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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.03.2012 410 12 17 (410 2012 17)

6 mars 2012·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,447 mots·~7 min·9

Résumé

Definitive Rechtsöffnung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 6. März 2012 (410 12 17) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Definitive Rechtsöffnung

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber i.V. Ömer Keskin

Parteien A____AG, vertreten durch B.____, Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, 3000 Bern, vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin

Gegenstand definitive Rechtsöffnung/ Beschwerde gegen den Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Arlesheim vom 2. Januar 2012

A. Mit Urteil vom 2. Januar 2012 hiess das Bezirksgerichtspräsidium Arlesheim das Begehren der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Mehrwertsteuer, in der Betreibung Nr. 21114201 des Betrei-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht bungsamtes Binningen gegen die A____AG gut und bewilligte die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 87'373.00 nebst Zins zu 4,5 % seit 1. Januar 2010 sowie für CHF 10'084.00 Verzugszins bis 31. Dezember 2009. Ferner wurde die A____AG verurteilt, die Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.00 sowie Gerichtskosten von CHF 400.00 zu bezahlen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 zu leisten. Zur Begründung des Urteils wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einschätzungsmitteilung vom 3. März 2010 eine vollstreckbare Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde sei und somit einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle. Die Beklagte habe es unterlassen, gegen die Einschätzungsmitteilung vom 3. März 2010 ein Rechtsmittel zu ergreifen, weshalb diese nun in Rechtskraft erwachsen sei. An diesen Rechtsöffnungstitel sowie die darin auferlegte Zahlungspflicht sei der Rechtsöffnungsrichter gebunden. Überdies handle es sich bei den von der A____AG vorgebrachten Rügen um keine im Rechtsöffnungsverfahren zu berücksichtigenden Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG. B. Mit Eingabe vom 12. Januar 2012 erhob die A____AG (nachfolgend Beschwerdeführerin), mittlerweile vertreten durch B.____, gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums vom 2. Januar 2012 Beschwerde. Die Beschwerdeführerin monierte im Wesentlichen, dass der Festsetzung der nun betriebenen Mehrwertsteuer offensichtlich eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO zugrunde liege. Im Einzelnen führte sie aus, dass der in dieser Sache betriebene Mehrwertsteuerbetrag auf einer von der ESTV (nachfolgend Beschwerdegegnerin) vorgenommenen Revision beruhe. Der entsprechende Revisionsbericht sei der Beschwerdeführerin zwar zugestellt worden. Doch diejenigen Bankbelege über die behaupteten Kommissionen, auf welchen die betriebene Mehrwertsteuer berechnet worden sei, hätten von der Beschwerdeführerin nie eingesehen werden können. Die fraglichen Akten seien damals bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gelegen, wo sie dem Revisor offensichtlich zur Einsicht vorgelegt worden seien. Der Revisor habe sich damals zwar mit der Beschwerdeführerin telefonisch in Verbindung gesetzt, da er die für die betreffende Zeitspanne eingereichten Mehrwertsteuerabrechnungen nicht vorliegen gehabt habe. Aber auch der entsprechende Revisionsbericht der Beschwerdegegnerin habe keine Klarheit darüber bringen können, worauf nun die fragliche Mehrwertsteuer erhoben worden sei. Zum einen sei die Beschwerdeführerin nach wie vor der Auffassung, dass Kommissionen für im Ausland erbrachte Handlungen, deren Erfolge sich ausschliesslich im Ausland auswirken, nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer unterliegen würden, zum anderen habe von der Beschwerdeführerin nie verifiziert werden können, ob die behaupteten Kommissionen auch tatsächlich Umsatz der Beschwerdeführerin darstellen würden oder ob die besteuerten Beträge nicht doch einfach nur Überweisungen bzw. Umbuchungen von der Beschwerdeführerin anvertrauten Kundenguthaben gewesen seien. C. Mit Stellungnahme vom 3. Februar 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin aus, dass für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht und den Umfang der Steuerschuld die Beschwerdegegnerin als Bundesverwaltungsbehörde im Bundesverwaltungsverfahren gemäss MWSTG zuständig sei. In einem nach den einschlägigen Bestimmungen des MWSTG vorgesehenen Verfahren habe die Beschwerdegegnerin die in Betreibung gesetzte Forderung mittels Verfü-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gung festgelegt. Die Rechtsmittelfrist sei mangels Erhebung einer Einsprache unbenutzt abgelaufen und damit sei die Verfügung in Rechtskraft erwachsen. Die nun im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rügen der unrichtigen Rechtsanwendungen des MWSTG und des bei der Steuerfestsetzung angeblich unrichtig festgestellten Sachverhalts hätte die Beschwerdeführerin durch Anfechtung der erwähnten Verfügung im anschliessenden Steuerjustizverfahren vorbringen müssen. Die vorgebrachten Rügen würden die Steuerpflicht und die Steuerfestsetzung betreffen und seien im vorliegenden Beschwerdeverfahren in Zivilsachen nicht zulässig und somit nicht zu hören. Eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts im eigentlichen Sinne liege beim angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid ebenfalls nicht vor, da die Forderung, für welche definitive Rechtsöffnung erteilt worden sei, weder getilgt, noch verjährt noch gestundet sei. D. Mit Verfügung vom 6. Februar 2012 schloss das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel. Der Entscheid wurde dem Präsidium zum Entscheid unterbreitet. Erwägungen 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Rechtsöffnungsentscheid. Gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO ist gegen Entscheide in Rechtsöffnungssachen das Rechtsmittel der Berufung ausgeschlossen. Somit kann gegen den Entscheid nur die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO erhoben werden. Rechtsöffnungen werden im summarischen Verfahren beurteilt (Art. 251 lit. a ZPO), weshalb die Beschwerde laut Art. 321 Abs. 2 ZPO innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen ist. Das Urteil vom 2. Januar 2012 ist der Beschwerdeführerin mit schriftlicher Begründung am 5. Januar 2012 zugegangen. Mit der Aufgabe der Beschwerde bei der schweizerischen Post am 12. Januar 2012 wurde die zehntägige Rechtsmittelfrist gewahrt und der Kostenvorschuss in Höhe von CHF 750.00 innert der angesetzten Nachfrist bezahlt. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte sachlich zuständig. 1.2 Gemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Dabei muss die Beschwerde begründet werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Hierzu ist es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Ein blosser Hinweis auf die Vorakten genügt nicht (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, S. 7378 i.V. mit S. 7373). Der Beschwerdeführer hat darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, § 26 N 42; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Rz. 12.50). Bei der Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung soll dargetan werden, welche unrichtigen Rechtsanwendungen von der Beschwerdeinstanz geprüft werden sollen (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., Rz. 12.68). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes muss die Sachverhaltsfeststellung schlechthin unhaltbar, d.h. willkürlich sein. Der Beschwerdeführer hat darzutun, warum eine bestimmte Feststellung offensichtlich unrichtig ist (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., Rz. 12.70). Bei mangelhaften Begründungen ist keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen, vielmehr

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 131 II 470 E 1.3; REETZ, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 50). Bei der Prüfung der genügenden Begründung sollte die Rechtsmittelinstanz berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei anwaltlicher Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien - unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben - eine grosszügige Haltung angebracht (BGE 134 II 244 E 2.4; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 ZPO N 15; REICH, in: Baker/McKenzie, Stämpflis Handkommentar zur Schweizerischen ZPO, Art. 321 ZPO N 8). Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Januar 2012 lässt sowohl Anträge als auch eine taugliche Begründung, welche sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt, vermissen. Es wird in keiner Weise dargelegt, weshalb der vorinstanzliche Entscheid falsch sei und abgeändert werden soll. Insbesondere rügt die Beschwerdeführerin keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Vielmehr macht die Beschwerdeführerin eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung insoweit geltend, als dadurch, dass ihr im Rahmen des Verwaltungsverfahren keine Akteneinsicht gewährt worden sei, die Beschwerdegegnerin ihrer Einschätzungsmitteilung einen mangelhaft festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt habe. Da den Anforderungen der Begründungspflicht folglich nicht Genüge getan wird, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden, da den dem Kantonsgericht vorliegenden Verfahrensakten kein die Nichtigkeit der Verfügung der ESTV vom 3. März 2010 begründender Mangel zu entnehmen ist. Die zur Anfechtbarkeit einer Verfügung der Verwaltungsbehörden führenden Rügen fallen für den Rechtsöffnungsrichter ausser Betracht. Solche hätten, wie die Vorinstanz richtig ausführt, von der Beschwerdeführerin ohnehin im Verwaltungsverfahren gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin geltend gemacht werden müssen. Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin keine Beweise, die Schuld sei seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet oder die Verjährung sei eingetreten (Art. 81 Abs. 1 SchKG), vor. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die kantonsgerichtlichen Prozesskosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist entsprechend Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG auf CHF 750.00 festzusetzen. Ausserdem ist der Beschwerdegegnerin eine der Beschwerdeführerin zu überbindende Aufwandsentschädigung in der Höhe von CHF 50.00 zuzusprechen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 750.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen. Mitteilung an Parteien Vorinstanz Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber i.V.

Ömer Keskin

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