Januar 2013
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Entscheid vom 10. Januar 2013 erklärte die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim das gegen A.____ ergangene Urteil des Tribunal d'Arrondissement de et à Luxembourg vom 16. März 2011 vorfrageweise für vollstreckbar und bewilligte der B.____ in der Betreibung Nr. 21119412 des Betreibungsamtes Arlesheim die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 21'387.87 nebst Zins zu 3.5% auf den Betrag von CHF 20'774.61 seit dem 11. August 2010. Die Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.00 sowie die Gerichtskosten von CHF 300.00 wurden A.____ auferlegt. Dieser wurde ausserdem dazu verpflichtet, der B.____ eine Parteientschädigung von CHF 2'562.60 zu bezahlen. Zur Begründung führte das Bezirksgericht aus, das Urteil des Tribunal d'Arrondissement de et à Luxembourg vom 16. März 2011 falle unter das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen [LugÜ], SR 0.275.12) und könne gemäss den einschlägigen Bestimmungen des LugÜ in der Schweiz anerkannt und vollstreckt werden. Die Rüge von A.____, er sei über das Verfahren in Luxembourg niemals in Kenntnis gesetzt worden, sei nicht zu hören, da dieser in seiner Eingabe vom 4. Dezember 2012 den Erhalt der Vorladung vor das Tribunal d'Arrondissement de et à Luxembourg (die "Assignation" vom 4. Oktober 2010) explizit anerkannt habe. Auch stelle diese Assignation entgegen den Behauptungen von A.____ ein taugliches verfahrenseinleitendes Schriftstück i.S. von Art. 34 Ziff. 2 LugÜ dar. Die geltend gemachte Forderung würde sich auf jeden Fall aus dem ins Recht gelegten Urteil ergeben. Ebenfalls nicht gehört werden könne der Einwand von A.____, eine Anerkennung des Urteils des Tribunal d'Arrondissement de et à Luxembourg vom 16. März 2011 sei ordre-public-widrig, Probleme im Hinblick auf den Ordre Public seien weder in materieller noch in formeller Hinsicht ersichtlich. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Advokat Silvan Ulrich, mit Eingabe vom 21. Januar 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Er beantragte, der Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 10. Januar 2013 sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin sei abzuweisen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das vorinstanzliche Urteil würde in verschiedener Hinsicht Bundesrecht bzw. internationale Übereinkommen verletzen. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 erteilte das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, der Beschwerde vom 21. Januar 2013 die aufschiebende Wirkung. D. Am 11. Februar 2013 reichte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Bernd Hauck, eine Stellungnahme zur Beschwerde ein und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Ausserdem seien die Prozesskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Zur Begründung ihrer restlichen Anträge führte die Beschwerdegegnerin zusammengefasst aus, es sei weder eine Verletzung von Bundesrecht noch von internationalen Abkommen ersichtlich. Im Gegenteil erscheine die Beschwerde als trölerisch und diese sei aus Sicht der Beschwerdegegnerin bloss ein Versuch des Beschwerdefüh-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht rers, die überfällige Vollstreckung nochmals hinauszuzögern. Soweit notwendig wird auf die weiteren Ausführungen der Stellungnahme in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 13. Februar 2013 wurde der Verfahrensantrag bezüglich Entzug der aufschiebenden Wirkung vom Kantonsgericht abgelehnt. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der Entscheid des Präsidiums aufgrund der Akten angeordnet. Erwägungen 1. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Rechtsöffnungsentscheide sind nicht berufungsfähig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), weshalb gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind - was auf Rechtsöffnungsentscheide zutrifft (Art. 251 lit. a ZPO) - innert zehn Tagen seit Zustellung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Der Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim wurde dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2013 zugestellt, somit wurde die am 21. Januar 2013 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde fristgerecht erhoben. Die sachliche Zuständigkeit des Präsidiums des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SGS 221). Da auch die übrigen Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Hat im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens die betriebene Person gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht (Art. 80 SchKG). Ausländische Zivilurteile und Kostenentscheide können in der Schweiz vollstreckt werden, wenn sie von einem Schweizer Richter für vollstreckbar erklärt worden sind. Erfolgt die Vollstreckung aufgrund eines Staatsvertrags über die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Urteile, so ergibt sich aus Art. 81 Abs. 3 SchKG die Möglichkeit, den Entscheid ohne separates Exequaturverfahren vorfrageweise vom Rechtsöffnungsrichter vollstreckbar erklären zu lassen (BSK SchKG I-D. STAEHELIN, Art. 80 N 59). Vorliegend handelt es sich um eine unter das LugÜ fallende Zivil- und Handelssache. Aufgrund von Art. 63 Ziff. 2 lit. a LugÜ ist für die Beurteilung in diesem Fall die seit 1. Januar 2011 geltende revidierte Fassung des LugÜ massgeblich. Dies wird von den Parteien auch nicht bestritten. Der Vollständigkeit halber ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das in Art. 43 LugÜ vorgesehene Rechtsmittel vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. Bei bloss vorfrageweiser Vollstreckbarerklärung sind die Vorschriften des LugÜ betreffend die Vollstreckung (Art. 38 ff. LugÜ) nicht anwendbar, weshalb dem Schuldner gegen den vorfrageweise ergangenen Exequaturentscheid nur die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO und nicht der Rechtsbehelf gemäss Art. 43 LugÜ zur Verfügung steht (BOTSCHAFT rev. LugÜ, BBl. 2209, 1810; D. STAEHELIN, a.a.O., Art. 80 N 68a).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Entscheide, welche in einem durch das LugÜ gebundenen Staat ergangen sind, werden in den anderen durch das LugÜ gebundenen Staaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf (Art. 33 LugÜ). Die Partei, welche die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder eine Vollstreckbarerklärung beantragt, hat dazu lediglich eine Ausfertigung der Entscheidung sowie eine Bescheinigung des Gerichts oder einer anderen befugten Stelle des Urteilsstaates gemäss Art. 54 LugÜ und Anhang V LugÜ einzureichen (Art. 53 LugÜ). Eine Entscheidung wird in der Schweiz gemäss Art. 34 LugÜ nur dann nicht anerkannt, wenn die Anerkennung dem Ordre Public des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde (Ziff. 1); wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte (Ziff. 2); wenn die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, welche zwischen denselben Parteien in dem Staat, in welchem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist (Ziff. 3); wenn sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, welche in einem anderen durch das LugÜ gebundenen Staat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Staat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird (Ziff. 4). Eine Überprüfung der Zuständigkeit des ausländischen Gerichts sowie eine Nachprüfung in der Sache selbst sind grundsätzlich nicht möglich (Art. 35 und 36 LugÜ). 2.3 Der Beschwerdeführer rügt zuerst, es seien Verfahrensbestimmungen der ZPO verletzt worden, da die Beschwerdegegnerin erst im Rahmen des zweiten Schriftenwechsel eine Bescheinigung des Bezirksgerichtshofs Luxemburg zur Bestätigung der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks eingereicht habe, obwohl der Gesuchsteller im summarischen Verfahren seine Beweismittel zusammen mit seinem Gesuch einzureichen habe. Im Anwendungsbereich des LugÜ sind die formalen Aspekte des Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens in den Art. 53-56 LugÜ geregelt. Art. 55 Ziff. 1 LugÜ sieht vor, dass das Gericht bei Fehlen der Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ eine Nachfrist zu deren Einreichung setzen kann. Dies muss auch im Zusammenhang mit einer vorfrageweisen Anerkennung und Vollstreckbarerklärung im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens gelten (D. STAEHELIN, a.a.O., Art. 80 N 70). Aus diesem Grund muss unter Umständen auch im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens ein zweiter Schriftenwechsel möglich sein, um die Verwirklichung der in Art. 55 LugÜ vorgesehenen Regelung zu ermöglichen. Auch im Rahmen von Art. 84 SchKG hat das Gericht grundsätzlich die Möglichkeit, dem Gläubiger Gelegenheit zu geben, weitere Urkunden nachzureichen (D. STAEHELIN, a.a.O., Art. 84 N 52). Es kann deshalb offen bleiben, ob die Regelung von Art. 229 ZPO, wie von der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme behauptet, auch auf das summarische Verfahren Anwendung findet, und es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdegegnerin im zweiten Schriftenwechsel entgegengenommen und dem Urteil zugrunde gelegt hat. Zudem kann das Gericht gemäss Art. 55 LugÜ auch gänzlich auf die Vorlage einer Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ verzichten, falls es eine solche für eine weitere Klärung als nicht erforderlich erachtet. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Schuldner den Sachverhalt anerkennt (BSK LugÜ-GELZER, Art. 55 N 3). Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Erhalt des verfahrenseinleitenden Schriftstücks i.S. von Art. 34 Ziff. 2 LugÜ
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht in seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 4. Dezember wie auch in der Beschwerde vom 21. Januar 2013 explizit anerkannt. Die Vollstreckbarerklärung des Urteils aus Luxemburg durch die Vorinstanz wäre also selbst dann zulässig gewesen, wenn die entsprechende Bescheinigung gemäss Art. 54 LugÜ nicht hätte nachgereicht werden dürfen. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sind deshalb auch die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der formellem Mängel der von der Beschwerdegegnerin mit der ersten Eingabe bei der Vorinstanz eingereichten Bescheinigung nicht stichhaltig. 2.4 Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen (HZÜ, SR 0.274.131) geltend. Dem Beschwerdeführer seien mit der Zustellung der Assignation am 27. Oktober 2010 die gemäss HZÜ notwendigen Dokumente nicht zugestellt worden. Da sich der Beschwerdeführer auf das Verfahren in Luxemburg nicht eingelassen habe und auch nicht rechtmässig gemäss Art. 3 und 5 Abs. 4 HZÜ vorgeladen worden sei, könne das luxemburgische Urteil vom 16. März 2011 nicht anerkannt werden. Auch diesen Rügen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar zutreffend, dass die von der Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz eingereichten Formulare gemäss HZÜ nicht allesamt vollständig ausgefüllt waren. Daraus kann aber nicht per se die Ungültigkeit der Zustellung an sich abgeleitet werden. Denn solange die zuständige Behörde die Zustellung vornimmt, bleibt die Zustellung trotz formeller Mängel wirksam (BGE 129 III 750 E. 3.1). Die Unwirksamkeit der Zustellung aufgrund formeller Mängel ist im HZÜ selbst nicht abschliessend geregelt. Art. 4 HZÜ sieht lediglich vor, dass die ersuchte Behörde bei formellen Mängeln die ersuchende Behörde unterrichten kann, allerdings nur, sofern diese Mängel eine einstweilige Zustellung verhindern. Der Zustellung steht aber trotz formeller Mängel nichts im Wege, wenn der Inhalt des Ersuchens trotz dieser Mängel verständlich war (BISCHOF, Die Zustellung im internationalen Rechtsverkehr in Zivil- oder Handelssachen, S. 279 f.). Vorliegend hat die ersuchte Behörde die Zustellung vorgenommen und diese auch bestätigt, wie aus der Empfangsbescheinigung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. November 2010 hervorgeht. Die formellen Mängel stehen zudem einer Anerkennung des Urteils aus Luxemburg auch gemäss LugÜ nicht entgegen. Im Gegensatz zur alten Fassung des LugÜ, welches für die Anerkennung eines ausländisches Urteils noch die ordnungsgemässe Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks verlangt hat, wird seit der Revision des LugÜ in Art. 34 Ziff. 2 LugÜ nunmehr nur noch auf die Effektivität der Zustellung abgestellt. Ziel der Revision des LugÜ war es gerade, von einer zu formalistischen Betrachtung Abstand zu gewinnen und damit die Missbrauchsmöglichkeit einzudämmen. Neu ist vielmehr eine Tatsachenbewertung vorzunehmen, ob die Zustellung in einer Art und Weise erfolgt ist, welche es dem Beklagten ermöglicht hat, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Formelle Mängel der Zustellung sind somit für die Anerkennung nicht hinderlich, wenn der Beklagte sich trotz diesen auf das Verfahren hätte einlassen und seine Rechte wahrnehmen können (WALTHER, Handkommentar LugÜ, Art. 34 N 49; BSK LugÜ-SCHULER, Art. 34 N 38). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer die Assignation und damit das entscheidende verfahrenseinleitende Schriftstück am 27. Oktober 2010 zugestellt. Er erhielt zudem eine deutsche Übersetzung der Assignation, weshalb es zu seiner Informationen in den Zustellungsdokumenten keiner weiteren Angaben bezüglich des Inhalts des Schriftstücks bedurfte. Die Zustellung erfolgte somit im Hinblick auf das Verfahren in Luxemburg rechtzeitig und in einer Art und Wei-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht se, welche es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres ermöglicht hätte, sich auf das Verfahren in Luxemburg einzulassen und seine Rechte geltend zu machen. Die vorgenommene Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks steht somit weder gemäss HZÜ noch gemäss LugÜ einer Anerkennung des Urteils aus Luxemburg im Wege. 2.5 In der Beschwerde wird weiter gerügt, es sei weder eine gerichtliche Verfügung noch eine Vorladung des Bezirksgerichts Luxemburg zugestellt worden, auch habe der Beschwerdeführer das Urteil niemals erhalten. Wie bereits ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer das verfahrenseinleitende Schriftstück korrekt zugestellt, was der Beschwerdeführer im Verlaufe dieses Verfahrens mehrfach anerkannt hat. Auch das Urteil aus Luxemburg vom 16. März 2011 wurde dem Beschwerdeführer sehr wohl zugestellt, hat er doch die diesbezügliche Empfangsbescheinigung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft am 3. August 2011 selbst unterschrieben. Zudem ist die Zustellung des Urteils in Art. 34 LugÜ gerade nicht als Voraussetzung für die Anerkennung vorgesehen, hierfür reicht eine rechtmässige Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks. Auch im Falle der Nichtzustellung würde deshalb entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers keine Verletzung des formellen Ordre Public vorliegen. Einerseits ist eine Verletzung des formellen Ordre Public nur sehr zurückhaltend anzunehmen, da das Ziel des LugÜ eine möglichst weitreichende Anerkennung und Vollstreckung der Entscheide im Gebiet der LugÜ-Staaten ist. Andererseits ist es unzulässig, die im LugÜ gerade nicht als Anerkennungsvoraussetzung vorgesehene Zustellung des Urteils über den Ordre Public schlussendlich doch zur Voraussetzung einer Anerkennung zu erheben. Auch die Anerkennung eines Säumnisurteils als solche stellt keine Verletzung des Ordre Public dar (WALTHER, a.a.O., Art. 34 N 17). Schliesslich ist auch eine Verletzung der EMRK und der BV, wie sie der Beschwerdeführer behauptet, in keiner Weise ersichtlich. Denn es wurde, wie bereits ausgeführt, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers durch die Zustellung der Assignation gewahrt. 2.6 Der Beschwerdeführer rügt, die ihm am 27. Oktober 2010 zugestellte Assignation sowie deren deutsche Übersetzung seien zudem in weiten Teilen wenig bis gar nicht verständlich oder sinnbringend. Es sei nicht ersichtlich, an welchem Termin und für welche Rechtshandlung der Beschwerdeführer zum Erscheinen vor Gericht aufgefordert worden sei. Dies widerspreche dem Schweizer Ordre Public, denn nach hiesigem Rechtsverständnis erfolge eine Gerichtsvorladung auf einen bestimmten Termin hin und es müsse in der Vorladung festgehalten werden, was an diesem Termin geschehen werde. Diese Rüge ist unzutreffend. Aus der Assignation wie auch aus der deutschen Übersetzung ist eindeutig ersichtlich, wo und innerhalb welcher Frist sich der Beschwerdeführer an das Gericht in Luxemburg hätte wenden müssen. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch darauf, dass die Vorladung eines ausländischen Gerichts einer Vorladung durch ein Schweizer Gericht entspricht. Diesbezügliche Unterschiede wurden von den LugÜ-Staaten ausdrücklich hingenommen. Abweichungen im Verfahrensablauf gegenüber dem Schweizerischen Zivilprozess stellen deshalb noch lange keine Verletzung des formellen Ordre Public dar. Eine Verletzung des formellen Ordre Public setzt ohnehin voraus, dass im Erstverfahren keine Rechtsmittel hätten ergriffen werden können, um den Mangel zu heilen (Schuler, a.a.O., Art. 34 N 20). Dass die Ergreifung eines Rechtsmittels in Luxemburg nicht möglich gewesen sei, wird vom Beschwerdeführer aber nicht vorgebracht. Die dem Schuldner
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zugestellte Assignation erfüllt deshalb auch inhaltlich die Anforderungen von Art. 34 Ziff. 2 LugÜ. 2.7 Zum Schluss führt der Beschwerdeführer noch aus, das eingereichte Urteil aus Luxemburg vom 16. März 2011 würde an formalen Unzulänglichkeiten leiden und deshalb nicht als Rechtsöffnungstitel taugen. Auch diese Behauptung ist unzutreffend. Bezüglich des von der Beschwerdegegnerin eingereichten Urteils sind keinerlei formelle Unzulänglichkeiten ersichtlich. Es ist zwar zutreffend, dass im Urteil aus Luxemburg eine Rechtsmittelbelehrung fehlt, dieser Umstand für sich alleine stellt aber noch keine Verletzung des formellen Ordre Public dar (BGE 103 Ia 531 E. 3 c; 96 I 369 E. 4 b). Es kann deshalb festgehalten werden, dass das Urteil aus Luxemburg vom 16. März 2011 einen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S. von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellt. 2.8 Der Beschwerdeführer ist mit keiner seiner Rügen durchgedrungen. Die vorstehenden Erwägungen haben vielmehr ergeben, dass die Vorinstanz zu Recht zuerst vorfrageweise das Urteil aus Luxemburg vom 16. März 2011 anerkannte und für vollstreckbar erklärte und dann gestützt hierauf der Beschwerdegegnerin die definitive Rechtsöffnung bewilligte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten für das Rechtsmittelverfahren zu befinden. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist dabei in Anwendung von Art. 61 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) entsprechend dem einverlangten Kostenvorschuss auf CHF 750.00 festzulegen. Ausserdem ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin macht in der Honorarnote vom 11. Februar 2013 einen Zeitaufwand von 10 Stunden und einen Stundenansatz von CHF 325.00 geltend. Dieser Zeitaufwand erscheint in Anbetracht der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache als vertretbar, weshalb sich eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'958.35 inklusive Auslagen als angemessen erweist. Da sich der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Aufwand allerdings nicht nur auf dieses sondern auch auf das parallel laufenden Beschwerdeverfahren Nr. 410 13 21 bezieht, ist die zu leistende Parteientschädigung hälftig auf diese beiden Verfahren aufzuteilen.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die kantonsgerichtlichen Verfahrenskosten von CHF 750.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'979.20 inklusive Auslagen zu bezahlen. Präsident
Thomas Bauer Gerichtsschreiber i.V.
Severin Christen