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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.08.2012 410 12 139 (410 2012 139)

14 août 2012·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,334 mots·~7 min·7

Résumé

Definitive Rechtsöffnung in Betreibung Nr. 21103851 des Betreibungsamts Liestal

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 14. August 2012 (410 2012 139) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Beschwerdeerklärung mittels Telefax

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Daniel Noll

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Jürgen Roller, Böhmertstrasse 3, DE- 01099 Dresden, p. Adr. Handelskammer Deutschland Schweiz, Tödistrasse 60, 8002 Zürich, Beschwerdeführerin gegen B.____, Beschwerdegegner

Gegenstand Definitive Rechtsöffnung in Betreibung Nr. 21103851 des Betreibungsamts Liestal Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 17. April 2012

Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 17. April 2012 wies der Bezirksgerichtspräsident Liestal das Rechtsöffnungsbegehren der A.____ (Deutschland), in der von ihr veranlassten Betreibung Nr. 21103851 des Betreibungsamtes Liestal gegen B.____, Pratteln, auf Leistung von CHF 92'663.23 nebst Zins zu 1 % seit dem 30. März 2011 ab und auferlegte der Gesuchsklägerin die Gerichtsgebühr von CHF 750.00. Zur Begründung seines Entscheides führte der Bezirksgerichtspräsident an,

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass die von der Gesuchsklägerin vorgelegten Leistungsbescheide vom 29. April 2010 als vollstreckbare ausländische Titel zu qualifizieren seien, die zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen würden. Ferner sei auch die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Liestal zur Beurteilung des Rechtsöffnungsbegehrens gegeben. Aufgrund des anwendbaren deutschen Rechts (§ 25 des Vierten Sozialgesetzbuches) sei indessen davon auszugehen, dass die in Betreibung gesetzten Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus den Jahren 1999 und 2000 verjährt seien. Nachdem der Gesuchsbeklagte die Einrede der Verjährung erhoben habe, müsse das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen werden.

B. Gegen dieses Urteil erhob der Rechtsvertreter der Gesuchsklägerin mit Telefax- Sendung vom 03. Mai 2012, 13:04 Uhr, Beschwerde mit dem Begehren, die beantragte Rechtsöffnung sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils zu bewilligen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Betreibungsforderung entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz noch nicht verjährt sei. Die vorliegenden Beitrags- und Leistungsbescheide seien unanfechtbare Verwaltungsakte, welche gemäss § 52 SGB X einer Verjährungsfrist von 30 Jahren unterliegen würden, so dass die Einrede der Verjährung nicht zu hören sei.

Der Beschwerdegegner hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.

Erwägungen 1. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Rechtsöffnungsentscheide sind nicht berufungsfähig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), weshalb gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind - was auf Rechtsöffnungsentscheide zutrifft (vgl. Art. 251 lit. a ZPO) - innert 10 Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einzureichen.

2. Gemäss Art. 130 Abs. 1 ZPO sind Eingaben dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen und zu unterzeichnen, wobei elektronische Eingaben mit einer anerkannten elektronischen Signatur des Absenders unterzeichnet sein müssen. Das Erfordernis der Schriftform verlangt, dass Rechtsschriften handschriftlich unterzeichnet sind. Um Fälschungen möglichst auszuschliessen, muss die Unterschrift im Original vorliegen. Unterschriften in Maschinenschrift, als Stempel oder als Fotokopie einer handschriftlichen Unterschrift sind keine Originale. Auch bei per Telefax eingereichten Rechtsschriften ist die Unterschrift nicht im Original, weshalb das Bundesgericht davon ausgeht, dass sie wegen der fehlenden Originalunterschrift mit einem formellen Mangel behaftet sind (BGE 121 II 252, 255 f. E. 4). Fehlt die Originalunterschrift, weil die Rechtsschrift durch Fax übermittelt wurde, ist die Verbesserung nur noch innerhalb der noch laufenden Frist möglich. Sofern zeitlich möglich, sollte indessen das Gericht den nicht rechtskundigen Absender einer per Fax übermittelten Rechtsschrift innerhalb der laufenden Frist auf den Mangel aufmerksam machen. Nach Ablauf der gesetzlichen Frist kann die fehlende Originalunterschrift bei Fax-Eingaben nicht mehr verbessert werden, und es wird auch keine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt. Die Praxis schliesst die Ansetzung einer Nachfrist

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zur Behebung des Mangels aus, weil die Originalunterschrift bei Faxeingaben nicht auf Grund eines Versehens fehlt, sondern eine kopierte Unterschrift wissentlich in Kauf genommen wird. Nach geltender Praxis wird eine Nachfristansetzung nur bei per Post übermittelten Rechtsschriften mit fehlender Originalunterschrift gewährt, bei denen ohne konkrete gegenteilige Anhaltspunkte auf ein blosses Versehen der betreffenden Partei geschlossen werden kann. Bei prozessualen Parteihandlungen, für welche die schriftliche Form gesetzlich nicht vorgesehen ist, sollten per Fax übermittelte Eingaben indes zulässig sein (M. KUMSCHICK, in: Baker & M c Kenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, Art. 130 N 3 ff., S. 535; A. STAEHELIN, in: Th. Sutter-Somm / F. Hasenböhler / Ch. Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / Basel / Genf 2010, Art. 130 N 4, S. 867; M. KRAMER / N. KUBAT ERK, in: A. Brunner / D. Gasser / I. Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich / St. Gallen 2011, Art. 130 N 1 f., S. 734 f.; A. STAEHELIN / D. STAEHELIN / P. GROLIMUND, Zivilprozessrecht, Zürich / Basel / Genf 2008, § 17 N 3, S. 239 f.).

3. Für die Beschwerdeerklärung sieht Art. 321 Abs. 1 ZPO zwingend die Schriftform vor, so dass die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 03. Mai 2012 um 13:04 Uhr per Telefax erklärte Beschwerde gemäss den vorstehenden Ausführungen keine Rechtswirkung zu entfalten vermochte. Nachdem die Beschwerdeerklärung nicht von einem juristischen Laien, sondern vielmehr von einem Rechtanwalt vorgenommen wurde, waren nach dem Eingehen des Telefax weder die unzuständige Vorinstanz, an welche die Fax-Mitteilung gerichtet war, noch das zuständige Kantonsgericht verpflichtet, die Beschwerdeführerin auf den Mangel hinzuweisen.

Neben der Fax-Beschwerde hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Beschwerdeschrift ausserdem noch per Post übermittelt. Damit eine Frist als eingehalten gilt, muss die entsprechende Eingabe gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Die Beschwerdeeingabe der Beschwerdeführerin wurde weder der Schweizerischen Post noch einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben. Vielmehr trägt der Umschlag der Beschwerdeeingabe einen belgischen Poststempel, dem das Datum der Postaufgabe nicht zu entnehmen ist, was indes unerheblich ist, da die Aufgabe auf einer ausländischen Poststelle ohnehin keine fristwahrende Wirkung hat (vgl. A. STAEHELIN, a.a.O., Art. 143 N 4, S. 909). Abzustellen ist bei der vorliegenden Konstellation somit auf den Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeeingabe beim zuständigen Gericht einging oder wenigstens von der Schweizerischen Post in Empfang genommen wurde, wobei die Beweislast für die Rechtzeitigkeit bei der Beschwerdeführerin liegt (vgl. S. MARBACHER, in: Baker & M c Kenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, Art. 143 N 3 und 5, S. 582). Der Zeitpunkt, in welchem die vorliegende Beschwerdeeingabe in den Herrschaftsbereich der Schweizerischen Post gelangte, lässt sich nicht eruieren, da die Beschwerde nicht als eingeschriebene Postsendung aufgegeben wurde und auch auf dem Umschlag kein entsprechender Vermerk oder Stempel von der Schweizerischen Post angebracht wurde. Die Folgen dieser Beweislosigkeit sind - wie bereits erwähnt - von der Beschwerdeführerin zu tragen. Folglich ist für die Fristberechnung auf den Eingang der Beschwerde beim Gericht abzustellen. Beim zuständigen Kantonsgericht, Abtei-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht lung Zivilrecht, ging die Beschwerde am 15. Mai 2012 ein. Die Beschwerde war aber an das unzuständige Bezirksgericht Liestal gerichtet, wo sie am 11. Mai 2012 einging. Nachdem das angefochtene Urteil der Beschwerdeführerin bereits am 25. April 2012 eröffnet worden war, hätte die Beschwerde zur Wahrung der 10-tägigen Beschwerdefrist spätestens am Montag, 07. Mai 2012 beim Gericht eintreffen müssen. Ob zur Fristwahrung der Eingang bei einer unzuständigen Instanz genügt (vgl. dazu A. STAEHELIN, a.a.O., Art. 143 N 2, S. 909), kann somit offen bleiben, da die Beschwerde in jedem Falle verspätet ist. Folglich kann auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden.

Da ein gescheiterter Vollstreckungsversuch keine materielle Rechtskraft zu entfalten vermag, bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen, die geltend gemachte Forderung erneut in Betreibung zu setzen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die kantonsgerichtlichen Kosten in Anwendung von Art. 106 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Nachdem sich der Beschwerdegegner am vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beteiligt hat und ihm somit auch keine Parteikosten erwachsen sind, sind die ausserordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens wettzuschlagen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die kantonsgerichtliche Gebühr von CHF 750.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Für die eigenen im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten hat jede Partei selbst aufzukommen. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Daniel Noll

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