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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 11.09.2012 410 12 181 (410 2012 181)

11 septembre 2012·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·4,621 mots·~23 min·8

Résumé

Obligationenrecht allg.; Forderung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 11. September 2012 (410 12 181) ____________________________________________________________________

Obligationenrecht

Ungerechtfertigte Bereicherung - Rückforderung zu viel bezahlter Rechnungen

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Karin Arber

Parteien A.____ AG, vertreten durch Advokat Michel de Roche, Aeschenvorstadt 71, Postfach 336, 4010 Basel, Beschwerdeführerin und Klägerin gegen B.____, vertreten durch Advokat Javier Ferreiro, Gerbergasse 1, 4001 Basel, Beschwerdegegnerin und Beklagte

Gegenstand Obligationenrecht allg. / Forderung Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 18. April 2012

A. Mit Entscheid vom 18. April 2012 wies der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim die Forderungsklage der A.____AG gegen B.____ ab. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens, die Gerichtsgebühr und die Verschiebungskosten wurden der Klägerin auferlegt. Weiter wurde die Klägerin verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'571.40 zu bezahlen.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Gegen diesen Entscheid hat die Klägerin mit Eingabe vom 14. Juni 2012 Beschwerde erhoben. Sie beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei die Beklagte zur Zahlung von CHF 2'928.20 nebst Zins zu 5% seit dem 16. August 2011 (Forderungsbetrag), von CHF 38.75 (Zins ab Verfall bis zum 15. August 2011), von CHF 20.00 (Mahnspesen) und von CHF 73.00 (Kosten Betreibung) zu verurteilen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um aufschiebende Wirkung, eventualiter Aufschiebung der Vollstreckung. C. Mit Verfügung vom 18. Juni 2012 wies die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Antrag der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung sowie den Eventualantrag um Aufschiebung der Vollstreckung ab. D. Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. E. Mit Verfügung vom 31. August 2012 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien mitgeteilt, dass das Präsidium aufgrund der Akten entscheide. Auf die Ausführungen der Vorinstanz und der Parteien wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen 1.1 Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO nur dann zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Im vorliegenden Fall ist dieser Streitwert nicht erreicht, so dass die Berufungsfähigkeit des vorinstanzlichen Urteils zu verneinen ist. Gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid ist somit ausschliesslich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. 1.2 Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einzureichen. In den Akten befindet sich kein Nachweis, wann der begründete Entscheid der Klägerin zugestellt wurde. Dieser wurde am 15. Mai 2012 spediert und konnte daher frühestens am 16. Mai 2012 bei der Klägerin eingehen. Mit Beschwerde vom 14. Juni 2012 ist die Beschwerdefrist somit ohnehin eingehalten. Da auch die übrigen Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die Beschwerdeantwort vom 30. August 2012 erfolgte, unter Beachtung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis zum 15. August nach Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO, ebenfalls fristgerecht. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantons-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte sachlich zuständig. 2. Mittels Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeführerin hat eine Begründungslast und muss in der Beschwerde substantiiert vortragen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid aus rechtlicher Sicht unrichtig ist oder weshalb die erstinstanzliche Sachverhaltsdarstellung offensichtlich unzutreffend und der Entscheid aus diesem Grund unrichtig ist. Die Beschwerdeführerin macht teilweise die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend sowie die unrichtige Rechtsanwendung. Sie führt aus, soweit tunlich, werde dabei auf den Sachverhalt abgestellt, welcher der Entscheidbegründung zu Grunde liege. Wo hiervon abgewichen werde, werde dies unter Hinweis auf die entsprechenden Belege deklariert (Beschwerdebegründung, Rz 3). Aus der Beschwerde wird jedoch nicht ersichtlich bzw. es wird nicht dargelegt, inwiefern der Sachverhalt von der Vorinstanz offensichtlich unrichtig festgestellt worden sein soll. Vielmehr geht es in der Beschwerdebegründung um die Fragen, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Vertragsbestandteil geworden sind, ob die Beschwerdeführerin berechtigt war, ab Mai 2010 erhöhte Preise zu verlangen, wie die Zahlungen der Beklagten zu interpretieren sind und ob der Beschwerdegegnerin aus den Zahlungen der erhöhten Preise eine Forderung zusteht, welche sie verrechnen kann. Bei all diesen Fragen handelt es sich um rechtliche Würdigungen, welche unter dem ebenfalls geltend gemachten Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung im Folgenden zu prüfen sind. 3.1 Die Parteien haben im März 2009 einen Vertriebs- und Beförderungsvertrag abgeschlossen, gemäss welchem die Beschwerdeführerin Pakete für die Beschwerdegegnerin abholt, befördert und zustellt. Gemäss diesem Vertrag beträgt der Preis für die von der Beschwerdeführerin erbrachten Dienstleistungen CHF 7.95 pro Paket. Der Vertrag begann am 1. April 2009 zu laufen und hatte eine fixe Laufzeit von einem Jahr, welche sich ohne Kündigung um jeweils ein Jahr verlängern sollte, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zu beachten war. Dies ist soweit unbestritten. Mit ihrem Schreiben vom 25. März 2010 wollte die Klägerin die Preise per 1. Mai 2010 erhöhen. Die Beschwerdegegnerin brachte bereits bei der Vorinstanz vor, sie habe dieses Schreiben nie erhalten. Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Preiserhöhung der Beschwerdeführerin per 1. Mai 2010 wirksam geworden ist. 3.2 Die Vorinstanz erwog, für den Vertragsabschluss wie auch Vertragsänderungen sei eine übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien nötig. Eine einseitige Vertragsanpassung durch eine Vertragspartei ohne die Zustimmung der anderen Vertragspartei sei nicht möglich. Ein ausdrückliches Akzept der Beklagten sei nicht gegeben. Die Zustimmung zu einer Vertragsänderung müsse allerdings nicht eine ausdrückliche sein, sondern könne auch stillschweigend abgegeben werden. Der Klägerin sei es nicht gelungen, die Zustellung ihres Schreibens vom 25. März 2010 zu beweisen. Da der Beklagten das Schreiben nicht zugestellt worden sei, habe sie zunächst nichts von der Preisstruktur der Klägerin gewusst. Sie habe somit keinen Grund zur Annahme gehabt, dass die Klägerin plötzlich mit höheren Preisen pro Paket abrechnen würde. Als die Beklagte schliesslich erkannt habe, dass die Klägerin höhere Preise pro Paket in Rechnung stelle, habe sie deren Abrechnungsmodalitäten mit Faxschreiben

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 11. März 2011 umgehend gerügt. Daraus folge, dass die Beklagte die Preiserhöhung entgegen der Vorbringen der Klägerin nicht stillschweigend über ein Jahr lang akzeptiert habe. Die Preiserhöhung per 1. Mai 2010 sei unwirksam, da weder ein ausdrücklicher noch ein stillschweigender Konsens zwischen den Parteien in Bezug auf die entsprechende Vertragsänderung vorliege. 3.3 Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vor, die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) seien Vertragsbestandteil geworden. Die Beschwerdegegnerin habe sich in ihren Schreiben vom 7. Juni 2011 und vom 14. Juli 2011 selbst auch auf die AGB bezogen und auf deren Ziff. 3.3. verwiesen, gemäss welcher die Beschwerdeführerin berechtigt sei, das Entgelt, die Kosten sowie die übrigen Aufwendungen von Zeit zu Zeit unter Berücksichtigung einer 30-tägigen Frist anzupassen. Hieraus sei zu folgern, dass die AGB in der eingereichten Form offensichtlich Vertragsbestandteil geworden seien. Ab Mai 2010 habe die Beschwerdeführerin die neuen Preise in Rechnung gestellt, wobei auf den jeweiligen Abrechnungen die neuen Preise aufgeführt gewesen seien. Mit der Zahlung der ersten Rechnung habe die Beschwerdegegnerin konkludent ihr Einverständnis zu den neuen Preisen gegeben. Sämtliche Rechnungen seien von der Beschwerdegegnerin bis zum Dezember 2010, d.h. acht Mal, beglichen worden. Die Beschwerdeführerin habe unter diesen Umständen davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin nicht nur das Schreiben vom 25. März 2010 erhalten habe, sondern dass sie mit den neuen Preisen auch einverstanden gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin habe behauptet, die Preisänderung erst im März 2011 bemerkt zu haben. Selbst danach habe sie jedoch weiterhin Zahlungen aufgrund der neuen Preise, welche nach ihrer Ansicht offenbar falsch gewesen seien, erbracht. Die Beschwerdegegnerin habe die neuen Preise daher durch konkludentes Verhalten akzeptiert. 3.4 Die Beschwerdegegnerin entgegnete in ihrer Beschwerdeantwort, die Beschwerdeführerin habe nicht bewiesen, welche AGB zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegolten hätten und dass diese von der Beschwerdegegnerin angenommen worden seien. Die Individualabreden würden den AGB vorgehen. Individualvertraglich sei eine feste Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten und einer automatischen Vertragsverlängerung vereinbart worden. Das Schreiben vom 25. März 2010 habe sie nicht erhalten. Die Beschwerdeführerin habe nicht bewiesen, dass das Schreiben zugestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin wolle die AGB anwenden. Gemäss Ziff. 8.1. derselben bedürfe die Abänderung des Vertrages der Schriftform. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, da die Abänderung nicht die Unterschrift aller Personen trage, die verpflichtet würden. Die Beschwerdegegnerin habe das Schreiben vom 25. März 2010 nie erhalten und habe daher keinen Anlass gehabt, an der Richtigkeit der Abrechnungen zu zweifeln. Sie habe die Rechnungen März, April und Mai 2011 bezahlt, im Wissen darum, dass sie die Rechnungen aus den Monaten Januar und Februar 2011 nicht beglichen habe und die Beschwerdeführerin um Überprüfung der Abrechnung ersucht habe. Vor diesem Hintergrund könne kein konkludentes Akzept der Beschwerdegegnerin vorliegen. Sie habe Anspruch darauf, dass der Vertrag mit einem Preis von CHF 7.95 pro Paket unverändert während der vertraglich vereinbarten Vertragsdauer eingehalten werde.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.5 Im Vertrag der Parteien vom März 2009 (von der Beschwerdeführerin am 10. März 2009 unterschrieben, von der Beschwerdegegnerin ohne Datum unterschrieben) haben die Parteien unter Ziffer 5.5 festgehalten, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beschwerdeführerin ein integrierender Bestandteil der Vereinbarung sei, dass diese dem Vereinbarungspartner bekannt seien und gelten würden, soweit die Vereinbarung nicht anders lautende Bestimmungen enthalte. Die A.____AG behalte sich vor, ihre AGB während der Vertragsdauer zu ändern und es gelte jeweils die aktuelle Fassung der AGB. Diese könne im Internet abgerufen werden. In den Akten befindet sich nur die Fassung der AGB Ausgabe Dezember 2009. Diese bestanden bei Vertragsabschluss im März 2009 noch nicht. Es kann jedoch aufgrund des Verweises im Vertrag auf die AGB ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass solche auch damals schon bestanden und Vertragsbestandteil geworden sind. Überdies hat sich die Beschwerdegegnerin in ihren Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 7. Juni 2011 und 14. Juli 2011 selber auch auf die AGB berufen. Wie diese bei Vertragsschluss lauteten ist vorliegend nicht von Bedeutung, da gemäss Vertrag jeweils die aktuelle Fassung gelten soll. Im Zeitpunkt des Schreibens vom 25. März 2010 war die vorgelegte Fassung der AGB vom Dezember 2009 massgebend. Etwas anderes wird von keiner Partei behauptet. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass innert der kurzen Zeit bis zum März 2010 eine neue Fassung erstellt wurde, ansonsten hätte dies von der Beschwerdeführerin bewiesen werden müssen. In Ziffer 8.1 dieser AGB Ausgabe Dezember 2009 wird unter dem Titel "Abweichende Vereinbarungen und Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen" festgehalten, dass abweichende Vereinbarungen der Schriftform bedürfen. Aus dem Text geht nicht klar hervor, ob sich das nur auf Abweichungen im Vergleich zu den AGB bezieht oder auch auf Abweichungen zu bereits bestehenden vertraglichen Vereinbarungen. Unklarheiten in AGB gehen zu Lasten des Aufstellers der AGB (EUGEN BUCHER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 1 N 59). Die Beschwerdeführerin muss sich entsprechend dieser Unklarheitenregel aufgrund von Ziffer 8.1 der AGB für die Abänderung der vertraglich vereinbarten Preise die Schriftform entgegen halten lassen. In den AGB wird die Schriftform nicht näher bezeichnet. Daher gelten entsprechend Art. 16 Abs. 2 OR subsidiär die Erfordernisse der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit. Gemäss Art. 13 Abs. 1 OR erfordert die Schriftform die Unterschriften aller Personen, die durch den Vertrag verpflichtet werden sollen. Die Beschwerdegegnerin hat eine abweichende Vereinbarung betreffend die Preise nicht unterschrieben, so dass dieses Erfordernis an die Schriftform nicht erfüllt und daher diese Vertragsänderung ungültig ist (Art. 11 Abs. 2 OR). Das heisst, es galten auch ab Mai 2010 immer noch die im Vertrag vom März 2009 vereinbarten Preise, zumal Art. 16 Abs. 1 OR die Vermutung enthält, dass vor Erfüllung der Form die Parteien nicht verpflichtet sein wollen. Die Beschwerdegegnerin hat sich gewehrt und damit gezeigt, dass sie nicht verpflichtet sein will. Die gesetzliche Vermutung nach Art. 16 Abs. 1 OR müsste von der Beschwerdeführerin umgestossen werden. Dies gelingt ihr alleine mit dem Hinweis, dass die Rechnungen bezahlt wurden, nicht, nachdem sich die Beschwerdegegnerin explizit wehrte. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin auch nicht aufgezeigt, dass die Voraussetzungen zu einer Preisanpassung gemäss Ziffer 3.3 ihrer AGB erfüllt wären bzw. die Preisänderung aufgrund der Anpassung an den Index der Konsumentenpreise erfolgte oder aufgrund einer substanziellen Erhöhung der Treibstoffpreise oder der Gebühren oder anderer Unkosten.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Für die Zeit ab 1. April 2011 hat die Beschwerdegegnerin jedoch der Vertragsänderung zugestimmt. Dies geht aus ihren unterschriebenen Korrespondenzen an die Beschwerdeführerin vom 7. Juni 2011 und 14. Juli 2011 hervor, wo sie ausführt, die Kündigung laufe gemäss den AGB auf März 2011 und sie demgemäss um Korrektur der Rechnungen rückwirkend nur bis Ende März 2011 bittet. Diese Schreiben muss sich die Beschwerdegegnerin entgegen halten lassen. Sie kann sich nicht nachträglich auf den Standpunkt stellen, es sei bis zum Schluss bzw. bis Juli 2011 zu den alten Preisen abzurechnen, nachdem sie eine Kündigung dieser Preise per Ende März 2011 akzeptiert hat, die neuen Preise aufgrund der detaillierten Rechnungen kannte und weiterhin Dienstleistungen der Beschwerdeführerin in Anspruch nahm. Entsprechend diesen Ausführungen galten bis und mit März 2011 die im Vertrag vom März 2009 vereinbarten Preise und danach ab 1. April 2011 die neuen Preise entsprechend dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 25. März 2010. 4.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass für den gesamten Zeitraum nach der alten Preisstruktur abzurechnen sei. Sie hat sodann ausgeführt, was nach der alten Preisstruktur geschuldet gewesen wäre, hat dies verglichen mit den von der Beklagten geleisteten Zahlungen und festgehalten, dass die Beklage mehr bezahlt habe, als vertraglich geschuldet gewesen wäre. Die Vorinstanz ging sodann davon aus, dass die Beklagte für den zu hohen Teil der bezahlten Rechnungen die Verrechnung mit den noch offenen Rechnungen erklärt habe und kam zum Schluss, dass ein Saldo zu Gunsten der Beklagten bestehe, so dass die Klage abzuweisen sei. 4.2 Die Beschwerdeführerin moniert diesbezüglich, die Vorinstanz mache keine Ausführungen zur rechtlichen Natur des Anspruchs der Beklagten. Sie scheine davon auszugehen, dass es sich um einen vertraglichen Anspruch handle. Dem sei jedoch nicht so. Das Bezahlen einer Rechnung ohne Rechtsgrund stelle vielmehr einen Fall der ungerechtfertigten Bereicherung dar. Im vorinstanzlichen Urteil würden sich jedoch keine Ausführungen zum Thema des angeblichen Irrtums der Beklagten befinden. Selbst wenn keine Vertragsänderung vorliege, sei daher ein Anspruch der Beklagten zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin habe selber vorgegeben, am 13. März 2011 eine Überprüfung der Rechnungen veranlasst zu haben. Wenn man einen Irrtum annehmen wollte, müsse festgestellt werden, dass die letzten drei Zahlungen erst am 7. Juni bzw. 9. August 2011 ausgeführt worden seien, in einem Zeitpunkt, als die Beschwerdegegnerin bereits mit der Beschwerdeführerin zu dieser Thematik Korrespondenz geführt habe. 4.3 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe die fehlerhafte Abrechnung abgemahnt und eine Korrektur verlangt. Auch wenn sie später die Rechnungen bezahlt habe, dann im Wissen darum, dass sie die Rechnungen per Januar und Februar 2011 nicht beglichen hatte, womit sie davon ausgegangen sei, dass diese Ausstände mit den restlichen Zahlungen verrechnet würden und sie auf die Zustellung einer bereinigten Abrechnung vertraut habe. Sie habe zu verstehen gegeben, dass es sich um Akontozahlungen handle, da die korrekte Abrechnung nach Vertrag von der Beschwerdeführerin nicht erstellt worden sei, obwohl sie dies abgemahnt und verlangt habe.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4 Die Beklagte reichte bei der Vorinstanz eine Gesamtaufstellung ein, in welcher sie aufführte, was in Rechnung gestellt wurde, welcher Betrag gemäss Vertrag korrekt gewesen wäre und was sie bezahlt hat. Sie vergleicht die gemäss Vertrag geschuldeten Preise mit ihren Zahlungen und kommt zu einem Saldo zu ihren Gunsten. Eine Rückforderung für die Bezahlung von zu hohen Rechnungen erfolgt über das Bereicherungsrecht (HERMANN SCHULIN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 63 N 4, mit weiteren Hinweisen). Wer ohne jeglichen Vorbehalt in (vermeintlicher) Erfüllung des Vertrages mehr leistet als das vertraglich Geschuldete, kann die Differenz nur auf der Grundlage des Bereicherungsrechts zurückfordern (BGE 133 III 356, E. 3.2.1; BGE 127 III 421, E. 3c/bb). Anders verhält es sich, wenn die erbrachte Leistung tatsächlich vertraglich geschuldet war, aber eine spätere Abrechnung vorbehalten wurde (BGE 133 III 356, E 3.2.2). Die Beschwerdegegnerin macht geltend, sie habe die späteren Rechnungen nicht ohne jeglichen Vorbehalt bezahlt, sondern sie sei davon ausgegangen, dass die Ausstände mit den restlichen Zahlungen verrechnet würden. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass es sich lediglich um vorläufige Zahlungen oder Akontozahlungen gehandelt haben soll. Dies kann auch nicht aus den Schreiben vom 7. Juni 2011 und 14. Juli 2011 abgeleitet werden, mit welchen die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bat, alle Rechnungen rückwirkend bis Ende März 2011 zu korrigieren und ihr für zu viel bezahlte Abrechnungen eine Gutschrift auszustellen. Vielmehr ist aufgrund der Zahlungen vom 6. Juni 2011 über CHF 621.60 und CHF 606.30 sowie vom 9. August 2011 über CHF 784.45 davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Rechnungen für März, April und Mai 2011 beglich, stimmen doch die bezahlten Beträge exakt mit den Rechnungen überein. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin einen Vorbehalt auf diesen Zahlungsaufträgen angebracht oder der Beschwerdeführerin sonst wie zur Kenntnis gebracht hätte, dass es sich nur um Akontozahlungen handeln soll. Der Beschwerdegegnerin wäre es frei gestanden, ihre eigene Berechnung zwischen März 2011, als sie die neue Preisstruktur wahrnahm, und ihrer nächsten Zahlungsanweisung vom 6. Juni 2011 zu erstellen und die Beträge entsprechend ihrer Berechnung und nach Verrechnung der zuviel bezahlten Beträge zu überweisen. Es wäre ihr auch frei gestanden, der Beschwerdeführerin vorgängig mitzuteilen, dass sie die Rechnungen nur unter Vorbehalt bezahle. Indem sie jedoch exakt die von der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Beträge ohne weitere Mitteilung bezahlte, muss davon ausgegangen werden, dass sie damit auch diese Rechnungen vorbehaltlos beglich. Eine Vereinbarung betreffend Akontozahlungen oder Abrechnungspflicht wurde nicht getroffen und wird auch von keiner Partei behauptet. Die Beschwerdegegnerin kann somit die zuviel bezahlten Rechnungsbeträge nur über das Bereichungsrecht zurück fordern. 4.5 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin im Irrtum war. Mit Fax vom 11. März 2011 bat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin um Prüfung der Rechnung mit dem Hinweis, dass der alte Preis CHF 7.95 betragen habe. Die Beschwerdegegnerin führte aus, sie habe die Preisänderung bis zum 11. März 2011 nicht bemerkt. Auf-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht grund ihres Schreibens vom 11. März 2011 kann davon ausgegangen werden, dass dies so war, ansonsten sie bereits früher um Prüfung der Rechnungen gebeten hätte. Dass sie aufgrund der detaillierten Rechnungen mit Angabe der Einzelpreise die Preisänderung schon früher hätte merken können, spielt keine Rolle. Ein Irrtum nach Art. 63 OR liegt nämlich auch dann vor, wenn der Leistende den Irrtum hätte erkennen können (HERMANN SCHULIN, a.a.o., Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 63 N 4, mit weiteren Hinweisen). Sie war folglich im Irrtum, da sie das Schreiben vom 25. März 2010 nicht erhielt (die Zustellung konnte von der Beschwerdeführerin nicht bewiesen werden) und daher von der Preisänderung keine Kenntnis hatte und diese bis zum 11. März 2011 auch nicht bemerkte. Sie ging irrtümlich bis im März 2011 davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin gestellten Rechnungen auf dem vertraglich vereinbarten Preis basieren. In Unkenntnis der Preisänderung hat sie diese Rechnungen beglichen und damit für die Monate, in welchen noch nach alten Preisen abzurechnen gewesen wäre, zu viel bezahlt. Die Überweisung für den Monat Dezember 2010 über CHF 997.25 wurde am 10. März 2011 online erfasst und am 11. März 2011 ausgeführt (Beilage 5 der Stellungnahme der Beklagten vom 18. Januar 2012 an die Vorinstanz). Damals lief von Seiten der Beschwerdegegnerin noch die Anfrage vom 11. März 2011 an die Beschwerdeführerin, in welcher sie um Prüfung der Preise bat. Sie war in diesem Zeitpunkt noch immer im Irrtum. Erst durch die Antwort der Beschwerdeführerin war sie in Kenntnis der Preisänderung. Die Zahlung vom 11. März 2011 sowie alle davor ausgeführten Zahlungen erfolgten somit im Irrtum und können über das Bereicherungsrecht zurück gefordert werden. Dies gilt jedoch nicht mehr für die Zahlung vom 7. Juni 2011 über CHF 606.30 für die Rechnung März 2011. Damals war die Beschwerdegegnerin nicht mehr im Irrtum, sondern bereits in Kenntnis der Preisänderung, so dass sie den zuviel bezahlten Betrag für den Monat März 2011 nicht über das Bereicherungsrecht zurück fordern kann. Für die Rechnungen ab April 2011 stellt sich die Frage der Rückforderung nicht mehr, da ab diesem Zeitpunkt die neuen Preise gültig waren (siehe Erwägung 3.5 hiervor). Entsprechend diesen Ausführungen hat die Beschwerdegegnerin eine Rückforderung aus Art. 63 Abs. 1 OR für die zu viel bezahlten Rechnungen für die Monate Mai 2010 bis und mit Februar 2011. 5. Die Parteien sowie die Vorinstanz äussern sich eingehend darüber, ob die Schreiben vom 7. Juni 2011 und 14. Juli 2011 eine Verrechnungserklärung darstellen. Die Verrechnungserklärung kann jederzeit erfolgen, sobald die Voraussetzungen der Verrechnung vorliegen. Sie kann auch noch in einem hängigen Prozess abgegeben werden (Wolfgang Peter, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 124 N 2, mit weiteren Hinweisen). Ob die genannten Schreiben eine Verrechnungserklärung darstellen oder nicht, kann dahingestellt bleiben, da die Beschwerdegegnerin spätestens im vorinstanzlichen Verfahren die Verrechnung rechtzeitig geltend gemacht hat und diese daher zu berücksichtigen ist. 6. Es gilt im Folgenden die Forderung der Beschwerdeführerin und die Rückforderung der Beschwerdegegnerin zu eruieren und zu verrechnen. Die Beschwerdegegnerin hat im vorinstanzlichen Verfahren eine Aufstellung eingereicht, in welcher sie aufgelistet hat, welche Beträge in Rechnung gestellt wurden und welche Beträge dagegen nach Vertrag geschuldet wären. Die Beschwerdeführerin moniert diese Aufstellung nicht und bestreitet diese nicht im Detail.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vielmehr stellt sie für den Fall, dass ihren Ausführungen nicht gefolgt wird, in ihrer Beschwerdebegründung selber ebenfalls auf die von der Beschwerdegegnerin aufgeführten Beträge ab. Es wird daher im Folgenden für den Betrag, welcher gemäss Vertrag bzw. alter Preisstruktur zu bezahlen gewesen wäre, auf die von beiden Parteien übereinstimmend aufgelisteten Beträge abgestellt. In der unten stehenden Tabelle werden in der zweiten Spalte die Beträge aufgelistet, welche entsprechend den vorstehenden Erwägungen geschuldet sind (bis März 2011 nach altem Preis entsprechend den von beiden Parteien aufgeführten Beträgen, ab April 2011 nach neuer Preisstruktur entsprechend den von der Beschwerdeführerin gestellten Rechnungen). In der dritten Spalte sind die von der Beschwerdegegnerin bezahlten Beträge (unstrittig) aufgeführt, in der vierten Spalte die noch offenen Forderungen der Beschwerdeführerin und in der fünften Spalte die Rückforderung aus Art. 63 Abs. 1 OR für die zuviel bezahlten Beträge der Beschwerdegegnerin, welche sich aus der Differenz der geschuldeten Beträge und der bezahlten Beträge ergibt. Monat geschuldeter bezahlt offener Rück- Betrag Betrag forderung Mai 10 615.9 794.55 178.65 Jun 10 838.31 1096.3 257.99 Jul 10 836.97 1154.1 317.13 Aug 10 855.42 1115.25 259.83 Sep 10 949.51 1210.9 261.39 Okt 10 641.56 842.9 201.34 Nov 10 786.98 1034.1 247.12 Dez 10 778.43 997.25 218.82 Jan 11 678.29 678.29 Feb 11 695.46 695.46 Mrz 11 429.3 606.3 0 (kein Irrtum bei Bezahlung) Apr 11 621.6 621.6 Mai 11 784.45 784.45 Jun 11 909.3 909.3 Jul 11 228.25 228.25 Total 2511.3 1942.27 Den noch offenen Rechnungen der Beschwerdeführerin im Betrag von CHF 2'511.30 steht eine Rückforderung der Beschwerdegegnerin im Betrag von CHF 1'942.27 gegenüber. Nach Verrechnung resultiert ein Saldo zu Gunsten der Beschwerdeführerin im Betrag von CHF 569.05 (auf fünf Rappen gerundet), welcher von der Beschwerdegegnerin noch zu bezahlen ist, nebst Zins zu 5% seit dem 16. August 2011, entsprechend dem Zahlungsbefehl. 7. Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Forderung von CHF 38.75 für Zins ab Verfall bis zum 15. August 2011 geltend. Sie macht keinerlei Ausführungen dazu, wie sie diesen Zins berechnet. Sie listet auch nicht auf, welcher Betrag ab wann verzinst wird und welche Teilbeträge daraus resultieren. Sie hat ihre Zinsberechnung nicht einzeln substantiiert und es wird nicht ersichtlich, wie sie den Betrag von CHF 38.75 berechnet hat. Es ist nicht am Gericht, die Zins-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht forderung im Detail zu berechnen. Mangels Substantiierung ist daher diese Zinsforderung abzuweisen. 8. Weiter fordert die Beschwerdeführerin Mahnspesen von CHF 20.--. Auch zu den Mahnspesen macht sie keinerlei Ausführungen und legt insbesondere nicht dar, auf welche Grundlage sie diese Mahnspesen abstützt. Weder in den vorinstanzlichen Akten noch in der Beschwerdebegründung finden sich Erklärungen dazu. Die Forderung von CHF 20.-- für die Mahnspesen ist daher mangels Substantiierung ebenfalls abzuweisen. 9. Entsprechend diesen Erwägungen steht der Beschwerdeführerin eine Forderung im Betrag von CHF 569.05 nebst Zins zu 5% seit dem 16. August 2011 zu. Demzufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Klage in diesem Umfang gutzuheissen. Damit kommt die Beschwerdeführerin verglichen mit ihren Rechtsbegehren im Umfang von rund 20% durch bzw. unterliegt zu rund 80%. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher betreffend der Kostenverteilung ebenfalls abzuändern. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 200.-- und die vorinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 400.-- zu 80% der Klägerin und zu 20% der Beklagten aufzuerlegen. Die vorinstanzliche Verschiebungsgebühr von CHF 200.-- verbleibt dagegen vollumfänglich bei der Klägerin, da sie die Verschiebung beantragte und die entsprechende Gebühr als Verursacherin vollumfänglich zu bezahlen hat. Weiter hat die Beklagte der Klägerin an die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.-- ebenfalls 20% bzw. CHF 14.60 zu bezahlen. Die von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung von CHF 1'571.40 ist entsprechend dem Ausgang des Verfahrens auch zu kürzen. Entsprechend dem Prozessausgang hat die Klägerin der Beklagten 80% der Parteikosten und die Beklagte der Klägerin 20% von deren Parteikosten, welche in einer Umtriebsentschädigung in etwa gleicher Höhe besteht, zu bezahlen. Nach gegenseitiger Verrechnung hat die Klägerin der Beklagten 60% von deren Parteikosten zu bezahlen bzw. pauschal CHF 940.--. 10. Zum Schluss ist noch über die Verteilung der Prozesskosten für das Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind auch die Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO zu 80% der Beschwerdeführerin und zu 20% der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist gemäss § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf pauschal CHF 600.-- festzusetzen. Nachdem die Parteivertreter im Beschwerdeverfahren keine Honorarnoten eingereicht haben, ist die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003, TO, SGS 178.112). Das Grundhonorar berechnet sich nach dem Streitwert und wird für den vorliegenden Fall gestützt auf § 7 Abs. 1 TO auf CHF 1'000.-- zuzüglich 8% MWSt. festgelegt, total ausmachend CHF 1'080.--. Zuschläge sind keine hinzuzurechnen. Entsprechend dem Prozessausgang müsste die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 80% der Parteikosten und die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin 20% von deren Parteikosten bezahlen. Nach ge-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht genseitiger Verrechnung hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 60% von deren Parteikosten zu bezahlen bzw. pauschal CHF 650.-- (inkl. Spesen und MWSt.).

Demnach wird erkannt: ://: I. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 18. April 2012 aufgehoben und durch folgenden Entscheid ersetzt: "1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin CHF 569.05 nebst Zins zu 5% seit 16. August 2011 sowie CHF 14.60 an die Zahlungsbefehlskosten in der Betreibung Nr. X.____ des Betreibungsamtes Arlesheim zu bezahlen. 2. Die Betreibung Nr. X.____ des Betreibungsamtes Arlesheim kann in obenerwähntem Umfang fortgesetzt werden. 3. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 200.-- sowie die Gerichtsgebühr von CHF 400.-- werden zu 80% der Klägerin und zu 20% der Beklagten auferlegt. Die Verschiebungskosten von CHF 200.-- werden der Klägerin auferlegt. Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung von pauschal CHF 940.-- (inklusive Spesen und MWSt) zu bezahlen." II. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 600.-- werden zu 80% der Beschwerdeführerin und zu 20% der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von pauschal CHF 650.-- (inkl. Spesen und MWSt.) zu bezahlen.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader

Gerichtsschreiberin

Karin Arber

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410 12 181 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 11.09.2012 410 12 181 (410 2012 181) — Swissrulings